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Beschluss

2 OH 15/18

LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0614.2OH15.18.00
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Tenor
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.06.2021 beantragt, die Kosten des OH-Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Es ergeht der Hinweis, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen dürften. Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO wäre, dass kein Rechtsstreit anhängig ist, zu dessen Kosten (auch) die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören. Die durch das selbständige Beweisverfahren verursachten Kosten sind qua Gesetz solche eines anhängigen Hauptsacheverfahrens, soweit die Parteien und der Streitgegenstand der beiden Verfahren identisch sind. Hierfür reicht eine Teilidentität des Streitgegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess aus, weil die gesamten Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens auch in diesem Fall zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören (BGH Beschl. v. 26.10.2017 – V ZB 188/16, BeckRS 2017, 133402; BGH, NJW 2014, 3518; 2007, 1282; BGH, NJW-RR 2006, 810). Diese „Teilidentität des Streitgegenstandes“ ist weit zu fassen. Die Hauptsacheklage kann in Form einer Widerklage durch den Antragsteller erhoben sein, es kann sich um Einwendungen im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts oder eine Aufrechnung (nicht aber eine Hilfsaufrechnung) in einem von dem Antragsgegner als Kläger bereits geführten Hauptprozess, die sich auf Tatsachen gründen, die Gegenstand des Beweisverfahrens sind, handeln. All dies stünde einem Antrag nach § 494a Abs. 1 entgegen (vgl. BeckOK ZPO/Kratz, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 494a Rn. 2-2.1 m. w. N.; BGH NJW-RR 2005, 1688; OLG Celle BeckRS 2012, 23191; OLG Braunschweig BauR 2001, 990; OLG Köln NJW-RR 2000, 361; OLG Hamm OLGR 1997, 299). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Überschreitens der seitens des Gerichts nach § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist. Wird die Hauptsacheklage nach Ablauf der gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, jedoch vor einer Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO erhoben, kommt eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 – VII ZB 118/06 –, juris). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO sind vor diesem Hintergrund derzeit nicht dargelegt. Es wird angeregt zu prüfen, ob die Kosten des Verfahrens in dem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geltend zu machen sind.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.06.2021 beantragt, die Kosten des OH-Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Es ergeht der Hinweis, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen dürften. Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO wäre, dass kein Rechtsstreit anhängig ist, zu dessen Kosten (auch) die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören. Die durch das selbständige Beweisverfahren verursachten Kosten sind qua Gesetz solche eines anhängigen Hauptsacheverfahrens, soweit die Parteien und der Streitgegenstand der beiden Verfahren identisch sind. Hierfür reicht eine Teilidentität des Streitgegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess aus, weil die gesamten Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens auch in diesem Fall zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören (BGH Beschl. v. 26.10.2017 – V ZB 188/16, BeckRS 2017, 133402; BGH, NJW 2014, 3518; 2007, 1282; BGH, NJW-RR 2006, 810). Diese „Teilidentität des Streitgegenstandes“ ist weit zu fassen. Die Hauptsacheklage kann in Form einer Widerklage durch den Antragsteller erhoben sein, es kann sich um Einwendungen im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts oder eine Aufrechnung (nicht aber eine Hilfsaufrechnung) in einem von dem Antragsgegner als Kläger bereits geführten Hauptprozess, die sich auf Tatsachen gründen, die Gegenstand des Beweisverfahrens sind, handeln. All dies stünde einem Antrag nach § 494a Abs. 1 entgegen (vgl. BeckOK ZPO/Kratz, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 494a Rn. 2-2.1 m. w. N.; BGH NJW-RR 2005, 1688; OLG Celle BeckRS 2012, 23191; OLG Braunschweig BauR 2001, 990; OLG Köln NJW-RR 2000, 361; OLG Hamm OLGR 1997, 299). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Überschreitens der seitens des Gerichts nach § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist. Wird die Hauptsacheklage nach Ablauf der gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, jedoch vor einer Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO erhoben, kommt eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 – VII ZB 118/06 –, juris). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO sind vor diesem Hintergrund derzeit nicht dargelegt. Es wird angeregt zu prüfen, ob die Kosten des Verfahrens in dem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geltend zu machen sind.