Urteil
1 O 55/19
LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2019:0401.1O55.19.00
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Tenor
Das Landgericht Limburg a. d. Lahn erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht ………..verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Limburg a. d. Lahn erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht ………..verwiesen. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn ist unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich weder aus § 17 Abs. 1 ZPO, noch aus § 21 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte weder ihren Sitz, noch eine Niederlassung im Gerichtsbezirk hat. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines darlehensfinanzierten PKW-Kaufvertrags nach Widerruf des Darlehens. Die Beklagte ist Darlehnsgeberin und von der Verkäuferin, einer gewerblichen Fahrzeughändlerin, personenverschieden. Mit der Bestellung des streitgegenständlichen PKWs wurde zugleich Antrag auf Darlehnsgewährung bei der Beklagten gestellt (Anl. K1, Bl. 8 d. A.). Bei der Rückabwicklung von Verträgen sind sämtliche Klageanträge und die hiermit geltend gemachten materiellen Ansprüche im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts grundsätzlich getrennt zu betrachten. Der Sache nach richtet sich die Klage mit Antrag zu 1. auf Rückabwicklung eines Darlehensverhältnisses (Tilgungs- und Zinsleistungen des Klägers). Diese Rückzahlungspflichten sind am Sitz der Beklagten geltend zu machen, §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 1 und 2 BGB. Schon aufgrund der Tatsache, dass der Kläger den Kaufpreis selbst nicht an die Verkäuferin des streitgegenständlichen PKWs gezahlt hat, kann er sich im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch nicht auf den Umstand berufen, dass nach Widerruf des Darlehensvertrages die hier in Anspruch genommene Darlehnsgeberin - bei Annahme eines verbundenen Geschäfts von Kaufvertrag und Darlehnsvertrag - in die Rechte und Pflichten der Verkäuferin tritt, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Die Verkäuferin wäre gem. §§ 358 Abs. 2, 355 Abs. 3 BGB zur Rückgewähr des Kaufpreises verpflichtet. Diese Verpflichtung wäre nunmehr durch die Beklagte gegenüber dem Kläger zu erfüllen. Die Rückgewähr des Kaufpreises ist indes, wie bereits ausgeführt, nicht das eigentliche Klagebegehren. Dies ergibt sich schon aus dem mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Betrag in Höhe von 31.640,98 €, der den Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 27.449,00 € übersteigt. Die Anträge zu 2. und 3. sind prozessuale Annexanträge zum Antrag zu 1. und begründen auch keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Warum der Antrag zu 2. (Zug-um-Zug-Leistung) überhaupt separat gestellt ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Feststellung des Annahmeverzugs, die mit dem Antrag zu 3. begehrt wird, teilt in zuständigkeitsrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Antrags zu 1. Nach alldem war der Rechtsstreit an das gem. §§ 17, 29 ZPO zuständige Landgericht …………. zu verweisen.