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Urteil

1 O 423/21

LG Limburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2023:1011.1O423.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten weder eine Nutzungsausfallentschädigung noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.666,00 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG. Bereits nach ihrem eigenen Vortrag wurde das Fahrzeug der Klägerin von ihrem Geschäftsführer sowohl privat als auch gewerblich genutzt. Zwar ist anerkannt, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs – als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs – einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH NJW 2019, 1064 mwN.). Der Schaden bemisst sich regelmäßig nach den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder dem entgangenen Gewinn. Dem Geschädigten, der trotz Nutzungswillens und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann, wird deshalb zugestanden, zulasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten, um den Ausfall zu kompensieren und Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Macht der Geschädigte – wie vorliegend die Klägerin – von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat, dh er kann in der Regel Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen. Andernfalls hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns, § 252 Satz 1 BGB. Zur Bemessung dieses Anspruchs hat der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat. Die Differenz stellt den Vermögenschaden dar, also den Betrag, um den das Vermögen durch das Schadenereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat (vgl. BGH aaO.; Staudinger /Schiemann, Vor § 249 Rdn. 35; OLG Hamm NJW-RR 2004, 1094, Rz. 25). Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des BGH nicht nur dann, wenn das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen, sondern auch dann, wenn es nur zumindest mittelbar der Gewinnerzielung dient (vgl. BGH aaO.). Eine Differenzierung, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird, ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifiziert werden können. Der Geschädigte ist gehalten, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsentbehrung konkret darzulegen und den dadurch hervorgerufenen Erwerbsschaden konkret zu bemessen. (vgl. BGH aaO.). Dies hat die Klägerin unterlassen. Sie hat nicht dargelegt, inwieweit das Fahrzeug gewerblich und inwieweit das Fahrzeug privat genutzt wurde, sondern lediglich vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vom Geschäftsführer der Klägerin sowohl beruflich als auch privat genutzt worden. Vortrag dazu, in welchem Verhältnis die private und die gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges zueinandergestanden haben sollen, fehlt klägerseits, weshalb eine Beweiserhebung zu dieser Frage ausschied. Dies hätte in eine unzulässige Ausforschung gemündet. Soweit die Klägerin für den privaten Anteil der Nutzung des Fahrzeuges – den sie wie bereits erwähnt im Übrigen nicht prozentual bemessen hat – eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht, kann bereits dahinstehen, ob dies im hier vorliegenden Fall einer gemischt gewerblichen und privaten Nutzung überhaupt in Betracht kommt oder hierfür eine überwiegende private Nutzung erforderlich ist. Denn jedenfalls ist nicht die Klägerin, sondern wenn überhaupt – der Geschäftsführer der Klägerin als nutzungsberechtigter Fahrer anspruchsberechtigt, so dass es insoweit an der Aktivlegitimation fehlt. Denn anspruchsberechtigt ist bei einer teilgewerblichen Nutzung nur derjenige, der zur privaten Nutzung berechtigt ist. Sofern die Klägerin also ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug für private Zwecke zur Verfügung gestellt hat, vermag dessen Ausfall für diese Zwecke einen eigenen Schaden der Klägerin nicht zu begründen; vielmehr handelt es sich allenfalls um einen nicht erstattungsfähigen Drittschaden (vgl. OLG Hamm MDR 2000, 1010, 1011). 2. Ebenso wenig steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 588,10 € zu. Zwar umfasst der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (vgl. nur BGH NJW 2020, 144). Die Klägerin begehrt jedoch die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ohne dass die Klägerin dargelegt hätte, die Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten bereits beglichen zu haben. Auf dieser Grundlage bestand der Schaden der Klägerin lediglich in der Belastung mit einer Gebührenforderung, weshalb sie auf Freistellung von dieser Forderung hätte klagen müssen. Vortrag dazu, weshalb der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch übergegangen sein soll, fehlt klägerseits. Eines Hinweises des Gerichts bedurfte es nicht, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Überdies hat die Klägerin der Beklagten keine Frist gesetzt, binnen derer die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu begleichen gewesen wären, § 250 Satz 2 BGB. Denn zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten wurde die Beklagte nicht durch das anwaltliche Schreiben vom 22.06.2021 (Anlage K4, Bl. 46 ff. d. A.) aufgefordert. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt für den streitigen Teil aus § 91 ZPO. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wirken sich nicht kostenmäßig aus, da es sich bei diesen um nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen handelt. 2. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.10.2021 die Klage in Höhe von 20.198,07 € zurückgenommen hat, war gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten zu entscheiden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hier eröffnet, da die Zahlung der Beklagten in vorgenannter Höhe am 23.09.2021 erfolgte und die Rechtshängigkeit der Klage am 27.09.2021 mit deren Zustellung bei der Beklagten eintrat. Die Kostentragungspflicht erfolgt hiernach nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, d.h. die Kosten sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der ohne den Anlasswegfall nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand im Prozess voraussichtlich unterlegen wäre (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn. 64). Dabei ist insbesondere – hinsichtlich der Zahlungen vor Rechtshängigkeit – zu berücksichtigen, ob die Beklagte Anlass zu der Klage gegeben hat. Nach diesen Maßstäben waren vorliegend im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Der Klägerin stand, nachdem sie ihr Fahrzeug veräußert hatte, ein Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes netto (hier unstreitig 20.168,07 €) zu. Die Zahlung erfolgte durch die Beklagte erst, nachdem sie bereits außergerichtlich zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert worden war. Sie gab mithin Anlass zur Klageerhebung, indem sie innerhalb der durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesetzten Frist keine Zahlungen leistete. 3. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 1.657,15 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach § 91a ZPO zu verteilen. Mit Schriftsatz vom 26.11.2021 (Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin den Rechtsstreit in vorgenannter Höhe für erledigt erklärt. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 07.12.2021 ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses unter Hinweis auf die Vorschrift des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt. Mit erst am 22.12.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz widersprach die Beklagte der teilweisen Erledigungserklärung. Die zweiwöchige Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO endete jedoch am 21.12.2021, weshalb die Zustimmung der Beklagten zur teilweisen Erledigungserklärung hier fingiert wurde. Entsprechend ist vorliegend der Anwendungsbereich des § 91a ZPO eröffnet. Keine Rolle spielt es für eine übereinstimmende Erledigung gem. § 91a Abs. 1, ob und wann das in Bezug genommene Erledigungsereignis eingetreten ist (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 49. Ed. 01.07.2023, ZPO, § 91a Rn. 5a), weshalb die Frage, ob am 29.09.2021 – wie von der Klägerin vorgetragen und damit nach Rechtshängigkeit – die Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.657,15 € erfolgt ist, unerheblich ist. Das Gericht hatte daher unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 07.05.2007 - VI ZR 233/05). Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob die Beklagten Anlass zu der Klage gegeben haben. Gemessen hieran waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da sie bezüglich der geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.657,15 € unterlegen gewesen wäre. Unstreitig trat die Klägerin am 21.06.2021 ihre Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro ab. Dass eine Rückabtretung erfolgt wäre, legt die Klägerin nicht dar. Soweit sie vorträgt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur klageweisen Geltendmachung der Sachverständigenkosten berechtigt gewesen zu sein, ist anzumerken, dass die Klägerin bezüglich der Sachverständigenkosten Leistung an sich, nicht aber Leistung an den Rechtsinhaber verlangt hat. Aus diesem Grund wäre sie bezüglich des Sachverständigenhonorars unterlegen gewesen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bzw. § 709 Satz 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 20.06.2021 ereignete sich im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Verkehrsunfall, an dem beteiligt waren ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug Audi und ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug. Der Geschäftsführer der Klägerin nutzte das Fahrzeug der Klägerin sowohl beruflich als auch privat. Die Beklagte haftet unstreitig dem Grunde nach für alle der Klägerin durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Die Klägerin ließ im Anschluss an das Unfallereignis zur Schadensfeststellung durch das Sachverständigenbüro ein Schadensgutachten erstellen. Dieser bezifferte die Reparaturkosten mit einem Betrag von 19.307,95 € netto (22.976,46 € brutto), die Nutzungsausfallentschädigung mit einem Betrag von 119,00 € pro Tag, die Wertminderung mit 1.200,00 €, den Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug mit einem Betrag von 52.500,00 € brutto sowie den Restwert des Fahrzeuges mit einem Betrag von 28.500,00 € brutto. Wegen des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf das Gutachten des Sachverständigenbüros vom 21.06.2021, Anlage K2, Bl. 12 ff. d. A., Bezug genommen. Für die Erstellung des Gutachtens stellte das Sachverständigenbüro der Klägerin einen Betrag von 1.657,15 € netto in Rechnung. Die Klägerin trat ihren möglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten am 21.06.2021 an das Sachverständigenbüro ab. Wegen Einzelheiten wird auf Anlage B1, Bl. 74 f. d. A., verwiesen. Mit Schreiben vom 22.06.2021 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Privatgutachten des Sachverständigenbüros vom 21.06.2021 an die Beklagte. In dem Schreiben forderte er sie zugleich unter Fristsetzung bis zum 07.07.2021 zur Zahlung von insgesamt 23.028,10 € auf, die sich aus Reparaturkosten in Höhe von 19.307,95 € netto, Wertminderung in Höhe von 1.200,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.657,15 € netto, einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 833,00 € (7 Tage zu je 119,00 €) sowie einer Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € zusammensetzten. Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf Anlage K4, Bl. 46 ff. d. A., Bezug genommen. Noch vor Erhebung der Klage hatte die Klägerin das Fahrzeug bereits veräußert. Die vorliegende Klage ging am 09.09.2021 bei Gericht ein. Am 23.09.2021 regulierte die Beklagte einen Betrag von 30,00 € (allgemeine Unkostenpauschale) sowie einen weiteren Betrag von 20.168,07 € (Wiederbeschaffungswert netto in Höhe von 44.117,65 € abzüglich Restwert netto in Höhe von 23.949,58 €). Die Beklagte beglich zudem die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.657,15 €, wobei der genaue Zahlungseingang zwischen den Parteien streitig ist. Am 27.09.2021 erfolgte die Zustellung der Klage an die Beklagte. Die Klägerin behauptet, am 29.09.2021 sei durch die Beklagte ein Betrag von 1.657,15 € beim Sachverständigenbüro eingezahlt worden. Sie ist der Ansicht, zur Geltendmachung der Sachverständigenkosten aktivlegitimiert gewesen zu sein. Sie ist weiterhin der Auffassung, ihr stünde ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu (14 Tage zu je 119,00 €). Mit der am 07.09.2021 erhobenen, am 09.09.2021 bei Gericht eingegangenen und am 27.09.2021 der Beklagten zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.190,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2021 nebst vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 588,10 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 hat die Klägerin die Klage um einen Betrag von 1.331,12 € erweitert und gleichzeitig die Klage in Höhe eines Betrages von 20.198,07 € zurückgenommen. Mit weiterem Schriftsatz vom 26.11.2021 hat die Klägerin in Höhe eines Betrages von 1.657,15 € den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Schriftsatz ist der Beklagten am 07.12.2021 zugestellt worden. Der teilweisen Erledigungserklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.12.2021, eingegangen bei Gericht am 22.12.2021, widersprochen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.521,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2021 abzüglich am 24.09.2021 gezahlter 20.198,07 €, abzüglich am 29.09.2021 gezahlter 1.657,15 € nebst vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 588,10 € zu zahlen. Des Weiteren, die Kosten hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme und der Teilerledigung der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Teilerledigung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.