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Urteil

5 O 51/04

LG Limburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2006:1106.5O51.04.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem deutschen Markt nicht für Deutschland zugelassene Gas-Heizkessel der Marke, insbesondere des Typs und sowie und und/oder insbesondere des Typ und anzubieten und/oder zu bewerben, sofern nicht unübersehbar auf die fehlende Zulassung in Deutschland hingewiesen wird. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchen Umfang der Beklagte die vorstehenden in Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen und Angebote, sowie Rechnung zu legen über durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten Wettbewerbhandlung erzielten Gewinne. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der diese durch die vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem deutschen Markt nicht für Deutschland zugelassene Gas-Heizkessel der Marke, insbesondere des Typs und sowie und und/oder insbesondere des Typ und anzubieten und/oder zu bewerben, sofern nicht unübersehbar auf die fehlende Zulassung in Deutschland hingewiesen wird. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchen Umfang der Beklagte die vorstehenden in Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen und Angebote, sowie Rechnung zu legen über durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten Wettbewerbhandlung erzielten Gewinne. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der diese durch die vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-Euro vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung der Re-Importe von Gasthermen für den deutschen Markt zu. Beide Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG, indem der jeweilige Geschäftsbetrieb zumindest u. a. auch auf den Vertrieb von Gasheizkesseln der Marken und gerichtet ist. Insoweit kann die Klägerin als Mitbewerberin die Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG verlangen, soweit Wettbewerbsverstöße im Raum stehen, welche geeignet sind, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu ihrem Nachteil zu beeinträchtigen. Der Vertrieb der reimportierten Gasheizkessel der Marken und auf dem deutschen Markt ohne einen klaren und unübersehbaren Hinweis auf die fehlende Zulassung in Deutschland stellt auch einen unlauteren Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG dar, welcher geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin als Mitbewerberin nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne des § 3 UWG ist gemäß § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG insbesondere eine irreführende Werbung über u. a. die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der auf dem Markt angebotenen Waren. Auch wenn der Beklagte in seinem Internetauftritt ausdrücklich darauf hinweist, dass die von ihm vertriebenen Gasthermen sind, ist die Werbung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt irreführend, dass die reimportierten und nicht für Deutschland zugelassenen Gasthermen auch nicht im Inland betrieben werden dürfen. Ohne einen darauf gerichteten Hinweis ist bei einem erheblichen Teil der Kaufinteressenten zu befürchten, dass diese sich bei ihrem Kaufentschluss im Hinblick auf mögliche Preisvorteile Gasthermen von dem Beklagten erwerben, welche nicht den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Zulassungsvoraussetzungen entsprechen. An dem Vorliegen einer unlauteren Werbung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Beklagte auf die Eigenschaft der Geräte als Re-Importe ausdrücklich hinweist. Während bereits der Hinweis, wonach die Gasheizgeräte bestimmte für die Zulassung einschlägige Normen erfüllen sollen und mit dem CE- Kennzeichen ausgestattet seien, eine tatsächlich nicht bestehende Zulassung für den deutschen Markt suggeriert, folgt die Annahme einer irreführenden Werbung jedenfalls aus dem Umstand, dass nicht auf die fehlende Zulassung in Deutschland hingewiesen wird. Auch wenn allein nicht jedes Verschweigen ein negativer Gesichtspunkt nach der Verkehrsauffassung als irreführende Werbung angesehen werden kann, ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher nach der allgemeinen Verkehrserwartung derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft erwarten können. Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedenfalls in den Fällen, in denen das Publikum beim Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde (vgl. BGH NJVV 1999, 2190 if. m.w.N.). Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die im Urteilstenor aufgeführten Gasheizkessel für den deutschen Markt nicht zugelassen sind und deshalb dort auch nicht betrieben werden dürfen. Die in Frage stehenden Produkte der Klägerin und dürfen insoweit bereits deshalb nicht in Deutschland betrieben werden, weil sie nicht den Anforderungen an die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) sowie der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchV 1.) entsprechen. Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass abhängig von dem jeweiligen Bestimmungsland unterschiedliche Gasarten mit unterschiedlichen Gasgeräteeingangsdrücken festzustellen sind. Während die Gasheizkessel älterer Systeme beispielsweise mit so genannten Rohrbrenner ausgestattet sind, welche jeweils das Gas mit einer Diffusionsflamme verbrennen, genügt dieses Verfahren regelmäßig nicht mehr den einzuhaltenden Werten nach der Bundesimmissionsschutzverordnung, indem durch das Entstehen höherer Verbrennungstemperaturen ein höherer Anfall von Stickoxyden vorkommt. Im Gegensatz dazu wird nach der neueren Technik zunächst Gas und Luft in einer Weise miteinander vermischt, dass die Verbrennungstemperatur deutlich geringer ist und dadurch die Werte der Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten werden können. Da im Übrigen auch keine für den Bereich des deutschen Markts geltenden Bescheinigungen des Herstellers für die importierten Geräte und vorliegen, dürfen diese sowohl mit als auch ohne Umrüstsätze in Deutschland nicht betrieben werden. Im Übrigen sind die in Frage stehenden Gasthermen der Marken Typ und sowie und sowie Typ generell nicht für das Bestimmungsland Deutschland vorgesehen und können dort ungeachtet des Umstandes, dass diese Gasgeräte das Konformitätsbewertungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft durchlaufen und eine CE-Kennzeichnung erhalten haben, nicht in Deutschland betrieben werden. Auch wenn die Umrüstung von Gasgeräten auf die in den einzelnen Mitgliedstaaten vorliegenden speziellen Bedingungen der Gasverteilung grundsätzlich technisch möglich ist, wäre dieser Umbauunvermeidbar mit einer Umrüstung der Düsen des Brenners und ggf. der Regler für die Geräteeingangsbrücke verbunden. Dies wiederum setzt zwingend einen Eingriff in den Brenner und das Gasleitungssystem des Gasheizkessels voraus, was dazu führt, dass die Konformitätserklärung und dadurch die CE-Kennzeichnung entwertet wird, so dass die Geräte nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Diese mit der CE-Kennzeichnung verbundenen Voraussetzungen sind zwingend für die Zulassung des Betriebs von Gasverbrauchsgeräten. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass in Einklang mit den nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Sachverständigen eine notwendige Umrüstung von einer auf eine andere Gasart gleichzeitig die vom Hersteller übernommene Garantie für die Gerätesicherheit erlischt, soweit an dem Gerät eine entsprechende Veränderung vorgenommen worden ist. In Einklang mit der Argumentation der Klägerin steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. fest, dass die in Frage stehenden Gerätetypen trotz der vorliegenden CE-Kennzeichnung auch deshalb im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht betrieben werden dürfen, weil diese nicht mit einem für diesen Bereich zugelassenen Typenschild versehen sind. Soweit nach § 4 GTSGV7 neben der CE-Kennzeichnung auch die Aufschrift nach Anhang III der Richtlinie 90/396/EWG sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer dem Gerät befestigten Datenplakette angebracht werden muss, ist das beispielsweise für die Niederlande vorgesehene Typenschild jedenfalls unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass darauf nicht die richtige gasspezifische Gerätekategorie und die zutreffenden Verteilungsdrücke angegeben sind. Selbst wenn die Angaben auf dem Typenschild ebenso wie die beim in Verkehr bringen des Gerätes notwendige Anleitung für den Installateur sowie eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer in deutscher Sprache vorgelegt werden könnten, stellt sich das von der Klägerin beanstandete In-Verkehr-Bringen der in Frage stehenden Gasthermen ohne Hinweis auf die fehlende Zulassung in Deutschland jedenfalls unter dem Gesichtspunkt als unlauter dar, dass etwaige Kunden bei der Installation der reimportierten Gasthermen zumindest mit Problemen bei der notwendigen Abnahme der Geräte durch die zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister rechnen müssen. Während der Unterlassungsanspruch aus den vorstehenden Gründen uneingeschränkt begründet ist, bietet auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 26.9.2006 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit Gasgeräte allgemein keine Zulassung zum Betreiben auf dem deutschen Markt besitzen, stellt sich die Bewerbung dieser Re-Importe auch aus anderen Ländern als den Niederlanden als unlauter dar, soweit nicht eindeutig auf die fehlende Zulassung in Deutschland hingewiesen wird. Ausgehend von dem wettbewerbswidrigen Verhalten des Beklagten steht der Klägerin gegen diesen gemäß § 9 UWG auch ein Schadensersatzanspruch zu, welcher dem geltend gemachten Auskunftsanspruch zugrunde liegt. Die Klägerin besitzt insoweit ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Auskunft hinsichtlich des Umfangs der wettbewerbswidrigen Handlungen durch den Beklagten, um mittels der Angaben zu den Umsätzen und den erzielten Gewinnen Feststellungen hinsichtlich eines noch zu beziffernden Schadens zu ermöglichen. Im Übrigen war die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz festzustellen. Das dazu notwendige Feststellungsinteresse folgt bereits aus der ansonsten gegebenenfalls drohenden Verjährung des in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO dem Unterliegen des Beklagten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin betreibt ein Heiztechnikunternehmen, mit dem sie unter der Markenbezeichnung un unter anderem Gas-Heizkessel mit den Produktbezeichnungen und sowie und produziert und vertreibt. Dazu zählen unter anderem auch die Geräte und und welche von der Klägerin ausschließlich für den Vertrieb in den Niederlanden vorgesehen sind. Für diese Geräte bestehen keine von der Klägerin verfasste Installationsunterlagen sowie Typenschilder in deutscher Sprache. Der Beklagte tritt unter der Firmenbezeichnung "" auf und vertreibt in Deutschland hergestellte heizgeräte, welche er in verschiedenen europäischen Mitgliedsländern erwirbt und als Reimporte nach Deutschland wieder zum Weiterverkauf an seine Kunden zurückführt. Im Deutschland vertreibt er die Heizkessel unter www..de oder über Ebay, wobei er in seinem Internetauftritt ausdrücklich darauf hinweist, dass die angebotenen Geräte reimportiert sind. Und dadurch preislich unter den in Deutschland vertriebenen Geräten liegen. Dazu verwendet der Beklagte auf seiner Internetseite folgenden Hinweis: " Unsere EG-Geräte erfüllen die Voraussetzungen der DVGVV-TRGI'86, Ausgabe 1996, sowie 90/396/EWG und sind selbstverständlich mit dem CE-Kennzeichen ausgestattet." Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf die Unterlassung des Vertriebs der reimportierten Gas-Heizkessel unter dem Gesichtspunkt eines von ihr insoweit beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch, indem sie es für wettbewerbsrechtlich unlauter hält, für den Vertrieb der Geräte zu werben, ohne in unübersehbarer Weise auf die fehlende Zulassung für den deutschen Markt hinzuweisen. Die Klägerin macht geltend, die reimportierten Gas-Heizgeräte genügten den einschlägigen Sicherheitsanforderungen der EG-Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG3 sowie der Richtlinie 93/68GWG nicht, weil es an der Eignung des Gasgerätes für die in dem Versorgungsgebiet üblichen Gaskategorien und Eingangsdrücke fehle. Auch wenn die jeweiligen Geräte für eine andere Gasart umgebaut werden könnten, führe dies nicht zuletzt im Hinblick auf die beispielsweise in den Niederlanden bei Flüssiggas geltenden Anschlussdruck von ca. 30 mbar gegenüber dem in Deutschland geltenden Anschlussdruck mit 50 mbar dazu, dass ein für die Niederlande zugelassenes Gerät in Deutschland wegen überhöhten CO-Immissionen nicht betrieben werden dürfe. Da seitens der Klägerin für die Geräte auch keine Umbau- oder Umrüstsätze auf dem Markt angeboten würden, führe ein nachträglicher Umbau der Geräte unter Verwendung eines nicht lizenzierten Umrüstsatzes eines anderen Herstellers zur Unwirksamkeit der EG-Baumuster-Konformitätserklärung. Da sich der Eingangsdruckbereich bei Gas in der Niederlanden zwischen 20 und 30 mbar mit dem Eingangsdruck in Deutschland zwischen 17 und 25 mbar nur teilweise überschneide, sei es möglich, dass der Ausgangsdruck an der Gasarmatur und damit auch der Brennerdruck beim Betrieb eines niederländischen Gerätes in Deutschland nicht dem dort zugelassenen Druck entspräche. Die von der Klägerin hergestellten bzw. vertriebenen Geräte des Typs "und " genügten nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen in Deutschland mit einem geregeltem NOX-Grenzwert von 80 mg/kWh, in dem die angesprochenen Geräte nur den NOX-Grenzwert der NOX-Klasse 3 von 155 mg pro kWh erreichten. Hinzu käme, dass es für die vorbezeichneten Gaskesselgeräte dieser Baureihe keine zum Betrieb notwendigen offiziellen Dokumente in deutscher Sprache gebe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem deutschen Markt nicht für Deutschland zugelassene Gas-Heizkessel der Marke , insbesondere des Typs und sowie und und/oder insbesondere des Typs und , anzubieten und/oder zu bewerben, sofern nicht unübersehbar auf die fehlende Zulassung in Deutschland hingewiesen wird; die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchen Umfang der Beklagte die vorstehenden in Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen und Angebote, sowie Rechnung zu legen über durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten Wettbewerbhandlung erzielten Gewinne; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der diese durch die vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, sämtliche von ihm angebotenen Geräte dürften aufgrund der CE-Kennzeichnung auch in Deutschland betrieben werden, da Geräte mit einer identischen CE-Nummer in allen sicherheitsrelevanten Bauteilen identisch seien. Sämtliche gesetzlichen Vorgaben seien bei dem von dem Beklagten gelieferten Geräten in Deutschland eingehalten. Es gehe der Klägerin nur darum, den Beklagten vom Markt fernzuhalten. Zur ergänzenden Darstellung des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18. April 2005 (Blatt 207 f d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird (Blatt 231 if d. A.). Der Sachverständige Prof. Dr. Ing. H. Bockhorn hat dieses Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20,09.2006 mündlich erläutert.