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Urteil

2 O 427/11

LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2012:0608.2O427.11.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.437,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.12.2010 sowie weitere 174,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.12.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel sämtlicher materieller Schäden, die ihr aus dem Vorfall vom 25.09.2010 gegen 12.30 Uhr im Discounter-Markt der Beklagten in Ort1 zukünftig entstehen, zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.437,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.12.2010 sowie weitere 174,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.12.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel sämtlicher materieller Schäden, die ihr aus dem Vorfall vom 25.09.2010 gegen 12.30 Uhr im Discounter-Markt der Beklagten in Ort1 zukünftig entstehen, zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Antrag zu 1. ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Beträge von 7.437,74 Euro und 174,80 Euro aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB, 116 Abs. 1 SGB X. Die Beklagte hat gegenüber der Zeugin B ihre vorvertragliche Pflicht verletzt, die Gesundheit ihrer Kunden vor Gefahren zu schützen, die von der Einrichtung ihres Geschäftes ausgehen. Aufgrund dieser Pflicht durfte die Beklagte den Rollwagenständer nicht wie geschehen in dem Gang aufstellen. Es lag auf der Hand, dass es sich um ein Hindernis sowohl für den Zugriff auf die dahinter aufgestellten Waren als auch für den Weg durch den Gang handelte. Hinzu kommt, dass an dieser Stelle die maximale Durchgangsbreite maximal 40 cm betrug. Dies ist als unstreitige Tatsache zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klägervortrag zu den örtlichen Verhältnissen ausreichend substantiiert. Er steht nicht in Widerspruch zu der als Anlage K1 (Bl. 10 d.A.) eingereichten Skizze. Auch nach dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2012 (Bl. 66 d.A.) hat die Beklagte keine konkreten Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten gemacht, sondern bestreitet den Klägervortrag weiterhin unzulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte hat die vorvertragliche Schutzpflicht fahrlässig verletzt. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB). Das Vorbringen der Beklagten, eine eventuell bestehende Falschstellung des Rollwagenständers in den begehbaren Bereich hinein habe durch einen anderen Kunden verursacht worden sein können, kann sie nicht entlasten. Die Beklagte wäre in diesem Fall jedenfalls ihrer Überwachungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Deshalb kann auch dahinstehen, ob das Vorbringen überhaupt eine hinreichend konkrete Behauptung darstellt. Die Verletzung der vorvertraglichen Schutzpflicht war für die Gesundheitsverletzung ursächlich. Die Zeugin B ist mit dem linken Fuß an einer festgestellten Rolle des Rollwagenständers hängen geblieben und dadurch gestürzt, als sie vor dem Kleiderständer einen Schritt zur Seite machte. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin B hat dies glaubhaft geschildert. Sie hat anschaulich dargelegt, dass dieser Ständer vor den Warenkörben gestanden habe, aus denen sie habe Waren nehmen wollen. Man habe diesen Warenkorb nicht aus einem anderen Gang erreichen können. Es sei nicht möglich gewesen von der gegenüberliegenden Seite überzugreifen, weil der Aufbau zwischen den Warenkörben zu hoch gewesen sei. Sie habe zunächst über den Kleiderständer hinweg in einen Warenkorb gegriffen und habe dann noch etwas aus einem anderen Warenkorb daneben holen wollen. Dazu habe sie einen Schritt zur Seite machen müssen. Mit dem rechten Fuß sei dies möglich gewesen, aber in der Bewegung sei sie dann mit dem linken Fuß an dem festgestellten Rollfuß des Kleiderständers hängen geblieben und gestürzt. Sie habe noch aufpassen müssen, mit dem Kopf nicht an einen Pfeiler zu stoßen, der dort in der Nähe gestanden habe. Diese Angaben werden gestützt durch die Aussage der Zeugin C. Diese hat angegeben, sie habe gesehen wie ihre Mutter, die Zeugin B, gefallen sei und im Fall eine Drehbewegung gemacht habe. Da dort der Kleiderständer gestanden habe und dessen Fuß festgestellt gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass ihre Mutter daran hängen geblieben sei. Ihre Mutter habe auf dem Boden gelegen, über starke Schmerzen geklagt und berichtet, dass sie an dem Rollfuß hängen geblieben sei. Auch diese Angaben sind glaubhaft. Zudem hat die Zeugin zwischen ihren eigenen Wahrnehmungen – die Drehbewegung im Fallen – und ihren Schlussfolgerungen daraus klar unterschieden. Die Aussage der Zeugin D vermag die Angaben der Zeugin B nicht in Frage zu stellen. Die Zeugin D hat bekundet, sie habe einen Schrei gehört und sei aus der Pause gekommen. Sie habe gesehen, dass die Kundin auf dem Boden gelegen habe. Sie habe diese gefragt, was los sei. Diese habe geantwortet, dass sie an dem Kleiderständer etwas gerutscht und deshalb hingefallen sei. Die Zeugin D hat weiter angegeben, sie habe gesehen, dass die Bremse an der Rolle des Kleiderständers festgestellt gewesen sei, so dass dieser nicht habe rutschen können. Sie habe die Kundin nochmals gefragt, ob ihr vielleicht schwarz vor Augen geworden sei und sie deshalb gefallen sei. Die Kundin habe gesagt, sie sei, als sie sich gedreht habe, hängen geblieben und hingefallen. Die Angaben der Zeugin D zu der ersten Antwort der Zeugin B beruht zur Überzeugung des Gerichts auf einem Missverständnis. Nach den Aussagen aller drei Zeuginnen war die Bremse an der betroffenen Rolle des Rollwagenständerständers festgestellt, so dass die von der Zeugin D zunächst verstandene Erklärung – wie sie selbst sofort gemerkt hat – nicht zutreffen konnte. Die zweite Antwort der Zeugin B ist mit ihrer Schilderung des Sturzes vereinbar. Dass sie der Vermutung der Zeugin D, ob ihr Schwarz vor Augen geworden sei, nicht ausdrücklich widersprochen hat, ist angesichts der Situation – die Zeugin B lag mit einer schmerzhaften Verletzung auf dem Boden – völlig nachvollziehbar. Das Gericht misst den Unterschieden in den Angaben, wie viele Verkäuferinnen sich in dem Geschäft befunden haben und wer den Rettungsdienst gerufen hat, keine entscheidende Bedeutung bei. Wenn hier den Angaben der Zeugin D zu folgen wäre, stellte das nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen B und C zum Hergang des Sturzes in Frage. Nach einer solchen Verletzung ist die Wahrnehmung typischerweise eingeengt. Dies macht es plausibel, dass die Zeuginnen B und C möglicherweise zwei Mitarbeiterinnen für die dieselbe Person gehalten haben. Das Gericht hat bedacht, dass die Zeugin B mittelbar ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Dies spricht jedoch ebenso wenig gegen die Zuverlässigkeit ihrer Angaben wie gegen die ihrer Tochter. Die Zeugin B hat bis jetzt keine Schmerzensgeldforderungen gestellt. Dies hat sie nachvollziehbar damit begründet, dass sie bis vor kurzem mit der Pflege ihrer Mutter beschäftigt gewesen sei. Sie hat weiterhin angegeben, aufgrund der fortdauernden Knieprobleme ein Schmerzensgeld verlangen zu wollen. Ihre Offenheit in diesem Punkt spricht entscheidend für die Zeugin B. Einen Belastungseifer hat sie nicht gezeigt. Außerdem hat sie ihre Angaben zum Hergang des Sturzes gegenüber der Klägerin, die zu dem Regress bei der Beklagten geführt haben, bereits zu einem Zeitpunkt gemacht, als sie noch nicht an eigene Ansprüche dachte. Der Anspruch der Zeugin B ist wegen der Behandlungskosten auf die Klägerin als Versicherungsträger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen. Insoweit hat die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse der Zeugin B aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen (§§ 2 Abs. 2, 27 ff. SGB V), die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Die Klägerin kann von der Beklagten die Beträge von 7.437,74 Euro und 174,80 Euro ersetzt verlangen, zwei Drittel der durch den Sturz der Zeugin B unstreitig angefallenen Behandlungskosten von 11.156,61 Euro und 262,20 Euro. Der Ersatzanspruch ist nur zu diesem Anteil entstanden und auf die Klägerin übergegangen, weil die Zeugin B ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel trifft (§ 254 Abs. 1 BGB). Sie hat selbst fahrlässig gehandelt, als sie vor dem Rollwagenständer, um in einen anderen Warenkorb zu greifen, einen Schritt zur Seite gemacht hat, ohne auf die Rollfüße des Ständers zu achten. Es musste ihr klar sein, dass dessen Rollen sich in ihrem Laufweg befinden können. Dies stellt das überwiegende Verschulden der Beklagten jedoch nicht in Frage. Es handelte sich um einen Kleiderständer mit einem schmalen Rahmen, über den die Rollfüße an den Seiten weit hinausragten. Die Zeuginnen B und C haben übereinstimmend bestätigt, dass es sich bei dem Rollwagenständer um das Modell auf der linken Seite von Bild 1 der Anlage K2 (Bl. 11 d.A.) gehandelt hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Wegen der mit dem Schreiben vom 30.11.2010 (Anlage K9, Bl. 28 f. d.A.) angemahnten Kosten ist die Beklagte mit Ablauf der zum 30.12.2010 gesetzten Frist in Verzug geraten (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) und im Übrigen mit Ablauf des Zustellungstages der Klage (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Antrag zu 2. ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung ergibt sich aus der Möglichkeit weiterer Schäden. Unstreitig werden der Klägerin weitere Kosten entstehen, wenn die Zeugin B als Folge der Sturzverletzung in etwa fünf Jahren ein neues Kniegelenk benötigt. Der Antrag ist auch begründet, weil die Beklagte wie zu dem Antrag zu 1. ausgeführt verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel der ihr aus dem Sturz der Zeugin B entstehenden Behandlungskosten zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf den Ersatz von zwei Dritteln der Kosten für die Behandlung der Zeugin B nach einem Sturz in einem Geschäft der Beklagten in Anspruch. Die Zeugin B ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Die Beklagte betreibt einen Discountmarkt in Ort1. Am 25.09.2010 gegen 12.30 Uhr betrat die Zeugin B diesen Markt zusammen mit der Zeugin C. Sie entnahm einige Waren aus einem der Warenkörbe und wollte in Richtung eines Quergangs weitergehen. Der Gang, in dem sich die Zeugin B befand, war insgesamt etwa 1,20 m breit. Auf der linken Seite befand sich ein Rollwagenständer, der etwa 60 cm breit war. Auf der rechten Seite des Ganges waren kleinere Waren auf dem Boden drapiert. Der Gang zwischen Rollwagenständer und Waren war etwa 30-40 cm breit. Die auf dem Boden drapierten Waren ragten teilweise bis zur Mitte des Ganges und dort bestand eine Durchgangsbreite von ca. 20 cm. An der Einmündung des Ganges in den Quergang befand sich ein Pfeiler mit einer Breite von 30 cm. Die Waren auf der rechten Seite ragten in den Bereich des Pfeilers hinein. Die maximale Durchgangsbreite betrug auf beiden Seiten 40 cm. Wegen der räumlichen Verhältnisse wird ergänzend auf die als Anlage K1 vorgelegte Skizze (Bl. 10 d.A.) verwiesen. Die Zeugin B stürzte auf dem Weg zu dem Quergang im Bereich des Rollwagenständers auf der linken Seite des Ganges und zog sich Verletzungen an Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk zu. Eine Mitarbeiterin der Beklagten verständigte den Rettungsdienst. Die Zeugin B war vom 25.09.2010 bis zum 30.10.2010 in stationärer Behandlung. Die Klägerin wandte wegen des Sturzes bis Anfang November 2010 Behandlungs- und Transportkosten in Höhe von insgesamt 11.156,61 Euro auf. Diese stellte sie der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2010 (Anlage K9, Bl. 28 f. d.A.) in Rechnung und forderte sie zur Zahlung bis zum 30.12.2010 auf. Darüber hinaus entstanden der Klägerin weitere behandlungsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 262,20 Euro. Wegen der einzelnen Kostenpositionen wird auf S. 5 f. der Klageschrift (Bl. 5 f. d.A.) nebst Anlagen K3-K11 verwiesen. In etwa fünf Jahren wird die Zeugin B als Folge der Sturzverletzungen ein neues Kniegelenk benötigen. Dadurch werden der Klägerin weitere Kosten entstehen. Die Klägerin behauptet, die Zeugin B sei aufgrund der Enge in dem Gang an einer festgestellten Rolle des Rollwagenständers hängen geblieben und gestürzt. Der Rollfuß des Ständers habe in den Gang geragt und sei durch die aufgehängten Waren verdeckt gewesen. Die Klägerin nimmt ein Mitverschulden der Zeugin B in Höhe von einem Drittel an. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.437,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.12.2010 sowie weitere 174,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel sämtlicher materieller Schäden, die ihr aus dem Vorfall vom 25.09.2010 gegen 12.30 Uhr im Discounter-Markt der Beklagten in Ort1 zukünftig entstehen, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägervortrag zu den örtlichen Gegebenheiten sei kaum nachvollziehbar. Dieser müsse bestritten werden. Die Beklagte behauptet, die Zeugin B habe gegenüber der Zeugin D erklärt, sie sei gestürzt als sie sich habe umdrehen wollen. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie habe sich am Bademattenständer festhalten wollen. Der Ständer sei gekippt und sie sei hingefallen, weil der Ständer nicht gebremst gewesen sei. Eine eventuell bestehende Falschstellung des Rollwagenständers in den begehbaren Bereich hinein habe durch einen anderen Kunden verursacht worden sein können. Die Klage ist der Beklagten am 23.12.2011 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B, C und D. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18.05.2012 (Bl. 81 ff. d.A.) verwiesen.