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Beschluss

5 O 14/17

LG Limburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2017:0712.5O14.17.00
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Tenor
Die Antragsgegnerinnen haben es zu unterlassen, in deren Wettbewerbssegment Außenleuchten diese auf den Markt zu bringen, wie beispielhaft aus der Anlage F 1a und F 1b der Antragsschrift ersichtlich, mit einer Garantie, jeweils ohne Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind; den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben; den Namen und die Anschrift des Garantiegebers anzugeben. Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen, angedroht. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerinnen haben es zu unterlassen, in deren Wettbewerbssegment Außenleuchten diese auf den Markt zu bringen, wie beispielhaft aus der Anlage F 1a und F 1b der Antragsschrift ersichtlich, mit einer Garantie, jeweils ohne Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind; den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben; den Namen und die Anschrift des Garantiegebers anzugeben. Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen, angedroht. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 45.000,00 € festgesetzt. Der Antrag ist zulässig. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 2 UWG. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Anspruch auf Erlass der einstweiligen Verfügung beruht auf den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3; 8 Abs. 1; Abs. 2; Abs. 3 Nr. 1; 3a; 5a Abs. 2 Nr. 2, S. 2 Nr. 3 UWG; 443, 477 BGB. Die Parteien sind Wettbewerber (auch) auf dem Gebiet der Außenleuchten. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass selbst die von ihr auch in Baumärkten vertriebenen LED - Leuchten auf den Briefkästen und der Hausnummernbeleuchtung als Leuchten im Außenbereich eingesetzt werden können, so dass ein hinreichend konkretes Substitutionswettbewerbsverhältnis mit überschneidendem Absatzmarkt besteht. Die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt im Zusammenwirken mit den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) u. a. Außenleuchten des Herstellers "..." und hier auch die Wandleuchte "...". Diese wird mit einer auf der Verpackung dargestellten dreijährigen Garantie ohne weitere Angaben beworben. Die Antragstellerin erwarb diese Leuchte im Markt der Antragsgegnerin zu 1) am 22. Juni 2017. Die auf der Verpackung der in dem Markt der Antragsgegnerin zu 1) vertriebenen Leuchte "..." abgegebene Garantie weist nur die Garantiezeit von 3 Jahren aus. Die Garantieerklärung ist ersichtlich von dem Verbraucher auch als selbständige Herstellergarantie der Fa. .....zu verstehen. Es ist unerheblich ist, ob der anbietende Verbrauchermarkt, die Antragsgegnerin zu 1), auch ein Garantieversprechen abgegeben hat. Die Pflichtangaben wegen des Inhalts der Garantie und des Garantiegebers nach § 477 BGB sind verbraucherschützende Marktverhaltensregeln und stellen zugleich kaufentscheidende wesentliche Verbraucherinformationen dar. Das Vorhalten der Wandleuchte mit den Garantieangaben beinhaltet ein Kaufangebot der Antragsgegnerin zu 1). Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. I ZR 146/11, , zit. nach juris, auch GRUR 2013, 851 f. ) hat hierzu ausgeführt: "1. Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden ( § 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers ( § 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ). Diese Bestimmungen setzen die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (vgl. BGH , Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 , GRUR 2011, 638 Rn. 26 bis 31 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie, mwN). 2. Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufforderungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH , GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie; BGH , Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 , GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll. Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist deshalb im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (MünchKomm.BGB/S. Lorenz, 6. Aufl., § 477 Rn. 3; Faust in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 14 f.). Dagegen ist in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht angebracht; insbesondere ist unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist (Faust in Bamberger/Roth aaO § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 11 f.). Die gegenteilige Auffassung vernachlässigt, dass gemäß § 443 BGB , Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG neben dem Verkäufer insbesondere auch der Hersteller Garantiegeber sein kann." Die Kammer schließt sich dieser Bewertung an. Der gleichlautende Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beruht auf § 8 Abs. 2 UWG. Aus dem Internetauftritt von ......... ergibt sich zur Antragsgegnerin zu 2) gleichlautend zur Glaubhaftmachung in der Antragsschrift: "Als 100-prozentige Tochter der ...........ist die ..........GmbH & Co. KG die führende Kooperation in der Baumarkt- und Gartencenterbranche. Die Zentrale für Einkauf und Service (.........) betreut an rund 550 Systemstandorten in Deutschland, Österreich und Luxemburg die Marken .............. (Baumärkte), .............(Fachmärkte) und .............(Garten-Fachmarkt-Center). Mit 2,8 Milliarden Euro Außenumsatz brutto (2014) zählt die ..........zu den Top vier der Branche in Deutschland. Ein Blick auf die einzelnen Marken: ... Unter der Marke ...............hat die ...........ein modernes Dienstleistungs- und Warensystem für den Betrieb von Bau- und Heimwerkermärkten mit Gartencenter konzipiert. Die Erfolgsgaranten des Franchisesystems sind: ein gemeinsamer Marktauftritt, eine gemeinschaftliche Sortimentsführung sowie eine einheitliche Organisation und Warenwirtschaft. Ferner ist mittels der Antragsschrift glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 1) nicht nur Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 3) ist, sondern über die Antragsgegnerin zu 3) seitens der von dieser bestimmten Lieferanten und unter Zugrundelegung der von dieser mit den Lieferanten vereinbarten Lieferbedingungen durch die Lieferanten fakturiert wird. Die Wiederholungsgefahr besteht. Die Antragsgegnerinnen haben die mit der an sie gerichteten Abmahnung vom 23. Juni 2017 verbundenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen nicht binnen der ihnen eingeräumten angemessenen Frist unterzeichnet. Zugleich waren den Antragsgegnerinnen gemäß § 890 ZPO für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung die Verhängung von Ordnungsmittel anzudrohen. Dass diese notfalls gegen die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen zu vollstrecken sind, versteht sich von selbst und war klarstellend in die Androhung aufzunehmen. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat den Gegenstandswert des Verfahrens auf 45.000,00 € festgesetzt und dabei den Umfang des wettbewerbswidrigen Verhaltens als auch das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Unterlassung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren angemessen berücksichtigt.