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Urteil

2 O 196/21

LG Limburg 2. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2023:1024.2O196.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Reglungen der Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen der Compact-Firmen-Versicherung nicht zu. Ein Leistungsanspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag besteht nicht. Voraussetzung für einen solchen Leistungsanspruch wäre der Eintritt eines Versicherungsfalls. Ein solcher liegt hier bereits nicht vor. Gemäß § 1 Nr. 1 der BB leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind hierbei Schäden, die der Versicherungsnehmer weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Versichert sind gemäß § 3 Nr. 1 lit. a) BB die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige Grundstücksbestandteile. Bezüglich der Frage des Versicherungsschutzes von Photovoltaikanlagen stellt § 3 Nr. 3 lit. d) aa) BB klar, dass auch Schäden an diesen mitversichert sind. Dabei handelt es sich bei Photovoltaikanlagen gemäß den Begriffsbestimmungen der BB, dort Buchstabe f., um Anlagen der elektronischen Einrichtung gem. § 1 Nr. 2 BB. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass, entgegen der Ansicht der Klägerin, die Regelung des § 1 Nr. 2 BB (elektronische Anlage) und § 1 Nr. 3 BB (elektronische Bauelemente) sich nicht gegenseitig ausschließen; die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Gemäß § 5 Nr. 2 BB handelt es sich bei einem Sachschaden im Rahmen der Ertragsausfallversicherung um die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen einer Sache, die für den Betrieb relevant ist, aufgrund der im Vertrag als versichert bezeichneten Gefahren und Schäden. Hiernach ist der von der Klägerin behauptete Isolationsfehler und die behauptete mangelhafte Produktqualität als Materialfehler der demontierten Photovoltaikanlagen nicht als unvorhersehbarer Sachschaden anzusehen, der unter den Versicherungsschutz fällt. Entsprechendes gilt für die infolge des behaupteten Sachschadens getätigten streitgegenständlichen Aufwendungen zur De- und Remontage sowie den behaupteten Ertragsausfall. Ein letztlicher Materialfehler, wie klägerseits behauptet, stellt zudem keine Einwirkung von außen dar im Sinne der Versicherungsbedingungen (hierzu: OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.5.22, Az.: 5 U 60/21). Es kommt bereits nicht mehr auf das etwaige Vorliegend eines Ausschlusstatbestandes gem. § 2 Nr. 2 BB an. In der hier vorliegenden Sachversicherung basiert die Entschädigung auf dem Integritätsinteresse. Versichert ist damit grds. das Sacherhaltungsinteresse (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.06.2022, Az.: 8 U 424/22; LG Aachen, Urteil vom 25.05.2023, Az.: 9 O 375/20). Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Sache von Anfang an Mängel aufwies. Ein Konstruktions- oder Materialfehler einer versicherten Sache als solcher stellt keinen versicherten Sachschaden dar. Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist dabei weder versichert noch versicherbar. Denn solche Fehler waren bereits bei Übergabe, mithin von Anfang an, vorhanden, während die Sachversicherung die nach Vertragsschluss entstandenen Nachteile ausgleichen soll (vgl. hierzu: OLG Nürnberg, aaO). Um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, muss die versicherte Sache vielmehr vor dem betreffenden Schaden und innerhalb der versicherten Zeit in einem mangelfreien Zustand existiert haben. Im Gegensatz zu diesem nicht versicherten Mangelwert sind Schäden, die durch den Mangel verursacht werden, im Versicherungsschutz enthalten. Ein solcher Folgeschaden setzt jedoch wiederum voraus, dass Anlagen oder Anlagenteile beschädigt werden, die zuvor in einem mangelfreien Zustand waren. Es ist daher entscheidend, zwischen dem (nicht versicherten) Mangel an sich und dem grundsätzlich versicherten Mangelfolgeschaden zu unterscheiden. Kosten, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bei Vertragsschluss mangelhaften Sache erforderlich sind und demnach den vorbestehenden Mangelunwert beseitigen sollen, sind nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Nürnberg, aaO). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die von der Klägerin streitgegenständlich geltend gemachten Kosten für die De- und Remontage nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Gleiches gilt für den geltend gemachten behaupteten Ertragsausfall. Selbst wenn man annimmt, dass die Behauptung der Klägerin, dass die Platten aufgrund von Qualitätsmängeln oder Produktfehlern zu einem geringeren Isolationswiderstand geführt haben, zutreffend ist und dies unterstellt, handelt es sich dennoch um einen Materialfehler (Mangel), der bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag und somit nicht als versicherter Schaden zu betrachten ist. Denn dann waren die Photovoltaik-Module zu keinem Zeitpunkt während der versicherten Zeitspanne in einem einwandfreien Zustand. Auch wenn ein gerichtlicher Sachverständiger die klägerische Behauptung bestätigen würde, nämlich, dass letztlich ein Materialfehler vorliegt, befanden sich die Module dann dennoch zu keinem Zeitpunkt in einem einwandfreien und mangelfreien Zustand. Ein Schaden, der bereits zu Beginn der Versicherung vorliegt, kann nicht mehr während der versicherten Zeitspanne eintreten. Der Versicherungsschutz greift nicht in jedem Fall, wenn ein Schaden nur innerhalb der versicherten Zeit sichtbar wird. Dass die Photovoltaik-Anlagen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mangelhaft waren, findet zudem eine Stütze in der durch die Klägerin in Bezug genommene Stellungnahme zur Schadensursache der Firma … , aus der hervorgeht, dass eine fehlerhafte Produktqualität vorliege, die zu verstärkten Ausfällen aufgrund eines zu geringen Isolationswiderstandes führe. Insgesamt sind die hier defekten Photovoltaik-Module damit nicht versichert, sondern lediglich der Sachschaden, der durch einen Materialfehler verursacht wurde. Ein solcher Sachschaden liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, da die Anlagen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mangelhaft waren, wie aufgezeigt. Folglich sind hier durch die Klägerin geltend gemachten Kosten nicht erstattungsfähig. An dieser Betrachtung ändert sich, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch nichts in Ansehung der Regelung gem. § 2 Nr. 2 b) BB, woraus sich gerade ergeben würde, dass auch bei Materialfehlern ein Versicherungsschutz bestehen würde. Denn eine grundsätzliche Aussage durch diese Rückausnahme, nämlich dahingehend in dem dort aufgezeigten Fall nach § 2 Nr. 2 b) BB – ausnahmsweise – einen Versicherungsschutz für Materialfehler anzunehmen, lässt sich, auch unter Berücksichtigung des Wesens der Sachversicherung, wie aufgezeigt, gerade nicht ableiten. Insbesondere geht auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer durch diese Regelungen nicht davon aus, dass bei einem Materialfehler stets ein Versicherungsschutz bestehen würde. Darüber hinaus handelt es sich hierbei nicht um einen von der Versicherung abgedeckten Folgeschaden. Ein vom Versicherungsschutz umfasster Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn ein solcher Folgeschaden an versicherten Sachen oder Sachteilen eintritt, die zuvor in einem mangelfreien Zustand vorhanden waren. Hieran fehlt es indes vorliegend aus den bereits aufgezeigten Gründen. Die weiteren durch die Parteien aufgezeigten Aspekte konnten daher letztlich dahinstehen. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Klägerin fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen aufgrund durchgeführter De- und Remontage von Photovoltaik-Modulen sowie den daraus resultierenden Ertragsausfall. Zwischen den Parteien besteht eine Compact-Firmen-Versicherung mit der Versicherungsnummer … .Dabei wurden die VF Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Verbundene Firmen-Versicherung VFVB (AVB) der Beklagten in den Vertrag einbezogen (Anlage K 2). Ebenso wurden Besondere Bedingungen, Stand 05/2016, (BB) in den Vertrag einbezogen (Anlage K 3 = Anlage BLD 4). Mitversichert ist unter anderem auch der Geschäftsführer der Klägerin als natürliche Person, unter anderem für die Anschrift … . Vereinbart ist unter anderem ein Selbstbehalt von 125 € und 2 Tagen je Versicherungsfall. Für die konkreten Einzelheiten und den genauen Inhalt wird auf die einbezogenen Bedingungen Anl. K 2 und Anl. K 3 sowie Anlage BLD 4 Bezug genommen. Auf dem Dach des Gebäudes, welches sich in der … befindet, wurden Photovoltaik-Module des Herstellers … aus der … -Reihe montierte. Gegen Ende des Jahres 2019 bzw. Anfang 2020 stellte die Klägerin Ausfälle in der Photovoltaikanlage fest. Im Rahmen der zehnjährigen Produktgarantie, die vom Hersteller ausgegeben wurde, wurden der Klägerin kostenlose Austauschmodule zur Verfügung gestellt. In der Folge wurden die fehlerhaften Module ausgetauscht. Hierdurch entstanden auf Klägerseite, insoweit nicht von der Produktgarantie des Herstellers erfasst, Kosten für die Demontage der alten Module und für die Remontage der neuen Module. Zudem erfasste die Produktgarantie keine etwaigen Ertragsausfälle. Der Klägerseite wurden für den Ausbau der alten Module und Einbau der neuen Module mit jeweiligen Rechnungen vom 23.04.2021 bis 28.05.2021 Kosten von insgesamt 16.467,33 € in Rechnung gestellt (Anl. K 7). Die Schadensmeldung gab die Klägerin am 17.02.2020 gegenüber der Beklagten ab, wobei sie die Meldung durch anwaltlichen Schriftsatz vom 24.03.2020 konkretisierte (Anl. K 9, Bl. 6 d.A.). Die Beklagte lehnte nach Einholung eines Gutachtens ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 13.05.2022 ab, da Schäden durch Verschleiß nicht versichert seien und die Schäden auf eine mangelhafte oder nicht durchgeführte Wartung hindeuten würden (Anl. K 10, Bl. 29 d.A.). Der Kläger behauptet, dass die zuvor verbauten Module von aufgrund einer fehlerhaften Produktqualität mangelhaft seien. Diese Fehlerhaftigkeit führe zu verstärkten Ausfällen aufgrund eines zu geringen Isolationswiderstandes. Insbesondere sei eine mangelhafte Rückseitenfolie ursächlich für Mikrorisse, die das Eindringen von Feuchtigkeit ermöglichen und zu einer unzureichenden Abdichtung der Übergänge zwischen der Rückseitenfolie und dem Alu-Rahmen führen würde. Diese Umstände würden zu Wasserbrücken und zu Änderungen der Isolationswerte durch Korrosionsbildung innerhalb der Module führen, was insgesamt zu einer Absenkung des Isolationswiderstandes führe. Als Folge davon schalte die interne Schutzeinrichtung des Wechselrichters aus Sicherheitsgründen die Photovoltaikanlage ab. Bei dem Produktmangel handele es sich daher um einen Materialfehler. Im Zusammenhang mit dem Austausch der Module seien dem Kläger erstattungsfähige Kosten für die De- und Remontage der Photovoltaikanlage (einschließlich Umbaukosten, Arbeitsstunden und Gerüstbau) in Höhe von 16.342,33 € entstanden. Es habe im Zuge der ausgeführten Arbeiten auch ein Gerüst aufgestellt werden müssen. Zudem habe er einen Ertragsausfall im Jahr 2020 in Höhe von 9.310,07 € erlitten unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Vergleichswerts für die Jahre 2017 bis 2019 von 22.591,35 €. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie gemäß den Versicherungsbedingungen der Beklagten die Kosten für die De- und Remontage sowie seinen Ertragsausfall verlangen könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.652,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Folie der Module der Photovoltaikanlage nicht durch äußere Einflüsse beschädigt worden sei, sondern, dass es sich um einen Verschleiß an den Dichtungen handele. Normale Witterungseinflüsse seien keine von außen einwirkenden Gefahren, sondern generelle Parameter und betriebsimmanente Zustände. Es handele sich hier um einen Fall von Verschleiß oder Alterung, sodass bereits nach den Versicherungsbedingungen keine Eintrittspflicht bestehe. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass ein etwaiger Materialfehler an den Photovoltaikanlagen nicht versichert sei. Versichert sei lediglich der Sachschaden, der durch den vermeintlichen Fehler entstanden sei. Die vorliegenden Schäden an den Photovoltaik-Anlagen würden nach Ansicht der Beklagten nicht zu weiteren Schäden an anderen Austauscheinheiten führen. Schließlich behauptet die Beklagte, dass ein eventueller Konstruktions- oder Materialfehler nicht innerhalb des versicherten Zeitraums aufgetreten sei. Die am 24.06.2021 eingegangene Klageschrift vom 21.06.2021 ist der Beklagten am 05.08.2021 zugestellt worden.