Urteil
1 Ks - 3 Js 13546/11
LG Limburg 1. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2013:0626.1KS3JS13546.11.00
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Tenor
Die Angeklagte ist des Mordes schuldig.
Sie wird unter Einbeziehung der durch Urteil der 2. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 08.03.2012 (Az. 2 Ks 3 Js 13546/11) wegen der Taten vom 07.10.2004 und 10.08.2006 verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich ihrer Auslagen hat die Angeklagte zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 53, 54 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist des Mordes schuldig. Sie wird unter Einbeziehung der durch Urteil der 2. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 08.03.2012 (Az. 2 Ks 3 Js 13546/11) wegen der Taten vom 07.10.2004 und 10.08.2006 verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich ihrer Auslagen hat die Angeklagte zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 53, 54 StGB I. Die 2. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn hat die Angeklagte mit Urteil vom 08.03.2012, Az. 3 Js 13546/11– 2 Ks, wegen Totschlags in drei Fällen zum Nachteil ihrer drei Kinder K., D. und D. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und hinsichtlich des Falles II. 1, der Tat zum Nachteil ihrer Tochter K., und des Falles II. 2, der Tat zum Nachteil ihres Sohnes D., folgende Feststellungen getroffen: „II. 1. Am 21.09.2004 brachte die Angeklagte ihre Tochter K. im Krankenhaus in ... zur Welt. Nach der Entlassung beider am 28.09.2004 zog die Angeklagte in die Wohnung ihrer Mutter. Dort hatte sie für sich und K. ein eigenes Zimmer, welches kindgerecht ausgestattet war. Um die Versorgung des Kindes kümmerte sich die Angeklagte sorgfältig. Dabei erhielt sie Unterstützung durch ihre Mutter und ihre Großmutter. An Arbeiten im Haushalt musste sich die Angeklagte nicht beteiligen. Diese erledigten die übrigen Familienmitglieder allein. Am Vormittag des 07.10.2004 telefonierte die Angeklagte mit ihrem Ehemann, dem Zeugen V. M., der sich an diesem Tag bei seiner Mutter aufhielt. Sie sprachen darüber, möglicherweise Sylvester mit ihm zusammen in ... zu feiern. Konkrete Reisepläne bestanden jedoch noch nicht. Später stillte die Angeklagte K. Zu diesem Zeitpunkt befand sich in der Wohnung außerdem die Großmutter der Angeklagten. Diese hielt sich in ihrem Zimmer auf und strickte. Die Mutter und die Halbschwester der Angeklagten waren außer Haus. Sie nahmen an einem Sprachkurs teil. Nach dem Stillen legte sich die Angeklagte ein Spucktuch aus Leinen auf die Schulter und nahm K. hoch, damit diese aufstoßen konnte. Anschließend nahm sie K. in den Arm, um sie in den Schlaf zu wiegen. K. schrie jedoch und ließ sich auch nicht dadurch beruhigen, dass die Angeklagte ihr über den Bauch streichelte. Die Angeklagte fühlte sich plötzlich mit der gesamten Situation überfordert. Das Schreien des Kindes und das Gefühl, es nicht beruhigen zu können, zerrten an ihren Nerven. Sie fühlte sich in diesem Moment sowohl von ihrem Ehemann als auch von den übrigen Familienmitgliedern allein gelassen. Die Unterstützung durch die Familie bei der Versorgung des Kindes und die Entlastung von Haushaltstätigkeiten nahm die Angeklagte nicht als solche war. Vielmehr bestärkte dies ihr Gefühl, von ihrer Mutter nicht ernst genommen und hinreichend beachtet zu werden. Ihr unterschwelliger Wunsch nach Wertschätzung war enttäuscht worden. Sie hatte den Eindruck, dass die Fürsorge ihrer Mutter allein ihrer Tochter galt und keiner wahrnahm, wie stark sie als alleinerziehende Mutter gefordert war. Sie fühlte sich nicht in der Lage, alltägliche Arbeiten, wie von ihrer Mutter und ihrer Halbschwester erwartet, zu deren Zufriedenheit zu erledigen. Das Phlegma der Angeklagten wurde von beiden als bloße Faulheit gedeutet. Es entstand bei ihr das Gefühl, als Mutter zu versagen. Aus diesem Gefühl heraus entschloss sie sich, das Kind zum Schweigen zu bringen. Die Angeklagte nahm daraufhin das Spucktuch und stopfte es K. so weit wie möglich in den Mund. Dies verhinderte zwar, dass K. weiter schrie. Sie gab jedoch noch Geräusche von sich. In diesem Moment entschied sich die Angeklagte, K. zu töten, weil sie das Gefühl der Ohnmacht nicht mehr ertragen konnte. Die Angeklagte drückte mit Daumen und Zeigefinger K.s Nasenflügel zusammen, um nach der Knebelung mit dem Spucktuch auch die Luftzufuhr durch die Nase zu unterbrechen. Nach einem Zeitraum im unteren einstelligen Minutenbereich trat die Bewusstlosigkeit ein. K. verstarb nach etwa 15 Minuten durch Ersticken. Um sicher zu sein, dass der Tod eingetreten war, prüfte die Angeklagte den Herzschlag und die Atmung des Kindes. Nachdem sie keine Lebenszeichen mehr feststellte, legte sie es zurück in den Kinderwagen und ging Duschen. Anschließend informierte sie ihre Großmutter, dass K. nicht mehr atme. Diese unternahm Reanimationsmaßnahmen. Unterdessen bat die Angeklagte die Nachbarin aus der gegenüberliegenden Wohnung, die Zeugin S., einen Rettungswagen zu rufen. Als Grund gab sie an, ihr Kind sei gestorben. Da die Zeugin S. nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um einen Anruf zu tätigen, wandte diese sich an die ein Stockwerk höher wohnende Zeugin S.. Diese verständigte daraufhin um 11.16 Uhr die Rettung. Die Angeklagte rief zwischenzeitlich ihre Mutter und ihre Halbschwester an und teilte diesen mit, dass das Kind nicht mehr atme. Diese begaben sich darauf hin sofort zur Wohnung. Zwischenzeitlich waren die Sanitäter sowie – einige Minuten später – der Notarzt, der Zeuge Dr. R., begleitet von einem weiteren Sanitäter, dem Zeugen M., eingetroffen. Da noch keine sicheren Todeszeichen aufgetreten waren, unternahm der Zeuge Dr. R. Reanimationsmaßnahmen. Diese brach er nach etwa 25 Minuten ab. Die Todesursache dokumentierte er als ungeklärt. Aus diesem Grund wurde die Polizei verständigt. Gegenüber den eingetroffenen Schutzpolizeibeamten und dem hinzugekommenen Zeugen KHK … gab die Angeklagte an, sie habe K. nach dem Füttern schlafen gelegt und sei Duschen gegangen. Als sie nach ihr gesehen habe, habe sie festgestellt, dass K. nicht mehr geatmet habe. Die anwesenden Angehörigen bemitleideten die Angeklagte. Bereits zu diesem Zeitpunkt begann die Angeklagte ihre Tat zu verdrängen. Sie wies die quälenden Gedanken, K. getötet zu haben, von sich und stellte sich vor, das Kind sei eines natürlichen Todes gestorben. Sie zeigte Trauer, weil das Kind, das sowohl von ihr als auch ihrem Ehemann erwünscht war, nicht mehr am Leben war. Weder bei der polizeilichen Leichenschau noch bei der Obduktion durch die Sachverständige Dr. L. wurden Hinweise auf einen unnatürlichen Tod festgestellt. Der Todesfall wurde dem plötzlichen Kindstod zugeordnet. In den folgenden vier Wochen wurde deutlich, dass die Angeklagte psychisch belastet war. So riss sie sich die Haare aus. Dies hörte nach etwa vier Wochen auf. Anschließend kehrte sie zur Normalität zurück. Das Grab K.s besuchte sie regelmäßig. 2. Im Frühjahr 2005 zog die Angeklagte in eine eigene Wohnung in dem Dachgeschoss des Hauses. Im Mai 2005 kam ihr Ehemann, der Zeuge V. M., nach Deutschland und zog bei ihr ein. Bei beiden bestand weiterhin der Wunsch nach einem Kind. Die Angeklagte wurde Ende des Jahres 2005 schwanger. Sie überlegte bereits sorgenvoll in der Schwangerschaft, ob sie die alltägliche Versorgung des Kindes werde bewältigen können. Insbesondere beschäftigte sie die Frage, wie sie reagiere, wenn es schreien werde. Sie beruhigte sich mit dem Gedanken, dass ihr dies zusammen mit ihrem Mann leichter fallen werde. Sie hoffte, dass sie nicht wieder in eine Situation geraten werde, ihr Kind zu töten. Am 27.06.2006 brachte sie im Krankenhaus in ... ihren Sohn D. zur Welt. Sie wurden am 30.06.2006 aus dem Krankenhaus entlassen. In der folgenden Zeit kümmerte sie sich sorgfältig um das Kind und wurde hierbei von ihrer Mutter unterstützt. Gelegentlich nahm diese D. mit in ihre Wohnung. Nach etwa zwei Wochen bekam er häufiger nach dem Füttern Bauchschmerzen und Blähungen. Sein Schreien empfand die Angeklagte als unerträglich. Zu dieser Zeit hatte ihr Ehemann einen Ein-Euro-Job beim Bauhof der Stadt ... Er war stolz auf seinen Sohn. Dessen Versorgung überließ er weitgehend der Angeklagten und deren Familie. Am 10.08.2006 hielt sich die Angeklagte am Vormittag mit D. in der Wohnung ihrer Mutter auf. Am Nachmittag schlief D. nach dem Füttern nicht ein. Er war sehr unruhig und begann zu schreien. Die Angeklagte nahm D. aus seinem Kinderbett hinaus und ging mit ihm ins Wohnzimmer. Dort setzte sich sie auf das Sofa und legte ihn auf ihren Schoß. Die Angeklagte fühlte erneut, dass sie nicht in der Lage war, das Kind zu beruhigen, und dass die gesamte Situation sie überforderte. Sie konnte das Schreien des Kindes nicht ertragen. Sie fühlte sich unter großem Druck stehend, obwohl im Vorfeld der Tat keine Besonderheiten wie vermehrter Streit in der Familie, Schlafprobleme oder Erkrankungen vorhanden waren. Obwohl ihr Ehemann anders als nach der Geburt von K. mit ihr zusammen lebte, empfand sie diesen nicht als Hilfe. Vielmehr fühlte sie sich dadurch belastet, dass er beruflich nicht richtig Fuß fasste. Auf Grund ihrer Persönlichkeit sprach sie diese Unzufriedenheit ebenso wenig offen an wie die Probleme in dem Verhältnis zu ihrer Mutter. Die Vielzahl der von ihr in der Vergangenheit nicht bewältigten Konflikte im familiären Bereich belastete die Angeklagte und gab ihr erneut ein Gefühl, die vor ihr liegenden Probleme mit der Versorgung des Kindes nicht meistern zu können. Sie entschloss sich, D. auf dieselbe Weise zu töten wie K.. Sie wollte aus dieser für sie nicht zu ertragenden Situation ausbrechen. Die Angeklagte steckte D. das Spucktuch so weit wie möglich in den Mund und hielt ihm für ca. 15 Minuten mit Daumen und Zeigefinger die Nase zu. Die Bewusstlosigkeit trat nach einer Zeitdauer ein, die im unteren einstelligen Minutenbereich liegt. D. verstarb durch Ersticken. Um sicher zu sein, dass der Tod eingetreten war, prüfte die Angeklagte den Herzschlag und die Atmung des Kindes. Nachdem sie keine Lebenszeichen mehr feststellte, legte sie D. zurück in sein Bettchen. Die Angeklagte verständigte den Notruf und rief anschließend ihre Mutter an, die zu dieser Zeit in einer Metzgerei arbeitete. Ihr gegenüber gab sie an, dass D. nicht mehr atme. Die Rettungsleitstelle alarmierte um 15.20 Uhr einen Rettungshubschrauber sowie einen Krankenwagen mit Notarzt. Die Angeklagte versuchte mehrmals, ihren Mann auf dem Handy zu erreichen. Dieser war mit dem Zeugen K. mit einem Fahrzeug des Bauhofs der Stadt ... unterwegs. Der Rettungshubschrauber traf zuerst ein und die Besatzung, zu der als Rettungsassistent der Zeuge R. gehörte, intubierte das Kind und begann mit der Reanimation. Die in der Nähe wohnenden Zeuginnen G. und A., Verwandte der Angeklagten, wurden auf den Rettungshubschrauber aufmerksam und begaben sich zu der Angeklagten, als sie diesen vor dem Haus stehen sahen. Der Notarzt, der Zeuge L., traf einige Minuten später ein und übernahm die Reanimation. Schließlich erreichte die Angeklagte ihren Ehemann, den Zeugen V. M., und teilte ihm mit, dass D. verstorben sei. Daraufhin fuhr er mit dem Zeugen K. sofort nach Hause. Während der Fahrt begann er zu weinen. Auf Nachfragen, was passiert sei, reif er „Mein Sohn! Mein Sohn! und „Scheiße! Scheiße!“. Als er die Wohnung erreichte, waren die Reanimationsmaßnahmen noch im Gang. Nachdem sich diese als aussichtslos erwiesen, stellte der Zeuge L. die Maßnahmen ein. Da die Todesursache unklar war, verständigte er die Polizei. Die Leitstelle alarmierte die Zeugen POK ... und POK ..., die sich gerade auf einer Streifenfahrt befanden. Bei der polizeilichen Leichenschau fand der hinzugerufene Zeuge KHK ... keine Hinweise auf einen unnatürlichen Tod. Bevor D.s Leiche aus der Wohnung abgeholt wurde, nahmen die Angeklagte und ihr Ehemann kurz allein von ihm Abschied. Bei der Obduktion konnte die Sachverständige Dr. L. bis auf eine einzelne petechiale Blutung in der Augenbindehaut keine Auffälligkeiten feststellen. Die Blutung wurde als Folge der Reanimationsmaßnahmen interpretiert. Wieder wurde ein plötzlicher Kindstod angenommen. Nach der Trauerzeit von einigen Wochen verdrängte die Angeklagte das Geschehen ebenso wie nach dem Tod von K.. D. wurde neben K. auf dem Friedhof bestattet. Die Angeklagte besuchte das Grab weiterhin regelmäßig.“ Die 2. Schwurgerichtskammer hat im Fall II. 1., dem Totschlag zum Nachteil der Tochter K., eine Einzelstrafe von 9 Jahren und im Fall II. 2., dem Totschlag zum Nachteil des Sohnes D., eine Einzelstrafe von 10 Jahren verhängt und hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen insoweit folgendes ausgeführt: „VI. Bei der Strafzumessung ist die Kammer für jede der drei Taten von dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Es war jeweils zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 SGB vorliegt. Dies hat die Kammer in allen Fällen verneint, weil keine schulderhöhenden Umstände von so besonderem Gewicht vorliegen, die die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen lassen und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zwingend gebieten. Zwar weist die Art der Tatausführung – ein Ersticken, bei dem erst nach einigen Minuten die Bewusstlosigkeit eintritt – eine gewisse Nähe zum objektiven Tatbestand des Mordmerkmals der Grausamkeit auf. Aber zur subjektiven Seite des Mordmerkmals liegt keine hinreichende Nähe vor. Die Art der Tatausführung beruhte nicht auf einer rohen Gesinnung der Angeklagten. Sie hat diese auch bei dem zweiten und dritten Kind (Fälle II.2. und II.3.) nicht geplant, sondern aus der Situation heraus spontan gehandelt. Dass die Angeklagte mehrere Menschen getötet hat, führt in keinem Fall zur Bejahung eines besonders schweren Falls. Sie hat die Taten in großem zeitlichem Abstand begangen, ohne dass von vornherein ihr Wille darauf gerichtet gewesen wäre, jedes ihrer Kinder zu töten. Die Kammer hat sodann für alle Fälle geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (§ 213 Alt. 2 StGB). Die getrennt von der Kammer durchgeführten Gesamtabwägungen sämtlicher inneren und äußeren Tatumstände haben ergeben, dass in keinem Fall die Intensität des von der Angeklagten begangenen Unrechts hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des § 212 Abs. 1 StGB in einem Maß zurückbleibt, das die Anwendung des regulären Strafrahmens unangemessen erscheinen lässt. Herbei spricht für die Angeklagte, dass sie die Taten gestanden hat. Ohne das Geständnis der Angeklagten bei der Polizei wäre es zu keinem Verfahren gegen sie gekommen. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten reichten allein zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts nicht aus. Zudem hat die Angeklagte Reue gezeigt, indem sie sich bei ihrer Familie entschuldigt hat. Außerdem hat sie sich selbst um die von ihr gewünschte eigene Familie gebracht. Weiter ist zu Gunsten der Angeklagten zu bewerten, dass sie nicht vorbestraft ist. Gegen die Annahme eines minder schweren Falls spricht, dass der Todeskampf der Kinder bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit einige Minuten dauerte. Hinzu kommt, dass die Angeklagte als Mutter eine besondere Obhutspflicht gegenüber ihren Kindern hatte. Bei der Zumessung der Strafe innerhalb des Rahmens des § 212 Abs. 1 StGB waren insbesondere die Umstände zu berücksichtigen, die bei der Prüfung eines minder schweren Falles erheblich ins Gewicht fielen. Angesichts der identischen Tatausführung war bei den Einzelstrafen lediglich bei Fall II.1. zu differenzieren. Hier hat die Kammer außerdem strafmildernd berücksichtigt, dass das Gefühl der Angeklagten, von ihrem zunächst in Russland gebliebenen Ehemann allein gelassen worden zu sein, angesichts ihrer erst kurz zuvor erfolgten Übersiedlung nach Deutschland zusätzlich zu der subjektiven Überforderung beitrug. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer in Fall II.1. eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Jahren und in den Fällen II.2. und II.3. jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 10 Jahren für tat- und schuldangemessen.“ Auf die Revision der Staatanwaltschaft gegen die Verurteilung der Angeklagten im Fall II.3. zum Nachteil ihres Sohnes De. wegen Totschlages hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen durch Urteil vom 21.11.2012, Az. 2 StR 309/12, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn zurückverwiesen. Die Revision der Angeklagten ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden. II. (persönliche Verhältnisse) III. Die Angeklagte lebte seit 2008 völlig verselbständigt mit ihrem Ehemann in der Dachgeschosswohnung in der …Straße … in ... Wenn die Angeklagte die Unterstützung ihrer Mutter wünschte, begab sie sich zu ihr in die Wohnung. Die Angeklagte führte ein angepasstes Dasein. Sie wirkte stets gepflegt und vergnügte sich auf Familienfeiern. Obwohl aus ihrer Sicht ihr Ehemann V. keinen ausreichenden Beitrag zum Lebensunterhalt leistete und zu viel am Computer „hänge“ und Fahrzeuge beschädigt habe, worüber sie sich ärgerte, war sie mit ihrem Leben doch insgesamt zufrieden. Obwohl ihre Familienangehörigen sie vor einer erneuten Schwangerschaft nach zwei vermeintlichen Fällen des plötzlichen Kindstodes warnten, mussten sie die Entscheidung der Angeklagten und ihres Ehemannes für eine erneute Schwangerschaft akzeptieren, ist doch eine Familie aus Sicht des Ehepaares nur vollständig mit einem Kind. Auf Anraten ihres Hausarztes ließen sich die Angeklagte und ihr Ehemann in der Universitätsklinik ... wegen genetischer Risiken einer Schwangerschaft beraten. Die Angeklagte hielt das zwar – nachvollziehbar – für überflüssig, entschied sich jedoch dafür, weiter aktiv an der Legende mitzuarbeiten, ihre beiden ersten Kinder seien am plötzlichen Kindstod verstorben. Sie beließ ihren sehr besorgten Ehemann und ihr familiäres Umfeld in dem Irrglauben an die vermeintlich natürlichen Todesursachen bei K. und D.. Im Herbst 2008 wurde die Angeklagte erwartungsgemäß erneut schwanger. Nach komplikationslos verlaufender Schwangerschaft brachte sie am 20.03.2009 im Krankenhaus in ... ihren Sohn De. zur Welt. Sie entschied sich, diesen nicht zu stillen. Ihr Ehemann war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor arbeitslos. Die Angeklagte wurde am 24.03.2009 aus der Klinik entlassen. De. wurde angesichts der verstorbenen Geschwister mit ausdrücklicher Unterstützung des besorgten Ehemannes zur Beobachtung in die …Kinderklinik nach ... verlegt. Die Angeklagte willigte in diese Maßnahme selbständig ein, um ihre Besorgnis vorzuspiegeln. Die Untersuchungen in der Klinik zeigten einen unauffälligen Gesundheitsbefund. Eine Übernachtung bei ihrem Sohn in der Klinik lehnte die Angeklagte ab, besuchte De. aber regelmäßig. Zur häuslichen Überwachung des Säuglings erhielten die Angeklagte und ihr Ehemann einen den Herzschlag und die Atmung kontrollierenden Überwachungsmonitor für De. verordnet. Sie wurden angewiesen, dass Gerät während der gesamten Schlafdauer des Säuglings anzuschließen. V. M. absolvierte zudem einen Kurs über die Reanimation von Säuglingen. De. wurde am 07.04.2009 aus den …Kliniken nach Hause entlassen. De. schlief in seinen Kinderbett im elterlichen Schlafzimmer, wo auch V. M. nächtigte, weil nach ärztlichem Rat De. nachts nicht allein schlafen sollte. Weil die Angeklagte sich in ihren Schlafgewohnheiten durch die Anwesenheit ihres Sohnes im Schlafzimmer gestört fühlte, schlief sie zunächst im Wohnzimmer. Bereits wenige Tage nach der Entlassung von De. nach Hause verlegten die Angeklagte und V. den Schlafplatz von De. jedoch auf Drängen der Angeklagten in das Kinderzimmer. Bereits am 12.04.2009 übernahm die Hebamme H. die Betreuung der Eltern und des Säuglings und suchte die Familie jeweils mehrstündig am 12.04., 14.04., 17.04. und 28.04.2009 auf. Hierbei erwies sich als Vorteil, dass sie mit den Eheleuten auf russisch kommunizieren konnte. Ab Mai 2009 lehnte die Angeklagte weitere Hausbesuche der Hebamme mit der Begründung ab, sie sei ohne weiteres in der Lage, das Kind allein zu versorgen. In der Folgezeit bereitete die Versorgung ihres Sohnes der Angeklagten keine Schwierigkeiten. Gleichwohl blieb die Hebamme mit der Angeklagten in telefonischem Kontakt und stand ihr Rat gebend zur Seite. Gemäß der zwischen den Eheleuten getroffenen Abrede versorgte die Angeklagte ihren Sohn tagsüber. Der arbeitslose Ehemann V., dem das körperliche Wohlbefinden seines Sohnes sehr am Herzen lag, hielt die Nachtwache. De. entwickelte sich nach seiner Entlassung aus der Kinderklinik prächtig. Er schlief ruhig, musste sogar zur Nahrungsaufnahme geweckt werden, trank aber gut und nahm überdurchschnittlich an Gewicht zu. Nachdem De. Ende Juni 2009 durch die PRE - Nahrung nicht mehr ausreichend satt wurde, bat die Angeklagte die Hebamme lediglich noch einmal telefonisch um Rat und stellte daraufhin seine Ernährung am 22.06.2009 auf Folgenahrung um. Am 24.06.2009 begab sich die Angeklagte wie immer abends zu Bett. V. M. übernahm absprachegemäß wie immer die nächtliche Überwachung von De.. Während der nächtlichen Überwachung begab er sich auch in das Wohnzimmer, spielte am Computer oder sah fern. Gegen 05.00 Uhr am Morgen des 25.06.2009 überkam ihn die Müdigkeit. Er weckte die Angeklagte, die daraufhin zu Bett ging. Gemäß der Absprache übernahm die Angeklagte nunmehr die tägliche Überwachung von De.. V. begab sich im Vertrauen darauf, dass sich De. bei der Angeklagten in behüteten Händen befinde, zu Bett und schlief ein. Die Angeklagte schaltete den Überwachungsmonitor aus und entfernte die Elektroden vom Körper des Kindes. Sie fütterte ihren Sohn. Entgegen der Vorstellung der Angeklagten, einen pflegeleichten Säugling sogleich wieder in sein Bett legen zu können, so dass dieser nach ihrer kurzzeitigen Versorgungstätigkeit alsbald wieder einschlafe, wurde De. unruhig und weinte. Es handelte sich um ein der Angeklagten aus den Erfahrungen mit K. und D., aber auch mit De. herrührendes, bekanntes Verhaltensmuster eines ansonsten ruhigen und insgesamt unkomplizierten Kindes. Gleichwohl fühlte sich die Angeklagte bereits nach kurzer Zeit durch das Weinen des Kindes gestört. Sie beschloss, dem ein Ende zu bereiten und ihren Sohn zu töten. Die Angeklagte wusste, dass das Weinen des Kindes bei ihrem Ehemann keinen Argwohn wecken würde, war es doch gerade Beleg für dessen Lebendigkeit. Sie war sich sicher, dass V. sie nicht an der Tötung hindern würde, wusste sie doch, dass er sich im sicheren Vertrauen darauf, dass sie sich absprachegemäß um das Wohlergehen von De. kümmern würde, ermüdet zum Schlafen in sein Bett begeben hatte. Mit dem Ziel, ihren Sohn zu töten, steckte sie De. das Spucktuch in den Mund, bis sie auf Widerstand stieß. Obwohl De. daraufhin verstummte, drückte sie ihm sogleich mit Daumen und Zeigefinger die Nasenflügel zusammen, um eine Nasenatmung zu verhindern und um so sicher den Tod des Kindes herbeizuführen. Die Angeklagte wählte diese Vorgehensweise, weil sie bereits K. und D. erfolgreich und ohne Hinterlassen von Spuren auf diese Weise getötet hatte. Sie ging deshalb davon aus, dass auch die von ihr vorgenommene Tötung von De. nicht bemerkt werden würde. Wegen der Sauerstoffnot lief das Gesicht von De. blau an und sein Brustkorb vollzog vergebliche Atmungsversuche, was die Angeklagte bemerkte. Im Überlebenskampf erbrach De. die zuvor aufgenommene Milchnahrung und aspirierte diese sogleich, weil die Angeklagte den Mund des Kindes durch das Spucktuch und seine Nase durch ihre Finger durchgehend verschlossen hielt. Sodann begann De. zu krampfen und verlor frühestens fünf Minuten danach in Folge des durchgängig von der Angeklagten aufrecht erhaltenen Verschlusses von Mund und Nase das Bewusstsein. Nach spätestens 15 Minuten verstarb De.. Die Angeklagte entnahm das Spucktuch und löste den Griff ihrer Finger um die Nasenflügel ihres Sohnes. Sie überprüfte, dass sein Herzschlag und seine Atmung bereits ausgesetzt hatten, und überzeugte sich in dieser Weise von dem Eintritt des Todes ihres Sohnes. Erst, nachdem sie keine Lebenszeichen bei ihrem Sohn mehr festgestellt hatte, legte sie diesen zurück in das Kinderbett. Sie begab sich in das Schlafzimmer, weckte ihren Ehemann und teilte ihm mit, dass De. nicht mehr atme. V. M. sprang aus dem Bett und eilte in das Kinderzimmer zu seinem Sohn. Er nahm ihn aus dem Bett und begann sogleich mit der Reanimation. Während dessen alarmierte die Angeklagte auf sein Geheiß um 06:04 Uhr die Rettungsleitstelle. Bereits um 06:11 Uhr waren die Rettungsassistenten M. und M. vor Ort und übernahmen die Reanimation von De.. Obwohl sogleich Sauerstoff zugeführt und eine Intubation durchgeführt wurde, waren keinerlei Vitalzeichen bei De. mehr feststellbar. Die um 06:19 Uhr zusammen mit dem Rettungsassistenten W. eintreffende Notärztin Dr. E. konnte nur noch den Tod von De. feststellen. IV. Die Angeklagte hat sich nicht eingelassen. 1. Die Feststellungen zum persönlichen Lebensweg der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben, die sie während der Exploration gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. S. gemacht hat. Prof. Dr. S. hat die familiäre, schulische, ausbildungs- und berufliche Situation der Angeklagten vor und nach der Übersiedlung, ihre Männerfreundschaften und die damit einhergehenden Umstände sowie die Vergewaltigung, wie festgestellt, geschildert. Die Vorsitzende der 2. Strafkammer ... und Richter ... haben zudem Angaben zum Lebensweg der Angeklagten wie festgestellt gemacht. Diese Angaben entsprechen den Schilderungen, die die Mutter der Angeklagten, ihr Ehemann sowie die Großmutter der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der 2. Schwurgerichtskammer gemacht haben. Diese Angaben decken sich mit den Schilderungen der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. S., sodass die Kammer keinerlei Veranlassung hatte, die Angaben der Angeklagten und ihrer unmittelbaren Verwandten in Zweifel zu ziehen. Über den beruflichen Werdegang der Angeklagten in den Jahren 2007 bis 2011 haben sich die Aussagen Diplom-Sozialarbeiterin M. und des Geschäftsführers des Pflegedienstes …., wie festgestellt, verhalten. 2. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass die Angeklagte ihren Sohn De. am 25.06.2009, wie festgestellt, zielgerichtet und aus rein eigensüchtigen Motiven getötet hat, weil sie sich durch sein Weinen gestört fühlte. Sie wusste, dass ihr Ehemann wegen der nächtlichen Überwachung von De. müde geworden war, sich in das Bett begeben hatte und eingeschlafen war, so dass er sie an der Tatbegehung nicht hindern würde. Dies hat die Angeklagte gezielt ausgenutzt. Die Angeklagte hat nach den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Kriminalbeamten ... und ... die Tat, die weiteren Tatumstände, ihre Tatmotivation und ihre Beweggründe eingeräumt. Sie hat sowohl in der Vernehmung vom 07.09.2011 als auch am 09.09.2011 nach den übereinstimmenden und überzeugenden Bekundungen der Kriminalbeamten ... und …. eingeräumt, ihrem Sohn De., so wie sie es auch bei ihren beiden Kindern K. und Da. zuvor getan hatte, das Spucktuch in den Mund gesteckt und sodann etwa 15 Minuten die Nase mit Zeigefinger und Daumen zu gehalten zu haben, um so sicher zu gehen, dass De. nicht mehr atmen könne und sicher versterben werde. Diese Schilderung der Angeklagten ist von dem Sachverständigen Prof. Dr. D. bestätigt worden. Dieser wohnte der Vernehmung der Angeklagten am 07.09.2011 bei. Sie habe ihren Kindern ein Spucktuch in den Mund geschoben. Das Zudrücken der Nase mit Zeigefinger und Daumen der Hand habe sie eindrücklich demonstriert. Der Beamte ... hat weiter bekundet, die Angeklagte befragt zu haben, wie es jeweils bei den drei Kindern gewesen sei. Die Angeklagte habe darauf geantwortet, dass sie es immer mit dem Spucktuch und mit dem Zudrücken der Nasenflügel mit ihrem Daumen und Zeigefinger gemacht habe. Sie habe alle Tatvorgänge konsistent geschildert, lediglich bei K. habe sie die Tathandlung im Bett vorgenommen. Das Weinen sei ihr unerträglich gewesen, sie habe alles versucht, insbesondere Bauchmassage, Tragen und Beruhigen. Auf die Frage, warum sie es nicht bei dem Spucktuch belassen habe, habe sie geantwortet, sie habe es endgültig beenden wollen. Die weiteren intensiven Untersuchungen habe sie begleitet, um nicht in Verdacht zu geraten. Nachdem die Tötung bei K. unentdeckt funktioniert habe, habe sie diese Tötungsmethode sowohl bei Da. als auch bei De. gewählt. Der Beamte ... hat weiter bekundet, die Vernehmung am 09.09.2011 gemeinsam mit dem Kollegen ... durchgeführt zu haben, um die Gründe und Motive für die Taten zu hinterfragen. Die Angeklagte habe dann angegeben, es sei das Schreien gewesen, das sie für unerträglich gehalten habe und nicht mehr habe hören können. Sie habe das so emotionslos herunter erzählt, wie wenn sie aus einem Buch vorlese. Vor der Tathandlung habe sie sich weder überfordert gefühlt, noch Ideen oder Gedanken an eine Tötung ihrer Kinder gehabt. Die Kinder hätten auch sonst mal geschrien, hätten dann aber auch aufgehört. Die Angeklagte habe auf mehrfache Nachfragen eine Überforderung bei der Betreuung ihrer Kinder deutlich und wiederholt verneint. Den Haushalt und die Betreuung habe sie bewältigt. Ihre Mutter habe ihr geholfen. Die Kinder hätten durchgeschlafen. De. sei kein Schreikind gewesen. Sie habe keine Reue empfunden, auch nicht bei den Besuchen an den Gräbern ihrer Kinder. Gefühlskalt sei die Aussage der Angeklagten gewesen, „sie mache dann eben ein neues Kind". Sie habe erneut davon berichtet, die Untersuchungen über sich ergehen gelassen zu haben, damit die Tötungen von D. und K. nicht auffallen. Auf Nachfrage zur Tötung ihrer Tochter K. sei ihm eine von der Angeklagten gewählte Formulierung in besonderer Erinnerung. So habe sie zunächst bei K. nicht gewusst, wie sie es habe machen wollen und sie habe, „so, wie man ein Radio einfach mit einem Schalter“ ausmache, das Spucktuch genommen. Nach dem Tod von D. sei es wesentlich besser gewesen, weil sie nachts durchschlafen konnte und keine Verpflichtungen gehabt habe, nachts aufzustehen, um die Kinder zu füttern. Sie habe nicht verhütet und sich gar keine Gedanken gemacht. Sie habe auch nicht im Entferntesten daran gedacht, für den Fall, dass sie wieder ein Kind bekäme, dieses wieder umzubringen. Es seien allesamt Wunschkinder gewesen, auch De.. Der Kriminalbeamte ... hat davon berichtet, die Angeklagte habe am 07.09.2011 im Zusammenhang mit dem Versterben von De. mehrere Varianten vorgetragen, schließlich aber gemeint, ihr Ehemann habe das Kind nachts betreut, sie habe ihn dann abgelöst, habe das Kind gefüttert und gewickelt und dann hingelegt. Die Angeklagte habe dann bei der weiteren Vernehmung am 09.09.2011 erklärt, das laute Schreien sei für sie unerträglich gewesen. Weil sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, dieses abzustellen, habe sie ein Spucktuch genommen, es in den Rachen von De. gesteckt und ihm die Nase zugehalten. Die Angeklagte sei hierbei einmalig und kurz emotional beteiligt gewesen. Sie habe die Hände vor ihr Gesicht gehalten, andererseits die weiteren Vorgänge dann aber völlig teilnahmslos geschildert. Sie habe als Grund für ihr Tun das Schreien der Kinder genannt, zugleich eine Überforderung eindeutig verneint. Sie habe das Schreien endgültig beenden wollen und gewollt, dass das Kind tot sei. Die Angeklagte habe den Eindruck hinterlassen, die jeweilige Tötung ihrer Kinder abgehackt zu haben. Sie sei zur Tagesordnung übergegangen. Wegen des Ablaufs der Tötung von De. habe sie erklärt, ihr Ehemann sei absprachegemäß nachts wach gewesen und habe sich morgens hingelegt. Sie habe das Kind dann fertig gemacht, das Kind allerdings dazu herausgenommen. Weil es geschrien habe, habe sie die Tötung sodann im Wohnzimmer durchgeführt. Ihr Ehemann habe zum Zeitpunkt der Tötung im Schlafzimmer gelegen und geschlafen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die aufgezeigten Angaben der Angeklagten dem tatsächlichen äußeren Ablauf des Tatgeschehens und ihrer Motivlage bei der Tötung ihres Sohnes De. entsprachen. Bereits aus den Feststellungen der 2. Schwurgerichtskammer ergibt sich, dass die Angeklagte die Tötung ihrer Kinder K. und D. in der von ihr geschilderten Art und Weise vorgenommen hat und auch deren Tod wollte. Sie verfügte daher über ausreichende Erfahrung in der Umsetzung ihres Tötungswillens in Bezug auf De.; eine Entdeckung der Tat war fernliegend. Ebendies entspricht ihrer Einlassung gegenüber den Beamten ... und ... Diese Angaben hat die Angeklagte zudem nach den glaubhaften Bekundungen der Haftrichterin ..., der Vorsitzenden der 2. Schwurgerichtskammer ... und dem Richter ... sowie dem Sachverständigen Prof. Dr. S. ihnen gegenüber wiederholt. Die von der Angeklagten beschriebene Tötung von De. steht im Einklang mit den überzeugenden Beurteilungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B., Dr. L. und Prof. Dr. D.. Diese haben übereinstimmend und überzeugend bekundet, dass sich die von der Angeklagten geschilderte Tötung von De. mit dem Spurenbild ohne weiteres in Einklang bringen lasse. Ein Ersticken könne zwar auch äußerlich spurenlos und bei der Obduktion ohne speziellen Befund bleiben. Auffällig sei im Hinblick auf die angedachten Fälle eines vermeintlich plötzlichen Kindstod aber, dass bei allen drei Kindern sowohl Schwangerschaft als auch Geburt unauffällig gewesen seien. Die nachgeburtlichen Standarduntersuchungen seien bei De. ohne Auffälligkeiten gewesen. Bereits dies spreche klar gegen das Vorliegen eines plötzlichen Kindstodes. Bei der Obduktion von De. seien eine trockene Stelle um Mund und Nase aufgefallen sowie dezente petechiale Einblutungen. Dies könne durch das Zudrücken der Nase mit dem Ziel des Erstickens hervorgerufen worden sein, allerdings auch mit der Reanimation erklärt werden. Ferner sei eine massive Aspiration von Mageninhalt bis in die Peripherie aufgefallen. Diese müsse wegen der Ausdehnung deutlich vor der Reanimation entstanden sein. Die Einatmung des Mageninhaltes führe bei Säuglingen nur selten zum Tod. Es müssten weitere Umstände, wie eine schwere Luftwegserkrankung, Lungenentzündung oder ein sonstiger schwerer Infekt hinzukommen. Eine Erkrankung, die dies bei De. erklären könne, sei aber nicht festzustellen gewesen, was im Übrigen auch die histologische Untersuchung durch Prof. Dr. A. bestätigt hat. Ein Ersticken durch weiche Bedeckung oder durch entsprechendes Verschließen der Atemwege durch Zuhalten der Nase oder Einfügen des Spucktuches sei eine plausible und auf der Hand liegende Todesursache. Die Sachverständigen haben darüber hinaus übereinstimmend bekundet, dass die von der Angeklagten geschilderte Dauer von 10-15 Minuten bis zum Eintritt des Todes von De. als realistisch eingestuft werden könne. Die Bewusstlosigkeit trete frühestens nach 5 Minuten ein, weil es zum Luftabschluss, nicht jedoch zu einer Unterbrechung des Blutkreislaufs komme. Auch wenn De. noch keine massiven Abwehrhandlungen vornehmen konnte, so habe er nach der Unterbindung der Sauerstoffzufuhr sicher zunächst heftige und deutlich wahrnehmbare Atembewegungen mit dem Brustkorb wegen der massiven Atemnot vollzogen. Sein Kopf sei blau angelaufen. Kurz vor der Bewusstlosigkeit habe er erkennbar gekrampft. Der Todeskampf habe sich sicher einige Minuten und für die Angeklagte wahrnehmbar hingezogen. Es steht für die Kammer von daher fest, dass die Angeklagte ihren Sohn De. durch Einführen des Spucktuches in den Mund und Zudrücken der Nasenflügel bis zu einem Zeitraum von jedenfalls 15 Minuten töten wollte und sie auch wusste, dass sie mittels ihres Vorgehens ihr Ziel sicher erreichen werde. Die aufgezeigte Schilderung der Angeklagten, De. nur deshalb aus ausschließlich von Eigensucht geprägten Gefühlen getötet zu haben, um ein für allemal Ruhe zu haben, wird durch weitere Umstände bestätigt. Die Kammer konnte sich durch die Beweisaufnahme ein eindeutiges Bild darüber verschaffen, dass sich die Angeklagte mit ihrem Ehemann im sozialen Umfeld nach dem Tod von D. im August 2006 eingerichtet und in ihrem Leben verselbstständigt hatte und beide der Hilfe der Familie nicht bedurften, vielmehr diese nur in Anspruch nahmen, wenn sie dies persönlich als notwendig erachteten. In Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten haben die Richter ... und ... bekundet, dass die Mutter der Angeklagten wie auch deren Großmutter ein entspanntes Familienleben vor der Geburt von De. geschildert hätten. L. W. habe die Wohnung der Angeklagten nur selten betreten. Habe die Angeklagte sie benötigt, sei sie zu ihr in die Wohnung gegangen. V. und L. W. seien sich aus dem Weg gegangen. Die Streitereien aus der Vergangenheit, insbesondere wegen der häufigen Anwesenheit von L. W. in der Ehewohnung, hätten nicht mehr stattgefunden. L. W. habe ihre Tochter zwar als „faul“ bezeichnet. Die Angeklagte sei jedoch ohne weiteres in der Lage gewesen, ihren Haushalt völlig unabhängig zu führen. Nach der Geburt von De. sei das Kinderzimmer eingerichtet worden. De. habe über alle notwendigen Utensilien verfügt. Ihre Tochter habe ihre Hilfestellung nicht benötigt. Gestützt werden diese Angaben von den gegenüber den vorgenannten Richtern getätigten Bekundungen der Großmutter der Angeklagten. M. W. hat die Angaben ihrer Tochter bestätigt und ein harmonisches Familienleben geschildert. Auch V. M. hat den Richtern nach deren glaubhaftem Bekunden angegeben, eine Überforderung bei der Betreuung von De. sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Er habe sich stets zu Hause aufgehalten und habe seiner Ehefrau die erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Weder von V. M. noch von der Mutter oder Großmutter der Angeklagten sei von finanziellen Problemen in der Familie berichtet worden. Die Hebamme H., die sich unmittelbar nach De.’ Entlassung aus dem Krankenhaus in der elterlichen Wohnung mehrfach aufgehalten hat, hat eine saubere Wohnung und das Kinderzimmer als vorbildlichen Aufenthaltsort für den Säugling beschrieben. Zwar hätten sich die Eheleute nicht mehr viel zu sagen gehabt. Eine Überforderung der Angeklagten bei der Betreuung ihres Kindes sei ihr von dieser oder aus dem sonstigen familiären Umfeld, zu dem sie ebenfalls kurzfristigen Kontakt gehabt habe, zu keiner Zeit mitgeteilt worden. Sie habe die Familie mehrfach und mehrstündig aufgesucht, so am 12.04., 17.04. und 28.04.2009 nach Vereinbarung mit der Angeklagten. Sie habe einen durchgängig positiven Eindruck von den familiären Umständen gewonnen. Das ruhige Umfeld habe sie überzeugt. Die Zeugen L. und R., A. und A. haben als Verwandte der Angeklagten regelmäßigen Kontakt sowohl zu ihr und deren Ehemann, als auch zu deren Mutter gehabt. Sie haben zudem vielfältige Familienfeste zusammen gefeiert. Übereinstimmend haben sie bekundet, dass es im Vorfeld der Geburt von De. und auch danach keinerlei Probleme in der Familie der Angeklagten gegeben habe. Diese sei des Öfteren mit dem Kind im Kinderwagen zu Besuch gekommen. V. habe sie gelegentlich begleitet. Finanziell habe man sich gegenseitig unterstützt. Die Angeklagte habe sich auch beruflich fortgebildet und ihre Sprachkompetenzen weiterentwickelt. Dies bestätigte auch der Hausarzt der Angeklagten, Dr. S. Auch wenn – so der Zeuge R. – V. dazu neige, Fahrzeuge zu beschädigen, habe die Angeklagte mit ihrem Ehemann und später auch mit De. stets einen zufriedenen Eindruck hinterlassen. Allenfalls Alltagsprobleme, die jeder habe, hätten sie geschildert. Dass die Angeklagte mit der Betreuung von De. keineswegs und zwar weder subjektiv, noch objektiv überfordert war, findet zudem Bestätigung in der Tatsache, dass De. ein unkompliziertes, normal entwickeltes und ruhiges Kind war. Dies haben die Hebamme H., der Kinderarzt Dr. J., V. M., die Mutter und die Großmutter der Angeklagten und die Verwandten A. und R., A. und A. sowie die Nachbarinnen S. und S. übereinstimmend bestätigt. Frau H. hat De. anlässlich ihrer Besuche in der Wohnung der Angeklagten als prächtig entwickeltes Kind vorgefunden. Sie hat De. als ausgeglichenes, ruhiges Kind beschrieben. Meist habe De. zu den Mahlzeiten geweckt werden müssen. Er habe seine Nahrung ohne weiteres aufgenommen und beibehalten. Sie habe die Angeklagte unterwiesen, wie sie nach der Nahrungsaufnahme etwaigen Unpässlichkeiten des Kindes, wie sie üblicherweise bei Säuglingen dieses Alters vorkommen, begegnen müsse. Die Angeklagte habe dies ohne weiteres nachvollzogen und auch während ihrer Anwesenheit in die Tat umgesetzt. Lediglich ihr Ehemann habe erwähnt, dass man Kinder nicht verziehen dürfe. Die könnten auch etwas aushalten und dürften auch laut weinen. Bereits Ende April 2009 habe sich die Angeklagte ohne weiteres in der Lage gesehen, ohne ihre Unterstützung ihren Sohn De. sachgerecht zu versorgen. Dies habe sie selbst wahrgenommen, so dass sie an dieser Einschätzung der Angeklagten keinerlei Zweifel gehabt habe. Sie habe anlässlich ihrer Besuche ein organisiertes familiäres Umfeld vorgefunden. Die Angeklagte habe – was im Übrigen die Verwandte A. ebenfalls bekundet hat – wiederholt betont, mit ihrer gegenwärtigen Lebenssituation sehr zufrieden zu sein. Die Angeklagte habe sich auch nicht gescheut, sie nach Beendigung der persönlichen Besuche Ende April 2009 anzurufen. So habe sie ihr noch am 22.06.2009 auf ihren Anruf hin eine Nahrungsumstellung anempfohlen. Diesen Rat habe die Angeklagte gemäß ihrer telefonischen Bekundung gerne aufgenommen. Der Kinderarzt Dr. J. hat glaubhaft bekundet, De. sei ein ruhiges und unkompliziertes Kind mit hervorragendem Gesundheitszustand gewesen. Die Kontrolluntersuchungen seien durchgängig und ohne Auffälligkeiten gemacht worden. Anfänglich von den Eltern erwähnte Blähungen hätten sich bereits bei der Untersuchung am 22.05.2009 nicht mehr eingestellt. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer die von Prof. Dr. S. mitgeteilte Einlassung der Angeklagten anlässlich der Nachexplorationen am 01. und 09.02.2012, sie habe sich auch mit der Versorgung von De. am Morgen des 25.06.2009 völlig überlastet gefühlt, jeder Mensch habe seine eigene Belastungsgrenze, als vorgeschoben mit dem Ziel, ihr von Eigensucht geprägtes Verhalten in einem für sie günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Mag die Angeklagte sich über das Verhalten ihres Ehemannes geärgert haben, so verneint die Kammer dies als Motiv für die Tötung ihres Sohnes De.. Hiergegen spricht bereits das ansonsten aufgezeigte harmonische Familienleben. Gegenüber Prof. Dr. S. hat sie zudem geschildert, dass sie das eheliche Sexualleben durchaus befriedigt habe, wenn auch V. danach meist zum Computer gegangen sei. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe sich mit ihrem Ehemann V. nach Verlegung von De. in sein Kinderzimmer dahin abgesprochen, dass sie die Überwachung des Kindes tagsüber und er während der Nacht übernehme sowie die Umstände in der Nacht vom 24. auf den 25.06.2009 wird bestätigt durch die glaubhaften Angaben von V. M.. Dieser hat – wie von den Richtern ... und ... sowie dem Beamten ... angegeben – bekundet, er habe sich mit der Angeklagten die Überwachung von De. dergestalt eingeteilt, dass er die nächtliche Überwachung übernehme. Dies deshalb, weil er zu dieser Zeit ohne Arbeit und damit in seiner Zeiteinteilung frei gewesen sei. Die Angeklagte habe die Überwachung tagsüber übernommen. Dies deshalb, weil sie ja auch tagsüber den Haushalt geführt und in diesem Zusammenhang ihren Sohn De. versorgt habe. Dies habe gut funktioniert. Natürlich habe er bei der nächtlichen Aufsicht nicht durchgängig am Bett gesessen. Er habe auch mal Fern gesehen und am Computer gespielt. Es sei ihm aber stets möglich gewesen, sogleich nach De. zu sehen. V. M. hat ferner geschildert, wie abgesprochen, auch in der Nacht vom 24. auf den 25.06.2009 die Wache für De. übernommen zu haben. Die Angeklagte sei abends zu Bett gegangen. Er sei bei De. geblieben. Er habe wegen erheblicher Ermüdung am 25.06.2009 gegen 5:00 Uhr seine Ehefrau geweckt. Diese sei aufgestanden und habe sich zu De. begeben. Er selbst sei zu Bett gegangen und sei sogleich eingeschlafen. Seine Ehefrau habe ihn gegen 6:00 Uhr am Morgen geweckt und ihm mitgeteilt, De. atme nicht mehr. Auf seine Weisung hin habe sie sogleich die Leitstelle angerufen und er habe mit der Wiederbelebung des Kindes begonnen. Die Sanitäter und die Notärztin seien kurze Zeit später gekommen. De. sei gestorben. Die Angaben von V. M. und der Angeklagten von dem Geschehensablauf am Morgen des 25.06.2009 finden sich bestätigt durch die Bekundungen der Rettungsassistenten Mo., Ma. und W. sowie der Notärztin Dr. E.. Nach deren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben ist die Rettungsleitstelle um 6:04 Uhr in Kenntnis gesetzt worden. Bereits um 6:11 Uhr trafen die Assistenten M. und M. mit dem Rettungswagen ein und begaben sich in die Wohnung der Eheleute M.. Dort fanden sie den Ehemann der Angeklagten vor. Er versuchte seinen leblosen Sohn zu reanimieren. Um 6:19 Uhr erreichte die Notärztin zusammen mit dem Assistenten W. die Wohnung. Es konnte lediglich noch im EEG eine 0-Linie festgestellt werden. De. war tot. Für eine Absprache der Eheleute wegen der Überwachung von De. spricht zudem die von ihnen übereinstimmend bekundete ärztliche Empfehlung nach Verlassen der …Klinik. V. M. sorgte sich um das Wohl seines Sohnes, ging er doch von einer noch ungeklärten Todesursache seiner Kinder K. und Da. aus. Von daher entspricht es der Lebenserfahrung, dass er auch im häuslichen Umfeld eine engmaschige Überwachung seines Sohnes verlangte. Ferner findet die vermeintliche Notwendigkeit dieser engmaschigen Überwachung von De. und das dahingehende ärztliche, an die Angeklagte und ihren Ehemann gerichtete Anraten Bestätigung in der Tatsache, dass nach übereinstimmender Bekundung der Angeklagten und ihres Ehemannes De. zunächst im elterlichen Schlafzimmer nächtigte. Lediglich auf Veranlassung der Angeklagten, die hierin nach eigenem Bekunden eine Unannehmlichkeit für sich selbst erblickte, wurde De. dann später in sein Kinderzimmer verlegt. Zudem ergibt sich die vermeintliche Notwendigkeit einer Überwachung auch daraus, dass zur Kontrolle ein Überwachungsmonitor verordnet war, in dessen Handhabung die Angeklagte und ihr Ehemann eingewiesen wurden. Das Überwachungsgerät haben die Angeklagte und ihr Ehemann auch aktiviert, wenngleich nicht in dem ärztlich empfohlenen Umfang. Nach der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen Dr. F. konnte aufgrund der Auslesung der Gerätedaten nachvollzogen werden, dass eine Überwachung von De. mittels des Monitors lediglich durchschnittlich 4 Stunden täglich erfolgte und dass die Uhrzeit nicht Realzeit anzeigte, was der Sachverständige auf deren Fehljustierung zurückführte. Die Absprache der Eheleute wegen der Tages- und Nachtkontrolle ihres Sohnes passt in dieses Bild. Dass die Angeklagte sich dem nicht widersetzte, ist dem Umstand geschuldet, dass sie widrigenfalls ihre Sorglosigkeit hätte offenbaren müssen und damit einen Verdacht wegen der Tötung ihrer Kinder K. und D. hätte auf sich lenken können. Soweit die Angeklagte gegenüber den Kriminalbeamten ... und ..., die am Morgen des 25.06.2009 gegen 10:00 Uhr die Wohnung der Eheleute M. betreten haben, noch angegeben hat, sich am Abend des 24.06.2009 zu ihrem Ehemann ins Bett begeben zu haben und gegen 4:50 Uhr wegen Schreiens von De. wach geworden und aufgestanden zu sein, um das Kind zu versorgen, danach den Monitor ausgeschaltet, De. zu Bett gelegt und ihn dann nach Besuch des Badezimmers leblos vorgefunden zu haben, handelt es sich um eine glatte Lüge. Diese Angabe steht im krassen Gegensatz sowohl zu ihrer späteren durchgängig geständigen Einlassung, als auch im Gegensatz zu der Bekundung ihres Ehemanns V.. Soweit sich aus den Angaben der Kriminalbeamten ... und … ergibt, dass die Angaben der Angeklagten am Morgen des 25.06.2009 von V. M. „im Wesentlichen bestätigt worden seien“, bedeutet dies nicht, dass die Angeklagte den Beamten gegenüber wahrheitsgemäß berichtet hat. Die Kriminalbeamten ... und ... haben übereinstimmend angegeben, die Eheleute M. getrennt und alleine in der Küche befragt zu haben. Die Befragung von V. M. habe sich allein auf die Geschehensabläufe nach seinem Wachwerden am Morgen des 25.06.2009 bezogen. Nur hierzu habe er aus Sicht der Beamten logischerweise Angaben machen können, weil sie – die Kriminalbeamten – wegen der Schilderung der Angeklagten notwendigerweise davon ausgegangen seien, er habe die Nacht über geschlafen und daher keine Kenntnis von dem Vorgeschehen gehabt. Eine etwaige nächtliche Bewachung des Kindes habe zu keinem Zeitpunkt im Raume gestanden und sei daher auch nicht hinterfragt worden. Während die Notfallseelsorgerin S. bereits um 9:30 Uhr die Wohnung der Angeklagten und ihres Ehemannes verlassen hatte, verblieb die weitere Notfallseelsorgerin St. noch bis zur Mittagszeit dort. Frau St. konnte lediglich bestätigen, dass sich der Ehemann der Angeklagten in einem psychisch desolaten Zustand befunden habe und sie befürchtete, er werde vom Balkon springen, so dass sie ihm gefolgt sei. Die Angeklagte selbst habe eher ruhig und in sich gekehrt gewirkt und nichts gesagt. Die Seelsorgerin St. konnte sich an Weiteres auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht erinnern, insbesondere nicht daran, dass etwa Polizeibeamte während ihrer Präsenz in der Wohnung zugegen waren und etwa mit der Angeklagten und ihrem Ehemann Gespräche geführt haben. Sie konnte sich auch nicht an die Anwesenheit des Hausarztes Dr. S. erinnern. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte bei der auf eigensüchtigen Motiven beruhenden Tötung ihres Sohnes De. gezielt berücksichtigt hat, dass ihr von ihrem Ehemann V. keine „Gefahr“ drohe. Sie wusste, dass er sich um das Wohl und Wehe seines Sohnes De. erhebliche Sorgen machte. Sie wusste, dass vor diesem Hintergrund aus Sicht ihres Ehemanns die notwendige Überwachung gewährleistet werden musste. Sie wusste, dass ihr Ehemann seinen Sohn bei Gefährdung niemals alleine lassen würde. Sie wusste ferner, dass V. M. davon ausging, De. befinde sich bei ihr in sicheren Händen. Darüber hinaus war ihr bekannt, dass ihr Ehemann sie wegen seiner Übermüdung am Morgen des 25.06.2009 geweckt und dass er sich sogleich zu Bett begeben hatte. Sie konnte daher sicher davon ausgehen, dass er sogleich und in dem Bewusstsein eingeschlafen war, De. befinde sich bei ihr und damit in sicherer Obhut. In Kenntnis dieser Gesamtumstände hat die Angeklagte die lautlose Tötung ihres Sohnes vollzogen. V. Dem Urteil ist keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO voraus gegangen. Die Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen des Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, weil sie ihren Sohn heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen tötete. Das Mordmerkmal der Heimtücke liegt vor (§ 211 Abs. 2 StGB). Zwar vermochte De. aufgrund seines Alters noch keinen Argwohn zu entwickeln. Die Angeklagte hat jedoch heimtückisch gegenüber ihrem Ehemann V. als schutzbereitem Dritten gehandelt. Er überließ der Angeklagten am Morgen des 25.06.2009 absprachegemäß die Überwachung des Kindes. Dies hat die Angeklagte gezielt ausgenutzt, als sie De. während der Abwesenheit ihres Ehemannes tötete. Die Angeklagte hat zudem aus niedrigen Beweggründen getötet (§ 211 Abs. 2 StGB). Die Angeklagte hat De. gezielt getötet, weil sie sich von seinem Weinen gestört fühlte, um ihn für alle Zeit ruhig zu stellen. Sie handelte aus ausschließlich selbstsüchtigen Motiven. Sie hat sich bei der Tatbegehung allein von vordergründigen Unannehmlichkeiten leiten lassen, die für sie ohne weiteres beherrschbar waren. VI. Die Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig. Die Kammer trifft diese Feststellung sachverständig beraten durch den forensisch erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. S., der die Angeklagte bei insgesamt 5 Terminen am 03.11.2011, 14.11.2011, 23.11.2011, 01.02.2012 und 09.02.2012 über insgesamt 12 Stunden exploriert und der Hauptverhandlung vor der 2. und der erkennenden Kammer durchgängig beigewohnt hat. Prof. Dr. S. hat sowohl eine vollständige Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, als auch deren erhebliche Verminderung zum Zeitpunkt der Tötung von D. am 25.06.2009 verneint. VII. Da die Angeklagte sich des Mordes schuldig gemacht hat, war gegen sie gem. § 211 Abs. 1 StGB insoweit auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Unter Einbeziehung der in den Fällen II. 1. und II. 2. im Urteil der 2. Strafkammer rechtskräftig verhängten Einzelstrafe von 9 Jahren im Hinblick auf die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil ihrer Tochter K. und 10 Jahren im Hinblick auf die Verurteilung wegen Totschlags zum Nachteil ihres Sohnes D. war als Gesamtstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Verfahrensdauer ist dem Verlauf des Ermittlungsverfahrens und dem Hauptverfahren geschuldet. Die Angeklagte hat die Taten im September 2011 gestanden. Die Anklage wurde kurze Zeit später gefertigt. Das Urteil der 2. Schwurgerichtskammer erging nur 4 Monate später. Die Kammer entscheidet nach dem Revisionsverfahren ohne Verzögerung. VIII. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, unter Einbeziehung der Kosten des Revisionsverfahrens, was gem. § 465 Abs. 1 StPO auszusprechen war.