Urteil
2 Ks - 3 Js 5101/15
LG Limburg 2. Schwurgerichtskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLIMBU:2015:1218.2KS3JS5101.15.00
8Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog. Geisterfahrt mit dem Ziel, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen, die mit tödlichem Unfall endet.
Unternimmt der Angeklagte die Geisterfahrt, um vor einer Polizeikontrolle wegen einer Straftat zu fliehen, handelt er nicht in Verdeckungsabsicht, da eine Verdeckung nur ohne Unfall gelingen kann. Dann kommt indes, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Betracht.
Steuert der Angeklagte ein Kraftfahrzeug in den Gegenverkehr, bedient er sich eines gemeingefährlichen Mittels (vgl. BGH, Urteil vom 16. 3. 2006 - 4 StR 594/05).
Bei einer sog. Geisterfahrt zum alleinigen Zweck der Flucht scheidet ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB aus. Es fehlt insofern am bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs zur Schädigung.
Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes tateinheitlich der Urkundenfälschung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten lebenslang keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog. Geisterfahrt mit dem Ziel, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen, die mit tödlichem Unfall endet. Unternimmt der Angeklagte die Geisterfahrt, um vor einer Polizeikontrolle wegen einer Straftat zu fliehen, handelt er nicht in Verdeckungsabsicht, da eine Verdeckung nur ohne Unfall gelingen kann. Dann kommt indes, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Betracht. Steuert der Angeklagte ein Kraftfahrzeug in den Gegenverkehr, bedient er sich eines gemeingefährlichen Mittels (vgl. BGH, Urteil vom 16. 3. 2006 - 4 StR 594/05). Bei einer sog. Geisterfahrt zum alleinigen Zweck der Flucht scheidet ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB aus. Es fehlt insofern am bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs zur Schädigung. Der Angeklagte ist des Mordes tateinheitlich der Urkundenfälschung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten lebenslang keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. I. … II. 1. Tatvorgeschichte Der Angeklagte stellte sich am 26.08.2013 in der JVA K. zum Antritt der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts S. vom 03.05.2012 sowie des Amtsgerichts A. vom 03.04.2013 und vom 15.07.2013. Im Zugangsgespräch vom 27.08.2013 zeigte sich der Angeklagte einsichtig. Er bekundete Verständnis für die Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den Willen, sein Verhalten zu ändern. Er führte aus, nachgedacht zu haben, was gewesen wäre, hätte er während einer seiner illegalen Fahrten einen Unfall verursacht und anderen Menschen Schaden zugefügt. Er berichtete, eine gute Ehe zu führen, die er nicht gefährden wolle. Um seine Änderungsbereitschaft glaubhaft darzustellen, spiegelte er vor, seine Ehefrau habe ihm erklärt, die aktuelle Haftstrafe müsse die letzte in der Beziehung sein. Sein Ziel war die Verlegung in den offenen Vollzug. Um dies zu erreichen, erklärte er zudem arbeiten zu wollen, auch um sich an den Haftkosten zu beteiligen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan - beruhend auf der Konferenz vom 16.10.2013 - sprach sich für die Verlegung in den offenen Vollzug aus. Die bekundete Änderungsbereitschaft und Zukunftspläne, die vor allem auf Straffreiheit abzielten, wurden als glaubhaft bewertet. Der Angeklagte wurde als redseliger, freundlicher und rational argumentierender Gefangener eingeschätzt. Auf die im Vermerk des "VAL1" vom 5.9.2013 noch bejahte Missbrauchsgefahr und den dort niedergelegten prognostischen Erwägungen (Deliktsdichte und Deliktsintensität, Bagatellisierung, Widerruf einer Strafaussetzung) wurde nicht eingegangen. Am 22.10.2013 wurde der Angeklagte in den offenen Vollzug in der JVA W. und von dort in die JVA D. verlegt. Gegenüber dem Leiter der JVA D. gab er am 11.11.2013 schriftlich sein "Ehrenwort", den Freigang nicht zu missbrauchen. Zu Beginn wurden dem Angeklagten 12 Stunden (dreimal vier Stunden) Regelausgang pro Woche und seit dem 21.11.2013 zwei Tage Langzeitausgang im Monat bewilligt. Ab dem 07.04.2014 wurde der unbegleitete Regelausgang auf 14 Stunden pro Woche erhöht. Ab dem 12.02.2014 wurde die Dauer des Langzeitausgangs auf zunächst vier Tage pro Monat und ab dem 20.05.2014 auf acht Tage pro Monat erhöht. Im offenen Vollzug in der JVA D. teilte der Angeklagte sich anfangs einen Haftraum mit dem Ehemann seiner Stieftochter, bis er im März 2014 einen Einzelhaftraum erhielt. Er verhielt sich unauffällig und erwies sich in zeitlicher Hinsicht als zuverlässig. Alkoholkontrollen fielen negativ aus. Seit dem 14.08.2014 arbeitete der Angeklagte bei der Zeitarbeitsfirma B.P. GmbH. Die Abwesenheitszeiten wurden nicht auf die Ausgangszeiten des Angeklagten angerechnet. Von der Zeitarbeitsfirma wurde der Angeklagte zunächst bei der E.L. KG in R.-B. und seit dem 19.01.2015 zusammen mit dem Zeugen A. bei der Firma C.E. GmbH in W. eingesetzt. Der Zeuge A. holte den Angeklagten werktäglich an der JVA D. gegen sechs Uhr ab. Die Arbeit begann um sieben Uhr. Nach der Arbeit fuhr der Zeuge den Angeklagten wieder zurück zur JVA oder in die Innenstadt von L.. Der Zeuge A. ist mit dem Angeklagten seit ihrer Jugend, in der sie auch gemeinsam Fahrzeugdiebstähle begingen, befreundet. Auch aus eigener Hafterfahrung riet der Zeuge A. dem Angeklagten dringend, nicht mehr ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen. Andernfalls werde er ihn anzeigen. Der Angeklagte vertiefte die Gespräche nicht, sondern verwies darauf, er fahre kein Auto mehr. Tatsächlich nahm er während des offenen Vollzuges regelmäßig mit seinem Kraftfahrzeug, einem blauen BMW 316i Compact (Typ E36), am Straßenverkehr teil. Er fuhr zu seiner Ehefrau nach M. und mit dieser zu Einkäufen nach N.. Das Risiko einer erneuten Kontrolle war beiden bewusst. In einem Gespräch mit seiner Ehefrau an einem Wochenende vor dem Jahreswechsel 2015 äußerte er, er werde sich von der Polizei nicht anhalten lassen. Am 13.01.2015 meldete er sich in L. bei einer Fahrschule an. Am 15.01.2015 wurde der Angeklagte von der Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer D. des Landgerichts K., der Zeugin B., zur Frage der bedingten Entlassung angehört. Der gemeinsame 2/3-Termin der vollstreckten Freiheitsstrafen war auf den 16.02.2015 - das Strafende auf den 17.11.2015 - notiert. Der Leiter der JVA D. hatte eine bedingte Entlassung befürwortet. Die Staatsanwaltschaften K. und B. K. hatten sich in ihrer jeweiligen Stellungnahme dem Votum der JVA D. angeschlossen. Zur Bekräftigung künftiger Straffreiheit legte der Angeklagte im Anhörungstermin die Anmeldung zur Fahrschule vor. Auf die Zeugin B. hinterließ er den Eindruck, er bewerte seine Delinquenz als nicht so schlimm, sondern eher als lästige Verfehlung. Die Zeugin B. wies mit Beschluss vom 19.01.2015 den Antrag auf bedingte Entlassung zurück. Der Angeklagte erhielt hiervon am 22.01.2015 Kenntnis. Am 24.01.2015 suchte der Angeklagte den in E. gelegenen Gebrauchtwagenhandel des Zeugen C. auf. Er sah sich verschiedene Fahrzeuge an und entschied sich schließlich für einen roten VW Passat Limousine, 1,9 Liter TDI, 81 kW, Erstzulassung 1997. Tags darauf fuhr der Angeklagte mit seinem blauen BMW, an dem die seit dem Jahr 2014 gestohlen gemeldeten amtlichen Kennzeichen "…" angebracht waren, in Begleitung seiner Ehefrau und deren Tochter auf den N. des Zeugen C.. Dort schraubte er die Kennzeichen ab, übergab seinen BMW dem Zeugen C. und zahlte den Restkaufpreis in bar. Sodann brachte er die Nummernschilder an dem nicht haftpflichtversicherten roten VW Passat an. Anschließend verließ er mit dem VW Passat den N. des Gebrauchtwagenhändlers. In der Folgezeit bewegte er sich mit dem VW Passat im Straßenverkehr, wenn er Ausgang hatte. Auf dem Rückweg von seiner Ehefrau in M. befuhr er wiederholt die Bundesautobahn … in Richtung F., wo die am VW Passat angebrachten und als gestohlen gemeldeten Kennzeichen durch das automatische Kennzeichenlesesystem wenige Kilometer vor der Abfahrt L. Nord (sogenannter "…") mehrmals zwischen 19.00 und 19.45 Uhr erfasst wurden. 2. Tat Am 28.01.2015 verließ der Angeklagte morgens um 5.43 Uhr die JVA D.. Der mit ihm befreundete Zeuge A. holte ihn wie gewohnt ab. Gemeinsam fuhren sie mit dessen Fahrzeug zur Arbeitsstelle in W.. Nach Arbeitsende brachte ihn der Zeuge A. wieder zur JVA D. zurück. Der Angeklagte meldete seine Rückkehr um 16.35 Uhr und trat zwei Minuten später einen bewilligten Ausgang an. Von der JVA D. begab er sich zu dem in der Nähe, nahe dem Rewe Center-Supermarkt, abgestellten VW Passat und fuhr zu seiner Ehefrau nach M.. Gegen 19 Uhr befuhr der Angeklagte - physisch wie psychisch uneingeschränkt fahrtüchtig - die Bundesautobahn … in Richtung F.. Wie auch in den Tagen zuvor beabsichtigte er, diese bei der Ausfahrt L. Nord zu verlassen, auf die Bundesstraße … zu wechseln und durch die Innenstadt L. fahrend zur JVA D. zu gelangen. Die Bundesautobahn … aus Richtung K. kommend kreuzt nach der Abfahrt L. Nord mittels einer Brücke die Bundesstraße …. Dabei bildet das so geformte Kreuz vier beinahe rechte Winkel. Rechter Hand (Süd-Süd-West) liegt die Innenstadt L., linker Hand (Nord-Nord-Ost) liegt W., während die Autobahn geradeaus (Süd-Süd-Ost) Richtung F. führt. Mit den schleifenförmig verlaufenden Ab- und Auffahrten lehnt sich das Kreuz an die Grundform eines Kleeblattes an. An der Ausfahrt L. Nord beginnt für die in Richtung F. führenden Spuren der Bundesautobahn … der mehrere hundert Meter parallel zur Bundesautobahn … verlaufende Verzögerungs- und anschließende Beschleunigungsstreifen. Über den Verzögerungsstreifen kann auf die Bundesstraße … in Richtung L. abgefahren werden. Die Abfahrt auf die Bundesstraße … in Richtung L. beschreibt eine langgezogene, leicht geschwungene S-Kurve, die sich zunächst von der Bundesautobahn … nach rechts abwendet, dann mit einem Linksschwung ein Stück von gut 100 m parallel zur Bundesautobahn … verläuft und schließlich mit einer kurzen 90-Grad-Kurve in den Beschleunigungsstreifen der Bundesstraße … in Richtung L. mündet. Während die Abfahrt parallel zur Bundesautobahn … verläuft, berührt sie die Auffahrt auf die Autobahn in Richtung F. von der Bundesstraße … aus Richtung W. kommend. Eine räumliche Trennung zwischen den beiden Fahrbahnen, der Ab- und der Auffahrt, besteht nicht. Optisch sind die Fahrbahnen durch eine durchgezogene doppelte Mittellinie getrennt. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Augenschein genommene Lichtbild Blatt 85 der Akten verwiesen. Das Lichtbild - eine Luftaufnahme - gibt die Kreuzung der Autobahn mit der Bundesstraße wieder - links unten im Bild die Abfahrt L. Nord. Bild 1 Nach der Einmündung der Abfahrt auf die Bundesstraße … verläuft diese in Richtung L. Innenstadt. Nach etwa 200 m kreuzen sich die Bundesstraße … und die Bundesstraße … in Form einer T-Kreuzung. An dieser Kreuzung ist eine Ampelanlage errichtet, an der sich in den Rotphasen regelmäßig ein Rückstau auf der Bundesstraße … bildet. Es schließt sich die zweispurige L.brücke über die L. mit einer weiteren Ampelanlage bei der Stadteinfahrt L. mit anschließendem regelmäßig sehr dichtem Innenstadtverkehr an. Der Angeklagte fuhr auf der Bundesautobahn … auf der mittleren der drei Fahrspuren. Es war bereits dunkel und es herrschte Nieselregen, sodass die nasse Fahrbahn das Licht der Scheinwerfer und der Rückleuchten der Verkehrsteilnehmer reflektierte. In Höhe der letzten Radaranlage am … bemerkte er ein Polizeifahrzeug, welches rechts neben der Fahrbahn mit eingeschaltetem Abblendlicht stand. Dieses war besetzt mit den Zeugen POK X. und PK-A Y.. Dem Angeklagten kam der Gedanke einer Kontrolle auf, er hoffte aber noch, der Einsatz des Polizeifahrzeugs gelte nicht ihm. Er bemerkte, dass der Streifenwagen auf die Autobahn auffuhr und ihm folgte. Etwa 1,5 km vor der Abfahrt L. Nord setzte sich der Streifenwagen vor sein Fahrzeug. Er erkannte das auf dem Fahrzeugdach des Streifenwagens in wechselnder deutscher und englischer Sprache aufleuchtende Anhaltesignal "BITTE FOLGEN". Ihm wurde bewusst, dass der polizeiliche Einsatz ihm galt und eine Kontrolle unmittelbar bevorstand. Er verhielt sich zunächst unauffällig und folgte dem Streifenwagen. Er erkannte neben sich auf der linken Spur ein ihn nicht überholendes, sondern in gleicher Geschwindigkeit fahrendes Zivilfahrzeug, welches vom Zeugen POK Z. gesteuert wurde. Hinter ihm fuhr ein weiteres vom Zeugen POK V. gesteuertes polizeiliches Zivilfahrzeug, welches ihm relativ dicht folgte. Dem Streifenwagen folgend bereitete sich der Angeklagte gedanklich darauf vor, aus der Kontrolle auszubrechen. Die Feststellung seiner Identität und damit die Aufklärung seiner erneuten Straftaten, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Begleitstraftaten, wollte er verhindern. Den Verlust seiner weitreichenden Privilegien im offenen Vollzug und die Verhängung einer erneuten Freiheitsstrafe wollte er abwenden. Er erkannte, dass ein Ausbruch auf der Autobahn nicht möglich war und hoffte, über die Abfahrt L. Nord entkommen zu können. Auch dachte er über den weiteren Fluchtweg nach und schätzte die Erfolgsaussichten ein. Eine Flucht über die Abfahrt L. Nord und anschließende Auffahrt auf die Bundesstraße … in korrekter Fahrtrichtung in Richtung L. erschien ihm wenig erfolgversprechend. Er war ortskundig und wusste um die folgenden Ampelanlagen mit Verkehrsrückstau. Er sorgte sich "festzufahren", und dass die ihm folgenden Polizeifahrzeugen würden aufschließen können. Der Angeklagte entschloss sich, über die ihm bekannte Ausfahrt L. Nord nicht verkehrsgerecht auf die Bundesstraße … in Richtung L. abzufahren, sondern vielmehr die streckenweise sich tangierende Führung der Ausfahrt mit der Auffahrt auf die Bundesautobahn … in Richtung F. auszunutzen, um auf die Ausfahrt von der Bundesstraße … zu wechseln und so in falscher Fahrtrichtung auf die Bundesstraße … aufzufahren. Dass eine solche "Geisterfahrt" nicht beherrschbar und mit unkalkulierbaren Gefahren für sein eigenes Leben, aber auch für das der ihm Entgegenkommenden einhergehen würde, war ihm bewusst. Dieses Risiko einzugehen war er bereit. Um den Polizeibeamten vorzuspiegeln, er werde sich der Kontrolle unterziehen, folgte der Angeklagte dem Streifenfahrzeug der Zeugen POK X. und PK-A Y. und wechselte von der mittleren Fahrspur über die rechte Fahrspur auf die zweispurige Verzögerungsspur der Ausfahrt L. Nord. Entsprechend dem vorausfahrenden Streifenfahrzeug reduzierte der Angeklagte dabei seine Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h auf ca. 40 km/h. Die Zeugen POK V. und POK Z. behielten ihre relativen Positionen zu dem Angeklagten, also hinter und links neben diesem bei. Der Angeklagte sollte auf dem etwa 60 m langen Anhaltestreifen / Parkbucht, der sich zwischen der Abfahrt auf die Bundesstraße … in Richtung L. und der Auffahrt von der Bundesstraße … aus Richtung W. befindet und parallel zur Verzögerungs- und Beschleunigungsspur verläuft, angehalten werden. Von der Abfahrt auf die Bundesstraße … in Richtung L. ist er durch einen zunehmend breiter werdenden, dreieckigen Grünstreifen getrennt. Auf diesem sind in kurzen Abständen Leitpfosten angebracht und nach einigen Metern beginnt dichter Baumbewuchs. Das Streifenfahrzeug der Zeugen POK X. und PK-A Y. fuhr an der Abfahrt vorbei auf den sich unmittelbar anschließenden Anhaltestreifen. Im letzten Moment riss der Angeklagte das Lenkrad herum, sodass es ihm gelang, in einem beinahe rechten Winkel die Abfahrt zu nehmen. Dabei überfuhr er den Grünstreifen zwischen Bundesautobahn … und der Ausfahrt unmittelbar vor dem ersten Leitpfosten. Auf der langgezogenen Abfahrt beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug sofort stark. Anders als dem Fahrer des Streifenwagens gelang es den beiden zivilen Einsatzfahrzeugen gelenkt von den Zeugen POK Z. und POK V. noch, die Abfahrt zu nehmen und die Verfolgung einzuleiten. Der Zeuge POK Z. folgte dem Angeklagten in kurzem Abstand, während der Zeuge POK V. auf der Abfahrt einen Abstand von ca. 150 m zu dem Angeklagten hatte. Kurz vor der Einmündung der Abfahrt auf die Beschleunigungsspur der Bundesstraße … in Richtung L. wechselte der Angeklagte auf die Auffahrt von der Bundesstraße … aus Richtung W.. Aus Sicht des Angeklagten war die Auffahrt mit links und rechts der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen 267 "Verbot der Einfahrt" ausgeschildert. Zudem wies das Verkehrszeichen 222 "Rechts vorbei" den Weg. Beim Wechsel auf die Auffahrt konnte er nicht einsehen, ob Fahrzeuge von der Bundesstraße … auffahren würden. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Augenschein genommene Lichtbild Blatt 1087 der Akten verwiesen. Das Bild gibt den Straßenverlauf bei Beginn der Fahrt entgegen der Fahrtrichtung wieder: Bild 2 Er fuhr gleichwohl - links abbiegend - entgegen der Fahrtrichtung auf die Bundesstraße … auf und setzte seine Flucht entgegen der Fahrtrichtung fort. Die Bundesstraße … ist mit zwei regulären, je 4 m breiten Fahrspuren und einem 3 m breiten Standstreifen je Fahrtrichtung getrennt durch einen mit einer Leitplanke versehenen Mittelstreifen ausgebaut. Der Ausbauzustand entspricht in den Kilometern vor L. dem einer Kraftfahrstraße. Als solche ist sie aber nicht ausgewiesen. Gegen 19.00 Uhr hatte der dichte Feierabendverkehr bereits nachgelassen. Richtung L. fuhren aber noch ständig Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen - teilweise auch mit größeren Abständen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wird auch bei Regen nicht von allen Verkehrsteilnehmern eingehalten. Der Angeklagte kannte den Ausbauzustand der Bundesstraße und die zu erwartende Verkehrsdichte. Der Zeugen POK Z. und POK V. folgten dem Angeklagten zunächst nicht auf die entgegengesetzte Fahrspur, sondern befuhren die Ausfahrt weiter in korrekter Fahrtrichtung. An der Einmündung der Abfahrt auf den Beschleunigungsstreifen der Bundesstraße … bremste der Zeuge POK Z. sein Fahrzeug ab und wendete dieses auf der Bundesstraße …. Die sich auf dem rechten Fahrstreifen mit ihrem Fahrzeug annähernde Zeugin D. war geschockt. Auch wenn sie nicht reagieren konnte, kam es zu keiner Kollision. Der Zeuge POK Z. beschleunigte stark und setzte die Verfolgung des Angeklagten nunmehr mit eingeschaltetem Blaulicht entgegen der Fahrtrichtung fort. Der Zeuge POK V. wendete sein Fahrzeug ebenfalls an der Einmündung der Abfahrt auf den Beschleunigungsstreifen. Er hielt sein Fahrzeug jedoch zunächst am von ihm aus gesehenen linken Rand der Bundesstraße … an. Während er dem flüchtenden Angeklagten nachblickte und kurz sein weiteres Vorgehen überlegte, setzte er einen Funkspruch ab. Dann schaltete er sein Sondersignal ein und nahm ebenfalls die Verfolgung entgegen der Fahrtrichtung auf. Beim Auffahren auf die Bundesstraße … geriet der Angeklagte auf die rechte Fahrspur. Ihm kam die Zeugin E. entgegen. Diese befuhr mit ihrem PKW Honda I40 die Bundesstraße … in Richtung L. auf der linken Spur mit knapp 80 km/h und war gerade im Begriff, auf die rechte Spur zu wechseln. Als sie das Fahrzeug des Angeklagten wahrnahm, unternahm die Zeugin E. eine Vollbremsung, sodass das Antiblockiersystem ihres Fahrzeugs ansprang. Der Angeklagte zog auf die Überholspur und lenkte sein Fahrzeug am Fahrzeug der Zeugin E. vorbei. Ebenfalls auf der Überholspur folgten die Zeugen POK Z. und sodann POK V.. Folgende Begegnungen fanden statt: Der Angeklagte begegnete der Zeugin F.. Diese hatte gerade mit dem von ihr gesteuerten PKW Hyundai, in dem sich zudem ihre Freundinnen G. und H. befanden, kurz nach der Abfahrt O. einen Überholvorgang mit ca. 70 km/h vollzogen und war auf die rechte Spur eingeschert, als ihr der Angeklagte auf der Überholspur mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h entgegen gefahren kam. In einem Abstand von etwa 150 m folgte der Zeuge POK Z. dem Angeklagten auf der Überholspur. Vor der Abfahrt O. kam der Angeklagte der Zeugin I. entgegen. Diese befuhr als Fahrerin des mit ihren Freundinnen J. und K. besetzten PKW Volvo V 70 die Bundesstraße … in Richtung L. auf der rechten Spur mit ca. 70 km/h. Der Angeklagte befuhr die Überholspur. Der Fahrer des auf der Überholspur schräg vor der Zeugin I. fahrenden PKWs bremste angesichts dessen stark ab und lenkte bis an die Mittelleitplanke heran. Gleichzeitig steuerte die Zeugin I. ihr Fahrzeug scharf nach rechts und bremste, sodass sie halb auf der rechten Spur und halb auf dem Standstreifen zum Stehen kam. Der Angeklagte passierte die derart gebildete Gasse, kaum dass sie entstanden war, mit unverminderter Geschwindigkeit auf der Mittellinie zwischen rechter und linker Spur. Wenige Sekunden später durchfuhren die den Angeklagten verfolgenden Zeugen POK Z. und POK V. die Gasse. Weiter traf der Angeklagte auf den Zeugen L.. Dieser befuhr mit seinem VW Golf, 122 PS, die Bundesstraße … in Richtung L. auf der Überholspur. Er war mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gerade im Begriff, einen Lkw zu überholen. Der Zeuge L., der sich auf der Höhe des Führerhauses befand, beschleunigte, um den Überholvorgang abzuschließen. Er scherte vor dem Lkw auf die rechte Spur ein, bevor ihn der Angeklagte auf der Überholspur passierte. Ob der Angeklagte durch ein Abbremsen dazu beitrug, dass eine Kollision vermieden wurde, ist offen. Zu diesem Zeitpunkt folgte der Zeuge POK Z. dem Angeklagten in einem Abstand von etwa 50 m. Der Angeklagte passierte die auf der rechten Spur in ihrem PKW VW Golf mit etwa 80 km/h fahrende Zeugin M.. Ferner begegnete der Angeklagte der Zeugin Dr. N.. Diese war in ihrem Pkw, einem SUV, mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf der rechten Spur unterwegs. Als sie das ihr entgegen kommende Fahrzeug des Angeklagten wahrnahm, riss sie das Lenkrad herum und steuerte ihr Fahrzeug auf den Grünstreifen neben der Abfahrt in Richtung O.. Ob der Angeklagte seinerseits durch sein Fahrverhalten dazu beitrug, dass es zu keiner Kollision kam, ist offen. Der Zeuge POK Z. folgte dem Angeklagten in einem Abstand von etwa 100 m auf der Überholspur. Kurz danach folgte der Zeuge POK V.. Die Zeugin Dr. N. geriet derart aus der Fassung, dass sie sich einnässte und sich übergab. Der Angeklagte passierte auf der Standspur weiterfahrend die Zeugin O., die auf der rechten Spur mit ihrem PKW Opel Corsa unterwegs war. In einem Abstand von wenigen Sekunden fuhr auch der Zeuge POK Z. an der Zeugin auf der Überholspur vorbei. Weiter begegnete der Angeklagte zwischen der Abfahrt O. und dem an der Bundesstraße … gelegenen Parkplatz der Zeugin P. in deren PKW Ford Street Ka. Als diese den Angeklagten ihr auf der Standspur entgegenkommen sah, wechselte sie sicherheitshalber von der rechten auf die Überholspur. Dort kam ihr jedoch das von dem Zeugen POK Z. gesteuerte Polizeifahrzeug entgegen, weshalb sie sofort wieder auf die rechte Spur zurück wechselte. In kurzem Abstand passierten sie dann der Angeklagte und der Zeuge POK V.. Die Zeugin Q., die den rechten Fahrstreifen benutzte, war mit ihrem PKW Volvo V 70 mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h unterwegs, als der Angeklagte auf der Standspur an ihr vorüberfuhr. Auf der Standspur fahrend passierte der Angeklagte die Zeugin R. in deren PKW VW Up, welche auf der rechten Spur mit ungefähr 90 km/h unterwegs war. Des Weiteren begegnete der Angeklagte dem Zeugen S.. Dieser befuhr in seinem PKW Mazda 6 Kombi die Bundesstraße … mit etwa 110 km/h und wechselte zur Sicherheit von der rechten auf die Überholspur, als er den Angeklagten auf der Standspur entgegenkommen sah. Die Fahrzeuge passierten einander und kurz darauf begegnete dem Zeugen S. das vom Zeugen POK Z. und sodann das vom Zeugen POK V. gesteuerte Fahrzeug. Beide hatten zwischenzeitlich auf den rechten Fahrstreifen gewechselt. Der Zeuge POK V. brach die Verfolgung ab, wendete und fuhr an der Abfahrt O. von der Bundesstraße … ab und sodann in Richtung W. auf diese auf. Er setzte die Verfolgung in korrekter Fahrtrichtung fort, hatte den Angeklagten aber aus dem Blick verloren. Der Angeklagte hielt seine Geschwindigkeit auf dem Standstreifen bei. Er sah im Rückspiegel ein mit Blaulicht ihn verfolgendes Fahrzeug. Es handelte sich um das vom Zeugen Z. gesteuerte Fahrzeug. Der Angeklagte passierte die auf der rechten Spur mit ihrem PKW Mercedes Benz C-Klasse fahrende Zeugin T.. Kurz vor Streckenkilometer 1.650 und etwa 2,9 km nach Auffahren auf die Bundesstraße … und 0,5 Kilometer bevor die Standspur in die Beschleunigungsspur der Auffahrt aus A. übergeht, leitete der Angeklagte - es war gegen 19.09 Uhr - bei einer Geschwindigkeit im Bereich von 105 bis 115 km/h einen Spurwechsel in Richtung Überholspur ein. Ihm kam die 21-jährige YX in ihrem Lancia Ypsilon mit etwa 60 km/h auf dem rechten Fahrstreifen entgegen. Er verschätzte den Abstand und befürchtete eine Kollision. Er wollte auf die Überholspur ausweichen. Den Spurwechsel leitete er eine Sekunde zu spät ein. Das vom Angeklagten bewusst eingegangene Risiko eines Unfalls verwirklichte sich. Bei einem Lenkeinschlag von 17 Grad beschrieb sein VW Passat eine langgezogene Rechtsbogenfahrt von der Standspur auf die rechte Spur. Der Angeklagte, der während der Fahrt den Sicherheitsgurt angelegt hatte, stieß frontal mit der Geschädigten YX, die sich nicht angegurtet hatte, zusammen. Angesichts der Rechtsbogenfahrt des Angeklagten fand die Erstberührung am Fahrzeug des Angeklagten im linken Frontbereich und am Fahrzeug der Geschädigten im rechten Frontbereich statt. Dadurch erfuhr das Fahrzeug der Geschädigten abrupt einen vollständigen Richtungswechsel und wurde ihrer ursprünglichen Fahrtrichtung entgegengesetzt etwa 23 m zurück geschleudert. Das Fahrzeug der Geschädigten drehte sich entgegen dem Uhrzeigersinn um 270 Grad um die eigene Achse und kam sodann auf der rechten Spur quer zur Fahrtrichtung zum Stehen. Aufgrund der wesentlich höheren Geschwindigkeit und des deutlich höheren Gewichts des VW Passat (1385 kg gegen 1020 kg des Lancia Ypsilon) wirkten bei der Kollision erhebliche Beschleunigungskräfte auf die Geschädigte, die zu inneren, todesursächlichen Verletzungen führten. Der Angeklagte dagegen war derartigen Beschleunigungskräften nicht ausgesetzt. Der VW Passat des Angeklagten behielt seine Ausrichtung. Einen Linksbogen beschreibend kam das Fahrzeug kurz hinter dem Fahrzeug der Geschädigten halb auf der Standspur, halb auf dem angrenzenden Grünstreifen quer zur Fahrtrichtung zum Stillstand. Die Zeugin U. befuhr mit ihrer Tochter, der Zeugin W., die Bundesstraße … in Richtung L. auf der rechten Fahrspur hinter der Geschädigten YX. Die Kollision fand unmittelbar vor ihr statt. Durch eine sofortige Vollbremsung unter Zuhilfenahme der Handbremse konnte sie ein Auffahren auf die Unfallfahrzeuge verhindern. Sie kam nur wenige Meter vor den verunfallten Fahrzeugen zum Stehen. Anschließend setzte sie einige Wagenlängen zurück und verständigte Rettungskräfte. Wenige Sekunden nach der Kollision traf der Zeuge POK Z. als erster an der Unfallstelle ein. Er war angesichts der vorausgegangen Verfolgung und dem Anblick der verunfallten Fahrzeuge sehr ergriffen. Er erkannte, dass der Angeklagte bei Bewusstsein war, schrie ihn an und bezeichnete ihn als "Arschloch". Kurze Zeit später erschienen die Zeugen POK V., POK X. und PK-A Y. an der Unfallstelle. Auf die Anweisung des Zeugen POK V., seine Hände auf das Lenkrad zu legen, reagierte der Angeklagte kooperativ. Seine Personalien oder die Herkunft des von ihm geführten Fahrzeugs wollte er indes auch auf mehrfache Nachfrage nicht offenlegen. Nach der Unfallbeteiligten erkundigte er sich nicht. YX war nach der Kollision nicht mehr bei Bewusstsein und wurde von den am Unfallort eintreffenden Rettungskräften durchgehend bis zur Einlieferung im Krankenhaus L. um 19.50 Uhr reanimiert. Dort wurde sie weiter mittels Herz-Lungen-Massage zu reanimieren versucht. Infolge der erlittenen inneren Verletzungen verstarb sie und wurde um 20.04 Uhr für tot erklärt. Der Angeklagte erlitt infolge der Kollision eine rechtsseitige Unterschenkelfraktur, einen knöchernen Ausriss der Partellasehne sowie multiple Prellungen. Er wurde in das Krankenhaus in W. eingeliefert und operativ versorgt. Er hofft, künftig eine Beweglichkeit von 70 % zu erreichen. Schnelles Gehen ist ihm derzeit nicht möglich. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung, seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. CC sowie auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Urteilen. Zu seinen strafrechtlichen Vorbelastungen und den Vollstreckungsverläufen hat er sich mit zwei Ausnahmen bekannt. Der Feststellung im Urteil des Amtsgericht A. vom 19.04.1999, er sei in einer Tempo-30-Zone mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren, ist er entgegengetreten. Seine Geschwindigkeit sei zwar überhöht gewesen, aber nicht so schnell. Das Amtsgericht A. habe in seinem Urteil vom 15.07.2013 den Anlass der Verfolgungsfahrt unzutreffend wiedergegeben. Entgegen den Feststellungen hätte sich die Zeugin PK'in I. AA nicht als Polizeibeamtin zu erkennen gegeben. Er sei auch nicht auf sie zugefahren. Es sei zu keiner brenzligen Situation auf der Bundesautobahn … gekommen. Das "Spiel" sei nicht so gefährlich gewesen. Auf der Autobahn seien nur drei Fahrzeuge gewesen. Auf Vorhalt seiner Wortwahl hat er angegeben, die Verfolgungsfahrt sei auch für ihn eine ernste Sache; er habe sich versprochen. Die vorläufige Festnahme auf der Autobahn sei mit einer hohen Gefahr für ihn verbunden gewesen, er habe "wie ein Frosch" auf der Fahrbahn gelegen und Fahrzeuge seien dicht an ihm vorbei gefahren. Seine Flucht sei durch Panik motiviert gewesen. Die Vorwürfe aus der damaligen Anklage habe er in der Hauptverhandlung nur auf Anraten seiner Verteidigerin umfassend gestanden. Die Feststellungen zur Verfolgungsfahrt am 22.04.2013 beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen PK'in AA und PK BB, die die jeweils von ihnen beobachteten Teile der Verfolgungsfahrt wie festgestellt glaubhaft geschildert haben. Beide Zeugen hatten trotz des zeitlichen Abstandes eine gute Erinnerung an das Geschehene. Die Erinnerung an Einzelheiten konnte durch Vorhalte des jeweiligen zeitnah gefertigten und detailreichen Vermerks aufgefrischt werden. Es gibt kein Anhalt, dass die Zeugen das Verhalten des Angeklagten als überzogen dargestellt haben könnten. Der Zeuge PK BB hat einen Vermerk, wonach innerorts die Geschwindigkeit bei 160 km/h gelegen habe, als Tippfehler gekennzeichnet. Die Dauer der Verfolgungsfahrt ist durch die Zeitstempel der Videoaufzeichnung belegt, wie dies der Zeuge PK BB angegeben hat. Beide Zeugen haben gut nachvollziehbar eine Gefährdung des Angeklagten bei der Festnahme ausgeschlossen. Die Anhaltestelle auf dem Standstreifen sei durch vier Fahrzeuge mit Blaulicht gut gesichert gewesen. Objektiv war der Angeklagte nicht gefährdet. 2. Der Angeklagte hat sich - teilweise - zur Sache eingelassen. Der Angeklagte hat sich zum Vortatgeschehen eingelassen. Er habe sich entsprechend der Ladung zum Strafantritt gestellt. In dem Zugangsgespräch habe er sich - wie festgestellt - erklärt. Tatsächlich sei es aber so gewesen, dass er mit Wissen seiner Ehefrau weiter am Straßenverkehr teilgenommen habe. Seine Ehefrau habe ihn geradezu gedrängt, mit einem Fahrzeug gemeinsam zum Einkaufen zu fahren. Das habe er natürlich verschwiegen und stattdessen vorgespiegelt, seine Ehefrau habe darauf bestanden, dass die aktuelle Haftstrafe die letzte im gemeinsamen Eheleben zu sein habe. Mit einem Scheitern der Ehe habe seine Ehefrau ihm tatsächlich nie gedroht. Sein Ziel des offenen Vollzuges habe er erreicht. Er habe eine Arbeit aufgenommen, was für ihn wichtig sei. Der Zeuge A. sei ein Freund aus der Jugendzeit, der ihn zu den Arbeitsstellen gefahren habe. Es treffe zu, dass dieser ihm dringend geraten habe, kein Auto zu fahren und mit einer Anzeige gedroht habe. Er habe dem Zeugen A. einfach gesagt, dass er kein Fahrzeug mehr fahre. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall gewesen. Ende November habe er einen BMW 316i Compact für seinen Stiefsohn erworben. Grund für die Anschaffung sei die Haltung seiner Ehefrau gewesen, auf dem Land brauche man ein Auto. Für den BMW habe er nur einmal ein Kurzzeitkennzeichen gehabt, ansonsten habe das Fahrzeug auf dem Hof gestanden, da sein Stiefsohn mangels Fahrerlaubnis nicht habe fahren dürfen. Er habe seine Ehefrau, die ebenfalls über keine Fahrerlaubnis verfügte, regelmäßig zum Einkaufen nach Neuwied gefahren. Gedanken über eine Kontrolle habe er beim Fahren verdrängt. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis habe er als "blöde Sache" empfunden. Als er seiner Ehefrau vorgehalten habe, dass ihm deswegen das Gefängnis drohe, habe diese nichts gesagt. Auch habe er gegenüber seiner Frau nie gesagt, Suizid begehen oder vor einer Polizeikontrolle flüchten zu wollen. Die Aussage seiner Ehefrau vor dem Ermittlungsrichter sei unzutreffend. Was seine Ehefrau hierzu veranlasse, wisse er nicht. Er habe weder vor, nach noch während der Tat Suizidgedanken gehabt. Das Verhältnis zu seiner Ehefrau sei gut gewesen. Das Verhältnis habe sich im Sommer 2015 verschlechtert. Seitdem habe es keinen persönlichen Kontakt mehr gegeben. Wie genau es zum Bruch gekommen sei, wisse er nicht. Er habe seiner Ehefrau bei deren Straftaten beigestanden. Als seine Ehefrau die wegen Betrugs gegen sie ausgeurteilte Geldstrafe von 700 € nicht habe zahlen können, habe er das Geld für sie aufgebracht, damit sie nicht in Haft müsste. Obwohl ihm selbst Arbeit immer sehr wichtig gewesen sei, hätten die Frauen in seinem Leben nie gearbeitet. Als er seine gegenwärtige Ehefrau kennengelernt habe, hätte diese noch als Altenpflegerin gearbeitet. Nach der Heirat sei ihre Arbeitsmoral schlechter geworden. Die für den VW Passat verwendeten Kennzeichen habe er für 100 € erworben, wobei er die Bezugsquelle nicht offenlegen wolle. Den BMW habe er gegen den VW Passat eingetauscht, da sich der BMW nicht mehr gut habe verkaufen lassen. Vor dem Tausch habe er den VW Passat auf dem Hof des Zeugen C. äußerlich überprüft. Die montierten Sommerreifen seien in Ordnung gewesen und hätten keine Risse aufgewiesen. Die Bremsscheiben und -beläge seien hinten verschlissen gewesen. Erhalten habe er den VW Passat am Sonntag vor dem 28.01.2015, wobei ihn seine Ehefrau und deren Tochter begleitet hätten. Das Fahrzeug habe er regelmäßig in D. nahe der JVA in einer Parktasche beim Rewe Center abgestellt. Genutzt habe er den VW Passat für Besuche bei seiner Ehefrau und zum Einkaufen. Das Ehrenwort habe er abgegeben, weil ihm das Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Während seiner Haft in der JVA D. habe er sich am 13.01.2015 zur Führerscheinprüfung bei der Fahrschule DD angemeldet. Eine MPU sei nicht erforderlich gewesen, gefehlt habe ihm lediglich der Erste-Hilfe-Kurs. Eine bevorstehende Prüfung, insbesondere die theoretische Prüfung, hätte ihm keine Sorgen bereitet. Trotz dieser Aussicht auf die baldige Erlangung einer Fahrerlaubnis sei er weiterhin gefahren. Am Tattag sei er - wie auch in den Tagen zuvor - vom Besuch seiner Ehefrau auf dem Rückweg zur JVA D. gewesen. Er habe sich uneingeschränkt fahrtüchtig gefühlt. Als das Polizeifahrzeug sich vor ihn gesetzt habe, sei er in Panik geraten. Die Panik rühre von früheren Misshandlungen durch Polizisten her. Bei seiner letzten Kontrolle habe er wie ein Frosch auf der Autobahn gelegen und sich in Gefahr befunden. Ein anderes Mal - wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr - sei er von einem Polizisten eine Treppe hinunter geschubst worden. Zur Anzeige habe er diesen Vorfall nicht gebracht, da ihm gesagt worden sei, dass das nichts bringe. Er bedauere, was ihm an diesem Tag passiert sei. Wenn er das nur rückgängig machen könnte. Sein Verhalten sei nicht entschuldbar. Der Angeklagte hat sich zur Tat im Weiteren nur über eine verlesene schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut eingelassen: "Am Tattag befand ich mich mit einem erst kürzlich erworbenen Fahrzeug auf der Rückfahrt von Zuhause in die Justizvollzugsanstalt D.. Ich befuhr die BAB … in Richtung L.. Da das Fahrzeug mit einem Tempomat ausgestattet war, stellte ich die Geschwindigkeit auf 90 km/h ein und befuhr die mittlere der drei Fahrspuren auf dem … in Richtung L.. Als ich die letzte Radaranlage auf dem … passiert hatte, bemerkte ich ein Polizeifahrzeug, das mit laufendem Motor und eingeschaltetem Abblendlicht seitlich neben der Fahrbahn stand. Nachdem ich das Polizeifahrzeug passiert hatte, folgte mir dieses Fahrzeug zunächst, um mich kurze Zeit später zu überholen. Danach wurde in dem Polizeifahrzeug "Bitte folgen" angezeigt. Schon bei der Wahrnehmung des Polizeifahrzeuges hatte mich Panik erfasst. Ich vermag heute gar nicht mehr zu sagen, was mir in diesem Moment alles durch den Kopf ging. Ich war nicht in der Lage, einen klaren Gedanken zu fassen. Ich folgte nun dem Polizeifahrzeug auf der rechten Spur bis zur Abfahrt L. Nord. Dort fuhr das Polizeifahrzeug an der ersten Abfahrt Richtung L. vorbei, um anschließend rechts anzuhalten. Meine Fahrgeschwindigkeit war zu diesem Zeitpunkt langsam, ich schätze allenfalls 40 km/h. In diesem Moment entschloss ich mich Spontan, nach rechts in die Abfahrt Richtung L. abzubiegen, was mir gerade noch gelang. Kaum war ich abgebogen, bemerkte ich auch schon für mich völlig überraschend im Innenspiegel ein Fahrzeug mit Blaulicht hinter mir. Voller Panik gab ich Gas, wobei ich bemerkte, dass mir das Fahrzeug mit Blaulicht folgt. Aufgrund der Dunkelheit, des Regens und der Stresssituation bog ich am Ende der Abfahrt statt nach rechts nach links auf die Bundesstraße … ab. Kaum war ich auf die Bundesstraße … aufgefahren, kam mir ein Fahrzeug entgegen. Da die Überholspur frei war, gelang es mir, dorthin zu wechseln und dem Fahrzeug auszuweichen. In diesem Moment wurde mir klar, dass ich in falscher Richtung unterwegs war. Dies steigerte meine Panik, mein einziger Gedanke in diesem Moment war, auf die Standspur zu wechseln, um die Bundesstraße … bei nächster Möglichkeit zu verlassen. Zeitgleich bemerkte ich hinter mir, dass das mit Blaulicht weiterhin folgende Polizeifahrzeug auf die linke Fahrspur wechselte und dabei einen anderen Pkw zum Bremsen zwang. Unmittelbar darauf erkannte ich, dass mir zwei Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnen entgegenkamen. Diese Fahrzeuge hatten mich offensichtlich bemerkt, weil sie eine Lücke schafften, die mir es ermöglichte, zwischen diesen Fahrzeugen hindurchzufahren. Anschließend wechselte ich ohne Probleme auf den Standstreifen und setzte dort meine Fahrt fort. Dabei hatte ich nach meiner Erinnerung die Wandblinkanlage an, in jedem Falle aber betätigte ich die Lichthupe, um entgegenkommenden Verkehr zu warnen. Zu diesem Zeitpunkt war das mich verfolgende Polizeifahrzeug weiterhin auf der linken Spur. Da ich sehr auf den entgegenkommenden Verkehr achtete, habe ich wohl Möglichkeiten übersehen, die Bundesstraße … zu verlassen. Ich erinnere mich noch daran, dass mir auf der rechten Fahrbahn mehrere Fahrzeuge entgegenkamen, darunter ein großer, langer Lkw. Ich konzentrierte mich besonders auf diesen Lkw, um unter Umständen rechtzeitig ausweichen zu können. Kurze Zeit später stellte ich fest, dass das mich verfolgende Polizeifahrzeug nunmehr ebenfalls den Standstreifen benutzte und sich mir, soweit man dies im Innenspiegel bei den Sichtverhältnissen abschätzen kann, bis auf wenige Autolängen genähert hatte. Ich bemerkte dann die Ausfahrt des aus meiner Sicht auf der linken Seite befindlichen Parkplatzes. Bei Annäherung an den Parkplatz sah ich zwei eingeschaltete Scheinwerfer, konnte jedoch auf die Schnelle nicht erkennen, ob das Fahrzeug in Bewegung war. In diesem Moment dachte ich nur daran, dass ein Fahrzeug möglicherweise aus dem Parkplatz ausfährt und mit meinem Fahrzeug zusammenstößt. Um dies zu vermeiden scherte ich leicht mit meinem Fahrzeug Richtung Fahrbahn aus, um dem Fahrzeug auszuweichen. Dabei beobachte ich sowohl die Scheinwerfer dieses Fahrzeuges als auch das mir folgende Polizeifahrzeug. Als ich dann nach vorn sah, bemerkte ich zu meinem Schrecken unmittelbar vor mir ein sich mir näherndes Fahrzeug. Ich versuchte diesem Fahrzeug noch auszuweichen, es ging alles sehr schnell. Ich glaube, dass auch das mir entgegenkommende Fahrzeug ein Ausweichmanöver in die gleiche Richtung versuchte, so dass es zur Kollision kam. Durch den Unfall war ich im Fahrzeug eingeklemmt, an der Unfallstelle habe ich nicht gewusst, dass die in dem entgegenkommenden Fahrzeug befindliche junge Frau an den Unfallfolgen verstorben ist. Dies tut mir unendlich leid, ich werde wohl nie verwinden, dass durch mein Fehlverhalten ein junger Mensch zu Tode gekommen ist. Mein Verhalten ist nicht entschuldbar. Ich kann allerdings versichern, dass ich bei meiner panischen Flucht niemanden schädigen wollte, ich war während der Fahrt nicht in der Lage, einen klaren Gedanken zu fassen. Aus diesem Grunde kann ich über die vorstehenden Angaben hinaus auch zur weiteren Verkehrssituation und möglichem weiteren Begegnungsverkehr keine weiteren Angaben machen, mir sind lediglich die beschriebenen Umstände in Erinnerung." Fragen hierzu hat er nicht beantwortet. Er hat lediglich klargestellt, dass der Wechsel auf die Fahrbahn in Gegenrichtung bereits auf der Abfahrt von der Bundesautobahn … erfolgt sei. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. 3.1. Verhalten im offenen Vollzug und dessen Ausgestaltung Die Einlassung des Angeklagten zur Bewilligung und Ausgestaltung des offenen Vollzuges ist glaubhaft und wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen EE, Vollzugsabteilungsleiter des offenen Vollzuges der JVA D.. Die Zusammenfassung seiner Angaben im Zugangsgespräch der JVA W. - die hierüber gefertigte Zusammenfassung wurde verlesen - hat der Angeklagte als richtig anerkannt. Er hat glaubhaft erläutert, die Drohung seiner Ehefrau mit einem Scheitern der Ehe aber erfunden zu haben, um seine Änderungsbereitschaft nachhaltig darzustellen. Der Zeuge C., Gebrauchtwagenhändler, hat glaubhaft die Einlassung des Angeklagten bestätigt, bei ihm den roten VW Passat im Januar 2015 gekauft zu haben. Bei Abholung des Fahrzeugs seien noch eine Frau und ein junges Mädchen anwesend gewesen, was die Einlassung des Angeklagten bestätigt, von Ehefrau und Tochter begleitet worden zu sein. Der Zeuge A. hat die gemeinsamen Fahrten zur Arbeitsstelle bestätigt und angegeben, er habe den Angeklagten vor erneutem Fahren ohne Fahrerlaubnis gewarnt und ihm mit einer Anzeige gedroht. Die Bewährungshelferin, die Zeugin FF, hat berichtet, der Angeklagte habe auch ihr gegenüber Einsicht gezeigt. Die erneuten Verfehlungen in der Bewährungszeit habe sie als besorgniserregend angesehen und dem Leiter der JVA W. empfohlen, die Ursachen über einen Verkehrspsychologen aufzuarbeiten. Die Richterin am Amtsgericht GG hat ihre Eindrücke anlässlich der Anhörung und die von ihr getroffene Entscheidung nebst Bekanntgabe wie festgestellt bekundet. 3.2. Anlass der polizeilichen Kontrolle und Ablauf bis zur Flucht Die Feststellungen zum Anlass und zum Ablauf der polizeilichen Kontrolle bis zum Erreichen der Abfahrt L. Nord beruhen auf den glaubhaften und insoweit übereinstimmenden Aussagen der eingesetzten Polizeibeamten, den Zeugen POK Z., POK X., POK V. und PK-A Y.. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Streifenwagen bereits auf der Standspur der Autobahn wahrgenommen, ist glaubhaft. Der Angeklagte hat aber nicht nur den sich vor ihn setzenden Streifenwagen wahrgenommen, sondern auch das neben ihm fahrende Zivilfahrzeuge als Polizeifahrzeug erkannt. Die Fahrstrecke auf der Autobahn betrug 1,5 Kilometer, währenddessen das links neben ihm fahrende Fahrzeug auf gleicher Höhe blieb statt verkehrsgerecht zu überholen. Die Geschwindigkeitsreduzierung des Anhaltefahrzeugs vollzog auch das neben dem Angeklagten fahrende Zivilfahrzeug, was dem Angeklagten auffiel. Ihm wurde bewusst, dass der Streifenwagen Unterstützung hatte und ein Ausbrechen auf der Autobahn nicht möglich war. 3.3. Innere Tatseite Die Einlassung des Angeklagten, er sei von Panik erfasst worden und aufgrund der Dunkelheit, des Regens und der Stresssituation auf der Abfahrt von der Bundesautobahn … auf die Gegenfahrbahn gewechselt, ist widerlegt. Die Kammer ist aufgrund einer wertenden Gesamtschau davon überzeugt, dass der Angeklagte - wie festgestellt - bereits während der Fahrt hinter dem Streifenwagen auf der Autobahn sich zur Flucht entschloss. 3.3.1. Die Einlassung ist schon in sich nicht stimmig. Die Festnahme im Jahr 2013 vermag eine Panik bei einer erneuten Kontrolle nicht zu erklären. Der Angeklagte hat die damalige Festnahme auf der Autobahn übertrieben gefährlich dargestellt. Objektiv war er nicht gefährdet. Es mag sein, dass der Angeklagte das Liegen auf der Fahrbahn als unangenehm empfand und als angstvoll erlebtes Geschehen in Erinnerung hat. Eine Panik vermag dies gleichwohl nicht zu erklären. Die von ihm als kritisch empfundene Situation ereignete sich am Ende einer Flucht. Eine solche polizeiliche Behandlung stand bei angemessenem Verhalten bei einer Kontrolle nicht zu erwarten. Dem Angeklagten ist eine solche Behandlung bei früheren Kontrollen, bei denen er sich angemessen verhalten hatte, denn auch nicht widerfahren. Die Behauptung eines weder näher präzisierten noch zeitlich eingeordneten Vorfalls, in dessen Rahmen der Angeklagte von einem Polizisten eine Treppe heruntergeschubst worden sein soll, glaubt die Kammer nicht. Er hat sich weiter dahingehend eingelassen, er habe die Bundesstraße … bei nächster Gelegenheit verlassen wollen. Die erste Gelegenheit hätte sich bereits nach Durchfahren der Autobahnbrücke geboten. Der Angeklagte hätte die Auffahrt von der Bundesstraße … zur Autobahn in Richtung K. nehmen und so seine Flucht in korrekter Fahrtrichtung auf der Bundesautobahn … fortsetzen können. Sowohl die Ausfahrt O. als auch der Parkplatz O. boten weitere Gelegenheit zum Verlassen der Bundesstraße …. Es ist wenig nachvollziehbar, warum dies nicht möglich gewesen sein soll. Fragen hierzu war der Angeklagte nicht bereit zu beantworten. Seine Einlassung verhält sich letztlich auch nicht dazu, warum er trotz kritischer Situationen sein Fahrzeug nicht auf dem Standstreifen angehalten hat. Hinzu kommt, dass die Einlassung zur Flucht am 22.04.2013 und die heutige Einlassung stereotyp sind. Ausweislich Protokolls des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013 ließ sich der Angeklagte - wie von ihm zugestanden - dahingehend ein, er habe Panik bekommen, das tue ihm auch alles unendlich leid, wenn er das nur rückgängig machen könnte. In diesem Sinne hat er sich auch vorliegend erklärt. In beiden Fällen hat der Angeklagte vorgebracht, er sei von Panik ergriffen geworden, er wünschte, er könnte das Geschehene rückgängig machen und es tue ihm leid. 3.3.2. Die Persönlichkeit des Angeklagten und Vorerfahrungen mit Polizeikontrollen sprechen gegen eine Panik. Es handelt sich nicht um eine situationsgeprägte Spontantat, vielmehr geht die Tat auf eine verfestigte gleichgültige Haltung gegenüber dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, seinem früherem Verhalten bei Kontrollen und einer gedanklichen Vorbereitung zurück. Der Angeklagte hat Erfahrungen mit Polizeikontrollen und versuchte sich bereits in drei Fällen einer Kontrolle durch die Polizei mittels einer Fluchtfahrt zu entziehen. Das Amtsgericht L. stellte in seinem Urteil vom 08.03.1993, vom Angeklagten anerkannt, zusammengefasst fest, dass der Angeklagte sich einer Polizeikontrolle durch Flucht entzogen hat. Bei dem Anhalteversuch der Polizei gab er Vollgas und flüchtete trotz entlüftetem linkem Hinterreifen auf der Bundesstraße … über L. mit weit überhöhter Geschwindigkeit. Als er dann in einer nicht einsehbaren Rechtskurve drei PKW zu überholen versuchte, kollidierte er mit dem Gegenverkehr. Schließlich setzte er die Flucht zu Fuß fort. Weiter stellte das Amtsgericht A. in seinem Urteil vom 19.04.1999, ebenfalls vom Angeklagten anerkannt, zusammengefasst fest, dass der Angeklagte sich einem Streifenfahrzeug zu entziehen versuchte, nachdem er ein auf einer Verkehrsinsel stehendes beleuchtete Verkehrszeichen umfuhr. Anschließend beschädigte er mehrere Absperrpfosten und eine Regenrinne auf seiner Fluchtfahrt, die er trotz entlüfteter Vorderreifen fortsetzte. Dabei überschritt er die erlaubte Geschwindigkeit innerorts und befuhr auf Rad- und Gehwege. Selbst nach Blockieren durch zwei Streifenwagen versuchte der Angeklagte noch, sich durch Rammen zu befreien. Vor einer Kontrolle am 22.04.2013 flüchtete er wie von der Kammer festgestellt. Dabei fuhr er auf eine Polizeibeamtin zu und steuerte sein Fahrzeug mit Geschwindigkeiten von 80 bis 100 km/h durch eine Ortschaft und mit Geschwindigkeitsspitzen über 200 km/h über die Bundesautobahn …. Neben der Missachtung der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen überfuhr der Angeklagte eine rote Ampel und nahm mehrere Überholvorgänge über den Standstreifen vor. Zudem suchte er die ihn verfolgenden Polizisten zu täuschen, indem er nach rechts in Richtung der Ausfahrt auf die Bundesautobahn … in Richtung M/F wechselte, um im letzten Augenblick zurück nach links zu fahren, um weiter auf der Bundesautobahn … zu bleiben. Diese Flucht vor der Polizei hat er als Spiel bezeichnet. Dies ist keine sprachliche Entgleisung oder Versehen, sondern drückt die innere Einstellung des Angeklagten zum Autofahren und zu einer Flucht vor einer Kontrolle aus. Eine Flucht mit riskanten Fahrmanövern und hohen Geschwindigkeiten hat für den Angeklagten einen gewissen Reiz und ist keine fremde Reaktion auf Polizeikontrollen. Er zeigte sich in der Vergangenheit bereit, sehr hohe Risiken für sich und andere einzugehen, um zu flüchten. Dabei hat er sich als nervenstark erwiesen. Die Flucht am 22.04.2013 erstreckte sich über eine Fahrzeit von 30 Minuten und eine Strecke von ungefähr 75 km bei Geschwindigkeiten in der Spitze von über 200 km/h. Dass der Angeklagte bei der hiesigen Flucht erst im gleichsam letzten Moment aus der Kontrolle ausbrach, spricht nicht für einen spontanen Entschluss. Dies war Teil einer vorangegangenen Überlegung zur Täuschung der Polizeibeamten. Denn der Angeklagte war sich bewusst, dass ein früheres Ausbrechen auf der Ausfahrt dem vorausfahrenden Streifenfahrzeug die Möglichkeit geboten hätte, ihn noch seitlich zu rammen. Bereits bei seiner Flucht im Jahr 2013 hat sich der Angeklagte eines Täuschungsmanövers bedient, um die Polizei abzuschütteln. Gegen eine Panik spricht auch das Verhalten unmittelbar nach dem Unfall, auch wenn die Kammer dem kein besonderes Gewicht beigemessen hat. Der Angeklagte verhielt sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen POK V. zufolge auf Anweisung hin kooperativ und legte seine Hände auf das Lenkrad. Er weigerte sich aber, seine Personalien zu nennen sowie die Herkunft seines Fahrzeuges offen zu legen. Der Angeklagte wirkte ruhig und gefasst. Dafür, dass der Angeklagte seinen Entschluss nicht spontan fasste, spricht zudem, dass er sich im Vorfeld auf eine Kontrolle gedanklich vorbereitet hatte. Seiner Einlassung kann bereits entnommen werden, dass dem Angeklagten das Risiko einer erneuten polizeilichen Kontrolle und deren strafrechtlichen Konsequenzen bewusst waren. Sein künftiges Verhalten bei einer Kontrolle gab er in einem Gespräch gegenüber seiner Ehefrau preis. Die Ehefrau, die Zeugin HH, hat sich vor der Kammer auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Vor dem Ermittlungsrichter hat sie - wie dies der Zeuge Richter am Amtsgericht K. glaubhaft bekundet hat - ausgesagt. Es sei irgendwann im letzten Jahr gewesen, als ihr Mann zu einem Wochenendbesuch aus der JVA bei ihr gewesen sei. Er habe gesagt, dass, wenn er noch einmal fahre, er sich nicht anhalten lassen wolle und er sich selber umbringen wolle. Er habe nicht genau gesagt, wie er das machen wolle, sie habe sich nicht genau überlegt, auf welche Weise er sich umbringen wolle. Der Zeuge K. hat erläutert, Anlass der Vernehmung sei ein Telefonat der Zeugin HH mit einem JVA-Mitarbeiter gewesen, in dem sie von einem angekündigten Suizid gesprochen habe. Dies habe die Zeugin HH nach seinem Verständnis in der richterlichen Vernehmung bestätigt. In der Vernehmung habe er nicht weiter nachgefragt. So habe er den Zusammenhang des Gesprächs nicht erfragt. Er habe nicht hinterfragt, ob die Bemerkung, sich selber umzubringen, ein Ausdruck für eine Risikobereitschaft sei. Er, der Zeuge K., habe hierfür keinen Anlass gesehen. Er habe auch sonst keine Fragen zu den Lebensverhältnissen im Einzelnen gestellt. Er habe sich darauf beschränkt, Angaben von Justizbediensteten über ein Telefonat mit der Zeugin HH vorzuhalten. Die Zeugin HH habe hierzu ausgesagt, das Wort Geisterfahrt habe sie von sich aus nicht gegenüber den JVA-Beamten erwähnt, sondern der Presse entnommen. Die Zeugin HH hat gegenüber dem Ermittlungsrichter glaubhaft ein Gespräch mit dem Angeklagten über dessen Verhalten bei einer erneuten Kontrolle berichtet. Die Entstehungsgeschichte der richterlichen Aussage spricht dafür. Mit ihrer Aussage hat sie - im Kern - spontane Angaben in einem Gespräch mit Bediensteten der JVA D. bestätigt. Der Zeuge EE, der Vollzugsabteilungsleiter des offenen Vollzuges, hat bekundet, die Zeugin HH habe am 29.01.2015, dem Tag nach der Tat, gegen 12:05 Uhr angerufen. Die Zeugen II und JJ seien zugegen gewesen. Sie habe angegeben, den Angeklagten besuchen zu wollen. Sie habe weiter angegeben, der Angeklagte habe ihr gegenüber gesagt, er lasse sich nicht mehr erwischen, da mache er eine Geisterfahrt. In seinem zeitnah gefertigten Vermerk habe er die Angabe notiert, wenn er einmal von der Polizei erwischt werden würde, er sich "lieber umbringen" würde. Als Anlass ihres Anrufs habe sie die Radionachrichten über die Geisterfahrt auf der Bundesstraße … angegeben. Das Wort Geisterfahrt sei ihm, dem Zeugen EE, im Gedächtnis geblieben, da dies so ungewöhnlich gewesen sei. Die Geisterfahrt und den Selbstmord habe die Ehefrau des Angeklagten von sich aus erwähnt. Wann der Angeklagte gegenüber der Ehefrau das erste Mal von Suizid gesprochen habe, habe er nicht nachgefragt. Bei ihrem Anruf habe die Ehefrau des Angeklagten für ihn besorgt geklungen. Der Inhalt des Telefonats wird mit Abweichungen im Detail von den Zeugen II und JJ bestätigt. Die Zeugin II hat ausgeführt, das Telefonat zwischen dem Zeugen EE und der Ehefrau des Angeklagten über den Lautsprecher mitgehört zu haben. Die Ehefrau habe die Geisterfahrt und einen Suizid erwähnt. Diese Begriffe seien von der Ehefrau gekommen. Der Zeuge JJ hat ausgesagt, die Zeugin HH habe angegeben, dass sie bei Hören der Nachrichten zuerst an ihren Mann habe denken müssen. Sie habe weiter gesagt, der Angeklagte habe bereits mehrfach von Suizid ihr gegenüber geredet, da er auf keinen Fall in den geschlossenen Vollzug wolle. Ob sie von einer Geisterfahrt gesprochen habe, wisse er, der Zeuge JJ, nicht mehr. Die Kammer glaubt von daher die Angaben, die die Zeugin HH gegenüber dem Ermittlungsrichter, dem Zeugen K., unterbreitet hat. Offen bleibt aber, ob in dem Gespräch der Ehefrau mit dem Angeklagten das Wort "Geisterfahrt" gefallen ist. Die Zeugin HH ist dem entgegen getreten. Die Aussagen der Bediensteten sind insoweit nicht hinreichend sicher. Verlässlich festgestellt werden kann eine Ankündigung des Angeklagten, sich bei einer Kontrolle nicht anhalten zu lassen. Die Angabe, sich "umzubringen", zeigt das Maß der Risikobereitschaft, nicht aber eine Suizidabsicht. Die Kammer ist sich bewusst, dass dieses Verständnis der Aussage von dem des Ermittlungsrichters abweicht. Die Vernehmung durch den Zeugen K. ist von dessen Vorverständnis geprägt, der Angeklagte habe in suizidaler Absicht den Unfall herbeigeführt. Die Vernehmung selbst ist sehr kurz gehalten und zielt auf eine Bestätigung des Vorverständnisses ab. Verständnisalternativen wurden der Zeugin HH nicht vorgehalten. Auch der Zeuge EE sprach in seinem Telefonat mit der Zeugin HH keine Verständnisalternativen an. Dies erklärt sich aber vor dem Hintergrund, dass er keine Tat aufzuklären suchte, sondern auf Maßnahmen der Vorsorge bedacht war. Die weitergehenden Erkenntnisse der Hauptverhandlung schließen Suizidgedanken des Angeklagten aus. Der Angeklagte hat sich - soweit ist seine Einlassung glaubhaft - dahingehend erklärt, er habe weder Suizid begehen wollen noch einen Suizid angekündigt. Die Mitarbeiterinnen des Justizvollzugs, die Zeuginnen KK und LL, haben glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte auch ihnen gegenüber im Rahmen von Gesprächen nach der Tat eine Suizidabsicht verneint habe. Die Zeugin KK hat angeben, für die Betreuung der Inhaftierten des Justizvollzugskrankenhauses in W. zuständig zu sein. Der Angeklagte sei nach dem Unfall zunächst auf die chirurgische Station aufgenommen und im März auf die psychiatrische Station verlegt worden. Auf letzterer habe sie den Angeklagten aus Anlass des Anrufs seiner Ehefrau aufgesucht. Der Angeklagte habe sich zur Tat erklärt. Die Polizei habe auf ihn gewartet. Er sei dann versehentlich auf die falsche Fahrbahn geraten, warum genau habe der Angeklagte nicht gesagt. Die Polizei habe ihn verfolgt, weshalb er sich nach dieser umgedreht habe und dann, als er wieder nach vorne geschaut habe, habe er Scheinwerfer gesehen. Er habe noch versucht auszuweichen, weshalb er ins Schleudern geraten und es zum Unfall gekommen sei. Suizidabsichten habe er verneint. Es sei ein Unfall und kein Mord gewesen. Auch habe er gesagt, Schadenswiedergutmachung leisten zu wollen. Einen Führerschein wolle er dagegen nicht mehr erwerben. Der Angeklagte sei, so die Zeugin KK, in Mimik und Gestik limitiert. Er sei sehr zurückhaltend und abgeflacht in emotionalen Äußerungen. Nach dem geschilderten Gespräch habe es keinen längeren Gesprächskontakt mehr mit dem Angeklagten gegeben. Die Gespräche über die Perspektive des Angeklagten und das über den Unfall seien etwa gleich gewichtet gewesen. Nach den Eindrücken dieses Gesprächs habe sie, die Zeugin KK, eher nicht die Gefahr eines Suizids gesehen. Die Zeugin LL hat angegeben, den Angeklagten ebenfalls zur Prüfung einer Suizidgefahr angesprochen zu haben. Der Angeklagte sei gesprächsbereit gewesen, aber distanziert geblieben. Er sei vor allem mit sich selbst beschäftigt gewesen. Er habe aus dem überwachten Haftraum verlegt werden wollen. Alles habe sich nur um ihn gedreht. Das Unfallopfer habe ihn dagegen nicht beschäftigt. Der Angeklagte habe angegeben, nicht suizidal gewesen zu sein, die Geschädigte aber schon, da sie immer wieder auf ihn zugehalten habe, wenn er versucht habe auszuweichen. Weiter habe er angegeben, über eine intakte Familie zu verfügen, was er seiner Frau hoch anrechne. Es gebe schlechtere Zeiten und auch wieder bessere. Auch habe er gesagt, dass es ihm leid tue und dass er keinen Führerschein mehr machen wolle. Sie, die Zeugin LL, habe den Angeklagten zu wenig gekannt, um sicher einzuschätzen, ob er suizidal gewesen sei. Seine emotionale Distanziertheit könne Teil seiner Persönlichkeit sein, oder aber darauf hindeuten "mit dem Leben abgeschlossen zu haben". Persönlich sei sie davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte sich nichts antun werde. Aus Vorsicht - auch mit Blick auf die Verantwortung des Teams - habe sie einen weiteren Verbleib im überwachten Haftraum befürwortet. Die Zeugin Dr. MM, Oberpsychologierätin in der JVA D., hat angegeben, am 29.1., 3.2. und 10.2.15 den Angeklagten zur Beurteilung seiner psychischen Verfassung aufgesucht zu haben. Der Angeklagte sei misstrauisch gewesen und habe zunächst nicht über den Vorfall reden wollen. Er sei niedergeschlagen gewesen und habe Schlafstörungen berichtet. Suizidale Tendenzen habe der Angeklagte verneint. Zum Vorfall habe er geäußert: "Ich wollte aus der Situation nur noch fliehen." Er habe angegeben, aufgrund blendender Lichter auf die Gegenfahrbahn gekommen zu sein. Die Polizei habe ihn verfolgt. Die Geisterfahrt habe der Angeklagte als Konsequenz einer panischen Fluchtreaktion geschildert. Er habe berichtet, nach dem Unfall, als er sich noch im Fahrzeug befunden habe, Schmerzen gehabt zu haben und dass man sich zu wenig um ihn gekümmert hätte. Ihres Erachtens habe die Geisterfahrt nicht zum Zwecke des Suizids stattgefunden. Zur Ehe habe der Angeklagte denn auch berichtet, es sei eine stabile, intakte Partnerschaft. Der Angeklagte habe gesagt, dass er gar nicht wisse, wie seine Ehefrau auf die Idee gekommen sei, er wolle Suizid begehen. Der Angeklagte sei auffallend kühl und rational gewesen. Auf die Geschädigte sei er erst sehr spät im Rahmen ihrer Untersuchung zu sprechen gekommen. Deren Tod habe er rein rational und gar nicht emotional eingeordnet. Insgesamt sei der Angeklagte wenig emphatisch. Den Vollzug habe er als nicht so schlimm empfunden. Seine Zukunft habe er rational ohne Verzweiflung geschildert. Der ihm drohenden langen Haftstrafe sei sich der Angeklagte bewusst gewesen. Der Angeklagte habe sich für die Obstzulage interessiert und habe kein Antidepressivum gewollt. Seine Persönlichkeit weise antisoziale Merkmale auf. Ihm falle es schwer, sich an Normen zu halten. Für ihn sei Fahren ohne Fahrerlaubnis keine untersagte Handlung. In der Gesamtschau dieser Erkenntnisse schließt die Kammer einen Suizidversuch während der Flucht aus. Dass der Angeklagte sich zu einer Flucht entgegen der Fahrtrichtung entschloss, während er dem Streifenfahrzeug folgte, ergibt sich aus Vorerfahrungen mit Polizeifluchten. So waren im Jahr 1992 und im Jahr 1998 eine Flucht durch eine geschlossene Ortschaft erfolglos (Urteile der Amtsgericht L. vom 8.3.1993 und Amtsgericht A. vom 19.4.1999). Bei seiner vorangegangenen Flucht im Jahr 2013 verließ er die Ortschaften und suchte über die Autobahn zu entkommen (Amtsgericht A. vom 15.7.2013). Die Flucht scheiterte weder an den Verkehrsverhältnissen noch an polizeilichen Maßnahmen, sondern an einem Defekt des Motors. Dafür, dass der Angeklagte nicht "aus Versehen" auf die falsche Fahrspur geraten ist, sprechen auch die durchgezogene doppelte Linie und die Straßenführung. Hinzu kommt die Ortskenntnis des Angeklagten. Er war aufgrund seiner zahlreichen Fahrten von bzw. zur JVA D. - entweder als Fahrer oder als Beifahrer des Zeugen A. - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Er wusste, dass bei einer Flucht in verkehrsgerechter Fahrtrichtung Ampelanlagen und die Innenstadt L. folgt. Er stand vor der Alternative, sich kontrollieren zu lassen oder eine "Geisterfahrt" zu riskieren. Der mit einem Mangel an Empathie ausgestattete Angeklagte entschied sich für eine hoch riskante Flucht entgegen der Fahrtrichtung. 3.4. Flucht Die Einlassung des Angeklagten zum äußeren Ablauf der Flucht trifft zu. Er fuhr wie festgestellt - ohne zu wenden - über die Auffahrt zur Autobahn auf die Bundesstraße … in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Im Weiteren trifft seine Einlassung zu, dass er bis zum Unfall von einem Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgt wurde. Die demgegenüber abweichende Aussage des Polizeibeamten Z. ist falsch. Der Zeuge POK Z. hat ausgesagt, der Angeklagte sei zunächst ganz normal hinter dem Streifenwagen mit dem Anhaltesignal geblieben. Er habe sich links neben dem Fahrzeug des Angeklagten gehalten. Die Fahrstrecke auf der Autobahn habe etwa 1,5 Kilometer betragen. Der Angeklagte sei an der Abfahrt Nord von der Autobahn geleitet worden und habe kurz nach der Abfahrt auf dem Anhaltestreifen kontrolliert werden sollen. Er habe den Eindruck gewonnen, der Angeklagte folge den Weisungen und werde sich kontrollieren lassen. Das Streifenfahrzeug habe sich bereits im Bereich des Anhaltestreifens befunden. Erst im letzten Moment sei der Angeklagte aus der Kontrolle ausgebrochen, über den Grünstreifen und sodann unter starker Beschleunigung auf die Abfahrt L. Nord gefahren. Dabei sei der Angeklagte mit seinem Vorderreifen noch über das Gras vor dem ersten Leitpfosten gefahren. Er sei dem Angeklagten als erster gefolgt. Das zweite Zivilfahrzeug habe ebenfalls die Abfahrt genommen und sei ihm gefolgt. Der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h direkt von der Abfahrt Richtung L. auf die Auffahrt auf die Bundesautobahn … gewechselt. Er habe versucht, das Fahrzeug zu rammen, was ihm nicht gelungen sei. Er, der Zeuge Z., sei dem Angeklagten entgegen der Fahrtrichtung fahrend gefolgt und habe nach Beginn der verkehrswidrigen Fahrt des Angeklagten sein Blaulicht auf dem Dach angebracht und eingeschaltet. Ob das zweite Zivilfahrzeug ebenfalls Blaulicht eingeschaltet habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt hat der Zeuge POK Z. angegeben, der Angeklagte habe seine verkehrswidrige Fahrt nicht durch ein Wendemanöver an der Einmündung der Abfahrt auf die Bundesstraße … eingeleitet. Er sei sich sicher, denn bei einem Wendemanöver hätte er durch Überfahren der Grünfläche das Fahrzeug erfolgreich rammen können. Der Angeklagte sei auf der Bundesstraße zunächst auf der Überholspur gefahren und habe sein Fahrzeug beschleunigt. Er habe sich mit einer Geschwindigkeit von 100/120 km/h entfernt. Warnblinker habe der Angeklagte nicht eingeschaltet. Er, der Zeuge Z., sei ebenfalls auf der Überholspur in entgegen gesetzter Richtung gefahren. Er habe seine Verfolgung kurz nach der Autobahnbrücke abgebrochen und den Funkspruch abgegeben, das Fahrzeug sei "außer Kontrolle". Es treffe zu, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er ebenfalls auf der falschen Spur hinter dem Pkw hinterher gefahren sei, geantwortet habe, man könne Hinterherfahren nicht sagen. Er habe sich - wie er auch in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe - dicht an der Leitplanke gehalten und seine Geschwindigkeit reduziert. Wie schnell er gefahren sei, wisse er nicht. Er habe zunächst nicht auf den Standstreifen wechseln oder wenden können, da ihm Fahrzeuge entgegen gekommen seien. Diese seien durch sein Blaulicht gewarnt gewesen und hätten die Überholspur frei gemacht. Eine gefährliche Situation aufgrund seiner Fahrweise habe er zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Er habe noch gesehen, dass der Angeklagte rücksichtslos auf den Standstreifen gewechselt habe. Er habe das Fahrzeug aus den Augen verloren. Er selbst sei auf der Überholspur mit Sondersignal geblieben, bis plötzlich kein Gegenverkehr mehr gekommen sei und sei dann auf die Standspur gewechselt. Den Unfall selbst habe er nicht wahrgenommen. Die Unfallstelle liege hinter einer Kuppe. Als er schließlich als erster an der Unfallstelle angekommen sei, habe er den Unfall als erster per Funk gemeldet. Er sei ausgestiegen. Der Angeklagte sei ansprechbar gewesen und habe ihm gegenüber angegeben, eingeklemmt zu sein und "raus" zu wollen. Er, der Zeuge Z., sei erregt und ärgerlich gewesen, habe den Angeklagten aber nicht beleidigt. So etwas habe er in seiner langjährigen Diensttätigkeit noch nie getan. Die Geschädigte YX habe in ihrem Fahrzeug - nicht angeschnallt - bewusstlos auf der Seite gelegen. Dass der Angeklagte ohne zu wenden - entsprechend seiner Einlassung und wie vom Zeugen Z. bekundet - auf die Bundesstraße … in entgegengesetzter Richtung gefahren ist, wird bestätigt durch die Einvernahme von Polizeibeamten, die zur Absicherung der Kontrolle auf beiden Fahrtrichtungen der Bundesstraße … positioniert waren. Der Zeuge POK VV hat angegeben, mit dem am Steuer des gemeinsamen Dienstwagens sitzenden Zeugen POK WW an der Bundesstraße … in Richtung W. zwischen der Auffahrt auf die Bundesautobahn … in Richtung F. und der Abfahrt von der Bundesautobahn … aus Richtung K. gewartet zu haben. Er habe gesehen, wie der Angeklagte bereits auf dem Zubringer, also der Abfahrt von der Bundesautobahn …, auf die Gegenfahrbahn gewechselt sei und sodann gleich auf die Überholspur hinüber gezogen sei. Dies habe er direkt sehen können, und sei sich deshalb "hundertprozentig" sicher. Diese Beurteilung ist verlässlich. Der Zeuge VV hat von einer günstigen Position das Geschehen wahrgenommen. Der Zeuge POK WW vermochte zu dieser Frage nichts beizutragen. Er hat angegeben, erst nach Beginn der Geisterfahrt hierauf aufmerksam geworden zu sein. Gestützt wird dieser Beginn der Fahrt in entgegengesetzter Richtung durch die Aussage des Zeugen KOK ZZ. Der Zeuge KOK ZZ hat angegeben, Beifahrer in dem vom Zeugen PK YY gesteuerten Dienstfahrzeug gewesen zu sein. Ihr Fahrzeug sei kurz hinter der Einmündung der Abfahrt von der Bundesautobahn … auf die Bundesstraße … in Richtung L. an einer geschotterten Parkbucht bei dem Infoschild positioniert gewesen. Er habe in Erinnerung, dass zwei Fahrzeuge mit Blaulicht dem Angeklagten gefolgt seien. Gewendet habe der Angeklagte nicht auf der Bundesstraße …, sondern vorher auf der Auffahrt auf die Bundesautobahn …. Da sei er sich sicher, da bei einem Wenden auf der Bundesstraße … der Angeklagte direkt neben ihm, dem Zeugen PB ZZ, hätte wenden müssen. Der Zeuge PK YY vermochte zu dieser Frage nichts beizutragen. Er hat angegeben, in dieser Situation nicht nach hinten geschaut zu haben. Vor diesem Hintergrund ist die abweichende Erinnerung des Zeugen V., der Angeklagte habe auf der Bundesstraße … gewendet, als Irrtum zu bewerten. Der Zeuge POK V. hat die Einleitung der Kontrolle auf der Autobahn und das Ausbrechen des Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Zeugen POK Z. bekundet. POK Z. sei als erster gefolgt. Er habe als zweites Fahrzeug die Verfolgung aufgenommen. Der Angeklagte sei zunächst in richtiger Richtung auf die Bundesstraße … aufgefahren und habe dort sein Fahrzeug gewendet. Das Wendemanöver habe er, der Zeuge POK V., ganz sicher so gesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihn die Verfolgung noch nicht stark emotional beansprucht. Sein Abstand zu dem Angeklagten bei dessen Wendemanöver habe ca. 100-150 m betragen, angesichts des Gefälles der Straße habe er diesen aber gut sehen können. Der Zeuge Z. habe sofort ohne Blaulicht die Verfolgung aufgenommen. Nachdem ein Versuch, den Angeklagten durch Rammen abzudrängen, gescheitert sei, habe POK Z. das Blaulicht eingeschaltet, als er in Gegenrichtung die Bundesstraße … hochgefahren sei. Er, der Zeuge V., habe am Beginn des Beschleunigungsstreifens auf der Bundesstraße … gewendet und sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung am Fahrbahnrand angehalten. Er einen Funkspruch abgesetzt, sein Sondersignal auf das Fahrzeugdach gestellt und sei die Bundesstraße … ebenfalls entgegen der Fahrtrichtung hochgefahren. Er habe dem Zeuge Z. bei einem eventuellen Anhalten des Angeklagten unterstützen wollen. Der der Angeklagte und der Zeuge Z. seien bereits unter der Brücke hindurch gefahren gewesen. Er habe Rücklichter von zwei Fahrzeugen wahrgenommen und aufgrund des Blaulichts unterscheiden können. Eingeschaltete Warnblinker habe er nicht wahrgenommen. Zu Beginn seien beide Fahrzeuge an der Mittelleitplanke entlanggefahren. Das hintere Fahrzeug habe wegen des Gegenverkehrs immer wieder gebremst. Nach Durchfahren der Brücke habe der Angeklagte soweit beschleunigt, dass er, der Zeuge V., ihn aus den Augen verloren habe. Er sei mit ca. 50 km/h an der Leitplanke entlanggefahren. Nach der Abfahrt O. habe er gewendet und die Bundesstraße … bei der Abfahrt O. verlassen. In korrekter Fahrtrichtung sei er auf die Bundesstraße … in Richtung W. wieder aufgefahren. Ab Verlassen der Bundesstraße … habe er die weitere Verfolgung des Angeklagten nur noch per Funk wahrnehmen können. Der Zeuge V. unterliegt einem Irrtum bei seiner Annahme, der Angeklagte habe gewendet. Dieser Irrtum ist darauf zurückzuführen, dass der Zeuge V. unmittelbar dem Zeugen Z. folgte und der Zeuge Z. - anders als von ihm angegeben - dem Angeklagten nicht unmittelbar folgte, sondern bis zur regulären Auffahrt auf die Bundesstraße … fuhr, wendete und so die Verfolgung in entgegengesetzter Richtung aufnahm. Diese Überzeugung hat die Kammer unter einbezogener Würdigung der Aussage der Zeugin D. gewonnen. Die Zeugin D. hat glaubhaft ausgesagt, sie sei auf der Bundesstraße … in Richtung L. unterwegs gewesen. Sie sei mit ihrem Geländewagen auf der rechten Fahrspur mit 50-70 km/h gefahren. Sie sei unter der Autobahnbrücke hindurch gefahren und habe von rechts auf der Abfahrt von der Autobahn die Scheinwerfer eines Fahrzeugs gesehen. Dieses habe überraschend vor ihr gewendet und sei links an ihr vorbeifahrend in entgegen gesetzter Richtung die Bundesstraße gefahren. Sie sei geschockt gewesen. Es sei so schnell gegangen, dass sie nicht habe reagieren können. Sie habe nicht gebremst. Sie habe rückblickend betrachtet Glück gehabt. Es sehr knapp gewesen. Die Farbe des Fahrzeugs habe sie nicht wahrgenommen. Sie dann noch ein weiteres Fahrzeug wahrgenommen, welches entgegen der Fahrtrichtung am Fahrbahnrand Bundesstraße … angehalten habe. Blaulichter habe sie nicht gesehen. Sie habe nur zwei Fahrzeuge bei dem Geschehen wahrgenommen. Das Kennzeichen des haltenden Fahrzeugs habe sie ablesen können und sich auch notiert. Sie habe sich auf einen polizeilichen Zeugenaufruf drei Tage später telefonisch bei der Polizeidirektion L. gemeldet. Entgegen der Ankündigung sei sie aber polizeilich nicht als Zeugin angehört worden. Den Zettel mit der Kennzeichennotiz habe sie heute nicht mehr aufgefunden. Das Kennzeichen habe die Buchstabenfolge "HP" enthalten. Die Aussage der Zeugin D. ist glaubhaft, auch wenn ihre Kennzeichenerinnerung nicht zutreffen kann. Diese Kennzeichenfolge hatte allein das mit den Zeugen X. und Y. besetzte Funkstreifenfahrzeug. Beide Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, wegen der Verkehrslage auf dem Anhaltestreifen auf der Autobahn nicht sofort haben zurücksetzten können. Sie hätten geschätzt eine halbe Minute warten müssen und seien erst danach die Abfahrt Nord Richtung L. gefahren und an der ersten Kreuzung mit Lichtzeichenanlage gewendet. In weiter Entfernung hätten sie Blaulicht wahrgenommen. Im Übrigen aber sind die Wahrnehmungen der Zeugin D. verlässlich. Es trifft zu, dass sie sich - wie von ihr berichtet - zeitnah bei der Polizeidirektion L. gemeldet hat. KHK UU hat dies bestätigt und erläutert, die Zeugin D. sei angesichts des Umfangs der Ermittlungen versehentlich nicht vernommen worden. Das von ihr berichtet Geschehen hat die Zeugin D. in sich stimmig beschrieben. Gesehen hat sie das Fahrverhalten der beiden Zivilstreifen. Das zweite von ihr wahrgenommene Fahrzeug war das vom Zeugen V. gesteuerte Fahrzeug, welches in Übereinstimmung mit dessen glaubhafter Aussage am Fahrbahnrand anhielt. Dem voraus fuhr der Zeuge Z.. Dessen Wenden hat die Zeugin D. beobachtet, während der Angeklagte - von der Zeugin D. nicht wahrgenommen - ohne zu wenden über die Autobahnauffahrt auf die Bundesstraße auffuhr. Dem entspricht die glaubhafte Aussage der Zeugin E.. Sie sei die Bundesstraße … in Richtung L. auf der linken Fahrspur gefahren. Als sie nach rechts habe wechseln wollen, sei plötzlich von der Auffahrt zur Bundesautobahn … ein Fahrzeug aufgetaucht und entgegen gekommen. Deshalb habe sie die Spur nicht mehr ganz gewechselt und stattdessen eine Vollbremsung vorgenommen, bei der das ABS angesprochen habe. Dabei habe sie die Augen kurz geschlossen. Glücklicherweise sei sie nicht mit dem Fahrzeug kollidiert. Kurz danach seien zwei Fahrzeuge mit Blaulicht auf der linken Spur ihr entgegen gekommen. Die Zeugin E. hat das Auffahren des Angeklagten wahrgenommen. In der Gesamtschau hat der Zeuge Z. sein Wenden verschwiegen und unzutreffend ein unmittelbares Nachfahren berichtet. Naheliegendes Motiv hierfür ist, dass er die von ihm zu verantwortende Gefährdung der Zeugin D., die zum Zeitpunkt seiner Vernehmung noch unbekannt war, nicht offen legen wollte. Auch im Weiteren hat er seine Verfolgung unzutreffend als abgebrochen berichtet. Die Zeugen POK VV und POK WW haben übereinstimmend angegeben, nach Wahrnehmung der Geisterfahrt in korrekter Richtung auf der Bundesstraße … in Richtung W. hinter dem Angeklagten und den mit Blaulicht folgenden Zivilfahrzeugen hergefahren zu sein. Sie seien nur wenige Sekunden nach Beginn der Geisterfahrt ebenfalls mit Blaulicht losgefahren. POK WW hat angegeben, der Fahrer gewesen zu sein, während POK VV bestätigt hat, als Beifahrer den Funk bedient zu haben. Schon bei Aufnahme der Geisterfahrt habe er, POK VV, dies als höchst gefährlich angesehen, es sei geradezu ein "Himmelfahrtskommando" gewesen. Die Geisterfahrt habe er denn auch per Funk gemeldet und sogleich - noch vor dem Unfall - einen Rettungswagen angefordert. Während ihrer Verfolgung auf der richtigen Fahrtrichtung hätte sie trotz wechselnden Geschwindigkeiten zwischen 80 km/h und 120 Km/h, die dies POK WW als Fahrer angegeben hat, weder den Angeklagten noch die Polizeifahrzeuge einholen können. Sie hätten über Funk davon erfahren, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Erst etwa 10 Sekunden später hätten sie nach Überfahren der Kuppe die Unfallstelle sehen können. Die Aussagen der Zeugen VV und WW sind glaubhaft, auch wenn der Zeuge VV meint, schon bei Beginn der Geisterfahrt einen Rettungswagen angefordert zu haben. Mit dieser Ausnahme - insoweit irrt der Zeuge VV - werden ihre Angaben durch den Funkverkehr bestätigt. KHK UU hat insoweit ausgesagt, den noch gespeicherten Teil des Funkverkehr ausgewertet zu haben. Am 28.01.2015 sei lediglich der digitale Funkverkehr der Funkgruppe PD-LM aufgezeichnet worden. Diese Funkgruppe sei für Einsatzkräfte der gesamten Polizeidirektion L.-W. (Polizeistationen und Kriminalpolizei) zugeteilt und werde von der Leitstelle permanent überwacht und aufgezeichnet. Im Zuge des Einsatzes sei jedoch auch die Funkgruppe LM-LM in Anspruch genommen worden. Dabei handele es sich um eine Digitalfunk-Untergruppe, die nur nach vorheriger Anmeldung durch die Leitstelle überwacht und aufgezeichnet werde. Eine solche Anmeldung sei für den Einsatz nicht erfolgt, sodass eine Aufzeichnung dieses Funkverkehrs nicht vorliege. Den durch die Kammer in Augenschein genommenen Funkverkehr hat der Zeuge KHK UU erläutert und den einzelnen Einsatzzentralen und Personen zugeordnet. Funkspruch 28.01.2015, 19:08.00 Uhr: Zeuge VV: "Basalt 11/01 für 33/21, ach du Scheiße" Polizeistation L.: "11/01" Zeuge VV: "Könnt ihr mal dringend einen RWM für die Bundesstraße … rausgeben, ne Verfolgungsfahrt von der OPE/BAB auf der …, entgegen der Fahrtrichtung ist ein Fahrzeug Unterwegs. Entgegen fährt der in Richtung W., Richtungsfahrbahn L." Diesen Funkspruch hat KHK UU gut nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass es sich um die Meldung der Geisterfahrt durch den Polizeibeamten VV handelt. Die Abkürzung RWM stehe für Rundfunkwarnmeldung, nicht für die Anforderung eines Rettungsdienstes. … sei die umgangssprachliche Bezeichnung der Bundesstraße …. Die für einen Funkspruch unübliche Diktion "ach du Scheiße" drückt das Entsetzen bei Wahrnehmung der Geisterfahrt aus. Funkspruch 28.01.2015, 19:08.50 Uhr: Polizeistation L.: "…, welche Höhe seid ihr denn da auf der Bundesstraße …?" Zeuge ... VV: "11/01 konntet ihr uns aufnehmen?" Polizeistation L.: "Ja, wir müssen nur umschalten auf 4mn" Zeuge VV: "Standort von dem Fahrzeug ist Höhe Rastanlage O., das Fahrzeug ist jetzt wohl grad auf den Standstreifen gefahren, da sind mindestens zwei zivile Fahrzeuge dran" Die erste noch gespeicherte Meldung über den Unfall sei, so KHK UU, um 19:08.56 Uhr erfolgt. Die vorausgegangene Meldung des Unfalls durch POK Z. sei nicht gespeichert. Schon von daher ist nachgewiesen, dass die Aussage des Zeugen POK Z., er habe die Verfolgung kurz hinter der Autobahnbrücke abgebrochen, falsch ist. Hätte er seine Geschwindigkeit - wie von ihm angegeben - deutlich reduziert, wäre das mit den Zeugen WW und VV besetzte Fahrzeug auf der richtigen Fahrspur an dessen Fahrzeug "vorbeigefahren". Hinzu kommen die Angaben der Zeugen, denen der Angeklagte auf seiner Flucht auf der Bundesstraße … begegnete, die jeweils von einem oder zwei Verfolgerfahrzeugen berichtet haben. Die Zeugin F. hat ausgesagt, mit etwa 60 km/h unterwegs gewesen zu sein. Sie habe einen recht langsam fahrenden Lkw überholt und kaum dass der Überholvorgang kurz nach der Abfahrt O. von ihr beendet worden sei, sei ihr der Angeklagte auf der linken Spur entgegengekommen. Die Geschwindigkeit des Angeklagten könne sie nicht einschätzen. Er habe sie ungefähr eine Sekunde nach Abschluss des Überholvorgangs passiert. Das Licht am Fahrzeug des Angeklagten sei schwach gewesen, denn sonst hätte sie ihn früher gesehen. Eine Warnblinkanlage habe dieser nicht eingeschaltet gehabt. Die Zeugin I. hat ausgeführt, mit etwa 70 km/h gefahren zu sein, als sie in Höhe der Abfahrt O. entgegenkommende Lichter wahrgenommen habe. Der Angeklagte sei ihr zunächst auf der linken Spur entgegengekommen. Sie habe teilweise auf den Standstreifen ausweichen müssen, auf dem sie schief zum Stehen gekommen sei, um eine Kollision mit dem Angeklagten zu vermeiden. Das Fahrzeug vor ihr auf der linken Spur sei nach links an die Mittelleitplanke ausgewichen. Sehr kurz nach Bilden der Rettungsgasse sei der Angeklagte "knallhart" durch die Gasse hindurch gefahren. Ohne Bildung dieser "Rettungsgasse" hätte es einen Unfall gegeben. Der Zeuge L. hat angegeben, mit etwa 100-110 km/h auf der Überholspur gefahren zu sein. Sein Kfz, ein VW Golf, verfüge über 122 PS. Gerade als er im Begriff gewesen sei, den vor ihm fahrenden LKW zu überholen, sei plötzlich der Angeklagte mit ca. 110 km/h stur geradeaus auf ihn zugekommen, ohne zu verlangsamen oder auszuweichen. Dieser sei ihm wegen dessen Fahrweise vorgekommen, als befände er sich auf der Flucht. Er habe sich in Höhe des Führerhauses des LKW befunden und habe ohne zu schalten im sechsten Gang hoch beschleunigt, um den Überholvorgang noch zu beenden. Er habe gerade noch vor dem Lkw einscheren können, bevor ihn der Angeklagte passierte. Der zeitliche Abstand habe ein bis zwei Sekunden betragen. Die Kammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte tatsächlich nichts unternommen hat, um eine Kollision zu vermeiden. Der für eine entsprechende Feststellung erforderliche Grad an Sicherheit ist nicht gegeben. Die Wahrnehmungsmöglichkeit des Zeugen L. hinsichtlich eines Abbremsens des Angeklagten war stark eingeschränkt. Da ihm der Angeklagte entgegenkam, war er nicht in der Position, dessen Bremslichter zu sehen. Hinzu kommt, dass der Zeuge L. überrascht, in das Geschehen eingebunden war und sich auf den Überholvorgang konzentrierte. Die Zeugin M. hat ausgeführt, mit ungefähr 70-80 km/h rechts gefahren zu sein wie alle anderen auch. Auf der Standspur seien ihr kurz nach der Ausfahrt O. der Angeklagte und danach ein Polizeifahrzeug entgegengekommen. Vielleicht sei ihr der Angeklagte auch auf der linken Spur entgegengekommen, sie sei sich unsicher. Sie habe nicht ausweichen oder bremsen müssen. Die Geschwindigkeit des Angeklagten schätze sie auf über 70-80 km/h ein, sei sich jedoch unsicher. Die Zeugin Dr. N. hat angegeben, mit 100 km/h rechts gefahren und nicht überholt worden zu sein. Die Scheinwerfer des Angeklagten habe sie bereits in der Ferne gesehen, aber kein Blaulicht wird. Die Lichter habe sie zunächst irrtümlich einer Baustelle zugeordnet. Plötzlich habe sie kurz vor der Abfahrt O. und nach dem Parkplatz mit dem Imbiss Lichter diagonal auf sich zukommen sehen in der Mitte beider Spuren. Das Fahrzeug habe mit einer Geschwindigkeit von 160-180 km/h auf sie zugehalten. Sie habe ihr Lenkrad nach rechts herumgerissen, um auszuweichen. Einen Zusammenstoß mit dem Angeklagten auf 11:00 Uhr (Scheinwerfer links) habe sie nur durch ihr Ausweichmanöver vermeiden können. Der Angeklagte habe nichts getan, um ihr auszuweichen. Warnblinker bei dem Angeklagten habe sie nicht gesehen. Er sei ihr wie ein Selbstmörder vorgekommen, da er ohne Grund, die linke Spur sei frei gewesen, auf Sie zugekommen sei. Sie sei total schockiert gewesen. Sie sei so verstört gewesen, dass sie sich sogar eingenässt und später übergeben habe. Das Geschehen belaste sie noch heute. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Zeugin subjektiv die Begegnung als lebensbedrohlich wahrgenommen und so bewertet, dass allein ihre Reaktion einen Unfall verhinderte. Ob dies tatsächlich so war, kann nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden. Es kommt ernsthaft in Betracht, dass der Angeklagte seinerseits durch ein Fahrmanöver dazu beitrug, eine Kollision zu vermeiden. Die Zeugin Dr. N. war noch in der Hauptverhandlung erkennbar aufgewühlt von dem Geschehen. Es kann sein, dass sie Abstände und Geschwindigkeiten dramatischer wahrgenommen hat. Die Geschwindigkeit des Angeklagten hat sie mit 160-180 km/h eingeschätzt, was eher nicht zutrifft. Das diagonale Zufahren hat die Zeugin Dr. N. zudem erstmals in der Hauptverhandlung bekundet. Sie hat eingeräumt, dies in ihrer polizeilichen Vernehmung so noch nicht geschildert zu haben. Heute sei ihr aber diese Fahrweise vor Augen. Die Aussage ist insgesamt nicht geeignet, die Begegnung nach Abständen, Fahrverhalten, Geschwindigkeiten präzise genug festzustellen. Die Zeugin O. hat angegeben, auf der rechten Spur unterwegs gewesen zu sein. Vor ihr sei ein silberner PKW gefahren. Sie habe sich zwischen dem Parkplatz und der Abfahrt O. befunden, als unvermittelt der Angeklagte rechts neben ihr auf dem Standstreifen aufgetaucht sei. Sie habe diesen erst wahrgenommen, als er sie passiert habe. Nach Passieren des Geisterfahrers hätten alle und auch sie gebremst, so dass sie schließlich zum Stillstand gekommen sei. Ganz links an der Leitplanke habe ein Pkw gestanden. Die Zeugin P. hat ausgesagt, einen extrem langsam fahrenden Kleinwagen (Lancia Ypsilon) passiert zu haben. Vor ihr seien dann alle auf der rechten Spur gefahren. Sie selbst sei mit etwa 100 km/h unterwegs gewesen und habe mehr als den Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten. Als sie sich zwischen O. und dem Parkplatz befunden habe, habe sie auf der Standspur entgegenkommende Lichter gesehen. Aus diesem Grund sei sie als einzige auf die linke Spur gewechselt, wo ihr indes in geringem Abstand zu dem Angeklagten ein Polizeifahrzeug entgegen gekommen sei, so dass sie sofort wieder nach rechts zurück gewechselt sei. Der Angeklagte und das Polizeifahrzeug seien deutlich über 50 km/h gefahren. Der Angeklagte habe sie ohne Lichthupe oder Warnblinker in gerader Linie knapp passiert. Es sei eine brenzlige Situation gewesen. Der Zeuge KHK UU hat angegeben, er habe die - zur Zeit der Hauptverhandlung erkrankte - Zeugin Q. im Ermittlungsverfahren vernommen. Diese habe ausgesagt, auf der rechten Spur fahrend die Imbissbude passiert zu haben, als ihr auf der Standspur der Angeklagte entgegengekommen sei. Sie sei 80 km/h gefahren und der Angeklagte ungefähr 100 km/h. Der Angeklagte sei völlig überraschend aufgetaucht für sie, da direkt vor ihr ein Pkw gefahren sei. Ausweichmanöver oder Fahrspurwechsel des Angeklagten habe sie nicht wahrgenommen. Die Zeugin R. hat angegeben, auf der rechten Spur mit etwa 90 km/h gefahren zu sein. Als sie ungefähr in Höhe der späteren Unfallstelle gewesen sei, habe sie ständiges Auf- und Abblenden am Fahrzeug des Angeklagten wahrgenommen, das aber auch durch eine unebene Standspur verursacht gewesen sein könnte. In Höhe der Imbissbude an der Bundesstraße … sei ihr der Angeklagte auf der Standspur mit mindestens 140 km/h ohne eingeschaltete Warnblinkanlage entgegengekommen. Einen Fahrspurwechsel habe dieser nicht vollzogen. Die Zeugin T. hat angegeben, auf der rechten Spur gefahren zu sein. Der Angeklagte sei ihr in Höhe des Parkplatzes entgegengekommen. Er habe sie, ohne dass sie hätte ausweichen müssen, auf der Standspur ohne eingeschaltete Warnblinkanlage passiert und die Polizei auf der Überholspur. Der Zeuge S. hat ausgeführt, mit etwa 110 km/h unterwegs gewesen zu sein. In Höhe A. habe er den Lancia Ypsilon, der etwa 60 km/h gefahren sei, überholt. 300 bis 400 m nach dem Überholvorgang sei ihm in Höhe der Imbissbude der Angeklagte, ohne Schlangenlinien zu machen, entgegengekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei er, der Zeuge, rechts gefahren und habe zur Sicherheit auf die linke Spur gewechselt, weil ihm der Angeklagte auf der Standspur entgegengekommen sei. Auf seiner linken Spur seien ihm dann in einem Abstand von etwa 150-200 m hinter dem Angeklagten zwei Polizeifahrzeuge mit Blaulicht entgegengekommen. Diese seien langsamer als der Angeklagte aber nicht langsam gefahren. Kurze Zeit, nachdem er die beiden Polizeifahrzeug auf seiner Spur gesehen habe, habe er Polizeifahrzeuge auch auf der Gegenfahrbahn wahrgenommen. Im Rückspiegel habe er sehen können wie eines der beiden Polizeifahrzeuge, die ihn auf seiner Seite passiert hatten, gewendet habe. Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen S., wonach zwei Polizeifahrzeuge dem Angeklagten gefolgt seien und eines davon hinter ihm auf der Bundesstraße … gewendet habe. Diese Erinnerung ist im Hinblick auf das Wendemanöver glaubhaft, da es sich dabei um einen sehr ungewöhnlichen Vorgang handelt, den der Zeuge noch genau zu schildern wusste. Im Übrigen lässt sich dies mit der Aussage der Zeugin R. in Einklang bringen, wonach ein Polizeifahrzeug von der Bundesstraße … abgefahren sei. Die Schilderung des Zeugen S. von dem Wendevorgang eines der beiden Polizeifahrzeuge stützt die Feststellung, dass bis zur Begegnung mit dem Zeugen S. sowohl der Zeuge POK Z. als auch der Zeuge POK V. den Angeklagten in einem durchweg geringen Abstand verfolgten. Bestätigt wird die Aussage des Zeugen V., nach der Abfahrt O. gewendet zu haben, während der Zeuge Z. die Verfolgung fortsetzte. Die weitere Verfolgung findet darüber hinaus eine Bestätigung durch die Aussage der Zeuginnen U. W. Die Zeugin U. hat angegeben, mit einer Vollbremsung angehalten zu haben, als die Fahrzeuge des Angeklagten und der Geschädigten vor ihr kollidiert seien. Dann habe sie kurz zurückgesetzt, ihre Tochter, die Zeugin W., habe den Notruf gewählt und sie, die Zeugin U., habe das anschließende Telefonat geführt. Kurz darauf sei ihr ein Polizeifahrzeug auf ihrer Seite entgegengekommen, also entgegen der Fahrtrichtung, während sie noch telefoniert habe. Den genauen zeitlichen Abstand könne sie nicht mehr benennen. Später habe sie auch Polizeifahrzeuge auf der Gegenfahrbahn in Richtung W. wahrgenommen. Übereinstimmend hat die Zeugin W. geschildert, nach der Vollbremsung ihrer Mutter um 19:02 Uhr oder 19:03 Uhr den Notruf gewählt und ihrer Mutter, nachdem diese zurückgesetzt hatte, das Telefon übergeben zu haben. Das erste Polizeifahrzeug sei kurz nach dem Zusammenstoß auf ihrer Straßenseite entgegen der Fahrtrichtung aufgetaucht. Der Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftauchen des Polizeifahrzeugs habe ca. eine halbe bis eine ganze Minute betragen. Anschließend sei sie zu dem verunfallten Lancia gegangenen, wo irgendwer "Arschloch" geschrien habe. Dann sei sie von einem Polizisten aufgefordert worden zurückzutreten. Zuletzt ist auch die Angabe der Zeugin W. glaubhaft, dass am Unfallort "Arschloch" geschrien wurde. Dies äußerte die Zeugin von sich aus ohne gesonderte Nachfrage. Die Beschimpfung ist dem Zeugen POK Dies zuzuordnen, der zu diesem Zeitpunkt als erster am Unfallort war. Damit hat sich die entsprechende Einlassung des Angeklagten bestätigt, während auch dieser Teil der Aussage des Zeugen Z. sich als falsch erwiesen hat. 3.5. Reihenfolge der Begegnungen Die Feststellungen zu den im Rahmen der Flucht erfolgten Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern beruht auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben der entgegen kommenden Zeugen. Die Einordnung wird dadurch erschwert, dass sich die Zeugen in ihren Aussagen nicht aufeinander bezogen haben, sodass die einzelnen Begegnungen in den Schilderungen isoliert nebeneinander standen. Weiterhin ist sich die Kammer bewusst, dass die von den Zeugen gemachten Angaben zu den Begegnungsorten mit Unsicherheiten behaftet sind. Gleichwohl lassen sich die Begegnungen aufgrund der sorgfältigen Ermittlungen von KHK UU einordnen. Der Zeuge KHK UU hat angegeben, mit einigen der Zeugen die Bundesstraße … in Richtung L. abgefahren zu sein. Dabei habe er den Streckenkilometerzähler an der Unfallstelle jeweils auf null gestellt und dann die Strecke bis zu der von dem jeweiligen Zeugen angegebenen Begegnungsstelle mit dem Angeklagten gemessen. Danach habe die Entfernung zur Unfallstelle bei der Zeugin T. 0,2 km, beim Zeugen S. 0,4 km, bei der Zeugin Q. 0,9 km, bei der Zeugin O. 1,45 km, bei der Zeugin Dr. N. 1,5 km, bei der Zeugin M. 1,6 km, bei der Zeugin I. 1,9 km und bei der Zeugin F. 2,4 km betragen. Die Darstellungen der einzelnen Begegnungen sind durchweg glaubhaft. Anhand der Messungen des Zeugen KHK UU sowie der Angaben der Zeugen hat die Kammer die Reihenfolge der Begegnungen des Angeklagten im Rahmen seiner Flucht unter II. dargestellt. Dabei ist sich die Kammer der Tatsache bewusst, dass bei den mit der Messung durch den Zeugen KHK UU ermittelten Entfernungen zur Unfallstelle zu bedenken ist, dass sie bei Tag durchgeführt wurden und an der Bundesstraße … neben dem Parkplatz mit Imbiss und der Abfahrt O. keine besonderen Wegmarken vorhanden sind, die die Orientierung erleichtern könnten. Entsprechend häufig wurden von den Zeugen denn auch diese Orientierungspunkte genannt. 3.6. Spurwechsel und Unfall Der Kammer glaubt dem Angeklagten, dass er einen Spurwechsel - und zwar vom Standstreifen zur Überholspur - einleitete, um eine befürchtete Kollision mit dem ihm entgegen kommenden Fahrzeug der Geschädigten YX zu vermeiden. In diesem Sinn hat er sich auch gegenüber der Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt, der Zeugin KK, geäußert. Danach habe er versucht auszuweichen. Gegenüber der Zeugin LL hat er angegeben, die Geschädigte habe immer wieder auf ihn zugehalten, wenn er versucht habe ihr auszuweichen. Dass er einen bewussten Spurwechsel vornahm, wird durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. NN bestätigt, auf dessen Erkenntnissen auch die näheren Feststellungen zum Unfallverlauf beruhen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. NN, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle und Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage seiner Feststellungen an der Unfallstelle, einer weiteren Besichtigung der Fahrzeuge bei der Firma OO in L. und seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Kollision der beiden Fahrzeuge zu einer Geschwindigkeitsumkehr bei dem Fahrzeug der Geschädigten geführt habe. Das Fahrzeug sei aus der Kollisionsposition entgegen seiner vorherigen Fahrtrichtung in die Endlage verschoben worden. Die auf der Fahrbahn vorgefundenen diagonal verlaufenden Schlagspuren definierten die Erstkollisionsstelle. Etwa 9 m nach der Erstkollisionsstelle seien durch die beiden Fahrzeuge längsverlaufende Schrammspuren auf der Fahrbahn erzeugt worden. Die durch den VW Passat hervorgerufenen Spuren verliefen in einem Linksbogen in Richtung von dessen Endlage. Während sich der VW Passat in einer Bogenfahrt nach links in die Endlage bewegt habe, sei der PKW Lancia um seine Hochachse gedreht worden. In ihren Endstellungen hätten die Fahrzeuge nahezu auf gleicher Höhe gestanden. Die Auslaufstrecke des VW Passat sei etwas länger gewesen. Da unmittelbar nach der Kollision beide Fahrzeuge nahezu die gleiche Geschwindigkeit inne gehabt hätten, sei für den VW Passat in der Auslaufbewegung eine etwas geringere Auslaufverzögerung anzusetzen, als für den PKW Lancia. Mit den Verformungsverläufen an den Frontpartien könne die relative Winkelstellung der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt eingegrenzt werden. Der VW Passat sei im linken Frontbereich deutlich stärker verformt gewesen als im rechten. Auch an dem PKW Lancia sei die Verformung an der rechten Frontpartie stärker als links. In Verbindung mit den diagonalen Schlagspuren an der Erstkollisionsstelle lasse dies den Schluss zu, dass sich der VW Passat in einer Rechtsbogenfahrt befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei. Möglich sei, dass die Fahrerin des PKW Lancia, als sie sich auf der rechten Fahrspur angenähert habe, noch eine Ausweichlenkung nach links durchgeführt habe, sodass dieses Fahrzeug in leichter Schrägstellung nach links erfasst worden sei. Im weiteren Verlauf sei an dem PKW Lancia eine Drehung um die Hochachse entgegen dem Uhrzeigersinn bis in die Endstellung erfolgt. Bei dieser Kollisionsstellung wäre der VW Passat nach einem Versatz nach rechts auch bedingt durch das blockierte vordere linke Rad in einem Linksbogen in die Endlage gelangt. Dies entspreche auch dem Spurenverlauf, der bogenförmig nach links in die Endlage des VW Passat vorhanden sei. Die Kollisionsgeschwindigkeiten könnten mit den umgesetzten Deformationsenergien und den nachkollisionären Auslaufwegen der Fahrzeuge ermittelt werden. Die an den Fahrzeugen umgesetzte Deformationsenergie sei mit der Methode Energie äquivalenten Geschwindigkeiten (EES) abgeschätzt. Hier sei für den PKW Passat ein Wert im Bereich von 60 bis 70 km/h in Ansatz zu bringen. Die Deformationsenergie an dem PKW Lancia sei im Bereich von 80 bis 90 km/h abzuschätzen. Durch die Kollision sei der PKW Lancia entgegen seiner vorherigen Fahrtrichtung um zirka 23 m in rückwärtiger Richtung verlagert worden. Der VW Passat habe einen Auslaufweg von etwa 26 m gehabt. Dabei habe eine deutlich höhere Beschleunigung auf die Insassin des PKW Lancia gewirkt. Der PKW Lancia habe ein Leergewicht von 1020 kg und der VW Passat ein Leergewicht von 1385 kg. Mit diesen oben genannten Daten ergebe sich dann für den VW Passat eine Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich von 105 bis 115 km/h, für den PKW Lancia zwischen 50 und 60 km/h. Die relativ geringe Geschwindigkeit des PKW Lancia spreche dafür, dass dieser vor der Kollision noch abgebremst worden sei. Objektive Anknüpfungspunkte dafür gebe es indes nicht. Die Tachonadel des PKW Lancia sei bei 60 km/h stehen geblieben und die des VW Passat bei 120 km/h. Dies stütze die festgestellten Kollisionsgeschwindigkeiten. An dem PKW Lancia hätten Front- wie Seitenairbags ausgelöst. Der Fahrergurt sei in abgelegter Position verklemmt und unter Spannung, was den Schluss darauf zulasse, die Geschädigte sei zum Tatzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen. Am VW Passat hätten die Frontairbags ausgelöst. Unmittelbar vor den Endlagen der beiden Fahrzeuge habe sich rechts ein Schild mit dem Hinweis auf den Parkplatz befunden. Dieses habe eine Entfernung von 59,5 m zur Kilometermarkierung 1,6. Wo sich der VW Passat befunden habe, als die Lenkbewegung nach rechts mit einem Einschlag von 17,6 Grad eingeleitet worden sei, lasse sich aus technischer Sicht nicht eindeutig klären. Der VW Passat könne sowohl rechtsorientiert auf dem Standstreifen gefahren sein, als auch ganz links auf der rechten Fahrspur, als die Lenkbewegung eingeleitet worden sei. Zwischenpositionen seien auch möglich. Hätte der Angeklagte den Spurwechsel nur eine Sekunde früher eingeleitet, wäre es nicht zu der Kollision gekommen. Für mehrere Ausweichmanöver der Geschädigten habe die Reaktionszeit gefehlt. Eine leichte Lenkbewegung der Geschädigten nach links sei aber nicht auszuschließen. Dass der Angeklagte infolge Aquaplanings auf der Standspur von dieser auf die rechte Spur geraten sei, sei sehr unwahrscheinlich, da sich dort eine leichte Kuppe befinde und keine Löcher in der Fahrbahn. Ein Stück weiter gehe die Standspur in die Auffahrt A. über. Ob dort ein Fahrzeug aufgefahren sei, habe der Angeklagte nicht sehen können. Weiter habe die technische Untersuchung des VW Passat keine Hinweise auf unfallursächliche Mängel gegeben. Zwar seien die Bremsbeläge hinten partiell bis auf die Bremsbelagsträger verschlissen gewesen. Auch die vorderen Bremsscheiben seien stärker verschlissen gewesen. Die Betriebsbremse sei jedoch funktionsfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei das Bremssystem noch über das verformte Bremspedal mit Bremsdruck beaufschlagt gewesen. Danach sei das Bremssystem dicht gewesen, was auch die äußere Inaugenscheinnahme bestätigt habe. Die Entlüftung des vorderen linken Reifens sei eine Unfallfolge. An dem Reifen selbst seien keine Beschädigungen vorhanden gewesen. Das Ablösen des Reifens von der Felge sei aufgrund der unfallbedingt verformten Felge geschehen. Die Lenk- und Achskomponenten seien korrekt befestigt und funktionsfähig gewesen. Der PKW Lancia habe ebenfalls keine Hinweise auf technische Mängel gegeben. Die Achskomponenten sowohl der vorderen als auch der hinteren Achse seien korrekt befestigt gewesen. Eine Sichtprüfung der Bremskomponenten habe keine Mängel erkennen lassen. Das Betriebsbremssystem sei dicht gewesen, wobei die Entlüftung der vorderen Reifen unfallbedingt gewesen sei. Der Sachverständige hat zudem erläutert, dass die festgehaltenen Zeitdaten des Funkverkehrs eine zeitliche Einordnung der Geisterfahrt ermöglichten. POK VV habe den Beginn der Geisterfahrt wahrgenommen und seinen Funkspruch um 19:08:00 Uhr abgesetzt. Um 19:09:56 Uhr habe POK VV die Unfallmeldung von POK Z., die zeitlich nicht erfasst sei, weitergeben. Hieraus ergibt sich ohne Berücksichtigung einer gewissen Zeitspanne der Meldung Dies zur Meldung VV eine Dauer der Geisterfahrt in einer Größenordnung von 116 Sekunden. Die Entfernung zwischen der Auffahrt auf die Bundesstraße … und der Unfallstrecke betrage etwa 2,9 km. Damit ergebe sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Angeklagten von 90 km/h. Die Kammer macht sich die Feststellungen des erfahrenen Sachverständigen zu Eigen. Der Sachverständige hat sein Gutachten klar und nachvollziehbar erstattet und ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Dies stützt die Angabe eines bewussten Spurwechsels. Die weitergehende Einlassung, er habe eine Kollision befürchtet, ist nachvollziehbar. Die Geschädigte YX fuhr relativ langsam, was dafür spricht, dass sie sich - anders als die zuvor dem Angeklagten entgegengekommenen Fahrzeuge - am rechten Fahrbahnrand des rechten Fahrstreifens orientierte. Die hohe Geschwindigkeit des Angeklagten auf der 3 m breiten Standspur, kann den Eindruck des Angeklagten von einer drohenden Kollision und seinen Entschluss erklären, auf die 4 m breite Überholspur zu wechseln. Dabei verschätzte er Geschwindigkeit und Abstand seines Fahrzeugs sowie desjenigen der Geschädigten. Seine Einlassung, die Geschädigte habe ebenfalls versucht auszuweichen, kann zutreffen. Denn die Kollisionsstelle befand sich mittig auf der rechten Fahrspur, was mit einer Lenkbewegung der Geschädigten nach links, weg vom rechten Rand der rechten Fahrspur erklärt werden kann. Für ein mehrfaches Ausweichen fehlten Raum und Zeit. 3.7. Tatfolgen Die Feststellungen zur Todesursache beruhen auf den Bekundungen des behandelnden Oberarztes, des Zeugen Dr. PP, und des Rechtsmediziners Prof. Dr. QQ. Der Zeuge Dr. PP hat glaubhaft und gut nachvollziehbar ausgeführt, die Geschädigte sei bei ihrer Einlieferung im Krankenhaus L. um 19.50 Uhr intubiert gewesen und habe eine Herz-Lungen-Massage erhalten. Er sei der für die Behandlung der Geschädigten YX im Krankenhaus L. zuständige Oberarzt ("Traumaleader") im Schockraum gewesen. Die Geschädigte sei in schlechtem Zustand gewesen. Sie sei ausgekühlt und "sauer" gewesen. An gravierende äußere Verletzungen könne er sich nicht erinnern. Der Brustkorb sei instabil gewesen, was auf multiple Rippenfrakturen habe schließen lassen. Bei Röntgen des Thorax sei eine Verbreiterung des Herzschattens festgestellt worden, was auf den Ab- oder Einriss der Herzschlagader habe schließen lassen. Bei einer Sonografie des Bauches sei viel freie Flüssigkeit festgestellt worden, was auf innere Verletzungen hindeute. Anschließend seien mittels Punktion des Herzbeutels etwa 100 bis 150 ml Blut abgesaugt worden, damit sich das Herz wieder würde ausdehnen können. An der Leistenschlagader habe nur dann Druck festgestellt werden können, wenn die Herzmassage erfolgt sei. Um 20.04 Uhr sei die Reanimation beendet und die Geschädigte für tot erklärt worden. Bei seiner Behandlung habe er seinen Blick nicht auf die Feststellung gerichtet, ob die Geschädigte den Unfall mit angelegtem Sicherheitsgurt überlebt haben könnte. Dies sei seiner vorsichtigen Beurteilung nach angesichts der inneren Verletzungen zu verneinen. Der Sachverständige Prof. Dr. QQ, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum F., hat die Einschätzung des behandelnden Arztes überzeugend bekräftigt. Die inneren Verletzungen seien aufgrund der erheblichen abrupten Geschwindigkeitsänderungen und den damit verbundenen Beschleunigungskräften zu erklären. Ausgehend von den Erkenntnissen des Gutachtens des Sachverständigen NN, welches ihm bekannt gegeben worden sei, habe die die Geschädigte nicht überlebbare Geschwindigkeitsänderungen erfahren. Die Geschwindigkeitsänderungen setzen sich zusammen aus 60 km/h, um die die Geschädigte infolge der Kollision abrupt abgebremst worden sei und zusätzlich um eine sofortige erhebliche Beschleunigung in die Gegenrichtung. Derart starke Einwirkungen führten zu Einrissen in den Bandstrukturen, welche die Organe im menschlichen Körper fixieren. Der Einriss, aber auch der Abriss der Herzhauptschlagader sei eine typische Verletzung bei einem derartigen Unfall. Der Einsatz von Airbags und Gurt habe bei derartigen Geschwindigkeitsänderungen keinen Einfluss auf den tödlichen Unfallausgang. Nur bei abrupten Geschwindigkeitsänderungen bis 45 km/h könnten Gurt und Airbag noch das Leben des Insassen retten, was rechtsmedizinische Studien belegten. Bei höheren Geschwindigkeitsänderungen werden die Reißfestigkeit der Organe und deren Bandstrukturen überschritten. Wäre die Geschädigte demnach angeschnallt gewesen, hätte dies ihren Tod nicht verhindert. Den nicht todesursächlichen Rippenfrakturen hätte ein Gurt entgegen wirken können. Die Familie der Geschädigten ist erheblich belastet. Die Tante der Geschädigten, die Zeugin RR, hat sichtlich noch unter dem Eindruck des Todes der Geschädigten stehend geschildert, dass die Familie sehr belastet sei und sie die Frage nach dem Warum der Tat zeitlebens begleiten werde. Die Familie sei "zerstört" worden. 3.8. Örtlichkeit, Witterung und Verkehrsdichte 3.8.1. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, es sei dunkel gewesen und es habe geregnet, was zutrifft. Die Zeugen VV, P., M. und O. haben bekundet, dass es zur Tatzeit geregnet habe. Die Zeugen POK WW, S. und D. haben starken oder gar strömenden Regen bekundet. Die Zeuginnen Dr. N., U., W., T. und E. haben den Regen dagegen als schwach eingeschätzt. Der Zeuge POK Z. hat Schneeregen in Erinnerung. Die Zeugen R., Q. und F. haben angegeben, es habe nicht geregnet. Bei Bewertung der Aussagen ist zu sehen, dass Wetterbeschreibungen naturgemäß schwierig sind und mit stark subjektiv geprägten Wertungen einhergehen. Hinzu kommt, dass die Intensität des Regens nicht durchgängig gleich blieb. Der Sachverständige NN hat glaubhaft geschildert, dass bei seinem Eintreffen am Unfallort etwa eine Stunde nach der Kollision der Regen immer wieder kurz ausgesetzt habe. Feststellen lässt sich, dass die Fahrbahn nass war und es mit wechselnder Intensität regnete. 3.8.2. Die Feststellungen zur Verkehrsdichte beruhen auf den Angaben der Zeugen, die am Tattag die Bundesstraße … befuhren, sowie einer Verkehrszählung. Die Zeugen U., W., S., T., R., P., L. und D. haben die Verkehrsdichte sei eher niedrig angesehen. Demgegenüber haben die Zeugen POK Z., PB ZZ, POK VV, POK WW, Q. und O. von einem hohen Verkehrsaufkommen gesprochen. Auch bei Bewertung der Aussagen ist zu sehen, dass auch die Beschreibung einer Verkehrsdichte mit subjektiv geprägten Wertungen einhergeht und vom Bezugspunkt abhängig ist. Die Bundesstraße … ist je nach Tages- oder Nachtzeit unterschiedlich stark befahren. Während in Stoßzeiten in den Kilometern vor L. auf beiden Fahrstreifen Fahrzeuge dicht hinter einander fahren, sind zur Nachtzeit nur vereinzelt Fahrzeuge anzutreffen. Gegen 19.00 Uhr hatte der dichte Feierabendverkehr bereits nachgelassen, gleichwohl fuhren aber noch ständig Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen - teilweise auch mit größeren Abständen. Dies wird gestützt durch die von dem Zeugen KHK UU dargestellten Ergebnisse der Verkehrsdichtemessungen. Danach seien am 24.11.2015 in der Zeit von 19.09 bis 19.23 Uhr 153 Fahrzeuge, am 25.11.2015 in der Zeit von 19.06 bis 19.21 Uhr 211 Fahrzeuge und am 26.11.2015 in der Zeit von 19.00 bis 19.16 Uhr 245 Fahrzeuge gezählt worden. Dies entspricht einer Fahrbelastung von 11 bis 15 Fahrzeugen pro Minute. Dass der Feierabendverkehr nachgelassen hatte, zeigt der Vergleich zu den Messungen gegen 18.00 Uhr. Danach seien, so KHK UU, am 24.11.2015 in der Zeit von 17.52 Uhr und 18.49 Uhr 933 Fahrzeuge, am 25.11.2015 in der Zeit von 18.06 bis 18.40 Uhr 631 Fahrzeuge und am 26.11.2015 in der Zeit von 18.05 bis 18.35 Uhr 580 Fahrzeuge gezählt worden. Dies entspricht einer Verkehrsbelastung von 16 bis 19 Fahrzeugen pro Minute. Die Kammer ist sich bewusst, dass diese Messungen nur bedingt aussagekräftig sind. Ihnen kommt gleichwohl eine gewisse Indizwirkung für das Verkehrsaufkommen am Tattag zu. Im Weiteren lässt sich die Gefährlichkeit einer Fahrt entgegen der Fahrtrichtung abschätzen. Die bei der Zählung erfassten Höchstgeschwindigkeiten seien, so KHK UU, im Zeitraum nach 19.00 Uhr mit 124, 144 und 143 km/h und im Zeitraum nach 18.00 Uhr mit 147, 157, 172 km/h gemessen worden. 3.8.3. Bei seiner Fahrt hatte der Angeklagte die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet. Seine dahingehende Einlassung ist nicht glaubhaft, da keiner der Zeugen eine eingeschaltete Warnblinkanlage bestätigt hat. Dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung die Lichthupe betätigt hat, hat lediglich die Zeugin R. bestätigt. Diese hat als einzige berichtet, Auf- und Abblenden am Fahrzeug des Angeklagten wahrgenommen zu haben. Die anderen Zeugen haben indes kein Betätigen der Lichthupe beschrieben. Der Angeklagte hat damit zumindest in der Phase der Begegnung mit der Zeugin R. die Lichthupe betätigt. Eine entlastende Bedeutung kommt dem aber nicht zu. Mit Betätigen der Lichthupe leuchtet der Angeklagte die Fahrbahn aus und ist zugleich für andere Fahrzeuge frühzeitiger zu erkennen, was damit im Einklang steht, dass sein primäres Ziel die erfolgreiche Flucht und nicht ein Suizid war. IV. 1. Der Angeklagte hat sich des Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe Var. 4, 2. Gruppe Var. 3 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 - 1 StR 191/09; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation einzubeziehen (vergl. BGH Beschluss vom 7.9.2015, 2 StR 194/15). Gemessen an diesem Maßstab war ein bedingter Vorsatz des Angeklagten zu bejahen. Dabei war sich die Kammer bewusst, dass der 4. Senat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 14.07.1988 (Az. 4 StR 204/88 - iuris) die Verneinung eines Tötungsvorsatz eines Geisterfahrers als rechtsfehlerfrei billigte, da dieser - nach den Feststellungen des Tatgerichts - nur an die Flucht gedacht und dabei darauf vertraut habe, angesichts des geringen Verkehrs und der dreispurigen Fahrbahn die nur 4 km lange Strecke bis zur Ausfahrt ohne Zusammenstoß zurücklegen zu können. Dieser Fall liegt anders. Der Angeklagte nahm während des offenen Vollzuges regelmäßig ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teil. Dem Risiko einer Kontrolle war er sich bewusst. Er hatte sich gedanklich darauf vorbereitet und war entschlossen, sich nicht anhalten zu lassen. An dieser Grundentscheidung hielt er am Tattag auf der 1,5 km langen Fahrt, während dessen er dem Streifenfahrzeug auf der Autobahn folgte, fest und bereitete gedanklich eine Flucht vor. Er entschied sich bewusst für eine Fahrt entgegen der Fahrtrichtung auf der zweispurigen, mit einer Trennung der Fahrtrichtungen durch Mittelleitplanke ausgebauten Bundesstraße. Dass einer "Geisterfahrt" bei Dunkelheit und Regen sowie der hohen auf der Bundesstraße … gefahrenen Geschwindigkeiten und zu erwartenden Verkehrsdichte unkalkulierbare Gefahren für ihn selbst und die ihm Entgegenkommenden einhergehen würden, war ihm bewusst, aber gleichgültig. Er erkannte das sehr hohe Risiko einer tödlichen Kollision und war bereit, dieses Risiko einzugehen. Er entschloss sich zur Fahrt entgegen der Fahrtrichtung und setzte seinen Entschluss bis zur Kollision um. Sein Ziel, der polizeilichen Kontrolle entziehen, ordnete er dem Risiko über. Er selbst wählte eine hohe Geschwindigkeit, die unter Berücksichtigung der Geschwindigkeiten entgegenkommender Fahrzeuge zu nicht beherrschbaren Begegnungen führte. Es blieb dem Zufall überlassen, ob es zu einer Kollision kommt. Trotz kritischer Begegnungen hielt er seine Risikobereitschaft aufrecht. In der Kollision verwirklichte sich das eingegangene Risiko. Dass er während der Flucht auf der Bundesstraße … von Polizeifahrzeugen mit Sondersignal verfolgt wurde, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht entgegen, auch wenn die Verfolgung nicht ausschließbar dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte seine Flucht in hoch riskanter Weise bis zum Unfall fortsetzte. Die Verfolgung mit Sondersignal verschloss dem Angeklagten nicht den Blick auf die Gefährlichkeit. Er hatte Erfahrungen mit Polizeifluchten, in denen er sich nervenstrak gezeigt hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seinen Entschluss schon vor der Verfolgung mit Sondersignal gefasst hatte. Ferner war bereits sein Auffahren auf die Bundesstraße … mit unvorhersehbaren Risiken verbunden. So war für ihn nicht einsehbar, ob ein Fahrzeug in der Kurve der Auffahrt zur Autobahn entgegen kommen würde. Dass einer Kollisionen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug die hohe Gefahr eines tödlichen Ausgangs inne wohnt, steht im Allgemeinwissen, über das der durchschnittlich intelligente Angeklagte verfügt. Eine Risikofahrt entsprach seiner Persönlichkeit. Der Angeklagte verfügt über Erfahrungen mit Polizeifluchten, bei denen er ebenfalls erhebliche Risiken für sich und andere einging. Auch wenn der Angeklagte die Feststellung seiner Identität und einen Widerruf des offenen Vollzuges und die Verhängung einer Freiheitsstrafe verhindert wollte, ist das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht erfüllt. Zwar kommt die Annahme von Verdeckungsabsicht im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Tod des Opfers nicht mit direktem Vorsatz angestrebt, sondern nur bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wird (vgl. BGHSt 41, 358, 359 ff.; BGH NJW 1992, 583 f. ; 1999, 1039 f.; 2000, 1730 f.; NStZ 2004, 495, 496), wenn nicht im Einzelfall der Tod des Opfers sich als zwingend notwendige Voraussetzung einer Verdeckung darstellt (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 211 Rn. 79a). Voraussetzung ist aber stets, dass die Verdeckungshandlung selbst nach der Vorstellung des Täters Mittel der Verdeckung sein soll. Wenn der Täter annimmt, eine Aufdeckung der anderen Straftat werde unabhängig von der Verdeckungshandlung und von deren Tötungserfolg nicht eintreten, fehlt es an der erforderlichen (vorgestellten) Kausalität einer möglicherweise objektiv "verdeckenden" Handlung für den subjektiv angestrebten Erfolg (vgl. BGH, NStZ 2011, 34 ). So liegt der Fall hier. Denn nur ohne Unfall kann er mit Aussicht auf Erfolg fliehen und damit verdecken. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist zu bejahen, § 211 Abs. 2, 1. Gruppe Var. 4 StGB. Aus niedrigen Beweggründen handelt der Täter, wenn die Motive der Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (BGH, NStZ 2002, 382, 383 ; BGH, NStZ 2012, 691, 692 ; BGH, NStZ 2013, 337, 338 ; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 211 Rn. 14a). Dies ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Tat, insbesondere dem Verhältnis von Anlass und Tat zu beurteilen (BGH, NStZ 2012, 441, 442 ; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 211 Rn. 15), wobei alle inneren und äußeren Faktoren, die für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblich sind, einzufließen haben (BGH, NStZ 2012, 691, 692 ). Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist dann anzunehmen, wenn sich die Motive der Tötung in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert darstellen oder wenn die motivierende Gefühlsregung jeglichen nachvollziehbaren Grund vermissen lässt (BGH, NStZ 2012, 441 ). Als niedrig kommen solche Beweggründe in Betracht, die speziellen Mordmerkmalen nahe kommen (vgl. BGH, NStZ 1989, 68, 69; BGH, NStZ 1996, 189 f. ; BGH, NJW 1999, 1039, 1041 ). Das Verdeckungsmotiv ist in aller Regel Ausdruck einer besonders verwerflichen Gesinnung und deshalb für sich, auch ohne die Anforderungen der Verdeckungsabsicht i. S. v. § 211 Abs. 2, 3. Gruppe Var. 2 StGB zu erfüllen, im Rahmen eines sonst niedrigen Beweggrundes nach § 211 Abs. 2, 1. Gruppe Var. 4 StGB zu berücksichtigt (BGH, NStZ 1992, 127 f. ). So kann denn auch gerade die Tötung eines Menschen durch den Täter, um sich einer berechtigten Festnahme zu entziehen und ungehindert zu entkommen, einen niedrigen Beweggrund darstellen (BGH, NStZ 2013, 337, 339 ). Weiter muss der Täter die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH, NStZ 2012, 691, 692 ; BGH, NStZ 2015, 391, 392). Hiervon ausgehend handelte der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen. Sein Ziel, sich der Festnahme zu entziehen, um so eine Bestrafung und den Verlust seines Status als Freigänger der JVA zu vermeiden, steht angesichts der damit für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf genommenen Tötung auf sittlich tiefster Stufe. Die sich hierin zeigende eigensüchtige Motivation und das gänzliche Außerachtlassen der Belange der anderen Verkehrsteilnehmer sind als besonders verwerflich zu charakterisieren. Dieses sich aufdrängende Missverhältnis war dem Angeklagten angesichts seiner im Normbereich liegenden intellektuellen Fähigkeiten bewusst. Dass in der Persönlichkeit des Angeklagten ein deutlicher Mangel an Empathie liegt, steht einer Beurteilung seiner Beweggründe als niedrig nicht entgegen. Denn die Ausprägung erreicht keinen Grad, der die Annahme einer Persönlichkeitsstörung begründet. Ferner bediente sich der Angeklagte eines gemeingefährlichen Mittels zur Tötung gemäß § 211 Abs. 2, 2. Gruppe Var. 3 StGB. Gemeingefährlich ist ein Mittel, das aufgrund seiner Verwendung im Einzelfall abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Vielzahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter das Tatmittel nicht kontrollieren kann (BGH, NJW 1986, 1503; BGH, NJW 1993, 210 ). Das Tatmittel muss demnach nicht seiner Natur nach gemeingefährlich sein, entscheidend ist vielmehr, dass im konkreten Einzelfall der Täter eine Ausdehnung der von dem Tatmittel ausgehenden Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH, Urt. v. 16. 3. 2006 - 4 StR 594/05). Dazu sind auch die persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters in Rechnung zu stellen (BGH, Urt. v. 16. 8. 2005 - 4 StR 168/05). Angesichts der Feststellungen zu den Umständen der Fahrt war es unvorhersehbar und für den Angeklagten nicht steuerbar, ob er mit einem oder mehreren Fahrzeugen (Personenkraftfahrzeuge oder Bus) - in ungewisser Besetzung - kollidieren würde, bzw. ob weitere Fahrzeuge auf die Unfallstelle auffahren würden. Auch dies war dem Angeklagten bewusst. Seine beabsichtigte Flucht ordnete er diesen Risiken über. 2. Der Angeklagte hat sich tateinheitlich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 I Var. 3 StGB tateinheitlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie gemäß § 6 Abs. 1 PflVG wegen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag strafbar gemacht. 3. Der Angeklagte hat sich nicht wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 315c I Nr. 2f, 315 III Nr. 1b StGB strafbar gemacht, da es sich bei der Bundesstraße … zwischen L. und der Unfallstelle weder um eine Autobahn, noch um eine als Kraftfahrstraße ausgewiesene Straße handelt. Dass der Ausbauzustand dem einer Kraftfahrstraße entspricht, reicht angesichts des klaren Wortlautes für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. 4. Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB strafbar gemacht. Das allein in Betracht kommende Merkmal des ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriffs war zu verneinen. Um einen solchen bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs annehmen zu können, müsste dieses bewusst zweckwidrig eingesetzt werden; mithin muss es dem Täter auf die Gefährdung des Straßenverkehrs ankommen (Kudlich, in: BeckOK-StGB, 29. Edition, Stand 01.12.2015, § 315b Rn. 17). Überdies muss wenigstens bedingter Schädigungsvorsatz vorliegen. Der Täter muss in der Absicht handeln, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren (BGH, NZV 2003, 488, 489 ). Der Angeklagte nahm zwar die Schädigung anderer - bis hin zur Tötung - billigend in Kauf (Schädigungsvorsatz als zweite Voraussetzung), er setzte dabei sein Fahrzeug jedoch nicht bewusst zweckwidrig ein (erste Voraussetzung). Denn sein Ziel war weiterhin die Flucht, also Fortbewegung, nicht aber primär die Schädigung anderer. Damit liegt der Fall gerade anders als bei dem Zufahren auf Polizeibeamte (vgl. auch BGH, NJW 1983, 1624). Ebenfalls anders wäre ein Suizid bzw. Suizidversuch zu beurteilen, da bei einem solchen das Fahrzeug gerade nicht mehr der Fortbewegung dient, sondern vielmehr als Waffe zur Selbsttötung fungiert. In diesem Sinne setzte der Angeklagte das Fahrzeug indes nicht ein. 5. Nicht strafbar gemacht hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe Var. 4, 2. Gruppe Var. 3, 22, 23 StGB zulasten der Zeugen Dr. N., L. und E.. Der Angeklagte ist insofern strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, § 24 Abs. 1 S. 1 StGB (vergl. BGH Urteil 16.03.2006, 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503). Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zur Vermeidung einer Kollision, insbesondere durch Bremsen oder Fahrmanöver, beigetragen und so aktiv eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, durch die der Erfolgseintritt abgewendet wurde. 6. Zuletzt scheidet eine Verurteilung wegen einer (bedingt) vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zulasten der Zeugin Dr. N. aus. Es kann offen bleiben, ob die Auswirkungen auf die Zeugin N. - Einnässen und Erbrechen - den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt (vgl. OLG K. NJW 1997, 2192). Es handelt sich um ein Antragsdelikt. Die Geschädigte hat keinen Strafantrag gestellt. Es fehlt die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, § 230 Abs. 1 S. 1 StGB. Ausdrücklich hat die Staatsanwaltschaft keine entsprechende Erklärung abgegeben. Zwar kommt grundsätzlich eine konkludente Erklärung in Betracht, wenn sich in dem äußeren Verhalten der Staatsanwaltschaft eine derartige innere Haltung ausdrückt. Eine Anklage wegen § 223 StGB ohne wirksamen Strafantrag enthält etwa die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass ein öffentliches Interesse besteht. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Anklageschrift erhebt den Tatvorwurf wegen Mordes zum Nachteil der Geschädigten YX. Die Gefährdung der Verkehrsteilnehmerin Dr. N. wird beschrieben, als Verletzte wird sie aber nicht angesehen. Anlässlich des Antrags auf Erteilung rechtlicher Hinweise (Anlage 1 des Protokolls) hatte die Staatsanwaltschaft erneut Anlass, sich zum öffentlichen Interesse einer Strafverfolgung wegen einer verwirkten vorsätzlichen Körperverletzung zu verhalten. Der Antrag der Staatsanwaltschaft erklärt sich hierzu nicht. Die Kammer sieht hierin eine bewusste Entscheidung, die Frage einer Strafbarkeit zum Nachteil der Geschädigten Dr. N. auf die einer versuchten Tötung zu konzentrieren. V. Der Angeklagte handelte im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Dies stellt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. CC fest. Der Sachverständige Dr. CC, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akte, der beigezogenen Vorstrafenakten, der Vollzugskrankenakten, einer vierstündigen forensisch-psychiatrischen Exploration des Angeklagten am 19.10.2015 und seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Angeklagte habe an der Exploration mitgewirkt. Das äußere Erscheinungsbild sei unauffällig gewesen. Er sei freundlich zugewandt und kooperativ gewesen. Sein Verhalten sei situationsadäquat gewesen. Er sei bewusstseinsklar, wach und in allen Dimensionen jederzeit voll orientiert gewesen. Es habe sich kein Hinweis auf eine Störung der Auffassungsgabe, von Konzentration und Aufmerksamkeit, von Merkfähigkeit und Gedächtnisfunktionen ergeben. Im Denken gebe es weder formale noch inhaltliche Störungen. Die Wahrnehmung sei ungestört, insbesondere hätten sich keine Hinweise auf Halluzinationen oder Illusionen ergeben. Es gebe auch keine Hinweise auf eine psychosetypische Ich-Störung. Es habe sich auch kein Hinweis auf eine akute Suizidalität finden lassen. Der Angeklagte habe jede Suizidabsicht - auch im Zusammenhang mit der Geisterfahrt - strikt geleugnet. Er habe angegeben, auch in der Vergangenheit keine depressiven Symptome gehabt zu haben. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei bei dem Angeklagten keine psychiatrische Diagnose zu stellen. Während der Exploration habe er keinen depressiven Eindruck hinterlassen, sodass zum Untersuchungszeitpunkt eine Depression auszuschließen sei. Der Angeklagte habe jedwede Depression und suizidale Absicht nachhaltig geleugnet. Dabei habe er, der Angeklagte, angegeben, dass jemand, der sich das Leben nehmen wolle, dies auf keinen Fall so gestalten dürfe, dass er andere Menschen dabei mit in den Tod nehme. Auch die Vernehmung der JVA-Mitarbeiter, die den Angeklagten nach der Tat im Vollzug betreut hätten, habe keine Anhaltspunkte für eine suizidale Handlung ergeben. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht erklärten sich die Flucht und der Unfall nicht mit der Annahme einer suizidalen Handlung. Für eine Schizophrenie oder eine hirnorganische Beeinträchtigung habe sich ebenfalls kein Hinweis gefunden. Die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten lägen auch mit Blick auf die Biographie im Normbereich. Ferner sei sein Umgang mit Suchtmitteln bis auf das Zigarettenrauchen völlig unauffällig. Es fände sich auch kein Hinweis auf das Vollbild einer umschriebenen Persönlichkeitsstörung. Eine antisoziale oder dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 bzw. DSM-5 liege nicht vor. Allerdings habe der Angeklagte eine dissoziale Seite, die sich im Zentralregister ablesen lasse. Aus den Haftverbüßungen habe er nicht im Sinne einer Verhaltensänderung gelernt. Es fände sich allerdings bisher keine Gewalttat, sodass seine eigene Einschätzung, er lehne Gewalt drastisch ab, dem Zentralregisterauszug entspreche. Festzustellen sei aber ein Mangel an Empathiefähigkeit. Dies entspräche auch den Eindrücken der Zeugin Dr. MM, der Oberpsychologierätin der JVA D.. Der Angeklagte sei der Zeugin Dr. MM auffallend kühl und rational erschienen. Auf die Geschädigte sei er erst sehr spät im Rahmen ihrer Untersuchung zu sprechen gekommen. Deren Tod habe er rein rational und gar nicht emotional eingeordnet. Dies stimme mit dem Eindruck der Zeugin KK überein. Der Angeklagte sei, so die Zeugin KK, in Mimik und Gestik limitiert. Er sei sehr zurückhaltend und abgeflacht in emotionalen Äußerungen. Gleichwohl sei, so der Sachverständige Dr. CC, das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung nicht anzunehmen. Denn im Alltag und außerhalb des zur Last gelegten Delikts sei es zu keinen Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen. In den konkreten Auswirkungen auf die intellektuellen und emotionalen Anteile der Persönlichkeit seien Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten nicht in einem solchen Maß eingeengt gewesen, dass der Angeklagte bei der Tat die psychische Kraft zu normgerechten Verhalten nicht oder nur eingeschränkt habe aufbringen können. Das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis sei auffallend, begründe aber keine psychiatrische Diagnose. Auf das Autofahren angesprochen habe der Angeklagte vorgegeben, stets solange eine Sperre gehabt zu haben, dass er keinen Führerschein hätte erwerben können. Diese Argumentation greife zu kurz. Nach seiner Einschätzung, so der Sachverständige, sei der Angeklagte zu ungeduldig gewesen, um den Ablauf der Sperre abzuwarten. Im zeitlichen Vorfeld der hiesigen Tat habe eine Sperrfrist dem Erwerb der Fahrerlaubnis nicht entgegengestanden. Weiterhin mute es merkwürdig an, dass der Angeklagte offensichtlich zu einer kleinen Minderheit von Gefangenen gehöre, die allgemein von den Justizvollzugsmitarbeitern hoch geschätzt würden, was an seinem in der Haft angepassten Verhalten liege. Dementsprechend sei die Haft für ihn keine "furchtbare" Strafe. Seine Haftempfindlichkeit bewerte er als eher unterdurchschnittlich. Psychiatrisch relevant sei dies aber nicht. Eine Bewusstseinsstörung während der Tat sei ebenfalls nicht anzunehmen. Das Bewusstsein des Angeklagten sei weder getrübt noch eingeengt gewesen. Der Angeklagte habe sich in seiner Einlassung vor der Kammer als uneingeschränkt fahrtüchtig bezeichnet. Diese Einschätzung teile er. Der Angeklagte sei damit - für ihn als Sachverständigen gut nachvollziehbar - von seinen früheren Angaben abgewichen. In seiner ersten Einlassung gegenüber der Polizei habe er einen Zustand mit einer gewissen Verwirrung beschrieben, die er auf eine Verminderung des Blutzuckerspiegels und das darauf folgende Einnehmen eines blutzuckersenkenden Medikamentes appliziert mittels einer Insulinspritze zurückgeführt habe. Diese bekundete Verwirrung habe sich schon in der Schilderung des Geschehens ihm gegenüber in der Exploration so nicht wieder gefunden. Der Angeklagte habe ihm gegenüber darauf verwiesen, er habe "Panik" bekommen als die Polizei mit der Beleuchtung "Bitte folgen" vor ihm gewesen sei. Der Angeklagte habe allerdings auch in der Exploration gesagt, dass er vor der Kontrolle ein blutzuckersenkendes Medikament zusammen mit einer Insulinspritze genommen habe. Dies sei, so der Sachverständige Dr. CC, in sich nicht stimmig. Denn der Angeklagte habe zuvor deutlich geschildert, er wisse, dass bei einer Absenkung des Blutzuckerspiegels Glukose einzunehmen sei und nicht etwa Insulin, was geradezu kontraindiziert sei. Ob vor diesem Hintergrund die - nicht mehr aufrecht erhaltene - Angabe zur Absenkung des Blutzuckerspiegels und zur Medikamenteneinnahme glaubhaft sei, habe er nicht zu bewerten. Die toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin habe einen leicht erhöhten Blutzuckerspiegel ergeben, der keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten nach sich ziehe. Ein Alkoholkonsum sei der Fahrt nicht voraus gegangen. Die Untersuchung des nach der Tat entnommenen Blutes habe einen physikalischen Wert ergeben. In der zusammenfassenden Bewertung erfülle der Angeklagte aus forensisch-psychiatrischer Sicht keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Es sei eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit anzunehmen. Die Kammer macht sich die sorgfältigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, zu Eigen. Die psychiatrische Beurteilung überzeugt, entspricht den Erkenntnissen sowie Eindrücken der Hauptverhandlung und steht im Einklang mit der forensischen Erfahrung der Kammer. Die ursprünglich behauptete Absenkung des Blutzuckerspiegels und Medikamenteneinnahme vor der Kontrolle glaubt die Kammer nicht. Der Angeklagte hat diese Einlassung im Übrigen nicht aufrecht erhalten, sondern glaubhaft seine Selbstwahrnehmung dahingehend beschrieben, keine gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit wahrgenommen zu haben. VI. 1. Der Angeklagte war mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, § 211 Abs. 1 StGB. 2. Die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB war nicht festzustellen. Ohne Bindung an begriffliche Vorgaben sind die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Nur dies wird der nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht, die die Möglichkeit eines fünfzehn Jahre überschreitenden Freiheitsentzuges eröffnet. Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541). Hierbei ist jedoch stets zu bedenken, dass solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (vgl. auch BGHSt 39, 121). Die Gewichtung der Schuldschwere ist entsprechend den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 StGB gelten. Die Annahme besonders schwerer Schuld ist die Ausnahme von der Regel; ihre Bejahung, nicht ihre Verneinung bedarf daher der Feststellung besonderer Umstände (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, § 57a Rn. 11). Gegen den Angeklagten sprechen die hohe Zahl seiner Vorbelastungen einhergehend mit Hafterfahrungen und zuletzt einem Versagen in der Bewährungszeit. Die Vorbelastungen sind hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis einschlägig. Die vorliegende Tat beging er während des Vollzuges einer insoweit einschlägigen Freiheitsstrafe. Er missbrauchte den bewilligten offenen Vollzug. Weiter ist die Familie der Getöteten zutiefst betroffen, was - da es sich um kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes handelt - zu Lasten des Angeklagten zu gewichten ist. Er verwirklichte zwei Mordmerkmale mit unterschiedlichem Schuldgehalt. Zudem gefährdete der Angeklagte andere Verkehrsteilnehmer konkret. Angesichts des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs dieser Gefährdungen während der 2,9 Kilometer langen Fahrt entgegen der Fahrtrichtung vermag dies die Schuld nicht erheblich zu steigern. Zu ernsthaften körperlichen Verletzungen weiterer Verkehrsteilnehmer ist es nicht gekommen. Der Angeklagte hat den äußeren Geschehensablauf eingeräumt. Das Geständnis hat angesichts der Beweislage insoweit aber kein erhebliches schuldminderndes Gewicht. Gleiches gilt für die bekundete Einsicht und Reue, die einen oberflächlichen Charakter hat. Die strafschärfenden Umstände reichen schon für sich nicht aus, die Schwere der Schuld zu bejahen. Hinzu kommen weitere Umstände, die gegen eine Schwere der Schuld sprechen und deren Annahme verbieten. Staatliche Mitverantwortung ist als unbenannter Milderungsgrund im Rahmen von § 46 StGB anerkannt. Voraussetzung für eine Milderung der Schuld eines Angeklagten ist, dass den staatlichen Stellen die Tatgenese vorwerfbar ist, sie also nicht lediglich einen Kausalbeitrag geleistet haben (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 167). In der Bewilligung des offenen Vollzugs liegt ein solcher vorwerfbarer Beitrag zur Tatentstehung. Der offene Vollzug ermöglichte das erneute Fahren ohne Fahrerlaubnis und begründete das Tatmotiv zur Flucht mit. Die Bewilligung des offenen Vollzugs war objektiv willkürlich. Die Bewilligung war unvertretbar. Eine der Voraussetzungen für eine Bewilligung ist, dass keine Missbrauchsgefahr seitens des Strafgefangenen besteht (§ 22 Abs. 2 LJVllzG RhPflz). Dies erfordert eine Gefahrenprognose, mithin ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich auf eine Vielzahl von objektiven Umständen und subjektiven Eindrücken stützt (BGHSt 30, 320-327, Rn. 9). Die Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens des Strafgefangenen ist mit "Unwägbarkeiten" verbunden, was in der Natur einer Prognose liegt. Das Risiko eines Scheiterns nimmt der Gesetzgeber in gewissen Grenzen hin. Im Blick auf den Versagungsgrund der Missbrauchsgefahr ist von daher ein prognostischer Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BGHSt 49, 1 zur Strafbarkeit verantwortlicher Ärzte eines psychiatrischen Krankenhauses - juris). Eine sich als unzutreffend erweisende Prognose ist aber pflichtwidrig, wenn auf relevant unvollständiger Tatsachengrundlage oder unter unrichtiger Bewertung der festgestellten Tatsachen die Missbrauchsgefahr verneint wird. So liegt der Fall hier. Schon aufgrund der zu vollstreckenden Urteile und der Stellungnahme der Bewährungshelferin gegenüber dem Leiter der JVA war ohne weiteres erkennbar, dass der Angeklagte bei sich bietender Gelegenheit erneut ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen würde. Mit der Bewilligung des offenen Vollzuges setzte sich der Leiter der JVA über die Erkenntnisse der zu vollstreckenden Urteile und die dort rechtskräftig festgestellte negative Prognose hinweg, ohne über andere, bessere Erkenntnisse zu verfügen. Mit der bei Strafantritt bekundeten Einsicht und Änderungsbereitschaft wiederholte der Angeklagte sein Einlassungsverhalten vor dem Amtsgericht S., wie dies auch für die Mitarbeiter des Vollzugs hätte nachvollzogen werden können. Die ihm vom Amtsgericht S. bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung missbrauchte der Angeklagte zu erneuten gleichgelagerten Delikten. Dass dem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine hohe Gefährlichkeit einhergeht, war aus dem zu vollstreckenden Urteil des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013 ersichtlich. Eine erneute hochriskante Flucht bei einer Kontrolle war vorhersehbar, wenn auch nicht in Gestalt einer Geisterfahrt. Aber schon bei der letzten Flucht in verkehrsgerechter Fahrtrichtung war es dem Zufall überlassen geblieben, ob diese zu einem - gegebenenfalls auch tödlichen - Unfall führte. Der tatsächlich vorhandene Wille zur Arbeit und die bestehende Ehe des Angeklagten waren vor diesem Hintergrund prognostisch ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass er sich dem Vollzug gestellt hatte. Erschwerend kommt hinzu, dass mit der Bewilligung und der Art der Ausgestaltung des offenen Vollzuges das Vollzugsziel nicht erreicht werden kann, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 StrafvollzugsG). Der inneren Haltung des Angeklagten, beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handele es sich allenfalls um eine geringe Verfehlung, wird vielmehr bestärkt. Gespräche zur Aufarbeitung seiner Delinquenz wurden ihm zudem nicht angeboten. Der Zeuge JJ, Psychologe der JVA D., hat unverblümt ausgeführt, angesichts des Einweisungsdelikts Fahrens ohne Fahrerlaubnis habe er sich der Betreuung des Angeklagten nicht zugewandt. Im Vollzug der JVA D. befänden sich überwiegend Gefangene mit erheblichem Gewaltpotential, zu denen der Angeklagte seiner Ansicht nach nicht gehört habe. Im Weiteren steht die polizeiliche Verfolgung des Angeklagten der Annahme der besonderen Schwere der Schuld entgegen. Die Verfolgung hat nicht ausschließbar dazu beigetragen, dass der Angeklagte seine Flucht mit hoher Geschwindigkeit und damit in hoch riskanter Weise bis zum Unfall fortsetzte. Die Verfolgung war nicht vom Festnahmerecht nach § 127 StPO gedeckt. Denn § 127 StPO erlaubt zwar die vorläufige Festnahme eines flüchtenden Tatverdächtigen, doch umfasst dies keine Gefährdungen Dritter, insbesondere keine Gefährdung des Straßenverkehrs (vgl. OLG Thüringen VRS 94, 459; OLG Hamm, VRS 23, 452 f.; BayObLGSt 1988, 72; Hilger, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 127 Rn. 32; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 127 Rn. 20, 16; Lemke, in: Julius u. a., StPO, 4. Auflage 2009, § 127 Rn. 19; Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 127 Rn. 40, 32 m. w. Nachw.). Schon das Wenden und Auffahren des Polizeibeamten Z. auf die Bundesstraße … in verkehrter Fahrtrichtung gefährdete eine entgegen kommende Verkehrsteilnehmerin, die Zeugin D.. Im Weiteren war die Zeugin P. gefährdet, die sich vor dem entgegenkommenden Angeklagten auf die Überholspur ausweichend in Sicherheit bringen wollte, was sich als gefahrvoll erwies. Hier kam der Polizeibeamte Z. mit seinem Fahrzeug entgegen. Auch war die Fahrt entgegen der Fahrtrichtung nicht von § 35 StVO gedeckt. Nach § 35 Abs. 1 StVO ist die Polizei von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die danach eingeräumten Sonderrechte dürfen gemäß § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die Freistellung des Beamten von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verlangt daher die Berücksichtigung aller Umstände, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe im Verhältnis zu den möglichen Gefahren der Verkehrsvorschriften belegen sollen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf nicht zu einer unangemessenen, unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. OLG Braunschweig, NZV 1990, 198 ). Dass eine Verfolgung entgegen der Fahrtrichtung hoch riskant ist und nicht nur sein eigenes Leben gefährdet, sondern auch die der entgegenkommenden unbeteiligten Verkehrsteilnehmer, musste sich auch dem erfahrenen Polizeibeamten Z. aufdrängen. Der Anlass der hochriskanten Verfolgung war im Übrigen kein Kapitaldelikt. Es standen keine Verbrechen im Raum, sondern lediglich Vergehen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass aus der Flucht selbst geschlossen werden kann, der Verdächtige habe einen gewichtigen Grund zu flüchten. Gleichwohl war die Art der Verfolgung unter den konkreten Umständen (Ausbauzustand der Straße, Dunkelheit, Nässe, Verkehrsaufkommen, Geschwindigkeiten) nicht gerechtfertigt. Dass die Identität des Angeklagten aufgeklärt werden konnte, ging mit dem Tod einer unbeteiligten Verkehrsteilnehmerin einher. Zuletzt scheitert auch eine Rechtfertigung über § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 3. Es war eine lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 S. 1, 3 StGB anzuordnen. Der Angeklagte hat sich mit dem wiederholten Fahren ohne Fahrerlaubnis während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer einschlägigen Straftat einhergehend mit einem Tötungsdelikt mit den Mordmerkmalen niedrige Beweggründe und gemeingefährliches Mittel als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Dauer der Sperre richtet sich danach, für welchen Zeitraum die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird (BGH, NStZ-RR 1997, 331, 332). Eine lebenslange Sperre kommt nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren nicht ausreicht, um die vom Täter ausgehenden Gefahren abzuwenden. Dies setzt voraus, dass die Ungeeignetheit voraussichtlich länger als fünf Jahre bestehen wird. Die Schwere der Tatschuld ist dabei von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die überwiegende Zahl der Vorbelastungen des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis steht - auch nach Konsums von Alkohol. Darunter befinden sich insgesamt drei hochgefährliche Fluchtfahrten, die in der hier abgeurteilten vierten Fluchtfahrt kulminierten. Dadurch hat der Angeklagte eine grundlegend defizitäre Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen an den Tag gelegt. Die zurückliegenden Vollstreckungen haben gezeigt, dass der Angeklagte nicht fähig war, aus Strafe zu lernen. Es steht vor dem Hintergrund der aufgezeigten Persönlichkeit nicht zu erwarten, dass diese Haltung in der zeitlichen Höchstfrist der Sperre änderbar ist. Sollten die weiteren Jahre der Haftverbüßung und langjähriger therapeutischer Einwirkung zu einer heute nicht vorhersehbaren Haltungsänderung führen, kann dies im rechtlichen Rahmen der Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB, die auch bei einer lebenslangen Sperre möglich ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 69a Rdnr. 40), bedacht werden. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.