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Urteil

2 Ks 3 Js 12125/23

LG Limburg 2. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2024:1115.2KS3JS12125.23.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge und der unterlassenen Hilfeleistung. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der durch das Experiment „Schweinehälfte“ verursachten Kosten – sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 30 Abs. 1 Nr. 3 Fall 3 BtMG § 323c StGB §§ 21, 53, 54, 64 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge und der unterlassenen Hilfeleistung. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der durch das Experiment „Schweinehälfte“ verursachten Kosten – sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 30 Abs. 1 Nr. 3 Fall 3 BtMG § 323c StGB §§ 21, 53, 54, 64 StGB (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung) I. Zur Person … II. Zur Sache Der Angeklagte und die Geschädigte ... lernten sich im Jahr 2019 bei einem zufälligen Aufeinandertreffen in der von beiden besuchten Substitions-Praxis der Zeugin Dr. ... in ... kennen. Gemeinsam mit der Geschädigten und anderen Substitutionspatienten traf sich der Angeklagte – neben der Substituion –in und um ... zum Beikonsum von Betäubungsmitteln. Die Treffen fanden in unregelmäßigen Abständen statt. Anlass und Gegenstand der Treffen war einzig die Beschaffung und der gemeinsame Konsum von Betäubungsmitteln. Sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte konsumierten in der Gruppe Kokain und Heroin – auch als „Cocktail“ – in der Spritze intravenös verabreicht. Der Angeklagte und die Geschädigte empfanden die Wirkung als eine „Achterbahnfahrt vom Zustand hellwach bis extrem beruhigt“. Der Angeklagte und die Geschädigte wogen hierzu jeder für sich mit der Feinwaage Kokain und Heroin ab und zogen das Gemisch in der Spritze auf. Der Angeklagte konsumierte dabei regelmäßig 0,25g Heroin und 0,25g Kokain. Im Sommer 2022 kam es zu vereinzelten Treffen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten zum gemeinsamen Drogenkonsum. Im Dezember 2022 texteten sich der Angeklagte und die Geschädigte per WhatsApp. Die Geschädigte teilte dem Angeklagten mit, ihn an Weihnachten besuchen zu wollen. Damit war der Angeklagte sofort einverstanden. Die Geschädigte hatte sich am 24.12.2022 verabredungsgemäß mit dem Zug auf den Weg von ... nach ... und mit dem Bus nach … gemacht. Dort traf sie am frühen Abend bei dem Zeugen I ein, wo der Angeklagte sie bereits erwartete. Bei ihrer Ankunft war sie alkoholisiert, was dem Angeklagten nicht entgangen war. Die Geschädigte zeigte dem Angeklagten von ihr mitgebrachte Medikamente und erklärte dem Angeklagten, diese am selben Morgen von ihrer Ärztin medizinisch verordnet bekommen zu haben. Darunter befanden sich Rivotril, Polamidon und Gabapentin. Diese Medikamente waren dem Angeklagten als Methadon und Beruhigungsmittel bekannt, da er sie in der Vergangenheit selbst eingenommen hatte. Den Heiligabend verbrachten sie zu dritt. Von den drei Flaschen Whiskey, die der Angeklagte am Morgen besorgt und von denen er bereits eine Flasche seit 12 Uhr am Mittag angebrochen hatte, tranken der Angeklagte und die Geschädigte über den Abend verteilt weiter. Daneben tranken sie Bier. Der Angeklagte konsumierte zusätzlich 2g bis 4g THC, das er zu ca. 10 Joints verarbeitet hatte. In der Wohnung des Zeugen I konsumierten der Angeklagte und die Geschädigte erstmals gemeinsam Kokain, das der Angeklagte besorgt hatte. Der Angeklagte verfügte am Tattag über 5g Kokain. Da der Angeklagte wusste, dass der Zeuge I mit einem Betäubungsmittelkonsum in seiner Wohnung nicht einverstanden sein würde, zogen sich der Angeklagte und die Geschädigte zum gemeinsamen Konsumieren in das Badezimmer zurück. Der Angeklagte überlies der Geschädigten das Kokain zum unmittelbaren Verbrauch. Die Dosierung und Vorbereitung der intravenösen Injektion mittels Spritze – wie auch die Injektion selbst – nahm jeder für sich vor. Der über das längere gemeinsame Verschwinden verwunderte Zeuge I suchte den Angeklagten und die Geschädigte im Badezimmer auf und schloss aus den Umständen auf durchgeführten Betäubungsmittelkonsum. Hierrüber war der Zeuge I verärgert. Er forderte den Angeklagten und die Geschädigte mit den Worten „Ich will nicht einen von euch tot im Bad liegen haben“ auf, die Wohnung zu verlassen. Bis zur Ankunft des gerufenen Taxis saßen der Angeklagte und die Geschädigte Händchen haltend auf der Couch. Der Zeuge I lud den Angeklagten und die Geschädigte zum gemeinsamen Essen für den nächsten Tag ein, was beide zusagten. Um 23:11 Uhr brachen der Angeklagte und die Geschädigte mit dem Taxi zum 1-Zimmer-Apartment des Angeklagten auf dem Anwesen des Zeugen P in der … Straße … in … auf und setzten den gemeinsamen Abend dort fort. Kurz nach ihrer Ankunft in ... gesellte sich die Zeugin B zwischenzeitlich zu dem befreundeten Angeklagten und der Geschädigten hinzu, um gemeinsam Alkohol zu trinken. Die Stimmung war gut. In Anwesenheit der Zeugin B konsumierten der Angeklagte und die Geschädigte neben Whiskey erneut Kokain. Da die Versuche des Angeklagten, sich das aufgezogene Kokain selbst zu injizieren scheiterten, half ihm die Geschädigte hierbei aus und setzte sich danach selbst die mit Kokain aufgezogene Spritze. Zusätzlich nahm die Geschädigte die mitgebrachten Medikamente Rivotril, Polamidon und Gabapentin ein. Der Angeklagte nahm jedenfalls auch eine Tablette 2mg Rivotril. Kurze Zeit später brach die Zeugin B auf. Sie wurde von der Geschädigten zur Tür begleitet und herzlich verabschiedet. Der Angeklagte war indes – eher bzw. stärker als die Geschädigte – in seinem Rausch. Nachdem der Rausch wieder nachgelassen hatte, entschlossen sich der Angeklagte und die Geschädigte gegen 1 Uhr am Morgen des 25.12.2022 zu einer dritten gemeinsamen Kokaininjektion. Zu diesem Zeitpunkt hatten der Angeklagte und die Geschädigte bereits zwei Konsumeinheiten Kokain injiziert und – neben Bier – zwei Flaschen Whiskey getrunken. Hierzu dosierten und injizierten der Angeklagte und die Geschädigte das von dem Angeklagten besorgte und ihr zum unmittelbaren Verbrauch überlassene Kokain jeweils in Eigenregie. Das Kokain hatte der Angeklagte der Geschädigten in Kenntnis ihrer Teilnahme am Substitutionsprogramm, dem Alkoholkonsum und ihres schlechten, medikamentös zu behandelnden Allgemeinzustands überlassen. Im Zuge dieses letzten gemeinsamen Konsums nahm der Angeklagte „schemenhaft“ und wie im Nebel wahr, dass sich der Gesundheitszustand der Geschädigten verschlechterte. Sie verlor das Bewusstsein und hatte Schaum vor dem Mund. Der Angeklagte leitete keine Rettungsmaßnahmen ein, obwohl er erkannt hatte, dass sie Hilfe benötigte und ihm die telefonische Verständigung eines Notarztes ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Geschädigte verstarb kurze Zeit später. Vor dem Hintergrund des allgemein schlechten Gesundheitszustandes der Geschädigten als Subsitutions- und Epilepsiepatientin mit Beikonsum in Form von Alkohol und Kokain, hatte die dritte Kokaininjektion auf das Herz-Kreislauf-System der Geschädigten und damit ein Krampfanfallsgeschehen triggernde, sprich mitursächliche Wirkung für den Todeseintritt. Ärztliche Hilfe hätte dem entgegen wirken können, wobei offen ist, ob das Leben der Geschädigten noch zu retten gewesen wäre. Am nächsten Morgen wurde der Angeklagte gegen 10 Uhr durch das Klopfen des Zeugen P an seiner Wohnungstür aufgeweckt, der ihm frohe Weihnachten wünschte. Nach Verabschiedung des Zeugen P realisierte der Angeklagte, dass die Geschädigte nicht bloß schlief, sondern tot war. Aus Sorge um strafrechtliche Konsequenzen – der Angeklagte stand unter laufender Bewährung – meldete der Angeklagte den Tod der Geschädigten nicht. Er wickelte den Leichnam in eine Decke ein und verstaute diesen in einer großen schwarzen Sporttasche. Die Sporttasche mit dem Leichnam verstaute der Angeklagte über zehn Monate in der an sein Apartment angrenzenden „Räucherkammer“, wo sie bis zum Auffinden im Rahmen polizeilicher Durchsuchungsmaßnahmen am 16.10.2023 verblieb. Der Angeklagte mied sein Apartment seit dem Tod der Geschädigten und hielt sich überwiegend bei Bekannten oder in dem als Mannschaftswagen umgebauten Container auf. Um das Geschehene zu vergessen, betäubte sich der Angeklagte in den folgenden Monaten regelmäßig mit erhöhten Mengen von Alkohol und Drogen. Die mit der Inhaftierung einhergehende chemisch-toxikologische Untersuchung einer Blutprobe, Urinprobe und Haarprobe des Angeklagten durch das Institut für Rechtsmedizin Gießen vom 26.10.2023 stellte Cannabisprodukte, Cocain, Tramadol, Clonazepam, Flunitrazepam und Metamizol sowie zumindest einen Kontakt mit Amphetamin, Oxycodon, Buprenorphin, Fentanyl, Ketamin, Pregabalin, Promethazin, Methadon, Nordazepam, Diclofenac, Etilefrin, Papaverin, Phenacetin und Promazin. fest. Eine chemisch-toxikologische Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin Gießen vom 16.10.2023 der Gewebeproben, die dem Tatopfer im Rahmen der Obduktion entnommen wurden, wies auf die folgenden Substanzen im Körper der Geschädigten hin: Benzoylecgonin (Cocain-Abbauprodukt), Ibuprofen, Amitriptylin (inkl. Abbauprodukt), Sertralin (inkl.Abbauprodukt), 7-Aminoclonazepam (Clonazepam-Abbauprodukt), Nortriptylin (auch Amitriptylin-Abbauprodukt), Gabapentin, Methadon, EDDP (Methadon-Abbauprodukt) und Norbuprenorphin (Buprenorphin-Abbauprodukt, Hinweis). Die entnommene Haarprobe wies auf folgende Substanzen hin: Cocain, Ecgoninmethylester (Cocain-Abbauprodukt), Benzoylecgonin (Cocain-Abbauprodukt), Cocaethylen (Cocain-Stoffwechselprodukt), Norcocain (Cocain-Abbauprodukt), Amphetamin, MDMA, Methadon, EDDP (Methadon-Abbauprodukt), Morphin, 6-Acetylmorphin (Heroin-Abbauprodukt), Hydromorphon (auch Morphin-Abbauprodukt), Noscapin, Papaverin, Codein, Tramadol, N-Desmethyltramadol (Tramadol-Abbauprodukt), O-Desmethyltramadol (Tramadol-Abbauprodukt), Amitriptylin, Amitriptylinoxid (Amitriptylin-Abbauprodukt), Nortriptylin (auch Amitriptylin-Abbauprodukt), Quetiapin, Hydroxyquetiapin (Quetiapin-Abbauprodukt), Doxepin, Nordoxepin (Doxepin-Abbauprodukt), Aciclovir, Benproperin (Hinweis), Chlorprothixen, Citalopram, Etilefrin, Miconazol, Mirtazapin, Paracetamol, Pregabalin, Sertralin, Nikotin, Cotinin (Nikotin-Abbauprodukt), Coffein, Theobromin (Coffein-Abbauprodukt), Theophyllin (Coffein-Abbauprodukt), THC, THC-Carbonsäure (THC-Abbauprodukt), Cannabidiol, Diazepam, Nordazepam (auch Diazepam-Abbauprodukt), Buprenorphin, Clonazepam und 7-Aminoclonazepam (Clonazepam-Abbauprodukt). III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den insoweit ergänzenden Angaben des Sachverständigen Dr. med. …, dem verlesenen Personagramm vom 19.03.2024, der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters sowie der – teilweise auszugsweise – verlesenen Vorverurteilungen, wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den Ausführungen des Sachverständigen der Rechtsmedizin Prof. Dr. …, Institut für Rechtsmedizin, Gießen. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen unter II. auf den übrigen im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere auf den verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich. IV. Schuldspruch Der Angeklagte hat sich in Ansehung des festgestellten Sachverhalts des Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 Fall 3 BtMG in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB mit unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat der Geschädigten ... das von ihm besorgte Kokain im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Mit der Abgabe der Droge an die Geschädigte hat der Angeklagte deren Tod kausal verursacht. Der tatbestandsmäßige Erfolg ist dem Angeklagten zuzurechnen. Die Zurechnung scheidet nicht unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Selbstgefährung aus. Dies folgt aus dem anders gearteten Schutzzweck der Vorschriften des Betäubungsmittelrechts, der eine Einschränkung des Prinzips der Selbstverantwortung verlangt. Nach dem Schutzzweck der betäubungsmittelrechtlichen Strafnormen soll Schäden vorgebeugt werden, die sich für die Allgemeinheit aus dem verbreiteten Konsum vor allem harter Drogen und den daraus herrührenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der einzelnen ergeben (Schutzgut “Volksgesundheit“). Bei der Beurteilung der Tathandlungen als gefährlich ist aber der Aspekt der Selbstgefährdung denknotwendig eingeschlossen (BGH, Beschluss vom 25.09.1990 - 4 StR 359/90 = NJW 1991, 307, beck-online). Der Angeklagte hat den Tod leichtfertig verursacht. Leichtfertig handelt, wer die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs des Geschehens „aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit” außer Acht lässt (BGH, Urteil vom 7. 2. 2001 - 5 StR 474/00 = NStZ 2001, 324, beck-online). Für die Fahrlässigkeit – als Grundform der Leichtfertigkeit – ist insbesondere erforderlich, dass der Täter bei Anwendung der Sorgfalt, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters zu verlangen ist, den Eintritt des Todes als möglich hätte voraussehen können (BeckOK BtMG/Schmidt, 23. Ed. 15.6.2024, BtMG § 30 Rn. 92, beck-online). Um den – gegenüber solcher Fahrlässigkeit gesteigerten – Vorwurf der Leichtfertigkeit zu erfüllen, muss sich die Voraussehbarkeit vor dem Erfahrungshintergrund des Angeklagten auf die konkrete Gefährlichkeit des betreffenden Betäubungsmittels spezifisch für diesen Abnehmer in dessen aktuellem Zustand beziehen (Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 30 Rn. 110, beck-online). Dem Angeklagten war die Geschädigte als akute Substitutionspatientin bekannt. Das Treffen am Tattag war allein vor dem Hintergrund des gemeinsamen (Bei-) Konsums von Alkohol und Drogen initiiert. Die generelle Gefährlichkeit des Kokainkonsums ist dem Angeklagten am Tatabend von dem Zeugen I vor Augen geführt worden, der den Angeklagten und die Geschädigte zunächst am Heiligabend in seiner Wohnung bewirtschaftet, beide noch vor Mitternacht wegen deren Drogenkonsum auf den Heimweg geschickt hatte, da er einen solchen wegen der damit einhergehenden Risiken in seiner Wohnung nicht duldete. Wörtlich hatte er den Angeklagten auf die mit dem Kokainkonsum einhergehende Todesgefahr hingewiesen. Als der Angeklagte der Geschädigten in seiner Wohnung ein weiteres Mal Kokain zum unmittelbaren Verbrauch überließ, war ihm über die generelle Gefährlichkeit hinaus auch die besondere Gefährlichkeit für die Geschädigte ... bekannt. Am Tattag selbst war dem Angeklagten beim ersten Aufeinandertreffen am Nachmittag bereits aufgefallen, dass die Geschädigte bereits unter mäßigem Alkoholeinfluss gestanden hatte. Der weitere Abend war ebenfalls vom Konsum hochprozentigen Alkohols – 2 Flaschen Whiskey insgesamt – geprägt, den auch die Geschädigte mitgetrunken hatte. Zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte der Geschädigten die todesursächliche Kokaineinheit zum unmittelbaren Verbrauch überlassen hatte, hatten beide gemeinsam bereits zweimal Kokain injiziert. Überdies ergaben sich für den Angeklagten solche Anhaltspunkte, die ihn auf einen bei der Geschädigten bestehenden schlechten Allgemeinzustand schließen ließen. Der Angeklagte hatte bereits am Nachmittag Kenntnis darüber, dass die Geschädigte über ärztlich verordnete Medikamente – Rivotril, Polamidon und Gabapentin – verfügte. Diese Medikamente und deren Wirkstoff waren dem Angeklagten bekannt. Der Angeklagte war in Kenntnis darüber, dass es sich bei Polamidon um das in der Substitution verwendete Methadon handelte. Auch waren ihm Rivotril und Gabapentin aus eigener Einnahme in der Vergangenheit als Benzodiazepine, sog. Beruhigungsmittel, bekannt. Bevor der Angeklagte der Geschädigten zum dritten Mal am Tatabend Kokain zum unmittelbaren Verbrauch überlassen hatte, hatte der Angeklagte der tatsächlichen Einnahme der Medikamente durch die Geschädigte beigewohnt. Für den Angeklagten war die mit dem gleichzeitigen Konsum aus Droge, Medikamenten und Alkohol einhergehende besondere Belastung des Herz-Kreislauf-Systems der Geschädigten erkennbar und deren Todeseintritt aufgrund der besonderen Gefährlichkeit vorhersehbar. Dass der Angeklagte aufgrund seines Konsums in einen Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit geraten war, erschwerte ihm zwar den Blick auf die Gefährlichkeit, verschloss diesen aber nicht. Der Angeklagte hat sich überdies wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323 c Abs. 1, Var. 1 StGB strafbar gemacht, indem er weder Polizei und Rettungskräfte verständigte noch eigene lebenserhaltene Maßnahmen ergriff, als sich der Gesundheitszustand der Geschädigten sehenden Auges verschlechterte. Die von dem Angeklagten begangene leichtfertige Verursachung des Todes durch Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch und die unterlassene Hilfeleistung stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander. V. Schuldfähigkeit Der Angeklagte handelte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, was die Kammer sachverständig beraten durch den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … und im Einklang mit diesem feststellt. Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der Verfahrensakten, einer Exploration des Angeklagten, einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Angaben zu seinem Lebensweg und seiner Suchtanamense hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen wie unter I. festgestellt erklärt. Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich der Angeklagte bewusstseinsklar und voll orientiert, ohne Defizite im Bereich der Kognition gezeigt. Antrieb und Psychosomotorik seien situationsangemessen gewesen. Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder bestehende Entzugssymptomatik habe es nicht gegeben. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten eine schwere Polytoxikomanie, einhergehend mit - Alkoholabhängigkeit gegenwärtig abstinent (ICD-10: F 10.20) - Cannabis-Abhängigkeit (F 12.20) - Kokainabhängigkeit (F 14.20) - Opiatabhängigkeit (F 11.20) diagnostiziert. Kriterien der Abhängigkeit seien: 1. starker Wunsch oder Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren, 2. verminderte Kontrollfähigkeit, 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, 4. Nachweis einer Toleranz, 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums, 6. anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen körperlicher oder psychosozialer Art. Zum Tatzeitpunkt habe der Angeklagte diagnostisch alle Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms erfüllt. Insbesondere habe der Angeklagte die typischen Entzugssymptome der Opiatabhängigkeit beschrieben, die immer wieder Antrieb für ihn gewesen seien, neben der Verdrängung vielfältiger Probleme, den Konsum fortzusetzen. Der Angeklagte sei stark alkoholintoxikiert in Erscheinung getreten, habe neurologische Ausfallsymptome und offensichtliche Verhaltensänderungen aufgrund des Alkoholkonsums gezeigt. Durch Fahrten nach … und … habe der Angeklagte über Jahre hinweg großen Aufwand betrieben, um Kokain und Heroin zu besorgen. Mit diesen beiden gegensätzlich wirkenden Drogen habe der Angeklagte experimentiert, indem er beide zugleich in einer Spritze aufgezogen habe, und damit seine Drogensucht eskaliert. Zudem habe der Angeklagte sich die Kokainbase „Crack“ selbst hergestellt oder Subutex-Tabletten gemörsert und als Pulver nasal konsumiert. Aus sachverständiger Sicht spreche dies nicht nur für einen hemmungslosen Konsum im Sinne der Polytoxikomanie, sondern auch für einschlägige spezifische Kenntnisse in Bezug auf Applikation, Wirkweise und Eigenschaften der Drogen. Alkohol und Drogen habe er im Sinne der positiven (Entspannung, Euphorie und Glücksgefühle) und negativen (Entzugssymptome, Ängste, depressive Verstimmungen sowie Probleme aller Art schnell beseitigen) Verstärkung eingesetzt und damit sein subjektives Lebensgefühl gesteigert. Die Kammer teilt ebenfalls die Einschätzung des Sachverständigen, dass sich eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (§ 20 StGB) sicher ausschließen lässt. Zwar liege, so der Sachverständige, bei dem Angeklagten tatzeitbezogen eine Abhängigkeit oben genannter Substanzen vor, eine Zuordnung der psychischen Störung zu einem Eingangskriterium des § 20 StGB erfolge insoweit aber nicht. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sei erhalten gewesen. Ein psychosenahes oder psychotisches Verhalten habe nicht vorgelegen. Aus den Zeugenaussagen und Ermittlungen habe sich zwar intoxikiertes Verhalten gezeigt, dem Angeklagten sei dennoch bewusst gewesen, dass sein Handeln rechtsgültige Normen verletzte. Dafür spreche seine detaillierte Erinnerung an den Tatabend. Er sei in der Lage gewesen, Zeichen einer Überdosierung bei der Geschädigten zu beobachten wie das Austreten von Schaum aus dem Mund und mit der Situation überfordert, planlos gewesen, weshalb er keine Rettungsmaßnahmen eingeleitet habe. Aus sachverständiger Sicht sei bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt von einer Minderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Forensisch-psychiatrisch sei zunächst festzustellen, dass Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen dem vierten Eingangskriterium des § 20 StGB, der schweren anderen psychischen Störung, zuzuordnen sein können. Die Diagnosekriterien der ICD-10 für das Vorliegen der oben genannten Abhängigkeit seien erfüllt. Der Angeklagte habe – über den Tattag verteilt – bis zum Zeitpunkt des Überlassens des todesursächlichen Kokains an die Geschädigte etwa zwei Flaschen Whisky und Bier getrunken, etwa 2g bis 4g THC in Form von zehn Joints geraucht, eine Tablette Rivotril 2 mg eingenommen und zweimal Kokain injiziert. Die Wirkungen von Alkohol, Kokain und THC hätten sein Kritik- und Urteilsvermögen erheblich beeinträchtigt. Es sei von einer Vergröberung der Sinneswahrnehmung, einer verminderten Wachheit und einer Indolenz des Affektes (vermindertes Einfühlungs- und Mitfühlungsvermögen) auszugehen. Zudem seien exekutive Funktionen wie Handlungsplanung und Problemlösung, Abstraktionsvermögen und die Fähigkeit zur Antizipation aufgrund der Mischintoxikation eingeschränkt gewesen. Dies leite er aus der Aussage der Zeugin B ab, die bei dem Angeklagten einen berauschten Zustand beschrieben habe. Er sei wie benebelt gewesen und wegen zittriger Hände nicht in der Lage gewesen, sich die zweite Kokaininjektion am Abend selbstständig zu geben. Dies habe die Geschädigte bei ihm vorgenommen. Aufgrunddessen habe er zwar unmittelbar nach dem gemeinsamen Konsum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Geschädigten, nicht aber deren Todeseintritt realisiert. Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit an, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und die Erkenntnisse der Hauptverhandlung zutreffend zugrunde gelegt hat. Die Ausführungen des Sachverständigen sind gut nachvollziehbar. Er hat seine sachverständigen Einschätzungen detailliert, nachvollziehbar und überzeugend zu begründen gewusst. Diese stehen im Einklang mit der forensischen Erfahrung der Kammer. VI. Strafzumessung 1. Überlassen von Betäubungsmitteln Hinsichtlich des Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge war die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 Fall 3 zu bilden, der im Ausgangspunkt Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gem. § 30 Abs. 2 StGB vorliegt und diesen im Ergebnis bejaht. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urteil vom 22.1.2015 – 3 StR 412/14, BeckRS 2015, 3566 Rn. 18, beck-online). Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten das Nachtatverhalten gewertet. Die Geschädigte war seit dem 24.12.2022 vermisst und medienwirksam gesucht worden. Die Suche nach der Geschädigten hat im Rahmen der Ermittlungen viele Polizeikräfte und Zeit gebunden sowie die Angehörigen der Geschädigten mit der Ungewissheit ihres Verbleibens enorm belastet. Der Angeklagte war einschlägig vorbestraft und hat die Tat unter laufender Bewährung begangen. Ein besonderes Gewicht hat die Kammer dem aber nicht beigemessen. Es handelt sich nicht um einen bewussten Bewährungsbruch. Vielmehr geht die Tat auf die Betäubungsmittelabhängigkeit zurück. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit begangen hat und damit auch seine Fähigkeit zur Einschätzung der Folgen seiner Tat erheblich vermindert war, was bei der Bestimmung der individuellen Schuld von Bedeutung ist. Die Kammer hat als gravierenden Strafmilderungsgrund zu Gunsten des Angeklagten eingestellt, dass sich der Angeklagte bereits zu Beginn des Verfahrens geständig eingelassen hat und sein Geständnis von ganz außergewöhnlichem Wert war. Mit dem Geständnis hat der Angeklagte die im Kern nahezu ausschließlich tragende Verurteilungsgrundlage gelegt und damit die Verantwortung für sein Fehlverhalten bewusst wahrgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. 6. 2005 - 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568, beck-online). In seiner geständigen Einlassung hat der Angeklagte glaubhaft Einsicht in das begangene Unrecht sowie Reue gezeigt. In die Strafzumessung mildernd einzustellen war darüber hinaus, dass der Angeklagte das Geständnis in Kenntnis eines drohenden Bewährungswiderrufs abgelegt hat. Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte Kokainkonsumenten waren und das Treffen am Tattag einzig vor dem Hintergrund des gemeinsamen Kokainkonsums zustande gekommen war. Die Geschädigte hatte sich in Kenntnis dessen, dass der Angeklagte über Kokain verfügte, an diesen gewandt und ihn am Tattag aufgesucht. Dabei verfügten der Angeklagte und die Geschädigte als Langzeitkonsumenten gleichsam über hinreichend Risikobewusstsein in Bezug auf das Injizieren von Kokain. Zu Gunsten des Angeklagten war dabei zu sehen, dass sich die Geschädigte ihres schlechten Gesundheitszustands eigens bewusst war. Sie befand sich wegen Epilepsie in ärztlicher Behandlung, nahm neben Methadon und Gabapentin zur Epilepsiebehandlung auch Rivotril – ein Beruhigungsmittel – ein. Über diesen Mischkonsum hinaus trank sie auch ohne die Gesellschaft des Angeklagten hochprozentigen Alkohol. Zu Gunsten des Angeklagten war zu sehen, dass er Einsicht in seine Alkohol- und Betäbungsmittelabhängigkeit gezeigt und glaubhaft Therapiebereitschaft erklärt hat. Die Zeit der Untersuchungshaft hat der Angeklagte genutzt, die Voraussetzungen für eine therapeutische Behandlung im Maßregelvollzug zu schaffen. In der Gesamtschau begründen bereits die allgemeinen Milderungsgründe - unabhängig vom Vorliegen eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes - die Annahme eines minder schweren Falles, sodass sich ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ergibt. Als vertypter Strafmilderungsgrund war § 21 StGB anzunehmen, den die Kammer als nicht verbraucht ansieht und der zu einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB führt. Der Angeklagte stand im Zeitpunkt des Überlassens von Kokain an die Geschädigte unter Alkohol- und Drogeneinfluss, sodass er in seiner Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB eingeschränkt war. Damit war die Strafe aus einem Strafrahmen von 1 Monat und 3 Jahre 9 Monate zu bilden. Aus dem sich ergebenden Strafrahmen hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der aufgezeigten Strafzumessungserwägungen und Persönlichkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Unterlassene Hilfeleistung § 323c Abs. 1 StGB sieht für unterlassene Hilfeleistung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vor. Unter Anwendung des vertypten Strafmilderungsgrundes gem. § 21 StGB war die Strafe aus einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten zu bilden. Bei der unterlassenen Hilfeleistung hat die Kammer die hier in gleicher Weise aufgezeigten be- und entlastenden Umstände berücksichtigt und bedacht, dass eine Hilfeleistung zu keiner sicheren Rettung des Lebens geführt hätte. Unter Abwägung der genannten ent- und belastenden Umstände und der Persönlichkeit des Angeklgten hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Zur Einwirkung auf den Angeklagten ist eine (kurze) Freiheitsstrafe unerlässlich (§ 47 StGB). Prägend für die Persönlichkeit des Angeklagten ist eine langjährige Drogenabhängigkeit. Angesichts hinzukommender Vorbelastungen ist die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr angebracht. 3. Gesamtstrafe Gemäß §§ 54, 53 StGB hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe von 1 Jahr und 10 Monate und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet und dabei einen Härteausgleich – gesamtstrafenfähiges, aber vollstrecktes Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 02.05.2023 – bedacht. 4. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB). Eine günstige Sozialprognose kann angesichts derzeit unbehandelter Drogenabhängigkeit nicht gestellt werden. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, was bei Anordnung des Maßregelvollzuges näher dargestellt wird. VII. Maßregelvollzug Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war anzuordnen. Er hat den Hang, Drogen und alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Tat, wegen der er verurteilt wird, geht auf diesen Hang zurück. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. „Hang“ meint eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Beide Merkmale – schwerwiegend und dauernd – müssen in dem betroffenen Lebensbereich kumulativ erfüllt sein. Es muss ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt gegeben sein, dass die Anlasstat „überwiegend“ auf den Hang zurückgeht. Schließlich ist auch die erforderliche Erfolgsaussicht positiv festzustellen (BGH, Beschluss vom 28.8.2024 – 4 StR 480/23, BeckRS 2024, 24776 Rn. 14, beck-online). Der Sachverständige Dr. … hat ausgeführt, mit der Polytoxikomanie liege ein Hang des Angeklagten vor, Alkohol, Cannabis, Kokain und Opiate im Übermaß zu sich zu nehmen. Aufgrund der Polytoxikomanie habe der Angeklagte in Gesellschaft der Geschädigten mit dieser als Gemeinschaftserlebnis Kokain konsumieren wollen und ihr das Kokain daher zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Es liege auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und der verfahrensgegenständlichen Tat vor. Die Tat beruhe ausschließlich auf der diagnostizierten Polytoxikomanie. Die Gefahrprognose sei positiv. Es bestehe die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten – dem Erwerb harter Drogen und deren Abgabe an andere - begehen werde. Hierfür bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte ohne eine erfolgreiche Therapie in sein Suchtverhalten zurückfalle. Bei dem Angeklagten bestehe eine gering ausgeprägte soziale Kompetenz, er verfüge - bis auf den Kontakt zu seinem Vater - ausschließlich über Kontakte, die dem Drogenmilieu zugehörig seien. Infolge des Strafverfahrens habe er seine Wohnung und Arbeit verloren. Seine Stresstoleranz sei sehr niedrig und durch untaugliche Selbstheilungsversuche mittels Konsum psychotroper Substanzen gekennzeichnet. Durch die Schwere der Abhängigkeit bestehe eine ausgeprägte Indolenz, Probleme aktiv zu lösen oder ausreichend wahrzunehmen und zu reflektieren. Es bestehe bei ihm eine geringe Selbstwirksamkeit und Selbstständigkeit, sodass er bei seinem aktuellen schlechten sozialen Empfangsraum hochgradig rückfallgewährdet sei. Schließlich sei dem Angeklagten auch die geforderte Erfolgsaussicht zu attestieren. Der Angeklagte schildere seine Suchtproblematik detailliert und offen. Die damit verbundenen Gesundheitsrisiken und sozialen Nachteile erkenne er an. Er verfüge über Krankheitseinsicht und sehe sich selbst als suchtkranke Person an. Er habe einen authentischen Therapiewillen und sei deutlich motiviert, eine auch langfristige stationäre Therapiemaßnahme erfolgreich abschließen zu wollen und abzuschließen. Der Angeklagte habe sich bislang keinem Entzug und keiner Therapie gestellt. Er sei lediglich im Substitutionsprogramm in einer Praxis gewesen, habe den Platz jedoch wegen Beikonsums verloren. Die Kammer vermochte sich den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des fachlich qualifizierten Sachverständigen anzuschließen, dies auch unter Berücksichtigung des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks. Der Sachverständige setzte sich überzeugend sowie umfassend mit der Tat und der Person des Angeklagten … auseinander. Dabei war als Therapiedauer mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … ein Zeitraum von zwei Jahren für den Angeklagten … zu veranschlagen. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist zudem verhältnismäßig gemäß § 62 StGB. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Gemäß § 465 Abs. 2 StPO waren die Kosten, die mit dem durch die Rechtsmedizin Frankfurt entstandenen Kosten des Experiments „Schweinehälfte“ einhergehen, dem Angeklagten aus Billigkeitserwägungen nicht aufzuerlegen.