Beschluss
1 Qs 5/19
LG Limburg 1. Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2019:0218.1QS5.19.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen eines Auskunfts- und Herausgabeersuchens sind Vorgaben der Staatsanwaltschaft, in welcher Form ein Geldinstitut die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat (Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form), als Annex zur Anordnungskompetenz am Maßstab von Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zu messen. Der pauschale Verweis des Geldinstituts auf nicht entschädigte Mehrkosten rechtfertigt kein überwiegendes Interesse an einer anderen Übermittlungsart in Papierform.
2. Verpflichteter des Herausgabeverlangens nach § 95 Abs. 1 StPO ist das Geldinstitut als juristische Person, gesetzlich vertreten durch seine Organe. Bei der Festsetzung von Zwangsmitteln (§§ 95 Abs. 2, 70 StPO) ist sodann über das Institut als Verpflichteten auf die Vorstandsmitglieder als weisungsgebende Verantwortliche für ein rechtmäßiges Verhalten ihres Instituts zurückzugreifen.
3. Vorstandsmitglieder können sich ihrer Verantwortung nicht entziehen, indem sie die Ausführung ihrer Entscheidung nach außen auf die Assistenzebene übertragen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Auskunfts- und Herausgabeersuchens sind Vorgaben der Staatsanwaltschaft, in welcher Form ein Geldinstitut die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat (Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form), als Annex zur Anordnungskompetenz am Maßstab von Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zu messen. Der pauschale Verweis des Geldinstituts auf nicht entschädigte Mehrkosten rechtfertigt kein überwiegendes Interesse an einer anderen Übermittlungsart in Papierform. 2. Verpflichteter des Herausgabeverlangens nach § 95 Abs. 1 StPO ist das Geldinstitut als juristische Person, gesetzlich vertreten durch seine Organe. Bei der Festsetzung von Zwangsmitteln (§§ 95 Abs. 2, 70 StPO) ist sodann über das Institut als Verpflichteten auf die Vorstandsmitglieder als weisungsgebende Verantwortliche für ein rechtmäßiges Verhalten ihres Instituts zurückzugreifen. 3. Vorstandsmitglieder können sich ihrer Verantwortung nicht entziehen, indem sie die Ausführung ihrer Entscheidung nach außen auf die Assistenzebene übertragen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. I. Die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn, Zweigstelle Wetzlar, führt gegen die Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung und des besonders schweren Falls des Bankrotts. Unter dem 17.08.2018 richtete die Staatsanwaltschaft an die Volksbank eG ein Auskunfts- und Herausgabeersuchen nach §§ 161a, 51, 71 StPO iVm § 95 StPO und forderte zur Übersendung diverser Unterlagen – u.a. Kopien der Originalkontoeröffnungsunterlagen, Gesamtumsatzübersichten für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis dato, Online-Banking-Teilnahme – für zehn Konten auf. Unter Hinweis auf eine analoge Anwendung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2003, Az.: 1 BGs 107/2003, wurde die Verpflichtung der Volksbank zur Auskunftserteilung auf elektronischen Datenträgern erläutert und ausdrücklich aufgezeigt, dass ausschließlich elektronisch übermittelte Unterlagen akzeptiert werden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Erfüllung des Ersuchens eine staatsanwaltschaftliche Zeugenvernehmung von Mitarbeitern des Instituts und Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmemaßnahmen entbehrlich mache. Der Beschwerdeführer beantwortete mit Schreiben vom 26.08.2018 unter Verwendung des offiziellen Briefpapiers der Volksbank das Ersuchen und unterzeichnete mit „Ihre Volksbank eG, ppa. Z.“; zudem benannte er sich als Ansprechpartner. Er teilte mit, dass die geforderte Auskunft nicht auf einem elektronischen Datenträger in den erbetenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt werde. Die angeforderten Unterlagen stünden im Haus der Hauptgeschäftsstelle Diez nicht elektronisch zur Verfügung; es bestehe nur die Möglichkeit, die Daten von einem Dritten (Rechenzentrale) kostenpflichtig anzufordern. Diese Fremdkosten würden aufgrund der Entschädigungsregelungen nicht erstattet. Man werde die Unterlagen daher lediglich in der dem Haus möglichen Form (Papier) postalisch versenden. Ausweislich des glaubhaften polizeilichen Vermerks vom 03.01.2019 bekräftigte der Beschwerdeführer gegenüber den Ermittlungsbehörden auch telefonisch, dass die Unterlagen keinesfalls elektronisch zur Verfügung gestellt würden. Die Kostenerstattung für einen elektronischen Datenträger sei nicht ausreichend; die Bank hätte durch diese Dienstleistung jährlich Mehrausgaben von 30.000,- €, welche nicht durch Einnahmen hierfür abgedeckt würden. Elektronische Daten müssten seitens der Bank bei einem externen Rechenzentrum angefragt werden. Einen elektronischen Datenträger könne er nur zur Verfügung stellen, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor eine Kostenübernahme für die tatsächlich anfallenden Kosten unterschreiben würde. Das Amtsgericht Wetzlar hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer als Zeugen bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 € aufgegeben, die geforderten Unterlagen auf elektronischen Datenträgern herauszugeben. Neben der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des angeforderten Übermittlungsweges hat das Amtsgericht die Verpflichtung der Bank damit begründet, dass auch die auf eine Rechenzentrale ausgelagerten Daten in deren Gewahrsam stünden. Der Zeuge Z. handele per procura für das Institut. Hiergegen hat der Zeuge Z. - unter Verwendung seines privaten Briefpapieres - Beschwerde eingelegt. Es handele sich um Daten seines Arbeitgebers, die nicht in seinem Gewahrsam stünden, und die er nicht herausgeben dürfe. Als Zeuge sei er lediglich zu einer Aussage verpflichtet und hierzu sei er auch bereit. Er sei kein gesetzlicher Vertreter der Volksbank eG. Mit Schreiben vom 28.01.2019 hat die Volksbank eG den Ermittlungsbehörden die geforderten Auskünfte in Papierform, insgesamt 529 Blätter, erteilt. II. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Vorstandsmitglieder in Anspruch zu nehmen waren. 1. In der Sache selbst hat das Amtsgericht zu Recht eine Verpflichtung der Volksbank eG zur Herausgabe der geforderten Unterlagen angenommen, § 95 Abs. 1 StPO. Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht auch die von der Staatsanwaltschaft geforderte Übermittlungsart der elektronischen Form bestätigt und dem Bankinstitut insoweit verbindliche Vorgaben zur Erfüllung des Auskunftsersuchens auferlegt. Die Übersendung der Unterlagen in Papierform erfüllt das Auskunftsersuchen nicht. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 20.03.2003 – 1 BGs 107/03 –, die die Kammer auf die vorliegende Fallkonstellation überträgt, bedarf es für eine derartige Anordnung keiner ausdrücklichen strafprozessualen Ermächtigungsgrundlage, sondern folgt als Annex aus der Anordnungskompetenz selbst. Der Maßstab, an dem sich die konkret geforderte Art und Weise des Vollzugs einer strafprozessualen Maßnahme hat messen zu lassen, ist derjenige von Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Der angeordnete Übermittlungsweg auf Datenträgern ist zweckmäßig und verhältnismäßig. Er gewährleistet auch im vorliegenden Fall eine sichere, vollständige und rasche Umsetzung des Auskunftsersuchens, wohingegen die Übermittlung auf Papier die Auswertung zum Zwecke der Strafverfolgung vor erhebliche praktische Probleme stellt. Dass die elektronischen Daten der Volksbank eG in deren Hauptgeschäftsstelle in D. nicht unmittelbar zur Verfügung, sondern erst ein Rückgriff auf eine Rechenzentrale erforderlich ist, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Das Interesse der Bank ist nicht höher zu veranschlagen als dasjenige der effektiven Strafverfolgung von nicht unerheblichen Wirtschaftsstraftaten. Der Volksbank stehen die elektronischen Daten, wenn auch ausgelagert, zur Verfügung. Es bleibt ihr unter Wahrung des Datenschutzes unbenommen, elektronische Datenträger auf eine externe Stelle auszulagern; ein Vorhalt „im eigenen Haus“ ist nicht gefordert. Ihrer Verpflichtung zur Auskunft in elektronischer Form kann sich die Volksbank dadurch aber nicht entziehen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung der Bank zur Anfrage der Daten bei dem externen Rechenzentrum, was nach den eigenen Auskünften der Volksbank – handelnd durch den Beschwerdeführer - ein durchaus gangbarer, aber lediglich nicht gewollter Weg ist. Der pauschale Verweis auf etwaige, im Übrigen unbeziffert gebliebene, Fremdkosten für eine solche Anfrage verfängt nicht. Die Erstattung von Aufwendungen ist abschließend geregelt im Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG). Die gesetzliche Entscheidung über eine Entschädigung gilt für die Volksbank eG in gleicher Weise wie für jeden anderen Verpflichteten, ohne Ersterer ein besonderes Recht einzuräumen, den Umfang ihrer Verpflichtung eigenmächtig an dem gesetzlich zuerkannten Maß der Aufwendungsentschädigung auszurichten. Zutreffend sind darüber hinaus die Ausführungen des Amtsgerichts zur Gewahrsamsinhaberschaft der Volksbank eG an den geforderten Unterlagen bzw. Daten, die Grundlage einer Verpflichtung nach § 95 Abs. 1 StPO ist. Der Beschwerdeführer weist denn auch selbst darauf hin, dass sein Arbeitgeber, die Volksbank eG, Gewahrsam hat. 2. Mit der Inanspruchnahme des Zeugen Z. unter Androhung eines Ordnungsgeldes richtet sich der angefochtene Beschluss jedoch gegen den falschen Adressaten der Herausgabepflicht. Rechtsgrundlage des Beschlusses ist – worauf das Amtsgericht im Grunde zutreffend abgestellt hat, indem es den Gewahrsam des Bankinstituts für maßgeblich erachtet – eine strafprozessuale Maßnahme nach § 95 Abs. 1 StPO, nicht eine den Beschwerdeführer als Zeugen treffende Vernehmung nach § 161a Abs. 1 StPO. Die Kammer vertritt insoweit die Rechtsauffassung, dass Verpflichteter des Herausgabeverlangens nach § 95 Abs. 1 StPO stets das Geldinstitut als solches, gesetzlich vertreten durch dessen Organe, vorliegend den Vorstand der Volksbank eG., ist. Die Frage des Verpflichteten nach § 95 StPO im Falle von juristischen Personen wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich und in der Regel ohne nähere Begründung gehandhabt. Die Herausgabeanordnung wird entweder gegen das Geldinstitut als juristische Person mit Nennung ihrer gesetzlichen Vertreter (vgl. Bittmann, NStZ 2001, 231) oder unmittelbar und ausschließlich gegen die vertretungsbefugten Organe oder sonstigen Vertreter formuliert (vgl. MüKo/Hauschild, StPO, 1. Aufl. 2014, § 95 Rn. 10; BeckOK/Ritztert, StPO, 27. Ed. 01.01.2017 m.w.N, jeweils ohne weitere Ausführungen). Die Kammer erachtet Ersteres für sachgerecht, gerade im Hinblick auf die für den Fall der Erfüllungsverweigerung festzusetzenden Zwangsmittel nach §§ 95 Abs. 2, 70 StPO. Denn anknüpfend an die grundsätzliche Verpflichtung des Geldinstituts selbst sieht die Kammer auch bei der Festsetzung von Zwangsgeld das Institut als richtigen Adressaten an, um sodann über dieses auf die gesetzlichen Vertreter – die Vorstandsmitglieder der Volksbank eG – zurückzugreifen. Die Zwangshaft kann aus der Natur der Sache heraus nur an einer natürlichen Person vollzogen werden, wobei wiederum die Vorstandsmitglieder als gesetzliche Vertreter heranzuziehen sind. Es entspricht wertungsgemäß deren Stellung als letztentscheidendes und weisungsgebendes Führungsorgan, für ein rechtmäßiges Verhalten ihres Instituts bei der Erfüllung dessen Herausgabepflicht Sorge zu tragen und andernfalls in die – im Falle der Zwangshaft auch persönlich einschneidende – Verantwortung genommen zu werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass die Verpflichtung und das ggf. persönliche Einstehen auf die Assistenzebene verschoben werden. Allein das Handeln „per procura“ auch auf nachgeordneter Ebene rechtfertigt eine solche Verlagerung jedenfalls nach Wertungsgesichtspunkten nicht. Andernfalls könnten sich die Vorstandmitglieder, wie vorliegend erstrebt wird, ihrer Verantwortung entziehen. Handelnd für die Volksbank tritt mit Prokura der Beschwerdeführer auf, verweist aber darauf, er sei nicht berechtigt, Daten seines Arbeitgebers herauszugeben. Dies trifft nur dann zu, wenn der Vorstand ihn intern angewiesen hat, Daten nicht in elektronischer Form herauszugeben. Dann aber ist es interessengerecht, die Vorstandsmitglieder zu ermitteln und persönlich in Anspruch zu nehmen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog. Es war nicht veranlasst, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. Dieser hat durch sein Auftreten für die Volksbank dazu beigetragen, in Anspruch genommen worden zu sein.