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Beschluss

2 O 201/22

LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2025:0513.2O201.22.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers betreffend den Sachverständigen Prof. Dr. ….wird für begründet erklärt. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen Prof. Dr. …… fällt weg.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Klägers betreffend den Sachverständigen Prof. Dr. ….wird für begründet erklärt. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen Prof. Dr. …… fällt weg. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10.04.2025 ist begründet. Es rechtfertigt die Besorgnis die Befangenheit (§§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO), dass der Sachverständige auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.03.2025 lediglich Ausführungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß den sozialmedizinischen Leitlinien zur ärztlichen Begutachtung macht, obwohl sowohl der Kläger in dem Schriftsatz vom 19.02.2025 als auch das Gericht in dem Beschluss vom 10.03.2025 darauf aufmerksam gemacht haben, dass es hier nicht um Erwerbsunfähigkeit im sozialrechtlichen Sinn, sondern um Berufsunfähigkeit gemäß den hier vereinbarten Versicherungsbedingungen geht. Dieses Verhalten begründet die Besorgnis, dass der Sachverständige den Parteivortrag nicht vollständig zur Kenntnis nimmt. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist unanfechtbar (§ 406 Abs. 5 Alt. 1 ZPO). Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ist entfallen, weil er sowohl eine mangelhafte Leistung erbracht und die Mängel nicht gemäß dem Beschluss vom 10.03.2025 beseitigt hat (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG) als auch Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG), und aus diesen Gründen das Gutachten unverwertbar ist (§ 8a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung über den Wegfall der Vergütung kann der Sachverständige mit der Beschwerde anfechten (§ 4 Abs. 3 JVEG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Limburg a. d. Lahn, Schiede 14, 65549 Limburg a. d. Lahn, einzureichen.