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Beschluss

1 OH 7/18

LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2018:0803.1OH7.18.00
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Tenor
Es soll zur Klärung folgender Fragen ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden: Wurde bei der Behandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner zu 1.) wie folgt gegen die anerkannten Regeln der Zahnheilkunde verstoßen? Entsprachen die vom Antragsgegner zu 1.) eingeleiteten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie die von ihm der Antragstellerin eingegliederten zahnprothetischen und implantologischen Versorgungen nicht oder nicht vollständig dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Ausführung? Welche Mängel weist die vom Antragsgegner zu 1.) für die Antragstellerin geplanten und ausgeführten Versorgungen des Oberkiefers Insbesondere: Kommt es beim Tragen der Oberkieferteleskopprothese aufgrund des direkten Kontakts zwischen Nichtedelmetallen und Edelmetallen zu einem sog. Batterie-Effekt? Verursacht die Oberkieferteleskopprothese beim Tragen bei der Antragsteller permanent das Auftrete« eines Metallgeschmacks, von Schmerzzuständen und eines Brennens der Mundschleimhaut? Werden durch den Batterie-Effekt infolge von Korrosion metallische Bestandteile der Versorgungen gelöst und können ins Blut übergehen? Weißen die Blutwerte der Antragstellerin pathologische Metallwerte auf? Sind neben ggf. festgestellten Mängeln der vom Antragsgegner zu 1.) geplanten und inserierten Oberkieferteleskopprothese ggf. früher inserierte und zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung des Antragsgegners zu 1.) noch vorhandene Metallkonstruktionen mitursächlich für das Auftreten des Batterie-Effekts? Ist im Ergebnis die Oberkieferteleskopprothese als nicht nachbesserungsfähig anzusehen, so dass diese neu geplant und hergestellt werden muss? Sind die der Antragstellerin Implantate in regiones 16, 26, 37 und 47 ordnungsgemäß inseriert worden und vollständig osseointegriert? Wird bei der Belastung des Implantats der Antragstellerin in regio 26 ein Schmerzzustand ausgelöst und worauf ist dieses zurückzuführen? Hat der Antragsgegner zu 1.) bei der Behandlung der Antragstellerin seine Behandlungsplanung vollständig ausgeführt oder ist er davon abgewichen? Für den Fall einer Abweichung: Bestand hierfür eine nachvollziehbare zahnmedizinische Indikation? Ist die Abweichung von der ursprünglichen Behandlungsplanung (mit-)ursächlich für die gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin? Kamen zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung der Antragstellerin im August 2013, insbesondere zum Zeitpunkt der Planung und Einbringung der Oberkieferteleskopprothese, andere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht? Wäre es in Anbetracht des Umstands, dass der Antragsgegner zu 1.) die Antragstellerin mit Implantaten, die er in regiones 16, 26, 37 und 47 einbrachte, möglich gewesen, die Antragstellerin - ggf. nach dem Setzen weiterer Implantate - auch mit einem festsitzenden Zahnersatz zu versorgen? Inwieweit sind die Versorgungen des Ober- und Unterkiefers ganz oder teilweise unbrauchbar und werden daher neu geplant und erneut ausgeführt müssen? Welche konkreten Behandlungsschritte und zahnärztlichen Leistungen, die in den von der Antragsgegnerin zu 4.) übersandten Liquidationen ausgeführt und nach Maßgabe der GOZ abgerechnet sind, sind hiervon betroffen? Gab es für die zahnärztlichen Behandlungen der Antragstellerin eine einschlägige Leitlinie? Ist diese Leitlinie vom Antragsgegner zu 1.) befolgt worden oder ist der Antragsgegner zu 1.) bei der Behandlung der Antragstellerin von ihr abgewichen? Für den Fall des Abweichens: Sind für die Abweichung sachliche Gründe ersichtlich, sind diese dokumentiert und scheinen diese vertretbar? Ist der Eintritt eines Körperschadens, soweit dieser vom Gutachter festgestellt wird, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf diese Abweichung zurückzuführen? Gegen welche anerkannten Regeln der Zahnheilkunde hat der Antragsgegner im Ergebnis bei der Behandlung der Antragstellerin verstoßen? Sind die vom Antragsgegner zu 1.) für die Antragstellerin geführten zahnärztlichen Dokumentationen vollständig, inhaltlich klar und widerspruchsfrei? Finden sich in der Dokumentation des Antragsgegners zu 1.) nachvollziehbare Hinweise darauf, welche konkrete und nachvollziehbare Beratung der Antragstellerin und Behandlungsplanung durch ihn erfolgte? Waren die von ihm erstellten Röntgenbilder und OPG's von ihrer Qualität her als geeignet anzusehen, als Grundlage einer Behandlungsplanung zu dienen bzw. das Operationsergebnis adäquat beurteilen zu können? Sind die Grundsätze des Backward Planing bei der implantologischen Behandlung der Antragstellerin beachtet worden? Welche körperlichen Beeinträchtigungen hat die Antragstellerin aus den zahnärztlichen Behandlungen des Antragsgegners zu 1.) davongetragen? Mit welchen künftigen Beschwerden hat die Antragstellerin zu rechnen? Um welchen Zeitraum wird sich die Genesung der Antragstellerin infolge von Behandlungsfehlern des Antragsgegners zu 1.) verlängern? Wie lange wird es dauern, bis die Antragstellerin wieder beschwerdefrei sein wird? Falls einer oder mehrere Behandlungsfehler vom Sachverständigen festgestellt werden: Wäre(n) der/die Fehler bei sorgfältigem zahnärztlichem Vorgehen in der damaligen Behandlungssituation vermeidbar gewesen? Welche konkreten Maßnahmen sind erforderlich, um den ordnungsgemäßen gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin wiederherzustellen? Welcher finanzielle Aufwand ist voraussichtlich hierfür erforderlich und um welchen Zeitraum hat und wird sich die Behandlung der Antragstellerin fehlerbedingt verlängern? Das Universitätsklinikum soll um Benennung eines geeigneten Sachverständigen ersucht werden. Der Sachverständige soll· etwa weiter erforderliche Unterlagen von den Parteien direkt anfordern und dem Gutachten beifügen;· die festgestellten Mängel nach Art und Umfang im Einzelnen in dem Gutachten genau festhalten und gegebenenfalls von ihnen Fotos anfertigen und dem Gutachten beifügen; Die Einholung des Gutachtens ist davon abhängig, dass die Antragstellerin einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.800 € bei Gericht einzahlt. Frist: zwei Wochen. Über die o. g. Auslagen- bzw. Gebührenvorschüsse wird eine gesonderte Kostenrechnung erstellt. Sie werden gebeten, Zahlungen erst nach Erhalt der Kostenrechnung auf das dort angegebene Konto unter Angabe des dort aufgeführten Kassenzeichens zu leisten. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 4) wird dagegen die beantragte Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 4) werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird nach Angaben der Antragstellerin auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: In Bezug auf den Antragsgegner zu 4) ist die beantragte Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Es fehlt insoweit am erforderlichen rechtlichen Interesse, da die nachgesuchte Beweiserhebung unter keinem ersichtlichen Gesichtspunkt einem Rechtsstreit gegen den Antragsgegner zu 4) zugeordnet werden kann. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Heilbehandlung kommen nicht in Betracht. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich im Verhältnis zum Zedenten abzuwickeln (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.01.2005, VIII ZR 173/03). Gründe oder besondere Umstände für eine andere Risikoverteilung sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 4) der Antragstellerin aufzuerlegen (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 07.10.1982, Ill ZR 148/81, OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997, 7 W 2/97, Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 91, Rn. 13, "Selbständiges Beweisverfahren").
Entscheidungsgründe
Es soll zur Klärung folgender Fragen ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden: Wurde bei der Behandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner zu 1.) wie folgt gegen die anerkannten Regeln der Zahnheilkunde verstoßen? Entsprachen die vom Antragsgegner zu 1.) eingeleiteten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie die von ihm der Antragstellerin eingegliederten zahnprothetischen und implantologischen Versorgungen nicht oder nicht vollständig dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Ausführung? Welche Mängel weist die vom Antragsgegner zu 1.) für die Antragstellerin geplanten und ausgeführten Versorgungen des Oberkiefers Insbesondere: Kommt es beim Tragen der Oberkieferteleskopprothese aufgrund des direkten Kontakts zwischen Nichtedelmetallen und Edelmetallen zu einem sog. Batterie-Effekt? Verursacht die Oberkieferteleskopprothese beim Tragen bei der Antragsteller permanent das Auftrete« eines Metallgeschmacks, von Schmerzzuständen und eines Brennens der Mundschleimhaut? Werden durch den Batterie-Effekt infolge von Korrosion metallische Bestandteile der Versorgungen gelöst und können ins Blut übergehen? Weißen die Blutwerte der Antragstellerin pathologische Metallwerte auf? Sind neben ggf. festgestellten Mängeln der vom Antragsgegner zu 1.) geplanten und inserierten Oberkieferteleskopprothese ggf. früher inserierte und zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung des Antragsgegners zu 1.) noch vorhandene Metallkonstruktionen mitursächlich für das Auftreten des Batterie-Effekts? Ist im Ergebnis die Oberkieferteleskopprothese als nicht nachbesserungsfähig anzusehen, so dass diese neu geplant und hergestellt werden muss? Sind die der Antragstellerin Implantate in regiones 16, 26, 37 und 47 ordnungsgemäß inseriert worden und vollständig osseointegriert? Wird bei der Belastung des Implantats der Antragstellerin in regio 26 ein Schmerzzustand ausgelöst und worauf ist dieses zurückzuführen? Hat der Antragsgegner zu 1.) bei der Behandlung der Antragstellerin seine Behandlungsplanung vollständig ausgeführt oder ist er davon abgewichen? Für den Fall einer Abweichung: Bestand hierfür eine nachvollziehbare zahnmedizinische Indikation? Ist die Abweichung von der ursprünglichen Behandlungsplanung (mit-)ursächlich für die gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin? Kamen zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung der Antragstellerin im August 2013, insbesondere zum Zeitpunkt der Planung und Einbringung der Oberkieferteleskopprothese, andere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht? Wäre es in Anbetracht des Umstands, dass der Antragsgegner zu 1.) die Antragstellerin mit Implantaten, die er in regiones 16, 26, 37 und 47 einbrachte, möglich gewesen, die Antragstellerin - ggf. nach dem Setzen weiterer Implantate - auch mit einem festsitzenden Zahnersatz zu versorgen? Inwieweit sind die Versorgungen des Ober- und Unterkiefers ganz oder teilweise unbrauchbar und werden daher neu geplant und erneut ausgeführt müssen? Welche konkreten Behandlungsschritte und zahnärztlichen Leistungen, die in den von der Antragsgegnerin zu 4.) übersandten Liquidationen ausgeführt und nach Maßgabe der GOZ abgerechnet sind, sind hiervon betroffen? Gab es für die zahnärztlichen Behandlungen der Antragstellerin eine einschlägige Leitlinie? Ist diese Leitlinie vom Antragsgegner zu 1.) befolgt worden oder ist der Antragsgegner zu 1.) bei der Behandlung der Antragstellerin von ihr abgewichen? Für den Fall des Abweichens: Sind für die Abweichung sachliche Gründe ersichtlich, sind diese dokumentiert und scheinen diese vertretbar? Ist der Eintritt eines Körperschadens, soweit dieser vom Gutachter festgestellt wird, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf diese Abweichung zurückzuführen? Gegen welche anerkannten Regeln der Zahnheilkunde hat der Antragsgegner im Ergebnis bei der Behandlung der Antragstellerin verstoßen? Sind die vom Antragsgegner zu 1.) für die Antragstellerin geführten zahnärztlichen Dokumentationen vollständig, inhaltlich klar und widerspruchsfrei? Finden sich in der Dokumentation des Antragsgegners zu 1.) nachvollziehbare Hinweise darauf, welche konkrete und nachvollziehbare Beratung der Antragstellerin und Behandlungsplanung durch ihn erfolgte? Waren die von ihm erstellten Röntgenbilder und OPG's von ihrer Qualität her als geeignet anzusehen, als Grundlage einer Behandlungsplanung zu dienen bzw. das Operationsergebnis adäquat beurteilen zu können? Sind die Grundsätze des Backward Planing bei der implantologischen Behandlung der Antragstellerin beachtet worden? Welche körperlichen Beeinträchtigungen hat die Antragstellerin aus den zahnärztlichen Behandlungen des Antragsgegners zu 1.) davongetragen? Mit welchen künftigen Beschwerden hat die Antragstellerin zu rechnen? Um welchen Zeitraum wird sich die Genesung der Antragstellerin infolge von Behandlungsfehlern des Antragsgegners zu 1.) verlängern? Wie lange wird es dauern, bis die Antragstellerin wieder beschwerdefrei sein wird? Falls einer oder mehrere Behandlungsfehler vom Sachverständigen festgestellt werden: Wäre(n) der/die Fehler bei sorgfältigem zahnärztlichem Vorgehen in der damaligen Behandlungssituation vermeidbar gewesen? Welche konkreten Maßnahmen sind erforderlich, um den ordnungsgemäßen gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin wiederherzustellen? Welcher finanzielle Aufwand ist voraussichtlich hierfür erforderlich und um welchen Zeitraum hat und wird sich die Behandlung der Antragstellerin fehlerbedingt verlängern? Das Universitätsklinikum soll um Benennung eines geeigneten Sachverständigen ersucht werden. Der Sachverständige soll· etwa weiter erforderliche Unterlagen von den Parteien direkt anfordern und dem Gutachten beifügen;· die festgestellten Mängel nach Art und Umfang im Einzelnen in dem Gutachten genau festhalten und gegebenenfalls von ihnen Fotos anfertigen und dem Gutachten beifügen; Die Einholung des Gutachtens ist davon abhängig, dass die Antragstellerin einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.800 € bei Gericht einzahlt. Frist: zwei Wochen. Über die o. g. Auslagen- bzw. Gebührenvorschüsse wird eine gesonderte Kostenrechnung erstellt. Sie werden gebeten, Zahlungen erst nach Erhalt der Kostenrechnung auf das dort angegebene Konto unter Angabe des dort aufgeführten Kassenzeichens zu leisten. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 4) wird dagegen die beantragte Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 4) werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird nach Angaben der Antragstellerin auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: In Bezug auf den Antragsgegner zu 4) ist die beantragte Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Es fehlt insoweit am erforderlichen rechtlichen Interesse, da die nachgesuchte Beweiserhebung unter keinem ersichtlichen Gesichtspunkt einem Rechtsstreit gegen den Antragsgegner zu 4) zugeordnet werden kann. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Heilbehandlung kommen nicht in Betracht. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich im Verhältnis zum Zedenten abzuwickeln (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.01.2005, VIII ZR 173/03). Gründe oder besondere Umstände für eine andere Risikoverteilung sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 4) der Antragstellerin aufzuerlegen (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 07.10.1982, Ill ZR 148/81, OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997, 7 W 2/97, Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 91, Rn. 13, "Selbständiges Beweisverfahren").