OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 28/10

LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2012:0629.1O28.10.00
1mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars vom, UR-Nr. für das Jahr 2008, wird für unzulässig erklärt. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars vom 30. Dezember 2008, UR-Nr. für das Jahr 2008, an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1. und Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars vom, UR-Nr. für das Jahr 2008, wird für unzulässig erklärt. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars vom 30. Dezember 2008, UR-Nr. für das Jahr 2008, an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1. und Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Zwar ist nicht erkennbar, ob für die restlichen Raten, die die Klägerin zu zahlen hatte, zwischenzeitlich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilt wurde. Indessen genügt es für die Zulässigkeit, dass eine Zwangsvollstreckung ernsthaft droht. Dies ist zu bejahen, da zwischenzeitlich die Fälligkeitstermine der notariellen Urkunde verstrichen sind. Ohne Erfolg verbleibt der Einwand der Beklagten, die von der Klägerin erklärte Aufrechnung sei jedenfalls was den mittitulierten Darlehensanspruch angehe nicht möglich. Nach der notariellen Urkunde ist die Klägerin im Wege eines Schuldbeitritts Schuldnerin der Darlehensverbindlichkeit der veräußerten Gesellschaft geworden, die gegenüber den Beklagten bestand. Die entsprechende Verbindlichkeit ist in dem notariellen Vertrag mit 185.000,00 Euro beziffert. Der Klägerin droht auch insoweit die Zwangsvollstreckung. Ihre Gesamtverbindlichkeit beläuft sich auf 675.000,00 Euro + 185.000,00 Euro = 860.000,00 Euro. Unstreitig hat sie zunächst - von der später erfolgten Teilzahlung abgesehen - einen Betrag von 650.000,00 Euro geleistet, so dass eine Restschuld von 210.000,00 Euro verblieb. Die drei zu zahlenden Raten von jeweils 70.000,00 Euro waren am 30. Dezember 2009, am 30. Dezember 2010 und am 30. Dezember 2011 zu zahlen. Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bezieht sich auf die gesamte Forderung. Soweit die Klägerin vor Eintritt der Fälligkeit die Aufrechnung mit den behaupteten Ansprüchen erklärt hat, ist dies zulässig. Nach § 271 Abs. 2 BGB ist der Schuldner im Zweifel berechtigt, die Leistung vorzeitig zu bewirken. Es ist nicht ersichtlich, warum er die Bewirkung dieser Leistung nicht mittels Aufrechnung erklären kann Soweit die Parteien über die Berechnung etwaiger Ansprüche der Klägerin aus einer Verletzung der Bilanzgarantie streiten, ist Folgendes auszuführen: Die Klägerin hat sich teilweise zur Berechnung eines Schadens auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bezogen, die aber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Dies gilt sowohl für die in NJW 1977, Seite 1536 if., veröffentlichte Entscheidung, ebenso für die in NJW 1980, Seite 2408 . Maßgeblich ist hier nicht eine abstrakte Berechnung eines etwaigen Minderwertes der Geschäftsanteile. Entscheidend ist der Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Nach § 4 Abs. 1 d leisten die Beklagten Gewährleistung für die Richtigkeit des Jahresabschlusses der zum 31.12.2007, welche von der Streithelferin der Beklagten erstellt wurde. In Abs. 2 ist geregelt, dass der Verkäufer, falls eine Gewährleistung unzutreffend sein sollte, durch Schadensersatz in Geld so zu stellen ist, wie die Gesellschaft stehen würde, wenn die entsprechende Gewährleistung zutreffend wäre. Dies bedeutet, dass, falls das Vermögen der Gesellschaft in der genannten Bilanz unzutreffend dargestellt wurde, sei es, dass Aktivposten überbewertet wurden oder dass Passivposten unterbewertet wurden, der entsprechende Differenzbetrag in Geld von den Beklagten auszugleichen ist. Eine andere Bedeutung kann die Regelung nicht haben. Es ist nicht ersichtlich, wie anders die Ansprüche der Klägerin als Käuferin der Geschäftsanteile überhaupt praktikabel bewertet werden sollten. Dass die Gesellschaft so zu stellen ist, wie wenn die entsprechende Gewährleistung zutreffend wäre, kann letztlich nur heißen, dass die entsprechenden Fehlbeträge durch entsprechende Geldzahlungen auszugleichen sind, dann wird der Fehler der Bilanz durch eine entsprechende finanzielle Zuwendung ausgeglichen. Auch die bezifferten Untergrenzen einer Haftung der Beklagten für die Unrichtigkeit der Bilanz sind nur bei dieser Auslegung des Vertrags handhabbar. Die Klägerin hat sich diese Berechnung ihrer Ansprüche am Ende des Prozess zu eigen gemacht, da dies die für sie günstigste Berechnungsmethode ist, war deren Berechtigung primär zu prüfen, zumal dann auf die Ansprüche wegen Mängeln des zum Firmenvermögen gehörenden Kranes nicht mehr einzugehen ist. Grundsätzlich ist bei jedem Anspruchssteller davon auszugehen, dass er nach Möglichkeit nur einen Teil seiner Forderung für die Begründetheit der Klage einsetzen will, wenn dieser Teil insoweit ausreicht. So liegt der Fall hier. Was die Korrekturen an den dem Vertrag zugrunde liegenden Jahresabschluss angeht, ist Folgendes auszuführen: Der Sachverständige hat in seinem Gutachten als erstes zur Frage der Zurückstellung nach § 7 g Einkommenssteuergesetz Stellung genommen. Er hat ausgeführt, dass zwar zu Recht in der Bilanz ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7 d Abs. 1 Einkommenssteuergesetz aufgeführt wurde. Er hat aber weiterhin festgehalten, dass nach § 274 a HGB a.F. zwingend eine Rückstellung für latente Steuern zu bilden war. Diese Rückstellung hat er in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens mit 59.000,00 Euro beziffert. Soweit die Streithelferin der Beklagten meint, es handele sich lediglich um eine Verschiebung von Steuerschulden, kann ihr nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nicht eine Steuerschuld der, sondern der Vermögensstatus der zum Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile. Die Beklagten hatten für die Richtigkeit ihres Jahresabschlusses die Gewähr übernommen. Bestand nach den handelsrechtlichen Vorschriften die Verpflichtung, einen Betrag von 59.000,00 Euro als Rückstellung zu passivieren, so verminderte sich entsprechend das Vermögen der verkauften Gesellschaft Damit steht fest, dass der Jahresabschluss zunächst in Höhe von 59.000,00 Euro unrichtig ist, d.h. einen entsprechend überhöhten Wert ausweist. Der Sachverständige hat sich weiterhin mit der Bewertung von unfertigen Erzeugnissen befasst. Er hat zunächst ausgeführt, dass nach bilanzrechtlichen Vorgaben bei einer Baustelle ein Gewinn erst dann realisiert werden darf, wenn die Baustelle beendet oder abgenommen ist, das sogenannte strenge Realisationsprinzip. Der Sachverständige hat sodann die einzelnen Baustellen erfasst und gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass der von der Streithelferin der Beklagten erstellte Jahresabschluss einen um 59.638,40 Euro überhöhten Wert ausweist. In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige die Problematik im Einzelnen nochmals dargestellt. Er hat einleitend darauf hingewiesen, dass nach dem sogenannten strengen Realisationsprinzip ein Gewinn erst dann bilanziert werden darf, wenn der Vorgang als solcher vollständig abgeschlossen sei. Dies führt bei einem Bauvorhaben dazu, dass der Gewinn erst in die Bilanz aufgenommen werden darf, wenn das gesamte Bauvorhaben abgeschlossen und abgenommen ist. Was die konkrete Buchhaltung der Gesellschaft und den ersten Jahresabschluss angeht, so hat der Sachverständige sodann dargestellt, dass für bestimmte Abschnitte des Bauvorhabens bestimmte Teilrechnungen erstellt wurden, danach sind die Zahlungen der Kunden als Umsatz aktiviert worden, schließlich sind dann Gewinne, die in Teilleistungen enthalten waren, in der Bilanz realisiert worden. Der Sachverständige hat dann weiter dargestellt, dass eine solche Teilrealisierung von Gewinnen nur dann zulässig ist, wenn auch eine entsprechende Teilleistung abgenommen wurde. Beispielhaft hat er für die Firma darauf hingewiesen, dass die Firma eine Schlussrechnung in eine Abschlagsrechnung abgeändert habe. Die Realisierung von Teilgewinnen sei aber nur zulässig, wenn konkrete Teilabnahmen vereinbart und auch durchgeführt wurden. Letztlich hat diese nicht gerechtfertigte Aktivierung von Teilleistungen nach dem Gutachten des Sachverständigen dazu geführt, dass der Gewinn in Höhe von 59.600,00 Euro in dem Jahresabschluss erschienen, obwohl die Voraussetzungen hierfür, Teilabnahme von Teilleistungen nicht vorlagen. Der Sachverständige hat noch hinzugefügt, dass, wenn tatsächlich vertragliche Vereinbarungen bestanden, wonach zwischen der Gesellschaft und dem Bauherrn Teilabnahmeerklärungen vereinbart wurden, sich das Ergebnis ändern könne. Dafür ist aber nichts ersichtlich und auch in der Stellungnahme zum Beweisergebnis nichts vorgetragen worden. Hieraus folgt, dass der Jahresabschluss um einen Betrag von 59.600,00 Euro zu hoch ausgefallen ist. Weiterhin hat der Sachverständige zur Frage von Rückstellungen Stellung genommen. Er hat im schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass, wenn für Personalaufwendungen Rückstellungen vorgenommen werden, diese auch um die Sozialabgaben erhöht werden müssen. In dem Abschluss der Streithelferin belief sich die Rückstellung für Urlaubsansprüche auf 51.200,00 Euro, der neue im Auftrag der Kläger erstellte Abschluss ergab eine Rückstellung von 77.866,00 Euro. Hierzu hat der Sachverständige dargestellt, dass zum einen die Arbeitgeberanteile in Höhe von 20,79 %= 10.715,05 Euro hinzugezählt wurden, außerdem die Sozialaufwendung in Höhe von 15.951,68 Euro. Mit Recht hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die in dem korrigierten Abschluss vorgenommene Berechnung zutreffend ist, da nicht nur für Vergütungen sondern auch für Sozialversicherungsanteile Rückstellungen zu bilden sind. In der mündlichen Erläuterung hat er noch ergänzend hinzugefügt, dass, wenn solche Rückstellungen in die Bilanz aufgenommen werden, es für die Mitberücksichtigung von Sozialaufwendungen keinen Ermessensspielraum gebe, auch diese müssten in die Bilanz integriert werden. Dies galt auch für die Urlaubsansprüche der Beklagten selbst, mit Recht weist der Sachverständige darauf hin, dass, wenn in der Ursprungsbilanz deren Urlaubsansprüche aufgeführt waren, auch die entsprechenden Sozialabgaben mit einzusetzen waren. In der mündlichen Verhandlung ist dann auch klargestellt worden, dass ein etwaiger Verzicht der Beklagten erst nach Erstellung der Bilanz erklärt wurde, mithin an der Unrichtigkeit der Bilanz in diesem Punkt nichts ändern kann. Was die Wertberichtigungen angeht, so hat der Sachverständige zwar Zweifel angemeldet, indessen verfolgen die Kläger diese Position, was sich aus ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis ergibt, nicht mehr weiter. Was periodenfremde Aufwendungen angeht, so hat der Sachverständige die Feststellung seines schriftlichen Gutachtens bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass ein Betrag von 7.018,98 Euro in die Bilanz hätte aufgenommen werden müssen. Weiterhin war der Aufwand für Gewährleistungen zu prüfen. Die Ursprungsbilanz ist dadurch gekennzeichnet, dass keinerlei Rückstellungen für Gewährleistung enthalten sind. Dies erscheint mehr als lebensfremd. Grundsätzlich lässt sich nie ausschließen, dass Bauhandwerkern oder auch Subunternehmern eines Bauunternehmers Fehler unterlaufen. Bei Bauunternehmen ist zu bedenken, dass für sie die fünfjährige Verjährungsfrist gilt, sie müssen mithin über einen längeren Zeitraum mit Gewährleistungsansprüchen von Bauherren rechnen. Soweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, nach der Tätigkeit der Gesellschaft sei mit einem Gewährleistungsaufwand nicht zu rechnen, überzeugt dies nicht. Welche Bauarbeiten die Gesellschaft im Einzelnen auch immer ausführte, es sei darauf verwiesen, dass immerhin ein größerer Kran zum Vermögen gehört, ist nicht vorstellbar, dass keine Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber entstehen können. Soweit auf den Versicherungsschutz hingewiesen wurde, entgegnet dem die Klägerin mit Recht, dass Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht versicherbar sind, allenfalls für Kleinbeträge. Ein sogenannter Erfüllungsschaden ist regelmäßig nicht versicherbar, die Haftpflichtversicherer ersetzen lediglich Schäden, die bei der Ausführung von Bauarbeiten an Rechtsgütern des Bauherrn oder an Rechtsgütern Dritten entstehen. Die Versicherer können aber nicht gleichsam in den Werkvertrag ihres Versicherungsnehmers eintreten und für diesen die volle Gewährleistung übernehmen. Das würde den Rahmen von Versicherungsverträgen sprengen. In dem Abschluss, der im Auftrag der Klägerin gestellt wurde, ist ein Betrag von 0,5 % des Umsatzes als pauschale Rückstellung für Gewährleistung eingesetzt worden. Mit Recht weist der Sachverständige darauf hin, dass dieser Betrag nicht übersetzt ist. Es ist auch später nicht geltend gemacht worden, warum bei der Tätigkeit der Gesellschaft keinerlei Gewährleistungsansprüche zu erwarten waren. Der Sachverständige hat darüber hinaus im schriftlichen Gutachten noch darauf hingewiesen, dass ihm aus seiner Praxis höhere Prozentsätze der Umsatzerlöse bei Bauunternehmern für Rückstellungen bekannt sind als die eingesetzten 0,5 % des Umsatzes. Gegen die in der korrigierten Bilanz eingesetzten 17.160,00 Euro, die 0,5 % des Umsatzes leicht übersteigen, ist deshalb im Ergebnis nichts einzuwenden. Was Wartungskosten für Hard- und Software angeht, so stellte sich heraus, dass noch Rechnungen in Höhe von 4.725,80 Euro hinzuzubuchen waren. Diese Rechnungen sind zwar erst im Jahre 2009 bekannt geworden, sie sind aber erkennbar schon vor Erstellung des Jahresabschlusses durch die Streithelferin der Beklagten vorhanden gewesen. Damit war der Jahresabschluss der Streithelferin objektiv in Höhe von 4.725,80 Euro unrichtig, wenn dies möglicherweise auch nicht auf ein Verschulden der Streithelferin, sondern auf Versäumnissen der Buchhaltung der Gesellschaft zurückzuführen ist. In dem zweiten Jahresabschluss ist ein zusätzlicher Aufwand in Höhe von 17.800,00 Euro für Rechts- und Beratungskosten sowie für außerordentliche Aufwendungen enthalten. Zu Recht weist der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hin, dass, wenn bei eingeklagten Forderungen in der Bilanz wegen der Unsicherheit des Prozessausgang Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden, dies auch dazu führen muss, dass in Höhe der erwarteten Ausfallquote anteilige Anwalts- und Gerichtskosten aufgenommen werden. Diese sind in der zweiten Bilanz mit insgesamt 17.800.00 Euro angesetzt worden. Naturgemäß kann es sich insoweit nur um eine Schätzung handeln, die in der Erstbilanz aber vorgenommene Bewertung mit 2.450,30 Euro ist gerade in Anbetracht der hohen Kosten vom Bauprozessen derart minimal, dass sie sich nicht als vertretbare Ermessensausübung bei der Aufstellung bei der Bilanz angesehen werden kann. Insgesamt ergibt sich, dass der Jahresabschluss der Streithelferin um folgende Beträge zu Lasten der Gesellschaft geändert werden muss: Rückstellung nach § 7 b Einkommenssteuergesetz 59.000,00 Euro Unzutreffende Bewertung der sogenannten unfertigen Erzeugnisse 59.600,00 Euro Rückstellung für Personalkosten 26.666,00 Euro Periodenfremde Aufwendungen 7.018,98 Euro Rückstellungen für Gewährleistungen 17.160,00 Euro Wartungskosten für Hard- und Software 4.725,80 Euro Rechts- und Beratungskosten 17.800,00 Euro Summe 191.970,78 Euro. Dieser Betrag übersteigt die noch offene Restforderung aus der notariellen Urkunde, die sich nach den unstreitigen Zahlungen der Klägerin auf 191.015,57 Euro beläuft. Danach war die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären, da die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen ist. Der Anspruch auf Herausgabe der Urkunde folgt aus der analogen Anwendung des § 371 BGB. Als unterlegene Partei haben die Beklagten gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien schlossen am vor dem Notar in einen Vertrag über den Verkauf der Geschäftsanteile der Beklagten an der. Die Beklagten hielten Geschäftsanteile in Höhe von 12.800,00 Euro und 12.200,00 Euro, insgesamt 25.000,00 Euro, an der genannten Gesellschaft. Die Klägerin erwarb diese Anteile von den Beklagten. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: § 2 Kaufpreis, Sicherheit Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile beträgt 675.000,00 Euro. Die Verkäufer haben einen Darlehensanspruch gegenüber der Gesellschaft in Höhe von ca. 185.000,00 Euro. Neben der Gesellschaft haftet auch der Käufer für die Erfüllung der Darlehensforderung jedes Verkäufers bis zum Maximalbetrag in Höhe von 185.000,00 Euro. Die Erschienenen zu 1. und 2. (die Beklagten) erklären, dass sie die von einer eventuell den erwähnten Maximalbetrag übersteigenden Darlehensforderung freistellen bzw. eine solche erlassen. (2) Die zu leistenden Zahlungen auf den Kaufpreis und die Darlehen sind wie folgt fällig: a. ein Betrag in Höhe von 650.000,00 Euro ist zu zahlen bis zum 31.1.2009 b. der darüber hinausgehende Kaufpreis und die Rückzahlung der Darlehen erfolgt in 3 gleichen Jahresraten. Die erste Rate ist fällig bis zum 30.12.2009, die weiteren Raten jeweils zum gleichen Zeitpunkt der Folgejahre. Eine Sicherstellung erfolgt nicht. Bis zu den oben geregelten Fälligkeitsterminen sind die Forderungen des jeweiligen Verkäufers zinslos gestundet. (3) Der Käufer unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises und der Rückzahlung des Darlehens der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Verkäufer ist berechtigt, sich nach dem Stichtag jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne Fälligkeitsnachweis auf Kosten des Käufers erstellen zu lassen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden. § 3 Abtretung (1) Die Verkäufer treten hiermit die gemäß § 1 verkauften Geschäftsanteile mit Wirkung zum 31. Dezember 2008, 23 und 53 ("Übergangsstichtag") an den Käufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. § 4 lautet: (1) Der Verkäufer garantiert nach § 276 BGB in den Grenzen des Abs. 3 a. Die Angaben in der Präambel sind richtig. b. Die verkauften Geschäftsanteile sind rechtswirksam, begründete Anteilsrechte an der wurden voll eingezahlt. Die Einlagen sind nicht - auch nicht verdeckt - zurückgewährt worden. c. Die verkauften Geschäftsanteile sind frei von Rechten und Ansprüchen Dritter. Der Verkäufer ist berechtigt, über die Geschäftsanteile ohne Einschränkung zu verfügen. d. Der Jahresabschluss der zum 31.12.2007 ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach den gesetzlichen Vorschriften unter Wahrung der Bilanzierung- und Bewertungskontinuität erstellt worden und vermittelt zu den jeweiligen Stichtagen gemäß § 267 Abs. 2 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Die Verkäufer versichern ausdrücklich, dass nicht bilanzierte Pensionszusagen nicht bestehen. Abs. 2 lautet: Sollte eine derer in Abs. 1 aufgeführten Gewährleistungen unzutreffend sein, ist der Verkäufer nach Wahl des Käufers verpflichtet, den Käufer oder die Gesellschaft durch Schadensersatz in Geld so zu stellen, wie der Käufer oder die Gesellschaft stehen würde, wenn die entsprechende Gewährleistung zutreffend wäre. Ist eine der in Abs. 1 a. bis c. aufgeführten Gewährleistungen unzutreffend und erwirbt der Käufer als Folge davon nicht sämtliche Inhaberrechte an den verkauften Geschäftsanteilen oder sind die Geschäftsanteile mit Rechten Dritter belastet, so steht dem Käufer neben den Rechten nach Satz 1 auch das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 2 Monaten beseitigt hat. (3) Die Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Gewährleistungen oder Garantien gemäß Abs. 2 Satz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Anspruch im Einzelfall Euro 30.000,00 und die Ansprüche insgesamt 65.000,00 Euro nicht übersteigen". Wegen des übrigen Inhalts des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (BI. 16 bis 21 d.A.) verwiesen. Der Jahresabschluss entsprechend § 4 des Vertrages wurde von der, der Streithelferin der Beklagten, erstellt. Wegen dessen Inhalt wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (BI.26 bis 52 d.A.) verwiesen. Die Klägerin ließ den genannten Abschluss von einem anderen Steuerberater überprüfen. Der Steuerberater fertigte einen neuen Jahresabschluss an. Wegen dessen Inhalt wird auf die zu den Akten gereichten Kopie (BI. 57 bis 77 d.A.) verwiesen. Die Klägerin zahlte zunächst auf den Kaufpreis am 3. Februar 2009 650.000,00 Euro. Die Klägerin zahlte am 29. Dezember 2009 auf die Forderung aus der Urkunde weitere 18.984,43 Euro. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Unter Bezugnahme auf den vom Steuerberater erstellen Jahresabschluss hat sie zunächst vorgetragen, ihr sei unter Berücksichtigung bestimmter Steuervorteile ein Mindestschaden in Höhe von 138.979,96 Euro entstanden. Die Klägerin macht weiterhin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels an dem zum Firmenvermögen gehörenden Mobilkran Typ geltend. Bei den Vertragsverhandlungen über den Verkauf der Geschäftsanteile sei verschwiegen worden, dass der Kran nicht mehr durch Fachleute regelmäßig geprüft worden sei, auch sei kein Prüfbuch mehr geführt worden. Die Beklagten hätten wissen müssen, dass die ihnen obliegenden Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten würden. Die Klägerin behauptet, die nötigen Reparaturen würden einen Kostenaufwand von 63.440,01 Euro erfordern. Hiervon macht sie unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt einen Betrag von 31.085,21 Euro geltend. Außerdem verweist die Klägerin auf von ihr selbst durchgeführten Reparaturarbeiten an dem Kran. Hierfür habe die eine Gesamtrechnung in Höhe von 9.900,00 Euro netto erstellt, in Höhe von 50 % = 4.950,00 Euro seien die Beklagten ebenfalls ersatzpflichtig. Schließlich sei eine sechswöchige Ausfallzeit entstanden, die insoweit entstandenen Kosten beliefen sich auf 16.000,00 Euro. Insgesamt hat die Klägerin ihren Schaden insoweit mit 191.015,57 Euro beziffert. Im Hinblick auf den offenen Restbetrag erklärt sie die Aufrechnung. Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin den ihr durch die fehlerhafte Bilanz entstandene Schaden anderweitig berechnet. Sie verweist nunmehr auch darauf, dass unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen der aus der Verletzung der Bilanzgarantie als solcher entstandene Schaden die titulierte Restforderung aus dem notariellen Vertrag übersteige. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten verteidigen zunächst den von ihrer Streithelferin erstellten Jahresabschluss für den 31. Dezember 2007, der. Außerdem sind sie der Auffassung, eine Aufrechnung sei nicht möglich, zumindest was den Darlehensanspruch angehe, für den die Klägerin die Haftung übernommen habe. Darüber hinaus habe die Klägerin einen Schaden durch die angeblich falsche Bilanz nicht dargelegt. Die Streithelferin beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an. Das Gericht hat über die Richtigkeit des dem Verkauf zugrundeliegenden Jahresabschluss Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 15. März 2011 BI.410 bis437) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19. März 2012 (BI. 537 bis 542 d.A.) verwiesen.