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Urteil

2 O 438/19

LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2020:0623.2O438.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf EUR 24.631,30 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf EUR 24.631,30 festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte verweigert jedenfalls berechtigt die Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 823, 31 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB oder §§ 823, 31 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV sind verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Etwaige Ansprüche sind mit dem behaupteten Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2012 entstanden. Noch im Jahr 2015 hätte der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, also dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit Einbau der Abgassoftware mit den zwei Betriebsmodi, erlangen müssen. Die Thematik wurde im September 2015 bekannt und ist seitdem ausführlich medial begleitet worden. Schon nach seinen in Öffentlichkeit und Medien gebräuchlichen Bezeichnungen wie „Dieselgate“, „Dieselskandal“, und „VW-Abgasskandal“, aber auch nach der betroffenen Motorbauart (Dieselmotoren mit 1,2 l, 1,6 l und 2,0 l Hubraum) lag es nahe, dass die Thematik auch den Pkw des Klägers betraf, und nach aller Lebenserfahrung hat sich nach deren Bekanntwerden auch jeder Käufer eines VW-Dieselmodells darüber informiert. Dies war dem Kläger aufgrund einer seitens der Beklagten ab Oktober 2015 betriebenen Internetseite durch Eingabe der Fahrgestellnummer auch unproblematisch möglich. Dass und warum dies beim Kläger nicht zugetroffen haben soll, hat er - trotz entsprechenden Vorbringens der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22.01.2020 - nicht nachvollziehbar ausgeführt (vgl. OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 02.11.2017 und vom 28.11.2017 zum Az. 7 U 69/17, BeckRS 2017, 147936 und BeckRS 2017, 147937). Insbesondere hat er nicht dargelegt, warum er trotz all der Berichterstattung nichts davon erfahren haben will, dass auch sein Pkw über eine den Prüfzyklus erkennende und dann die Abgasrückführung verändernde Motorsteuerungs-Software verfügte. Damit hat die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und war bei Einreichung der Klage im Jahr 2019 bereits abgelaufen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs betreffend den Pkw VW Touran 2.0 TDI DPF, FIN:, aus Delikt in Anspruch. Das Fahrzeug ist vom sogenannten Abgasskandal betroffen. Der darin verbaute Motor des Typs EA 189 ist mit einer Software ausgestattet, die dazu führt, dass auf dem Prüfstand die dort gemessenen Werte unterhalb der europäischen Grenzwerte aus der Verordnung Nr. 715/2007 der EU liegen. Im Normalbetrieb hält das Fahrzeug die Grenzwerte nicht ein. Bei Auslieferung des Fahrzeugs ab Werk war das streitgegenständliche Fahrzeug bereits mit der Software ausgestattet. Am 22.09.2015 informierte die Beklagte über die Dieselproblematik, also die in den Fahrzeugen mit dem Motor EA189 verwendete Abschalteinrichtung. Anschließend wurde die Thematik umfänglich in den Medien erörtert. Am 02.10.2015 stellte die Beklagte zudem über das Internet eine Seite zur Verfügung, auf welcher Kunden der Beklagten überprüfen konnten, ob ihr Fahrzeug von der Problematik betroffen ist. Mit Schreiben vom 25.10.2015 verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Beklagte, die in allen Fahrzeugen mit dem Motor EA189 enthaltene unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Für das von der Beklagten aus diesem Anlass entwickelte Softwareupdate erteilte das KBA eine Freigabebestätigung. Am 02.06.2020, dem Tag der mündlichen Verhandlung, wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 140.289 km auf. Der Kläger behauptet, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug am 28.08.2012 von der Fa. mit einer Laufleistung von 10.538 Kilometern zum Kaufpreis von EUR 31.979,00 erworben (Bl. 18 d.A.). Er sei bei dem Kauf des Fahrzeugs getäuscht worden. Bei Kenntnis der verbauten Software hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Er ist der Ansicht, Verjährung sei frühestens mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 24.631,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Touran 2.0 TDI, FIN: . 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag von EUR 31.979,00 seit dem 08.09.2012 bis zum 24.11.2019 zu zahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.430,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 25.11.2019 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger mit Nichtwissen. Sie behauptet, die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs sei nicht eingeschränkt. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei vor dem Software-Update so programmiert gewesen, dass es auf dem Prüfstand in einen speziellen Prüfmodus („NOx-optimierter Modus 1“) geschaltet habe, bei dem die Abgasrückführungsrate erhöht gewesen sei. Unter normalen Fahrbedingungen außerhalb des Prüfstands sei der sog. „Partikeloptimierte-Modus 0“ aktiv, d.h. die Abgasrückführungsrate sei geringer. Nach der Installation des Software-Updates werde das Fahrzeug nur noch im (adaptierten) Betriebsmodus 1 betrieben, der bislang nur auf dem Prüfstand eingeschaltet worden sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei technisch sicher. Weder steige nach dem Update der Verbrauch, noch komme es zu mehr Rußbildung oder Verschleiß. Es verfüge über eine Typgenehmigung und werde auch zukünftig über diese verfügen. Weiter fehle es an einer Täuschung durch die Beklagte sowie einem Schaden beim Kläger. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu ist sie der Ansicht, aufgrund der allgemeinen Kenntnis um die Dieselproblematik sei bei dem Kläger ab dem Jahr 2015 wenigstens von grob fahrlässiger Unkenntnis hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände auszugehen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.