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Urteil

2 O 331/22

LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2023:0406.2O331.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Lohnschadens aus § 839 BGB, Art. 34 GG. Denn die Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers war für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung: Der Kläger musste für diese Tätigkeit die Fahrerlaubnis der Klasse C erwerben. Deren Erteilung hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt beantragt, so dass der Zeitpunkt der Umschreibung für einen entgangenen Lohn nicht ursächlich war. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte - bei erfolgreicher praktischer Prüfung - die Fahrerlaubnis hätte erteilen müssen. Denn der Beklagte durfte zur Prüfung der Eignung des Klägers gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV die Erteilung von einem Abstinenznachweis gemäß Nr. 8.4 Anlage 4 zur FeV machen, dessen Vorlage der Kläger stets verweigerte. Dass es sich bei der Rehabilitationsbehandlung in der Fachklinik … um eine Entwöhnungsbehandlung handelte, ergibt sich aus dem von dem Kläger selbst vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht (Anlage K 7, Bl. 14 ff. d.A.), der als Diagnose an erster Stelle „Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, ICD-10-GM F102“ sowie als Therapieziele die Entwicklung einer stabilen Abstinenzmotivation und die Entwicklung für Copingstrategien für Rückfallsituationen nennt. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Klägers auf seinem Antrag vom 04.03.2015 (Anlage B 2, Bl. 74 d.A.), wonach er den Aufenthalt in der Fachklinik für die Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen wegen „Alkohol“ absolviert habe. Da der Kläger sich weder mit dem Inhalt des ärztlichen Entlassungsberichts noch mit seinen Angaben in dem früheren Antrag auseinandersetzt, ist sein pauschaler entgegenstehender Vortrag unbeachtlich. Der Kläger postuliert lediglich, dass er wegen der vorherigen Haft nicht alkoholkrank gewesen sein könne. Dies verkennt jedoch den Unterschied zwischen einer akuten Alkoholintoxikation und einer - auch bei aktueller Abstinenz - fortbestehenden Abhängigkeit. Mangels Hauptforderung kann der Kläger weder Zinsen noch den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz aus einer möglichen Amtspflichtverletzung der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten im Zusammenhang mit der Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B des Klägers, auf deren Grundlage der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse C erwerben wollte. Am xx.xx.1990 entzog das Amtsgericht Gießen dem Kläger die Fahrerlaubnis. Der Kläger verbüßte in den Jahren 2012 bis 2014 eine Freiheitsstrafe in der JVA … . Anschließend befand er sich vom xx.xx.2014 bis zum xx.xx.2015 in der Fachklinik für die Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen … für eine Rehabilitationsbehandlung. Der ärztliche Entlassungsbericht (Anlage K 7, Bl. 14 ff. d.A.) nennt als Diagnose an erster Stelle „Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, ICD-10-GM F102“. Therapieziele waren unter anderem die Entwicklung einer stabilen Abstinenzmotivation und die Entwicklung für Copingstrategien für Rückfallsituationen (Bl. 2 7 des Berichts, Bl. 19 d.A.). Der Kläger stellte am xx.03.2015 einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Formular gab er an, in der Zeit vom xx.11.2014 bis zum xx.01.2015 eine „Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung / eine Entgiftung / Entwöhnung“ absolviert zu haben wegen „Alkohol“ (Anlage B 2, Bl.74 d.A.) und legte eine Bescheinigung der Fachklinik bei, dass er sich in dieser Zeit dort zur stationären Therapie befunden habe (Anlage B 3, Bl. 75 d.A.). Mit Schreiben vom 09.04.2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrtzeugen vorzulegen (Anlage B 4, Bl. 76 f. d.A.). Der Kläger legte kein solches Gutachten vor. Mit Schreiben vom xx.xx.2015 fragte der Beklagte an, ob das Verfahren durch einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid abgeschlossen werden solle oder durch eine kostenfreie Erklärung (Anlage B 5, Bl. 77 d.A.). Daraufhin erklärte der Kläger den Verzicht auf eine schriftliche Entscheidung (Anlage B 6, Bl. 78 d.A.). Am xx.xx.2016 erwarb der Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L in … . . Der Kläger begann im Jahr 2019 eine durch die Agentur für Arbeit geförderte Umschulung zum Berufskraftfahrer. Um die hierfür notwendige Fahrerlaubnis der Klasse C erwerben zu können, beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Umschreibung seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis dieser Klasse; einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C stellte er hingegen nicht. Der Beklagte behandelte dies im Hinblick auf die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis als Antrag auf Neuerteilung und teilte mit, es sei absehbar, dass er ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahrtauglichkeit vorlegen müsse (Anlage K 2, Bl. 9 d.A.). In der Folgezeit korrespondierte der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers mit dem Beklagten über dessen Berechtigung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern. (Anlagen K 3 bis K 6, Bl. 10 bis 13 d.A.). Mit Schreiben vom 22.01.2020 (Anlage K 8, Bl. 22 d.A.) bat der Kläger um eine Entscheidung. Mit Bescheid vom 18.03.2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.). Der Beklagte erhob mit Schreiben vom 30.03.2020 Widerspruch (Anlage K 9, Bl. 23 d.A.). Die Parteien korrespondierten über die Frage, ob nachgewiesen sei, dass der stationäre Aufenthalt des Beklagten in der Fachklinik … nicht aufgrund der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, sondern infolge einer Bewährungsauflage zur Durchführung einer Antiagressionstherapie stattgefunden habe (Anlagen K 10 bis K 15, Bl. 24 bis 29 d.A.). Ab dem xx.08.2020 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Das Verwaltungsgericht Gießen verpflichtete mit Beschluss vom 07.06.2021 (Anlage K 18, Bl. 34 ff. d.A.) den Beklagten auf den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Kläger im Wege der Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis vorläufig eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L zu erteilen. Das Verwaltungsgericht führte aus, der Beklagte sei nicht berechtigt, das Beachten der Erteilungsvoraussetzungen dieser Klassen durch die polnischen Behörden zu prüfen. Zur Klarstellung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit dem vorliegenden Beschluss nicht die Frage einer etwaigen Überprüfung einer Alkoholproblematik bei dem Antragsteller in Hinblick auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C entschieden sein dürfte, da die Richtlinie 2006/126/EU insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Fahreignung innerhalb der Führerscheinklassen aufstelle. Am 24.06.2021 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab (Anlage K 28, Bl. 83 f. d.A.). Der Beklagte schrieb die polnische Fahrerlaubnis des Klägers um. Einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C stellte der Kläger weiterhin nicht. Seit dem xx.xx.2021 ist der Kläger erwerbsunfähig. Der Kläger korrespondierte wegen einer Verlängerung der Höchstfrist von zwei Jahren zwischen dem Abschluss der theoretischen und der praktischen Ausbildung (Anlagen K 19 bis K 23, Bl. 38 bis 44 d.A.). Da die Voraussetzungen für eine weitere Förderung durch die Agentur für Arbeit nicht mehr vorlagen, verfolgte der Kläger den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C nicht weiter (Anlage K 26, Bl. 47 d.A.). Mit Schreiben vom 10.05.2022 forderte der Kläger den Beklagten zum Ersatz seines Lohnschadens in Höhe von 48.415,72 Euro bis zum 20.05.2022 auf (Anlage K 25, Bl. 46 d.A.). Dem Kläger entstanden vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 Euro. Wegen der Berechnung wird auf S. 10 der Klageschrift (Bl. 8R d.A.) verwiesen. Der Kläger behauptet, er habe sich in der Fachklinik … aufgrund einer Bewährungsauflage aufgehalten, es habe sich jedoch nicht um eine Alkoholentwöhnungsbehandlung gehandelt. Er habe gar nicht alkoholkrank gewesen sein können, will er inhaftiert gewesen sei. Der Kläger behauptet weiter, aufgrund der verspäteten Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis sei ihm ab dem 01.11.2019 in Schaden in Höhe von 43.251,80 Euro entstanden. Wegen dessen Berechnung wird auf S. 8 f. der Klageschrift (Bl. 5R f. d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. den beklagten Landkreis zu verurteilen, an den Kläger 43.251,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2022 zu zahlen, 2. den beklagten Landkreis zu verurteilen, an den Kläger 1.877,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ausgleich der außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsanwälte … zu zahlen, hilfsweise, den Kläger von diesen Kosten freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinen kausalen Schaden dargetan, da für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer der Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich gewesen sei. Außerdem sei die Erteilung dieser Klasse von dem Nachweis der Alkoholabstinenz abhängig gewesen.