Urteil
2 O 210/20
LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0416.2O210.20.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M, geführt bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn zu dem Aktenzeichen 9 IN 16/13, eine Insolvenzforderung zu der laufenden Nummer 161 der Insolvenztabelle in Höhe von 180.201,64 € zusteht.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M, geführt bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn zu dem Aktenzeichen 9 IN 16/13, eine Insolvenzforderung zu der laufenden Nummer 162 der Insolvenztabelle in Höhe von 122.288,22 € zusteht.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M, geführt bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn zu dem Aktenzeichen 9 IN 16/13, eine Insolvenzforderung zu der laufenden Nummer 161 der Insolvenztabelle in Höhe von 180.201,64 € zusteht. Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M, geführt bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn zu dem Aktenzeichen 9 IN 16/13, eine Insolvenzforderung zu der laufenden Nummer 162 der Insolvenztabelle in Höhe von 122.288,22 € zusteht. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Landgericht Limburg ist gemäß § 180 Abs. 1 S. 3 InsO örtlich zuständig. Denn das Insolvenzverfahren wird am Amtsgericht Limburg geführt, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Limburg ergibt. Das Landgericht Limburg ist gemäß §§ 180 Abs. 1 S. 1, 3 InsO i.V.m. § 1 ZPO, §§ 22 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Klagen mit einem Streitwert von über 5.000 € sind den Landgerichten zugewiesen. Die Klägerin beantragt die Feststellung des Bestehens von Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 306.489,86 €. § 182 InsO ordnet an, dass der Wert des Streitgegenstandes sich nach dem nach der Verteilung zu erwartenden Betrag bestimmt. Dieser ist vom entscheidenden Gericht aufgrund aller verfügbaren Erkenntnisse zu schätzen. Der Beklagte bestreitet das Bestehen der Forderung dem Grunde nach und rügt daraus folgend die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes. Entgegen dieser Rechtsansicht hängt der Streitwert der Sache jedoch nicht vom tatsächlichen Bestehen der Forderung, sondern von dem umstrittenen Betrag ab. Andernfalls wäre jede unbegründete Klage vor den Landgerichten zugleich infolge von Unzuständigkeit unzulässig. Entsprechend der Schätzung der Klägerin ist von einem zu erwartenden Betrag von 15.324,49 € auszugehen. Denn der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, es sei mit einer 5-prozentigen quotalen Befriedigung zu rechnen, nicht qualifiziert entgegengetreten. Der Beklagte hat zunächst in der Klageerwiderung vorgetragen, auf die angemeldeten Forderungen entfalle keine Quote. Diesen Vortrag hält er aber nicht mehr aufrecht. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2020 trägt der Beklagte vielmehr vor, in dem Verfahren werde es eine der Höhe nach noch nicht feststehende Quote geben. Es besteht ein Feststellungsinteresse, insbesondere ist die Feststellungsklage hier nicht subsidiär zu einer Leistungsklage. Bei einer Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO muss der Kläger bei ein besonderes Feststellungsinteresse nachweisen, insbesondere muss er grundsätzlich, sofern dies möglich ist, sein Interesse im Wege der Leistungsklage geltend machen. Der Kläger muss dann keine Leistungsklage einlegen, wenn vom Beklagten zu erwarten ist, dass eine endgültige Streitbeilegung auch durch eine Feststellungsklage erreicht werden kann. Insbesondere bei Insolvenzverwaltern ist anerkannt, dass nach einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil von einer endgültigen Streitbeilegung ausgegangen werden kann (dazu BGH, Urteil vom 14. 12. 2006 - IX ZR 102/03). Dass es aus der Masse nichts an die Insolvenzgläubiger zu verteilen gibt, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Nicht selten gelingt es den Insolvenzverwaltern, in anfänglich masselosen Verfahren - etwa im Wege von Anfechtungen - Masse zu generieren. Für solche Fälle, in denen sich später Masse herausstellt, sieht das Gesetz eine Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) vor. Schon die nicht auszuschließende Aussicht auf eine solche rechtfertigt selbst bei zunächst masselosen Verfahren das Feststellungsinteresse für eine Klage nach § 180 InsO (BGH, Urteil vom 17.7.2008, IX ZR 126/07; Juris). II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. § 191 Absatz 2 InsO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, dass die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Darlehensrückzahlungsschuld ist nämlich nicht aufschiebend bedingt. Vielmehr haben sich die Vertragsparteien auf eine Fälligkeitsvereinbarung geeinigt. § 4 des Darlehensvertrages bedarf dabei keiner Auslegung nach objektiven Maßstäben gem. §§ 133, 157 BGB. Denn der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zu dem (subjektiven) Willen der Vertragspartner nicht entgegengetreten. Danach ist unstreitig, dass die Klägerin zum Abschluss dieses Darlehensvertrages nur unter der Bedingung bereit war, dass der Darlehensbetrag vorrangig vor den anderen der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehen der S, der F und der T zurückgezahlt wird. Ebenfalls ist unstreitig, dass der Abschluss der Darlehensverträge erfolgte, da weitere Mitinvestoren gesucht wurden, um sich mit neuen Produkten am Markt noch besser positionieren zu können, dass für die Insolvenzschuldnerin ein Zahlungsfähigkeitsgutachten erstellt wurde nebst positiver Führungsprognose. Ferner ist unstreitig, dass nach dem Willen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin und dem Willen des Geschäftsführers der Klägerin es sich bei der Klausel in § 4 des Vertrages um eine Zahlungsklausel handeln sollte und nicht um eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB. Schließlich sollte die Formulierung „sobald die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich in der Lage ist“ unstreitig lediglich den Rückzahlungszeitpunkt festlegen und nicht die Zahlung unter eine Bedingung stellen und eine andere Auslegung als eine Fälligkeitsregelung war von den Parteien des Darlehensvertrages nicht gewollt. Dem entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin vom 13.11.2020 ist der Beklagte nicht entgegengetreten, sodass er als zugestanden gilt (§ 138 Absatz 3 ZPO). Zu der subjektiven Seite der Parteien des Darlehensvertrages verhält sich der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nämlich nicht. Seine Ausführungen beschränken sich vielmehr auf die Auslegung der streitgegenständlichen Klausel nach objektiven Gesichtspunkten. Darauf, dass es bei der inhaltlichen Bewertung von vertraglichen Vereinbarungen nicht primär auf den Wortlaut ankommt, sondern dass der Willen der Vertragsparteien entscheidend ist, weist der Beklagte unter dem 26.10.2020 selbst hin. Eines Hinweises der Kammer bedurfte es insoweit nicht. Soweit der Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.3.2021 den Vortrag der Klägerin zur positiven Fortführungsprognose und zur „Motivation der Darlehenshingabe“ bestreitet, ist er mit diesem Vorbringen nach § 296 a ZPO ausgeschlossen. Nach § 296 a Absatz 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden. Termin zur mündlichen Verhandlung war der 8.3.2021. Auch die Voraussetzungen von §§ 296 Absatz 2,156, 283 ZPO liegen nicht vor. Der Vortrag der Klägerin zur subjektiven Seite der Parteien des Darlehensvertrages erfolgte bereits mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 13.11.2020; der Beklagte hatte mithin ausreichend Zeit, Vortrag der Klägerin zu bestreiten. Hinzu kommt, dass der dezidierte Vortrag der Klägerin zu der subjektiven Seite der Parteien des Darlehensvertrages als unmittelbare Reaktion auf den eigenen Hinweis des Beklagten vom 26.10.2020 erfolgte, wonach es entscheidend auf den subjektiven Willen der Vertragsparteien ankommt. Der Darlehensrückzahlungsanspruch besteht der Höhe nach entsprechend dem Vortrag der Klägerin in Höhe von 306.489,86 €. Auch die Zinsen stehen unstreitig in Höhe von 8.201,64 € sowie 2.288,22 € fest. II. Der Klägerin sind Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 865,00 € entstanden, die sie von dem Beklagten nach §§ 280, 286 BGB ersetzt verlangen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Richter am Landgericht Die Klägerin begehrt die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle. Über das Vermögen der M (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) wurde vor dem Amtsgericht Limburg an der Lahn das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (9 IN 16/13). Auf einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Gesellschafterversammlung der Insolvenzschuldnerin am 29.8.2012, an der auch Gesellschafter der Klägerin teilnahmen, war ein Liquiditätsbedarf der Insolvenzschuldnerin von 600.000 € diskutiert und darauf hingewiesen worden, dass ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse, wenn nicht bis zum 31.8.2012 eine Lösung für den Liquiditätsbedarf vorhanden sei. Die Insolvenzschuldnerin hatte zeitlich danach Darlehensverträge mit der S, der F und der T geschlossen. Am 11.12.2012 schlossen die Klägerin als Darlehensgeberin und die Insolvenzschuldnerin als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über 300.000 €. Nach § 3 des Darlehensvertrages war eine Laufzeit „zunächst bis zum 31. Dezember 2013“ vereinbart. § 4 des Vertrages lautet: Die Rückzahlung erfolgt vorrangig gegenüber sämtlichen anderen bestehenden Darlehen, sobald die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich in der Lage ist… Die Klägerin war zum Abschluss dieses Darlehensvertrages nur unter der Bedingung bereit, dass der Darlehensbetrag vorrangig vor den anderen der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehen der S, der F und der T zurückgezahlt wird. Der Abschluss der Darlehensverträge erfolgte, da weitere Mitinvestoren gesucht wurden, um sich mit neuen Produkten am Markt noch besser positionieren zu können. Für die Insolvenzschuldnerin wurde ein Zahlungsfähigkeitsgutachten erstellt nebst Führungsprognose, das positiv beschieden wurde. Nach dem Willen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin und dem Willen des Geschäftsführers der Klägerin sollte es sich bei der Klausel in § 4 des Vertrages um eine Zahlungsklausel handeln und nicht um eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB. Die Formulierung „sobald die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich in der Lage ist“ sollte lediglich den Rückzahlungszeitpunkt festlegen und nicht die Zahlung unter eine Bedingung stellen. Eine andere Auslegung als eine Fälligkeitsregelung war von den Parteien des Darlehensvertrages nicht gewollt. Die Darlehenssumme wurde am 19.12.2012 zu 180.000 € und am 02.01.2013 zu 120.000 € ausgezahlt (K 5, Bl. 33 d. A.). Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 7.4. 2019 Forderungen aus Darlehen i.H.v. 180.000 € nebst Zinsen i.H.v. 4.201,64 € (ldf. Nr. 161 der Insolvenztabelle) und 120.000 € nebst Zinsen i.H.v. 2.288,22 € (ldf. Nr. 162 der Insolvenztabelle) an. Beide Forderungen wurden von dem Beklagten bestritten. Mangels Mitteilung von Bestreitensgründen fragte die Klägerin mit Schreiben vom 22.8.2018 die Gründe ab. Mit Fax vom 12.9.2018 teilte der Beklagte mit, dass die Forderung bestritten wurde, da diese -unstreitig- nicht aus der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin ersichtlich gewesen sei. Die Klägerin übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2018 Kontoauszüge, die die entsprechenden Überweisungen der Klägerin nachwiesen. Mit Schreiben vom 5.12.2018 verwies der Beklagte darauf, dass eine Rückzahlung des Darlehens erst erfolgen solle, wenn die Insolvenzschuldnerin dazu in der Lage sei. In dem Insolvenzverfahren wurde nicht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Der Massebestand beträgt etwas über 900.000 €. Mit einer 5-prozentigen quotalen Befriedigung ist nach dem Dafürhalten der Klägerin zu rechnen. Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte die beiden streitgegenständlichen Forderungen als aufschiebend bedingt zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Klägerin behauptet, bei Abschluss des Darlehensvertrages habe auf Seiten der Insolvenzschuldnerin keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei § 4 des Darlehensvertrages um eine Fälligkeitsregelung handele und nicht um eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB. Schon das Nichtverwenden der Begriffe „Bedingung“, „Rangrücktritt“, Besserungsklausel“ und „Zahlungsunfähigkeit“ in dem Darlehensvertrag spreche gegen eine Vereinbarung einer Bedingung. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M, geführt bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn zu dem Aktenzeichen 9 IN 16/13, eine Insolvenzforderung zu der laufenden Nummer 161 der Insolvenztabelle in Höhe von 180.201,64 € zusteht, festzustellen, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M, geführt bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn zu dem Aktenzeichen 9 IN 16/13, eine Insolvenzforderung zu der laufenden Nummer 162 der Insolvenztabelle in Höhe von 122.288,22 € zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, bei § 4 des Darlehensvertrages handele es sich um eine aufschiebende Bedingung. Demnach sei die Forderung gem. § 191 Abs. 2 InsO nicht bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen, da die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung fernliege. Die Klägerin habe mit der Insolvenzschuldnerin einen Darlehensvertrag mit Besserungsklausel geschlossen, bei dem der mit Abschluss des Darlehensvertrags entstehende Rückzahlungsanspruch aufschiebend bedingt gewesen sei. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.3.2021 bestreitet der Beklagte den „Vortrag des Klägers zur Motivation der Darlehenshingabe“ und das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose.