Urteil
1 O 214/09
LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2010:0818.1O214.09.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der einzigen Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 280, 675 BGB, sei es in Verbindung mit §§ 611 ff. BGB oder §§ 631 ff. BGB. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf eine unterlassene Depotanalyse stützt, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer solchen traf. Das Unterlassen dieser Depotanalyse wäre jedenfalls auch nach dem Vortrag des Klägers nicht zurechenbar ursächlich für den nunmehr aus den Kursverlusten im Zeitraum vom 25.08.2008 bis zum 27.10.2008 resultierenden Schaden des Klägers. Dieser ist vielmehr Folge einer freien Entscheidung des Klägers, die von ihm angedachten Verkäufe der streitgegenständlichen Zertifikate nicht am 25.08.2008 durchzuführen. Dass der Kläger an diesem Tage keine unmittelbaren Verkäufe vornahm, fällt auch bei der von ihm vorgetragenen Fallgestaltung ausschließlich in seinen Risikobereich: Vorliegend war es so, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen die maßgeblichen Umstände kannte, aus welchen sich die Anhaltspunkte für die Beklagte ergeben haben sollen, aus welchen sich deren Verpflichtung zum Rat eines sofortigen Verkaufes der Zertifikate ergeben soll. So wusste der Kläger aufgrund der negativen Presseberichterstattung um die Schwierigkeiten der Lehman Brothers Gruppe. Selbst aus der seitens des Klägers zitierten Berichterstattung ging hervor, dass diese sich in Kapitalnot befand und erhebliche Geldbeträge benötigte. Weiterhin war hieraus ersichtlich, dass neuerliche Verluste befürchtet wurden. Ein überlegenes Risikowissen der Beklagten ist aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich; hiernach war es eher sogar so, dass der Kläger um etwaige Risiken besser Bescheid wusste, als die ihn beratende Frau D. So legt der Kläger nicht dar, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser weitere Erkenntnisquellen als dem Kläger zur Verfügung gestanden haben sollten, aus welchen weitergehende Kenntnisse gefolgt wären. Dies war für den Kläger in der konkreten Situation auch nach seinem eigenen Vortrag klar, was sich bereits daraus ergibt, dass ihm hiernach Frau D unmissverständlich mitteilte, ihm keine sachkundige Auskunft erteilen zu können. So hat diese ihn darüber informiert, keine Depotanalyse durchgeführt zu haben, auf das Gespräch nicht hinreichend vorbereitet zu sein und ihm Fragen in Bezug auf die Risikostruktur des Depots, einzelne Anlagen und deren Funktionsweise und Risiken sowie einen Wechsel der Anlagestrategie nicht kompetent beantworten zu können. Wenn der Kläger dann aber in einer solchen Situation - in welcher es ihm nach seinem eigenen Vortrag im Sinne eines dringenden Handlungsbedarfes um sofortige Anlageentscheidungen ging - auf Grundlage eines erkennbar unqualifizierten Beratungsgespräches die Entscheidung zum weiteren Abwarten trifft, obwohl er zuvor einen dringenden Handlungsbedarf sah, trifft er diese Entscheidung auf eigenes Risiko. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger - mittlerweile unstreitig - um einen erfahrenen Anleger mit erheblicher Erfahrung mit Zertifikaten handelt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, Frau D habe ihm mitgeteilt, die fraglichen Zertifikate seien "sicher", es bestünden keinerlei Risiken im Hinblick auf diese Wertpapiere und bei den Meldungen über eine mögliche Insolvenz handele sich um bloße Gerüchte. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich entsprechend obigen Ausführungen bereits nach seinem eigenen Vortrag auf die Auskunft der Frau D als erfahrener Anleger nicht verlassen durfte, da diese ihm mitgeteilt hatte, keine kompetente Auskunft erteilen zu können. Soweit er sich darauf bezieht, die behauptete Auskunft der Frau D sei aus drei Gründen nicht vertretbar gewesen, hilft ihm auch dies nicht zum Erfolg: Wenn auch zutreffend ist, dass ein abstraktes Emittentenrisiko bei juristischen Personen des Privatrechts immer besteht, so ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass ihm dies bekannt war. Eine etwaige entsprechende und damit für ihn erkennbar offenkundig unzutreffende Mitteilung von Frau D durfte er damit nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen; wenn er dies doch tat, so geschah auch dies auf eigenes Risiko. Soweit er vorbringt, die Spekulationen über eine Insolvenz hätten auf konkreten und nachprüfbaren Tatsachen beruht, so ist auch hier wiederum darauf hinzuweisen, dass diese Tatsachen dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag ebenfalls bekannt waren. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Kurse der Basiswerte unter dem Einfluss der Marktkrise standen, so dass auch die Verwirklichung des Kursrisikos mit höherer Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, als zum Anlagezeitpunkt. Dass dem Kläger genau dies bekannt war, trägt er selbst vor; gerade dieser Umstand soll ja sogar der Anlass für ihn gewesen sein, über eine Umstrukturierung seines Depots nachdenken zu wollen. So bezieht er sich darauf, diese Planung hätte gerade ihren Grund darin gefunden, dass er wegen seines Depots im Hinblick auf die Wirtschaftskrise und die deshalb gesunkenen Kurse in Sorge gewesen sei. Soweit der Kläger Schadensersatz begehrt wegen der Empfehlung des Erwerbes der Zertifikate "Bonus Express Defensiv 16" ist bereits eine Pflichtverletzung von Frau D nicht ersichtlich. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese den Kläger im Gespräch am 25.08.2008 ausdrücklich nochmals über die Risiken der Zertifikate informierte. Entsprechende Risikohinweise finden sich nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in dem dem Kläger übergebenen Informationsmaterial, womit der Kläger hinreichend aufgeklärt wurde. Dass diese Hinweise unzureichend gewesen wären, führt nicht einmal der Kläger aus. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger entsprechend seines Vortrages nicht einmal den Wertpapiersammelordner vollständig las. Wenn der Kläger ihm übergebenes Informationsmaterial nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit liest, fällt auch dies in seinen eigenen Risikobereich. Soweit er vorbringt, eine aufmerksame Lektüre sei im Hinblick auf die Eile der Frau D im Termin nicht möglich gewesen, ergibt sich auch hier aus seinem eigenen Vortrag, dass dies kein maßgeblicher Grund war, ihm übergebenes Informationsmaterial nicht mit der notwendigen Sorgfalt zu lesen. So trägt er selbst vor, für den Fall, dass ihm Frau D mitgeteilt hätte, dass die Beklagte ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Verkauf des Zertifikates hat, so hätte er sich unabhängig über das Produkt informiert. Hieraus ist ersichtlich, dass jedenfalls der Kläger nicht in solcher Eile war, dass er die Kapitalanlage noch am 25.08.2008 abschließen musste. Hierfür ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich. Es wäre ihm also ohne weiteres möglich gewesen, die ihm übergebenen Informationsmaterialien mit nach Hause zu nehmen und hier aufmerksam zu lesen. Wenn es ihm entsprechend seines Vortrages tatsächlich um eine Risikoreduzierung ging, hatte er hierfür im Übrigen auch nach seinem Vortrag Anlass. So soll es so gewesen sein, dass Frau D ihm mitteilte, dass sie ihm die Zertifikate nur vermitteln dürfe, wenn seine Anlagestrategie unverändert bliebe. Da seine bisherige Anlagestrategie sich aber bei Wachstumsorientierung auch auf Risiken einließ, war hiermit für ihn klar, dass die vermittelte Anlage gewissen Risiken unterliegt; wenn er solche nicht mehr hätte eingehen wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sich durch Lektüre des Informationsmateriales über die vorhandenen Risiken zu informieren. Anknüpfend hieran ergeben sich Ansprüche des Klägers auch nicht daraus, dass Frau D ihn nicht ausdrücklich über das wirtschaftliche Eigeninteresse der Beklagten informierte. Über dieses ist ein hinreichender Hinweis in der dem Kläger übergebenen schriftlichen Produktinformation enthalten. Dort ist aufgeführt, dass die Emittentin die Zertifikate in der Regel an Vertriebspartner mit einem Abschlag auf den Emissionspreis verkauft oder eine Rückvergütung zu Gunsten und für Rechnung des Vertriebspartners gewährt. Wenn damit die geltend gemachte Hauptforderung dem Kläger nicht zusteht, kann er auch nicht die für deren Geltendmachung angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen; diese stellen sich als nicht erforderliche Rechtsverfolgungskosten dar. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behauptet fehlerhafter Anlageberatung. Die Beklagte ist eine Geschäftsbank, die unter anderem im Retailgeschäft mit Privatkunden tätig ist. Der Kläger - im vorliegend relevanten Zeitraum technischer Angestellter bei der Firma A - war bereits seit dem 22.12.2003 Kunde der Beklagten und eröffnete am 02.01.2004 in einer C Filiale der Beklagten ein Wertpapierdepot. Im Rahmen der Depoteröffnung wurde ihm erstmalig die Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" übergeben. Wegen der Einzelheiten des zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrages vom 22.12.2003, dem Depoteröffnungsantrag vom 02.01.2004 und der genannten Broschüre wird auf die Anlagen B1 bis B3 auf Bl. 212 bis 307 d.A. verwiesen. Darüber hinaus verfügte der Kläger vor und während der Geschäftsbeziehung zur Beklagten über zahlreiche Wertpapierdepots bei mehreren anderen Kreditinstituten. Hier hatte er mehrfach Wertpapiere erworben. Aufgrund dessen verfügte er letztlich über erhebliche Vorerfahrungen im Bereich der Zertifikate. Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.12.2009 unter Ziffer I. 1.2 auf Bl. 176 bis 178 d.A. verwiesen. Am 22.02.2008 erwarb der Kläger bei der Beklagten drei Zertifikate der Risikoklassen 2, 3 und 4 im Gesamtwert von 30.000,00 €. Umfasst war hierbei auch das Zertifikat "Bonus Express Defensiv 10". Hierbei wurde der Kläger über Risiken und Funktionsweisen der Anlage aufgeklärt. Weiterhin wurde hier ein Risikoprofil für den Kläger erstellt, bei welchem er aufgrund von ihm hierbei gemachten Angaben letztlich in die Wertpapierrisikoklasse 4 eingestuft wurde, seine Anlagestrategie wurde als wachstumsorientiert eingeschätzt. Wegen der insoweit bei der Beklagten verwendeten Risikoklasse wird auf die Tabelle auf Seite 11 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.12.2009 (Bl. 182 d.A.) verwiesen, wegen des Risikoprofils vom 22.02.2008 auf die Ablichtung auf Bl. 397 bis 399 d.A. Im Jahre 2008 wies das Depot des Klägers bei der Beklagten folgenden Bestand auf: - 10 Twin Win Zertifikate der Lehmann Brothers Treasury Co. B.V. auf den Ölpreis zum Tageswert am 25.08.2008 von 8.544,10 €, WKN: A0SRYZ. - 10 Indexzertifikate der Lehmann Brothers Treasury Co. B.V. auf den Dow Jones Eurostoxx 50 zum Tageswert am 25.08.2008 von 10.219,20 €, WKN: A0GTUH. - 10 Indexzertifikate der Citibank International PLC auf den Dow Jones Eurostoxx 50 zum Tageswert am 25.08.2008 von 9.019,00 €, WKN: A0G04G. - 10 Bonus Express Defensiv Zertifikate der Citigroup Funding Inc. auf den den Dow Jones Eurostoxx 50 zum Tageswert am 25.08.2008 von 9.750,00 €, WKN: A0SRYA. Während der Kläger bereit war, bei seinen Geldanlagen ein gewisses Risiko einzugehen, beobachtete er deren Entwicklung aus diesem Grund aber auch besonders sorgfältig. So nahm er auch negative Presseberichterstattung betreffend der wirtschaftlichen Situation der Lehmann Brothers Gruppe zur Kenntnis. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19.01.2010 unter Ziffer I. 2.b. auf Bl. 405 f. d.A. verwiesen. Am 25.08.2008 kam es nach im Einzelnen streitiger vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu einem Gespräch des Klägers in der C Filiale der Beklagten, welches er mit deren Mitarbeiterin, einer Frau D, führte. Eine Depotanalyse wurde hierbei nicht durchgeführt. Frau D empfahl dem Kläger den Kauf weiterer 10 Stück Zertifikate mit dem Namen "Bonus Express Defensiv 16" mit der WKN A0WHLH im Wert von insgesamt 10.000,00 € zuzüglich 200,00 € Provision und Gebühren. Hierbei handelt es sich um ein dem am 22.02.2008 erworbenen Zertifikat "Bonus Express Defensiv 10" vergleichbares Produkt. Im Rahmen des Gespräches am 25.08.2008 übergab Frau D dem Kläger die schriftliche Produktinformation zu dem erworbenen Zertifikat, welche Hinweise auf die Risiken des Zertifikates enthält. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.12.2009 unter Ziffer II. 2.4.1 (Bl. 200 d.A.) sowie auf die Produktinformation auf Bl. 332 bis 341 d.A. verwiesen. Weiterhin wurde im Rahmen des Gesprächs am 25.08.2008 für den Erwerb des Zertifikates ein sogenannter Wertpapiersammelordner erstellt und vom Kläger unterzeichnet. In diesem war als Ausgangssituation hinsichtlich der Anlagestrategie aufgeführt: "wachstumsorientiert (Stand vom 22.02.2008)". Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ablichtung des Wertpapiersammelordners auf Bl. 392 bis 396 d.A. verwiesen. Am 08.10.2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet über das Vermögen der Lehman-Brothers Treasury Co. B.V., nachdem bereits am 15.09.2008 über das Vermögen der als Garantin fungierenden Lehman Brothers Holding Inc. der Gläubigerschutz nach Kapitel 11 der amerikanischen InsO angeordnet worden war. Ende September 2008 wurde der Kläger von Frau D angerufen und es wurde ein neuer Termin am 09.10.2008 vereinbart. In diesem Termin riet Frau D dem Kläger zu Notverkäufen seiner Zertifikate und zur Anlage des Erlöses in Festgeld. Diesen Notverkauf beauftragte der Kläger am 27.10.2009 bei Frau D hinsichtlich der drei Zertifikate, welche keinen Emittenten der Lehman Gruppe aufweisen. Die Zertifikate der Lehman Gruppe waren zwischenzeitlich wirtschaftlich faktisch wertlos geworden. Durch den Notverkauf erzielte der Kläger einen Erlös in Höhe von insgesamt 18.864,90 €. Er beziffert seinen Schaden auf 28.867,40 €, wobei er die Differenz eines Erlöses bei einem Verkauf am 25.08.2008 im Verhältnis zu dem Erlös des Notverkaufes zugrunde legt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Tabellen auf Seite 21 f. der Klageschrift vom 08.06.2009 (Bl. 50 f. d.A.) verwiesen. Der Kläger behauptet, der Termin vom 25.08.2008 sei auf seine Initiative hin telefonisch mit Frau D vereinbart worden, um einen Beratungstermin zur Analyse seines Depots durchzuführen. Hierbei habe er darauf hingewiesen, dass er angesichts der Kursverluste von in seinem Depot befindlichen Papieren und der sich abzeichnenden negativen allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung dringenden Beratungsbedarf habe und sich eine ausführliche Risikoanalyse seines Depots erbeten, um gegebenenfalls eine deutliche Risikoreduzierung mittels schneller Umschichtungen vorzunehmen. Hierbei habe ihn insbesondere die in der Wirtschaftspresse aufgezeigte außergewöhnlich negative Kursentwicklung der Aktie der amerikanischen Bank Lehmann Brothers Holdings Inc. beunruhigt; er habe hierzu Fragen zu seinen eigenen Zertifikaten. Hierbei habe der Kläger betont, dass er dringenden Handlungsbedarf sehe und die Auskünfte von Frau D zur Grundlage sofortiger Anlageentscheidungen im Sinne eines Verkaufs riskanter Anlagen machen wolle. Dass es doch nicht zu einer Depotanalyse gekommen sei, fände seinen Grund darin, dass ihm Frau D im Termin angegeben habe, sie habe keine Zeit gefunden, sich das Depot des Klägers vor dem Termin noch einmal anzusehen. Sie könne daher die Fragen des Klägers in Bezug auf die Risikostruktur des Depots, einzelne Anlagen und deren Funktionsweisen und Risiken sowie einen Wechsel der Anlagestrategie nicht kompetent beantworten und qualifizierte Auskünfte erteilen. Sie befinde sich kurz vor einem mehrwöchigen Urlaub und sei für eine ausführliche Depotanalyse zu beschäftigt gewesen. Der Kläger habe Frau D dennoch um eine Einschätzung der Sicherheit seiner Lehman-Zertifikate gebeten. Hierauf habe Frau D geäußert, es bestünden keinerlei Risiken im Hinblick auf diese Wertpapiere, und bei den Meldungen über eine mögliche Insolvenz handele es sich um bloße Gerüchte. Der Kläger vertritt die Auffassung, diese Auskunft sei aus drei Gründen nicht vertretbar gewesen: 1. ein abstraktes Emittentenrisiko bestehe immer 2. die Spekulationen über eine Insolvenz hätten auf konkreten und nachprüfbaren Tatsachen beruht 3. die Kurse der Basiswerte hätten ebenfalls unter dem Einfluss der Marktkrise gestanden Die Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, auch die Empfehlung des Kaufs der weiteren Zertifikate sei fehlerhaft gewesen. Er behauptet, Frau D habe ihn über die Risiken dieser Anlage nicht aufgeklärt. Den von ihm unterzeichneten Wertpapiersammelordner habe er nicht vollständig gelesen; hierfür habe wegen der Eile der Frau D am Tag des Beratungsgesprächs nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Auch habe Frau D ihm erklärt, dass sie ihm dieses Zertifikat nur vermitteln dürfe, wenn seine Anlagestrategie unverändert bleibe. Der Kläger bringt weiterhin vor, Frau D habe ihn nicht ausreichend über wirtschaftliche Eigeninteressen der Beklagten aufgeklärt, indem sie nicht mitgeteilt habe, dass die Emittentin die Zertifikate in der Regel mit einem Abschlag auf den Emissionspreis an ihre Vertriebspartner verkauft oder eine Rückvergütung zu Gunsten und für Rechnung dieses Vertriebspartners gewährt. Hätte Frau D ihm dies mitgeteilt, hätte er sich vor seiner Investitionsentscheidung unabhängig über das Produkt informiert, so dass er die damit verbundenen Risiken eigenständig hätte bewerten können. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.104,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.544,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung von 10 Stück Zertifikate der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. mit der WKN A0SRYZ, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.219,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung von 10 Stück Zertifikate der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. mit der WKN A0GTUH, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.376,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.