Urteil
1 O 128/18
LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2018:0822.1O128.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig. Die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO ist statthaft. Die Klägerin rügt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel wegen Erfüllung gemäß ^ § 362 Abs. 1 BGB. Bei der Prüfung der Zulässigkeit reicht die schlüssige Darlegung einer materiell-rechtlichen Einwendung gegen den titulierten Anspruch aus. Ob diese tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Als Prozessgericht des ersten Rechtszuges ist das Landgericht Limburg a. d. Lahn, unabhängig vom Streitwert, gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zuständig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht. Dies liegt vor, sobald ein Titel vorhanden ist, der zur Zwangsvollstreckung geeignet ist, und besteht so lange fort, wie die Zwangsvollstreckung droht. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt erst mit der Herausgabe des Titels an den Schuldner. So lange sich der Titel noch in der Hand des Gläubigers befindet, vermag deshalb selbst ein Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung oder eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner darüber, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme, das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners nicht zu beseitigen (BGH, Urteil vom 08.02.1984, Az. IV b ZR 52/82 bei Juris). Indem die Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Teil-Anerkenntnisurteils eingeholt haben, sind sie in den Besitz eines Titels gelangt, der zur Vollstreckung geeignet ist. Diese Ausfertigung wurde bisher nicht an die Klägerin herausgegeben. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.05.2018, in dem er erklärt, dass eine Zwangsvollstreckung weder betrieben wird, noch droht, steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entgegen. Die Klage ist aber unbegründet und verfällt daher der Abweisung. Die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27.03.2018, Az. 1 O 292/17 ist zulässig. Dem titulierten Anspruch steht nicht die rechtsvernichtende Einwendung der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB entgegen. Grundsätzlich kommt der Zahlung einer Bank als Steuerentrichtungsverpflichtete an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger, hier das Finanzamt, Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden zu (BGH, Urteil vom 25.04.2017, Az. XI ZR 573/15 bei Juris). Vorliegend konnte die Klägerin jedoch nicht mit schuldbefreiender Wirkung an das Finanzamt leisten, da der Nachweis einer entsprechenden Steuerpflicht der Beklagten nicht geführt ist. Gemäß §§ 43, 44 EStG hat Kapitalertragssteuer zu entrichten, wer Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalerträge) im Sinne des § 20 EStG erwirtschaftet. Nach § 20 Abs. 1, 7 EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Erträge in diesem Sinne sind Zinsen und andere geldwerte Vorteile, die als Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung gewährt werden. Durch die Verwendung des Begriffs „Erträge“ geht der Gesetzeswortlaut über den reinen Zinsbegriff hinaus und erfasst Vergütungen für die Kapitalnutzung aller Art (Hamacher/Dahm in Korn, 1. Auflage 2000, § 20 EStG Rdnr. 282). Vermögensmehrungen sind mithin nur dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuerbar, wenn sie das Ergebnis der diesbezüglichen spezifischen wirtschaftlichen Tätigkeit, das heißt eben der Nutzungsgewährung sind (Hamacher aaO Rdnr. 281). Damit unterliegen nicht nur Zinsen, sondern auch Nutzungswertersatz der Kapitalertragssteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Aus der Rückabwicklung der Darlehen entstehen den Parteien folgende wechselseitige Ansprüche: Die Beklagten schulden der Klägerin die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine Tilgung sowie die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile an jeweils tatsächlich noch überlassene Teile der Darlehensvaluta. Im Gegenzug schuldet die Klägerin als Darlehensgeberin den Beklagten die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. IX ZR 33/08 bei Juris). Auf Seiten der Klägerin ergeben sich mithin Kapitalerträge in Form der geleisteten Zinsen und des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile der Valuta. Die Beklagten haben Kapitalerträge in der Höhe des Nutzungsersatzes hinsichtlich der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erwirtschaftet. Erträge muss versteuern, wer das Kapital überlassen hat. Das ist derjenige, der es aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Verfügungsmacht einem andern zur Verfügung gestellt hat, also der Inhaber der Forderung. Demzufolge müsste die Klägerin Kapitalertragssteuer für Zinsen und Wertersatz abführen, da sie den Beklagten die Darlehensvaluta zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagten werden kapitalertragssteuerpflichtig hinsichtlich ihres Nutzungsersatzanspruchs, da sie gegenüber der Klägerin Zins- und Tilgungsleistungen erbracht haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es indes alleine darauf an, ob der Darlehensnehmer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen konnte. Nur dann hat sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht und er Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (BFH, Urteil vom 24.05.2011, Az. VIII R 3/09 bei Juris). Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Es kommt nicht darauf an, dass die Rückgewähransprüche der Vertragsparteien in rechtlicher Hinsicht insoweit selbständig sind, als nicht bereits ipso Jure eine Saldierung erfolgt, sondern die Ansprüche – sofern nicht die Aufrechnung erklärt wird – nach § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllen sind. Zwischen den Wertersatzansprüchen des Darlehensgebers, hier der Klägerin und den Nutzungsersatzansprüchen der Darlehensnehmer, hier der Beklagten, besteht ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Folge, dass der Darlehensnehmer Kapitalerträge nur dann erzielt, wenn er bei objektiver Betrachtung einen (steuerpflichtigen) Überschuss aus den (Zins-) Einnahmen über die Ausgaben erzielen kann, (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017, Az. 4 U 70/16 bei Juris). Wären die gegenläufigen Nutzungswertersatzansprüche – wie wechselseitige Ansprüche im Bereicherungsrecht nach der Saldotheorie – von vorneherein zu saldieren, so dass nur ein Zahlungsanspruch verbleibt, wäre es offensichtlich, dass kein Zufluss von Nutzungswertersatz an den Darlehensnehmer erfolgt (LG Berlin, Urteil vom 11.11.2016, Az. 38 O 392/15 bei Juris). Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB treffen die Klägerin. Sie muss beweisen, dass sie mit schuldbefreiender Wirkung an das Finanzamt leisten konnte. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beklagten zu versteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss die Klägerin mithin nachweisen, dass – unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche – eine Vermögensmehrung zugunsten der Beklagten vorliegt. Bei dem Vortrag der Beklagten überschreiten die Wertersatzansprüche der Klägerin jedoch die Nutzungsersatzansprüche der Beklagten. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht in hinreichender Weise entgegengetreten. Selbst wenn die von dem Beklagten mitgeteilten Werte nicht vollends stimmen, muss von einem Mehrertrag seitens der Klägerin ausgegangen werden. Unter diesen Voraussetzungen haben die Beklagten wirtschaftlich betrachtet keine Einnahmen erzielt. Nach Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche verbleibt ein Überschuss zugunsten der Klägerin. Bei den Beklagten ist es folglich nicht zu einer Vermögensmehrung gekommen. Sie haben keinen zu versteuernden Kapitalertrag erzielt, jedenfalls ist dies nicht nachgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet in § 708 Ziff. 11, 711 ZPO ihre gesetzlich Grundlage. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg vom 27.03.2018, Az. 1 O 292/17. Die Parteien sind umgekehrten Rubrums Parteien des vor der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn anhängigen Verfahrens 1 O 292/17. Gegenstand jenes Rechtsstreits ist die Auseinandersetzung über Rechtsfolgen nach verfolgtem Widerruf von Darlehensverträgen. Die Beklagten sind Mitdarlehensnehmer der mit der Klägerin geschlossenen Darlehensverträgen Nr. vom 23.07.2007 und Nr. vom 26.11.2007. Im Verfahren 1 O 292/17 erging am 27.03.2018 ein Teil-Anerkenntnisurteil, lautend über einen Betrag in Höhe von 15.440,44 €. Den Beklagten wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Von dem anerkannten Betrag zahlte die Klägerin an die Beklagten 11.388,67 €. Der Zahlungseingang wurde am 12.04.2018 bestätigt. Mit Schreiben vom 13.04.2018 forderte die Klägerin die Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Teil-Urteils bis zum 19.04.2018 auf. Dies lehnten die Beklagten ab. Die Klägerin behauptet, als Steuerentrichtungspflichtige den Differenzbetrag in Höhe von 4.051,77 € am 11.04.2018 unmittelbar an das für die Beklagten zuständige Finanzamt abgeführt zu haben. Dabei habe sie hiervon 3.538,66 € auf Kapitalertragssteuer, 194,63 € auf Solidaritätszuschlag und 318,48 € auf Kirchensteuer der Beklagten entrichtet. Die Klägerin vertritt die Ansicht, aus dem den Beklagten ihr gegenüber zustehenden Nutzungsersatzanspruch hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen, hätten die Beklagten einen zu versteuernden Kapitalertrag erwirtschaftet. Die Zahlung der sich daraus ergebenden Kapitalertragssteuer an das Finanzamt habe Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen den Parteien. Die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27.03.2018 zu Az. 1 O 292/17 für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie rügen die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage. Die Klägerin sei weder rechtsschutzbedürftig noch stehe ihr eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Einspruch zu. Sie vertreten die Ansicht, ihnen sei kein zu versteuernder Kapitalertrag entstanden. Ihrem Nutzungsersatzanspruch stehe ein wesentlich höherer Wertersatzanspruch der Klägerin gegenüber. Bei dem Darlehen Nr. belaufe sich bei einer Verzinsung von 2,5 % ihr Nutzungsersatzanspruch auf 9.324,52 €, der Wertersatzanspruch der Klägerin auf 74.512,67 €. Bei einer 5 %-igen Verzinsung stehe ihnen ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 19.682,86 € zu, während der Wertersatzanspruch der Klägerin weiterhin 74.512,67 € betrage. Bei dem Darlehen Nr. betrage bei einer 2,5 %-igen Verzinsung ihr Nutzungsersatzanspruch 6.089,33 €, während sich der Wertersatzanspruch der Klägerin auf 34.459,36 € belaufe. Bei einer 5 %-igen Verzinsung stehe ihnen ein Betrag in Höhe von 12.951,57 € zu, während der Wertersatzanspruch der Klägerin weiterhin 34.459,36 € betrage.