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Urteil

2 O 258/20

LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0723.2O258.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.670,44 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.670,44 €. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte verweigert zu Recht die Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 823, 31 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB oder §§ 823, 31 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV sind verjährt und daher nicht durchsetzbar. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat das Fahrzeug bereits im Jahre 2012 erworben. Noch im Jahr 2015 hätte der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, also dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit Einbau der Abgassoftware mit den zwei Betriebsmodi, erlangen müssen. Die Thematik wurde im September 2015 bekannt und ist seitdem ausführlich medial begleitet worden. Schon nach seinen in Öffentlichkeit und Medien gebräuchlichen Bezeichnungen wie „Dieselgate“, „Dieselskandal“, und „VW-Abgasskandal“, aber auch nach der betroffenen Motorbauart (Dieselmotoren mit 1,2 l, 1,6 l und 2,0 l Hubraum) lag es nahe, dass die Thematik auch den Pkw des Klägers betraf, und nach aller Lebenserfahrung hat sich nach deren Bekanntwerden auch jeder Käufer eines VW-Dieselmodells darüber informiert. Dies war dem Kläger aufgrund einer seitens der Beklagten ab Oktober 2015 betriebenen Internetseite durch Eingabe der Fahrgestellnummer auch unproblematisch möglich. Dass und warum dies beim Kläger nicht zugetroffen haben soll, hat er - trotz entsprechenden Vorbringens der Beklagten in der Klageerwiderung vom 14.09.2020 - nicht nachvollziehbar ausgeführt (vgl. OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 02.11.2017 und vom 28.11.2017 zum Az. 7 U 69/17, BeckRS 2017, 147936 und BeckRS 2017, 147937). Insbesondere hat er nicht dargelegt, warum er trotz all der Berichterstattung nichts davon erfahren haben will, dass auch sein Pkw über eine den Prüfzyklus erkennende und dann die Abgasrückführung verändernde Motorsteuerungs-Software verfügte. Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich zudem, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (BGH NJW 2016, 629 Rn. 39). Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig – als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH aaO. Rn. 26). An die Annahme dieser Ausnahme sind strenge Anforderungen stellen, sie ist nur in eng begrenzen Fällen möglich (BGH aaO. Rn. 38). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür zumindest ein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung erforderlich (BGH NJW-RR 2014, 733 Rn. 41). Ist die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, weil sich diese Grundsätze auf die nunmehr zu entscheidende Fallkonstellation übertragen lassen, so verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zumutbar. Dies gilt in diesen Fällen auch dann, wenn Instanzgerichte, auch Obergerichte, sowie das Schrifttum die maßgebliche Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten. Denn dann ist die Rechtslage nicht in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt, dass eine Klage als unzumutbar anzusehen wäre. Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des BGH Gewissheit bringen wird, ist dem Gläubiger zuzumuten. Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, so schiebt dies den Beginn der Verjährungsfrist nicht (nachträglich) hinaus. Wer – wie der Kl. – vor September 2015 ein VW-Dieselfahrzeug kaufte, das mit einem Motor des Typs EA189 und der im Tatbestand beschriebenen Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, kann Ansprüche aus §§ 826, 831 BGB gegen die Beklagte im Wesentlichen auf folgende Tatsachenbehauptungen stützen: Die Bekl. hat basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in von ihr hergestellten Dieselfahrzeugen bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und damit das KBA zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt getäuscht. Die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge hat sie unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzten, millionenfach in den Verkehr gebracht. Der Kl. ging mit dem Abschluss des Kaufvertrags eine Verpflichtung ein, die er in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht eingegangen wäre, weil das Fahrzeug für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Die strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ist von einem Vorstand oder einem anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Bekl. wenn nicht selbst, so zumindest mit dessen Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieser Person war bewusst, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand – zumindest nicht ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis – ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (BGH NJW 2021, 918 Rn. 19). Dem Kl. war es 2015 zumutbar, aufgrund dessen, was ihm damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage zu erheben und diese auf die genannten Behauptungen zu stützen. Darauf, ob der Kl. bereits 2015 aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es nicht an. Der eng begrenzte Ausnahmefall, dass die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war und der Verjährungsbeginn daher hinausgeschoben wurde, liegt hier nicht vor (BGH NJW 2021, 918 Rn. 26). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung stand der Durchsetzung des Anspruchs nicht entgegen, es war vielmehr bereits aus der ständigen Rechtsprechung des BGH zu § 826 BGB erkennbar, dass diese auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragbar sein werde. Dass nach 2015 Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur Ansprüche gegen die Bekl. aus rechtlichen Gründen verneint haben, verschiebt den Beginn der Verjährungsfrist nicht nach hinten. Denn dies geschah erst nach dem insoweit gem. §199 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt (BGH NJW 2021, 918 Rn. 28). Damit hat die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und war bei Einreichung der Klage im Jahr 2020 bereits abgelaufen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 12.07.2021 mehrere „Hilfsanträge“ stellt, so ist bereits davon auszugehen, dass es sich nicht um echte Hilfsanträge handelt, da es sich letztlich um denselben Anspruch handelt, der lediglich hilfsweise auf eine andere Norm gestützt wird. Ein Anspruch nach § 852 BGB besteht allerdings ebenfalls nicht. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung u.a. des OLG Frankfurt a. M. an (vgl. Beschluss vom 21.01.2021, Az. 19 U 170/20), dass § 852 BGB seinem Sinn und Zweck nach jedenfalls dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass Geschädigte, die sich trotz dieser Möglichkeit nicht der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, hiernach mit der Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen sein sollen. Die Musterfeststellungsklage eliminiert das besondere Prozesskostenrisiko, das in anderen Fällen die Verlängerung einer Verjährungsfrist nach § 852 BGB rechtfertigt. Schließt sich der Geschädigte dieser kostengünstigen und einfachen Möglichkeit, seine Ansprüche geltend zu machen oder zumindest deren Verjährung zu hemmen, nicht an, so ist er nicht schützenswert im Sinne der Vorschrift. Auf die Frage, ob die Beklagte im vorliegenden Fall eines Neufahrzeugs im Sinne der Norm etwas erlangt hat, kommt es daher nicht an. Nach den obigen Ausführungen ist darüber hinaus für eine Feststellung des Annahmeverzuges kein Raum und die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines vom sog. „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs. Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug Skoda Oktavia mit der Fahrzeugidentifikationsnummer am 23.08.2012 als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 28.900,00 €. Es war mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet, der im Zuge des sog. Dieselskandals bekannt wurde. Der Motor war so programmiert, dass er im sog. NEFZ, also im Prüfstandbetrieb, gezielt in einem anderen Modus fuhr, so dass er weniger Emissionen ausstieß, als im normalen Straßenverkehr, und die gesetzlichen Emissionsvorgaben einhielt. Das Fahrzeug wurde am 29.04.2019 verkauft. Der Musterfeststellungsklage schloss sich der Kläger nicht an. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm Ansprüche wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen, zumindest jedoch nach § 852 BGB. Das unstreitig mit dem sog. Software-Update aufgespielte sog. Thermofenster sei unzulässig. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 5.670,44 € sowie Zinsen in Höhe von 8.703,81 € nebst weiterer Zinsen aus 20.400,00 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 10.07.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 297,62 € gegenüber der Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. Sowie hilfsweise, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in EUR zu zahlen, der sich berechnet aus dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 28.900,00 € abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung (Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geteilt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung abzüglich km-Stand bei Fahrzeugveräußerung) abzüglich der Händlermarge in Höhe von 15 Prozent des Nettokaufpreises (24.285,71 €), 2. Sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie weiterer Zinsen aus der Klageforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger keine Ansprüche nach § 852 BGB zustehen, weil er sich der Musterfeststellungsklage hätten anschließen können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.