Urteil
2 Ks - 2 Js 59353/16
LG Limburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2019:1016.2KS2JS59353.16.00
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Tenor
Die Angeklagten A. und W.W. sind der fahrlässigen Tötung schuldig.
Sie werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte E.W. wird freigesprochen
Die Angeklagten A. und W.W. haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens betreffend die Angeklagte E.W. einschließlich deren notwendiger Auslagen, die die Staatskasse trägt.
Angewendete Vorschrift: § 222 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten A. und W.W. sind der fahrlässigen Tötung schuldig. Sie werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte E.W. wird freigesprochen Die Angeklagten A. und W.W. haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens betreffend die Angeklagte E.W. einschließlich deren notwendiger Auslagen, die die Staatskasse trägt. Angewendete Vorschrift: § 222 StGB I. […] II. 1. J.W. kam am … mit einem Down-Syndrom zur Welt, einer angeborenen Kombination verschiedener geistiger Behinderungen und körperlicher Fehlbildungen, die durch eine Genommutation verursacht wurde, bei der das 21. Chromosom dreifach vorhanden ist, weshalb die Störung auch Trisomie 21 genannt wird. Nach der Geburt eröffneten die Ärzte den Angeklagten A. und W.W., die während der Schwangerschaft keine diesbezüglichen Untersuchungen veranlasst hatten, die Behinderung der Tochter. Im Alter von etwa drei Jahren stellten die behandelnden Ärzte fest, dass J. an Diabetes Typ I litt. Die Angeklagte A.W. nahm an einer Schulung zum Typ-1-Diabetes teil und kümmerte sich fortan um die Einstellung des Blutzuckers bei ihrer Tochter. Sie maß mehrfach täglich und mindestens einmal auch nachts die Insulin-Werte J.s, verabreichte ihrer Tochter die erforderlichen Medikamente und stellte ihre Tochter regelmäßig zur ärztlichen Kontrolle vor. Die auch angesichts des Down-Syndroms anspruchsvolle Einstellung der Blutzuckerwerte gelang ihr geradezu vorbildlich. Sie kannte sich exzellent in der Therapie des Diabetes aus. Neben der Diabetes hatte J. auch einen leichten Herzklappenfehler (Mitralklappeninsuffizienz), weshalb die Angeklagte A.W. einmal jährlich mit J. in der Herzambulanz des Klinikums zur Verlaufskontrolle vorsprach. Die Mitralklappeninsuffizienz führte weder zu körperlichen Einschränkungen noch erforderte sie eine Medikamenteneinnahme. Alle anstehenden Entscheidungen im Rahmen der gesundheitlichen Fürsorge und Förderung J.s besprachen die Angeklagten A. und W.W. und trafen diese einvernehmlich. Prägend für die Ehe der Angeklagten war ihre übereinstimmende religiöse Ausrichtung. In einer wortgetreuen Bibelexegese suchten sie Halt für ihr Leben. Auch dachten sie darüber nach, ob die Behinderung von J. auf eine Schuld zurückzuführen sein könnte. Angesichts des Down-Syndroms ihrer Tochter J. nahmen sie an Heilungsgottesdiensten verschiedener freien evangelischer Kirchen teil und unternahmen Heilungsreisen in die USA und nach Israel. Sie erhofften sich, dass J. sich aufgrund ihrer Gebete und ihrer fürsorglichen Förderung vergleichbar ihrer gesunden Tochter entwickeln werde. J. besuchte wie auch ihre ältere Schwester, die Angeklagte E.W., den Kindergarten in … und ab Sommer 2002 die Grundschule in …, wo sie nach den Richtlinien der Schule für Lernhilfe unterrichtet wurde. Dass J. einen „normalen“ Kindergarten und die örtliche Grundschule besuchen durfte, war allein dem Engagement und der Fürsorge ihrer Eltern zu verdanken. Im Jahr 2005 wurde bei J. die Diagnose Zöliakie Stadium Marsh IIIc gestellt. In den folgen Jahren bemühte sich die Familie, die erforderliche Diät einzuhalten. Dies war jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da J. sich nur ungern an die strengen Essenseinschränkungen halten wollte. Aus diesem Grunde wurde die Diät nach einigen Jahren nicht mehr strikt eingehalten und J. durfte auch glutenhaltige Lebensmittel essen. Körperliche Beschwerden entwickelten sich hieraus zunächst nicht, weshalb die Eltern sich in der Nichteinhaltung der Diät bestärkt fühlten. Im Sommer 2006 wechselte J. auf die K.schule in …. Ab Februar 2007 besuchte sie die Schule …, eine Schule für Lernhilfe mit Abteilung für Körperbehinderte in …. J. war in der Lage, einfache Texte zu lesen, zu verstehen und in vollständigen, wenn auch wenig komplexen Sätzen wiederzugeben. Einfache Grundrechenaufgaben konnte sie mit Hilfe lösen. Sie war eine in der Klasse integrierte, fröhliche, warmherzige und aufgeschlossene Schülerin, die sich gerne am Unterricht beteiligte. Die Hoffnungen der Angeklagten, dass sich J. wie andere Kinder schulisch entwickeln werde, erfüllten sich aber nicht. Im Sommer 2012 verließ J. die Schule … nach 10 Schuljahren mit einem Abgangszeugnis. Die Angeklagten A. und W.W. lehnten den Besuch einer Behindertenwerkstatt für ihre Tochter ab. J. hielt sich nach Ende ihrer Schulzeit überwiegend im Elternhaus auf und verließ das Haus in Begleitung ihrer Mutter zu Erledigungen wie Einkäufen oder Arztbesuchen. Sie half ihrer Mutter im Haushalt und beschäftigte sich mit Lesen und Spielen. Auch die Erwartungen der Angeklagten, dass J. eine einfache, ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit - etwa als stundenweise Aushilfe in dem Café eines nahe gelegenen Altenheims - annehmen könne, erwiesen sich nicht als realistisch. J. lebte nach Ende der Schulzeit zunehmend – wie die gesamte Familie - sozial isoliert. Der Kontakt zu Freunden aus ihrer Schulzeit nahm mit der Zeit ab. Die Angeklagten A. und W.W. hatten zudem den Kontakt zur Familie von W.W. weitgehend abgebrochen aufgrund unterschiedlicher religiöser Vorstellungen sowie Unstimmigkeiten um Investitionen in das Familienunternehmen. Die Familie zog sich immer mehr in sich zurück. Hinzu kamen berufliche Sorgen um die Zukunft des Familienunternehmens. Im März 2015 dokumentierte die behandelnde Diabetologin Dr. ... eine Thyreotropin- (TSH-)Erhöhung und stellte schließlich die Diagnose einer Hypothyreose, also einer Schilddrüsenunterfunktion. Eine Behandlung durch Frau Dr. ... wurde nicht veranlasst. 2015 erwarben die Angeklagten A. und Winfried W. das Elternhaus der Angeklagten A.W. in …. Es war geplant, dass sie nach einer Modernisierung des Hauses irgendwann dort einziehen wollten, auch wenn ein konkreter Termin hierfür nicht feststand. Die Familie wohnte weiterhin in …. J. hatte in dem geräumigen Haus der Angeklagten zuletzt kein eigenes Zimmer mehr, sondern schlief auf einer Matratze vor dem Bett ihrer Eltern. Als sie diese etwa eine Woche vor ihrem Tod einnässte, legten ihre Eltern ihr eine Iso-Matte nebst einem Schlafsack vor das Bett. Ihr vormals eigenes Zimmer wurde mittlerweile als Abstellraum genutzt. Gemessen an ihrem Alter und ihrer Entwicklungsstufe hatte sie nur noch wenig eigene Bekleidung und Spielsachen. Die Angeklagte A.W. stellte J. am 14.06.2016 ärztlich vor. Die Befunde waren unauffällig. Das Körpergewicht betrug 61 kg bei einer Größe von 163 cm. Bei der letzten ärztlichen Vorstellung am 06.10.2016 setzte die Diabetologin J. den Sensor für das neue Blutzuckermessgerät Freestyle libre am Oberarm ein. Das Messgerät ermöglicht ein einfaches Auslesen der Glucosewerte durch einen Empfänger. Den erforderlichen Austausch des Sensors nach 14 Tagen unterließ die Angeklagte A.W.. Zur Behandlung der Diabetes spritzte die Angeklagte A.W. ihrer Tochter im Regelfall morgens 11,0 Einheiten Tresiba als langwirkendes Basalinsulin und mittags sowie abends schnell wirkendes Actrapid (mittags 6,0 Einheiten, abends 4,5 Einheiten). Der Blutzucker wurde nach dem Aufwachen, vor jeder Hauptmahlzeit, vor dem Zubettgehen und in der Regel einmal in der Nacht gemessen, an Tagen mit Anzeichen für eine Unterzuckerung oder beispielsweise ungewöhnlicher körperlicher Betätigung auch häufiger. 2. Bis Samstag, 29.10.2016, traten keine größeren erkennbaren gesundheitlichen Auffälligkeiten bei J. auf. Ein Gewichtsverlust von einigen Kilogramm kann noch mit Gewichtsschwankungen erklärt werden – wie diese auch in der Vergangenheit dokumentiert sind. Spätestens an diesem Samstag begann jedoch eine Stoffwechselentgleisung aufgrund eines Insulinmangels. Es ist möglich, dass J. aufgrund einer Infektion - im Rahmen der Obduktion wurde eine Pilzpneumonie entdeckt - einen erhöhten Insulinbedarf hatte oder ihr zu wenig Insulin verabreicht wurde. Am Sonntag, 30.10.2016, wurden von der Angeklagten A.W. vormittags die Blutzuckerwerte gemessen. Dieser lag bei einemWert von 240 mg/dl, woraufhin die Angeklagte ihrer Tochter Insulin spritzte. J. schlief bis zum Mittag. Sie lag auf der Isomatte im elterlichen Schlafzimmer im ersten Stock des Hauses. Gegen Mittag sah die Angeklagte A.W. im Beisein ihrer Tochter E. nach J. und erkannte, dass diese blutig erbrochen hatte. Schon dies wäre Anlass gewesen, einen Arzt zu verständigen, um eine schwere Stoffwechselentgleisung in Form einer Ketoazidose auszuschließen. J. war geschwächt und wurde die Treppe hinunter in das Wohnzimmer geführt. Ihr wurde Skiunterwäsche angezogen und sie wurde auf die Wohnzimmercouch gelegt. Der Sensor zur kontinuierlichen Blutzuckermessung am Oberarm wurde entfernt. J. klagte über Übelkeit und Bauschmerzen. Sie war appetitlos, aber durstig. Sie trank mit Zucker gesüßten Tee, später auch gekühlte Getränke und verspürte häufigen Harndrang. Essen nahm sie nicht mehr zu sich. Sie wurde zunehmend schwächer und vermochte abends nicht mehr, nach oben zu gehen. Diese gesundheitliche Entwicklung nahm nicht nur die Angeklagte A.W., sondern auch die im Hause ununterbrochen anwesenden Angeklagten W. und E.W. wahr. Letztere entschloss sich, anstatt wie geplant am Montagmorgen zu einer Vorlesung nach … zu fahren, bei ihrer Schwester zu bleiben. Die Nacht verbrachte J.W. auf der Couch im Wohnzimmer, die Angeklagten A. und E.W. verblieben bei ihr, während der Angeklagte W.W. im elterlichen Schlafzimmer schlief. Im Laufe des Montags, 31.10.2016, verstärkten sich die Symptome über Stunden dramatisch. J. wurde zunehmend lethargisch, von starker Übelkeit und Erbrechen betroffen. Sie sprach nur noch wenig. Ihr Bewusstsein trübte erkennbar ein. Die Atmung wurde tief und schwer. Gegen 14.00 Uhr maß die Angeklagte A.W. einen Blutzuckerwert von über 300 mg/dl. Der Stoffwechsel von J. war entgleist; sie befand sich in einer schweren diabetischen Ketoazidose. Die Angeklagten verständigten keinen Arzt. Bis in die späten Abendstunden des Montags hätte das Leben von J. durch einen Arzt noch gerettet werden können. Auch bei schwersten Formen der diabetischen Ketoazidose und des diabetischen Komas liegt die Sterblichkeit im Rahmen einer Intensivtherapie bei nahezu Null. Die Angeklagten A. und E.W. hielten sich im Laufe des Montags weiterhin ununterbrochen im Hause auf, während der Angeklagte W. tagsüber seiner Arbeit im nahe gelegenen Familienunternehmen nachging. Zum Absenden von Faxen und anderen Bürotätigkeiten kehrte er wiederholt nach Hause zurück und nahm an der dramatischen Entwicklung teil. Gegen Abend fanden sich die Angeklagten gemeinsam im Wohnzimmer ein und warteten zu. Sie entkleideten J. und hüllten sie auf dem Sofa liegend in eine Decke ein. J. sprach nicht mehr. Auf Ansprache, ob sie etwas trinken wolle, nickte sie nur noch. Eine von der Angeklagten A.W. vorgenommene Blutzuckermessung gegen 20.00 Uhr ergab „high“, also einen Wert über 600 mg/dl. J. lag in den Armen der Angeklagten E.W.. Als die Atmung aussetzte, prüfte diese den Pulsschlag und erkannte, dass J. verstorben war. Sie weckte ihre Mutter, die eingenickt war, und eröffnete ihr, dass das Herz nicht mehr schlage. Um 21.52 Uhr wählte W.W. den Notruf. Das Telefonat mit dem Rettungsdienst überließ er seiner Tochter. Die Angeklagte E.W. folgte der Empfehlung, eine Herz-Druck-Massage durchzuführen. Kurz nach dem Anruf traf zunächst der Rettungsdient mit den Sanitätern … und … ein. Die Sanitäter leiteten routinemäßig Reanimationsmaßnahmen ein. Die Notärztin traf gegen 22.00 Uhr ein. Die Messung des Blutzuckers erbrachte die Angabe „High“ und damit einen Wert über 600 mg/dl. J. konnte weder ihre Augen öffnen, noch zeigte sie verbale oder motorische Reaktionen. Ihre Pupillen waren weit und zeigten keine Lichtreaktion. Auf Nachfragen der Notärztin teilte die Angeklagte E.W. mit, dass ihre Schwester das Down-Syndrom habe und unter Diabetes Typ I leide. Sie habe am Vortag über Übelkeit und Oberbauchschmerzen geklagt, habe seitdem fast nichts gegessen, aber Durst gehabt. Sie habe Hämatin erbrochen und sei in ihren Armen leblos zusammengesackt. Auf die Nachfragen der Notärztin nach medizinischen Unterlagen zeigten alle drei Angeklagten keine Reaktion. Nach etwa 60 Minuten fortgesetzter Reanimation stellte die Notärztin um 22.53 Uhr den Tod J.W. fest und verständigte im Anschluss Polizei und Seelsorge. Sie füllte das Einsatzprotokoll aus, ließ es gemeinsam mit der Todesbescheinigung auf dem Sofatisch liegen und verließ das Haus, bevor sie vor dem Haus auf die verständigte Polizeistreife traf. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, die ihren Lebensweg wie festgestellt geschildert haben. 2. Die Angeklagten bestreiten den Tatvorwurf und lassen sich zusammengefasst dahingehend ein, die dramatische Entwicklung in ihrem Schweregrad verkannt zu haben. Symptome, die auf eine akute Lebensgefahr hindeuten, hätten sie nicht wahrgenommen. Im Einzelnen: Die Angeklagten haben sich am 2. Hauptverhandlungstag über eine gemeinsame Verteidigererklärung dahingehend eingelassen, dass sie von dem Down-Syndrom ihrer Tochter erst nach der Geburt erfahren hätten, weil sie zuvor keine entsprechenden Untersuchungen veranlasst hätten. Die Ärzte hätten sie nach der Geburt über den Zustand J.s informiert und ermutigt. J. habe sofort gestillt werden können und drei Tage nach der Geburt hätten sie sie mit nach Hause nehmen können. Eine Mitarbeiterin der Frühförderung der Lebenshilfe sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen gezeigt, wie man die motorische Entwicklung fördere. Mit sechzehn Monaten habe J. laufen können. Die Sprachentwicklung habe Jahre gedauert, J. habe aber deutlich sprechen gelernt. Sie habe relativ früh Dinge und Abläufe des Alltags verstanden und sei in vielen Entwicklungsschritten schneller gewesen als zunächst erwartet. Dennoch habe sie deutlich länger als andere Kinder benötigt, um sich alleine anziehen, vollständige Sätze zu reden oder die Uhr zu lesen. Ihre Feinmotorik sei recht gut gewesen; sie habe mit Messer und Gabel essen können. Sie habe kaum Probleme mit dem Gleichgewicht gehabt, relativ früh laufen und auch Treppen steigen gelernt. Im Zusammenhang mit einer Mittelohrenentzündung sei im Alter von drei Jahren Diabetes diagnostiziert worden. Die Werte, die sie auf Rat der Ärzte beobachtet hätten, seien oft im normalen Bereich, aber manchmal auch schon etwas erhöht gewesen. An einem Abend sei der Wert sehr hoch gewesen, deshalb seien sie sofort in die Kinderklinik gefahren. Die Angeklagte zu 1. sei dort hinsichtlich der Zuckereinstellung zehn Tage geschult worden und habe danach Insulin spritzen dürfen. Sie sei auch in der Lage gewesen, eine Notfallspritze geben zu können. Sie habe von Anfang an mit dem Blutzuckermessgerät häufig die Werte bestimmt. Die Einstellung der Werte sei ihr leicht gefallen, die Langzeitwerte seien von Beginn an gut gewesen. Sie habe sich immer bemüht, den Zucker bei der Messung vor der nächsten Mahlzeit in normalen Bereich zu halten. Messungen seien nach dem Aufwachen, vor dem Schlafen, vor jeder Hauptmahlzeit, bei besonderen Anstrengungen und bei Anzeichen einer Unterzuckerung erfolgt; in der Regel auch einmal nachts. Unterzuckerungen seien vorgekommen, jedoch immer in den Griff bekommen worden. J. habe mit 3 ½ den Kindergarten besuchen können und sich gut entwickelt. Als die Frage des Schulbesuchs anstand, hätten sie Kontakt mit der Rektorin der Grundschule … aufgenommen, um J. den Besuch einer Grundschule anstatt einer Schule für praktisch Bildbare oder eine Sonderschule für Lernhilfe zu ermöglichen. Daraufhin sei an der Grundschule … eine Integrationsklasse gebildet worden. J. habe zeitgleich mit den Mitschülern lesen und schreiben gelernt, aber nicht das Niveau der anderen Schüler erreicht. Dies sei nur möglich gewesen, weil die Angeklagte zu 1. bereits vor Schulbeginn mit ihrer Tochter geübt habe und diese deshalb in der Lage gewesen sei, das Tempo mitzuhalten. Lesen und Schreiben sei in Ordnung gewesen. Probleme habe es beim Rechnen gegeben. Sie habe sich insgesamt gut entwickelt, am Fahrrad-Führerschein teilgenommen und im Schwimmunterricht die Prüfung zum „Seepferdchen“ abgelegt. Sie habe ihren DC-Player bedienen können mit und einfache PC-Spiele bewältigt. Nach der vierten Klasse habe J. auf Rat des Kinderarztes eine Förderschule in … besucht, die auf körperbehinderte Kinder, insbesondere auch Schüler mit Down-Syndrom, eingestellt gewesen sei. J. habe sich weiter gut entwickelt. Deutsch sei ihr Lieblingsfach gewesen. Außerdem sei sie gerne schwimmen gegangen. Im letzten Schuljahr habe sie das Projekt „Schülerfirma“ eine Kombination von praktischen Tätigkeiten und normalem Unterricht in Mathematik und Deutsch gegeben. In einem Gebäude außerhalb der Schule hätten die Schüler für Firmen in der Nähe kleine einfache Arbeiten verrichtet. Nach zehn Jahren Schulbesuch habe J. etwas anderes machen wollen. Sie hätten alles in Erwägung gezogen. Der Besuch einer Behindertenwerkstatt – J. wäre von morgens 7.00 Uhr mit nachmittags 17.00 Uhr unterwegs gewesen - sei angesichts der chronischen Erkrankung J.s und dem Erfordernis einer guten Betreuung ihrer Diabetes für sie jedoch keine Option gewesen. J. wäre nicht in der Lage gewesen, ihren Diabetes angemessen selbst zu versorgen. Sie habe zwar selbst messen und auch spritzen können, hätte aber nicht gewusst bzw. berechnen können, wie viel Einheiten Insulin sie benötige. Eine Beschäftigung mit einem Umfang von 3 bis 4 Stunden pro Tag wäre ihnen lieber gewesen. 2016 sei J. ein Scanner im Oberarm implantiert worden. Da mit diesem Gerät eine intensivere Beschäftigung notwendig gewesen wäre, hätten sie den Scanner noch nicht sofort genutzt. Man habe ihnen erklärt, dass die Messungen zu Beginn noch nicht aussagekräftig genug seien, die Werte beider Messgeräte müssten verglichen werden, um zu sehen, ob sie abweichen. Zudem hätte man lernen müssen, wie die vielen Werte, die bei dem Scanner abrufbar gewesen seien, einzuordnen seien. Die Sensoren seien maximal 10 bis 14 Tage aktiv, dann müssten sie erneuert werden. Die regulären Messungen 8 bis 10mal täglich hätten dadurch nicht aufgehört. Zuhause sei der Alltag J.s in geregelten Bahnen verlaufen. Sie habe gerne im Haushalt mitgeholfen und sei gerne mit einkaufen, ins Restaurant oder zu kleinen Fahrradtouren mit der Familie mitgekommen. Nach der Übernahme des Familiengeschäfts seien längere Urlaube nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie gemeinsame Kurzurlaube an der Ostsee, im Allgäu, in Israel oder Südenglang gemacht hätten. 2015 habe die Familie das Elternhaus der Angeklagten zu 1. in … gekauft. Sie hätten Pläne zur Modernisierung gehabt und wollten irgendwann dorthin ziehen. Die Familie habe zudem Lebensmittel bevorratet. Es habe ernste Empfehlungen in Tageszeitungen und von Politikern gegeben, dass man für den Fall eines terroristischen Hackerangriffs auf Strom- und Wassernetze einen entsprechenden Vorrat anlegen sollte. Deshalb hätten sie Konserven und andere Vorräte gekauft und diese in Umzugskartons im Gästezimmer gelagert. Zudem hätten sie in der Küche über einen antiken Kohleherd verfügt, der im Bedarfsfall zur Zubereitung der Speisen hätte benutzt werden können. Die Vorräte seien immer verbraucht und nach Bedarf ergänzt worden. Geleerte Einwegflaschen seien mit Wasser gefüllt und im Gästezimmer und anderen Räumen aufbewahrt worden. Im ehemaligen Kinderzimmer J.s hätten sich vier Schlafsäcke, Luftmatratzen und Gymnastikmatten, außerdem zwei weitere Matratzen, Kartonunterlagen und ihr Hochbett befunden. Zum Zustand ihres Hauses sei anzumerken, dass das Wohn-/Esszimmer als einziges gestrichen und neu möbliert worden sei. Alle anderen Arbeiten seien reine Umräumarbeiten gewesen. Dabei hätten sie auch entrümpelt. Die Angeklagte E.W. habe von Frühjahr 2015 bis zum Studienbeginn in … im April 2016 ein Praktikum gemacht und deshalb genügen Zeit gehabt, bei der Entrümpelung und Renovierung zu helfen. Sie hätten den Kontakt zur Außenwelt nicht komplett abgebrochen, auch nicht zu ihrer Verwandtschaft. Es sei nicht ungewöhnlich, dass man sich im Laufe der Zeit, insbesondere wenn die Kinder älter würden, auseinander lebe. Zum Gesundheitszustand ihrer Tochter in den letzten Tagen vor ihrem Ableben führten die Angeklagten Folgendes aus: Bis Samstag, dem 29. Oktober 2016 ging es ihr gut. Sie hat erbrochen, dies war nichts ungewöhnliches, aus unserer Sicht hatte sie eine Magenverstimmung. Sie hat zwar tagsüber nicht geschlafen, war aber nicht fit. In der Kinderzeit hat sie häufiger erbrochen, später nicht mehr so oft. Es kam vor, dass sie erbrochen hat, nachdem bereits Insulin gespritzt worden war. Wenn sie wegen der Übelkeit nichts zu sich nehmen konnte, haben wir ihr eine Zuckerlösung gegeben in Form eines Gelees, der direkt auf die Zunge gebracht wurde. War der Zucker mal durcheinander, hat es in der Regel zwei Tage gedauert, bis sich alles wieder normalisiert hatte. Einen Arzt haben wir in derartigen Situationen nicht gebraucht. Am Sonntag hat sie bis mittags geschlafen. Um 9:00 Uhr hatte A.W. gemessen, der Zucker war hoch. Anschließend wurde Basal-Insulin und etwas schnelles Insulin gespritzt. Als wir mittags nach oben gegangen sind, um sie zu holen, hatte sie erbrochen. Das Erbrochene war klar mit dunklen Teilchen. Uns wurde später gesagt, es sei Blut gewesen, dies haben wir nicht bemerkt. In der Annahme, sie sei unterzuckert, haben wir Zuckerwasser gegeben und gemessen. Der Zucker war hoch genug, dass Zuckerwasser hat sie wieder erbrochen. Am Sonntag hat sie nicht zu sich genommen, aber Wasser und Tee getrunken. Ihr war im Verlauf des Tages übel, aber sie hat immer wieder etwas getrunken. In der Nacht hat sie auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen, A.W. war bei ihr und hat auf dem zweiten Sofa übernachtet. Am Montag haben wir morgens ein bisschen Fleischbrühe mit dem Löffel gegeben, im Laufe des Tages dann Tee bzw. Tee mit Fruchtsirup. Sie sagte uns, was sie gerne trinken würde von dem, was wir im Haus hatten. Es wurde erneut Basal-Insulin gespritzt und eine kleine Menge schnelles Insulin. Sie war den ganzen Tag wach, ihr war zwar übel, aber sie hat alles bei sich behalten. Als E. sie am frühen Abend fragte, ob wir ihr später etwas Haferschleim machen sollten, was sie einverstanden. Wir hatten sie etwas frisch gemacht, sie war entkleidet und hat sich ihre Decke eingewickelt. Sie wollte sich selbst wieder anziehen. Sie sagte, dass sie Durst habe, E. hat ihr Hagebuttentee gegeben mit etwas Sirup. Gegen 20:30 Uhr ist sie eingeschlafen. E. saß neben ihr auf dem Zweier - Sofa und J. lag mit dem Kopf auf E.s Schoß. Nachdem sie schlief, hat A.W. auf dem Nachbarsofa ein wenig geruht und war dabei eingenickt. W.W. saß zu dieser Zeit am Tisch im Esszimmer. Als E. bemerkte, dass J. nicht mehr atmet, hat W. den Notarzt verständigt und E. mit einer „Mund - zu Mund - Beatmung" begonnen. Der Atemstillstand kam für uns vollkommen unvorbereitet, weil wir davon ausgegangen sind, dass es ihr am nächsten Tag besser geht. Sie war zwar erschöpft, aber den ganzen Tag wach. Anschließend hat E. die Anweisungen des Notarztes befolgt, die Anweisung bekam sie über das Telefon, W. hat E. den Hörer ans Ohr gehalten. Entsprechend haben wir J. auf den Boden gelegt. Beim beatmen kam dunkles Blut aus dem Mundbereich, dass Beatmen wurde schwieriger. Als der Krankenwagen kam, hat A. den Zucker gemessen, das Gerät hat „high" angezeigt. Der Tod unseres Kindes war für uns alle ein Schock. Wir haben seit der Geburt alles für unsere Tochter getan, was in unseren Kräften stand. Sie war für uns Freude, keine Last. Wären wir wirklich überfordert gewesen, hätten wir unser Kind einer Einrichtung anvertrauen und sie dort besuchen können. Dafür gab es aber zu keinem Zeitpunkt Anlass. Wir wollten unser Kind bzw. meine Schwester nicht abgeben. Wir haben den Verlust unserer Tochter bzw. Schwester bis heute nicht verwinden können.“ Die Angeklagte A.W. hat sich ergänzend dahingehend eingelassen, dass sie schon immer in einer christlichen Freikirche gewesen sei. Ihr Ehemann sei in einem Elternhaus mit einem weniger christlichen Hintergrund aufgewachsen, habe sich auf ihre Anregung hin aber ebenfalls der Freien Evangelischen Gemeinde in … angeschlossen. Später hätten sie die … Gemeinde in … besucht. Dort habe man auch an Heilungen geglaubt. Nach den Gottesdiensten habe es entsprechende Gebete gegeben, an denen sie auch teilgenommen hätten. Es sei ihnen aber nie um Heilung gegangen, sondern immer nur um eine Förderung ihrer Entwicklung. Ihnen sei bekannt gewesen, dass eine vollständige Heilung des Down-Syndroms nicht möglich sei. Kurz nach der Diabetes-Diagnose habe man bei J. Herzgeräusche festgestellt und schließlich einen leichten Herzklappenfehler entdeckt. Dieser sei einmal jährlich in der Herzambulanz kontrolliert worden. Nach dem Schulabgang sei J. zu Hause gewesen. Sie hätten sich Zeit gelassen mit der Entscheidung, was nun geschehen solle. Eine Überlegung sei gewesen, dass J. im Altenheim in einem Cafe arbeiten könne. Dazu hätte sie jedoch eine Art Ausbildung machen müssen. Dies hätte J. jedoch überfordert. Sie habe auch mal in einer Bäckerei nachgefragt. Auch dies habe nicht weitergeführt. J. selbst habe die Behindertenwerkstatt nicht besuchen wollen. Sie habe sich zuhause beschäftigt und im Haushalt geholfen. J. sei morgens zwischen 8.00 Uhr und 9.30 Uhr aufgewacht. Sie seien zusammen einkaufen gegangen und sie habe ihr beim Kochen geholfen. J. habe viel gespielt, sich am Computer beschäftigt und gelesen. Abends hätten sie gemeinsam Fernsehen geschaut. Wenn sie, die Angeklagte, im Büro gearbeitet habe, sei J. bei ihr gewesen. Diese Lebensführung sei nicht für ewig gedacht gewesen. Es sei ihnen – auch aufgrund ihres eigenen Alters - klar gewesen, dass J. irgendwann in ein betreutes Wohnen und in eine Behindertenwerkstatt hätte wechseln müssen. Eine gesetzliche Betreuung sei nicht eingerichtet worden, dies sei zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Auch eine Pflegestufe hätten sie nicht beantragt. J. habe ursprünglich ein Zimmer im Erdgeschoss gehabt, dort habe sie jedoch nicht geschlafen. Da auch nachts der Zucker kontrolliert werden musste, habe sie lange Zeit neben ihr, der Mutter, im Ehebett geschlafen. Etwa ein Jahr vor ihrem Tod hätten sie und ihr Ehemann jedoch beschlossen, dass ihr Ehemann wieder im Ehebett schlafe. J. habe eine Matratze vor das Bett ihrer Eltern gelegt bekommen. Es sei geplant gewesen, dass sie künftig in ihrem neuen Zimmer im Obergeschoss schlafen solle. Etwa eine Woche vor ihrem Tod habe sich J. nachts eingenässt. Dies sei zuvor noch nie vorgekommen. Sie hätten deshalb die Matratze entfernt und ihr eine Isomatte hingelegt. J. habe dies nichts ausgemacht. Sie habe sich wohl gefüllt. Bereits 2005 sei bei J. Zöliakie diagnostiziert worden. Daraufhin hätten sie drei Jahre lang die Diät ganz strikt und konsequent durchgeführt. Aber die Einhaltung der Diät sei natürlich ein Problem gewesen. Es sei sehr aufwändig gewesen und J. habe das glutenfreie Essen nicht geschmeckt. Sie hätten sich dann nicht mehr zu 100% an die Diät gehalten. J. habe jedoch keine Beschwerden entwickelt. Es habe für sie Lebensqualität bedeutet, auch mal etwas essen zu dürfen. Das Erbrochene im Schlafzimmer habe sie nicht weggewischt. Zunächst hätte sie sich um ihre Tochter gekümmert. Es sei ja auch Sonntag gewesen. Der Angeklagte W.W. hat sich den Ergänzungen seiner Frau angeschlossen. Weiter hat er ausgeführt, dass er an dem Montag arbeiten gewesen sei, jedoch immer wieder kurz zuhause gewesen sei, da Fax und Kopierer zuhause ständen, nicht im Betrieb. Die Angeklagte E.W. hat sich ergänzend dahin eingelassen, dass sie am Morgen des 31.10.2016 ursprünglich eine Vorlesung gehabt hätte. Die Räumarbeiten im Haus seien jedoch noch nicht beendet gewesen, weshalb sie geplant habe, erst am Dienstag nach … zu fahren. Am 4. Hauptverhandlungstag haben sich die Angeklagten über eine Verteidigererklärung ergänzend wie folgt eingelassen. „Gestern haben wir noch ein ausführliches Gespräch mit den Verteidigern geführt. Zur Verabreichung von Insulin im Allgemeinen ist folgendes anzumerken: Insulin wurde normalerweise wie folgt verabreicht: 11,0 IE Tresiba, morgens und mittags 6,0 IE Novo Actrapid, abends 4,5 IE Actrapid, in besonderen Situationen noch Novo Rapid. Der Blutzucker wurde nach dem Aufwachen, vor jeder Hauptmahlzeit, vor dem Zubettgehen und in der Regel einmal in der Nacht gemessen. An Tagen mit Anzeichen für Unterzuckerung oder beispielsweise ungewöhnlicher körperlicher Betätigung wurde häufiger gemessen. Es wurde darauf geachtet, dass der Zucker vor der nächsten Mahlzeit im normalen Bereich war. Zum Ablauf der beiden letzten Tage ist folgendes anzumerken: J. hat am Sonntag bis gegen 12:00 Uhr geschlafen, allerdings hat A.W. um 9:30 Uhr den Blutzucker gemessen und Insulin gespritzt. Der gemessene Wert lag bei ca. 240. Kurz vor 12:00 Uhr hat A.W. nach ihr gesehen, dabei stellte sie fest, dass J. erbrochen hatte. Wegen des zuvor verabreichten Insulins wurde ihr mit Zucker versetztes Wasser gereicht, nach dem Trinken hat sie später wieder erbrochen. Die vorgenommene Messung ergab einen Wert im Bereich zwischen 80 und 120. Man begab sich gemeinsam nach unten, hier hat sie mit Zucker versetzten Tee getrunken. Später hat sie noch kühle Getränke zu sich genommen, aber nichts gegessen. Deshalb wurde an diesem Tag kein weiteres kurz wirksames Insulin gespritzt. Die Werte wurden regelmäßig kontrolliert, sie waren im Verlauf des Tages, in der folgenden Nacht und am nächsten Morgen allerdings in einem Bereich von 200, auch etwas darüber. Da fraglich war, ob J. an diesem Tag wieder essen kann, wurde die lnsulinmenge morgens reduziert (8 IE Tresiba, 4 IE Novo Actrapid). Gegen 11:15 Uhr und gegen 13:00 Uhr hat J. Tee mit Zucker getrunken. Bei einer Messung um 14:00 Uhr wurde ein Wert über 300 gemessen, wahrscheinlich 335. Daraufhin wurden vier Einheiten schnelles Insulin gespritzt, um 17:30 Uhr war der Wert bei 191, eine 1 ½ Stunden später bei 80. Daraufhin wurde ihr noch einmal Tee mit Maracujasirup gegeben. J. war den ganzen Tag wach und wollte danach ein bisschen schlafen. Dies war etwa gegen 20:30 Uhr. Soweit in der Akte bei einer informatorischen Befragung direkt nach dem Tod des Kindes A.W. angegeben haben soll, das Kind habe einen Blutzuckerwert von über 500 gegen 20 Uhr aufgewiesen, wird dies bestritten. Den ersten „High — Wert" haben wir bei einer Messung erhalten, nachdem die Atmung ausgesetzt hat. Die dem Messgerät durch die Polizei abgerufenen Werte lauten wie folgt: 335, 191, 80, High, High Die ebenfalls direkt befragte E.W. hat gegenüber der Polizei erklärt, dass man erst nach dem Atemstillstand bei zwei Messungen die High - Werte erhalten hat. Dies ist zutreffend.“ Die Angeklagte A.W. hat sich ferner ergänzend zum Verlauf der letzten Tage und Stunden geäußert. Sie habe J. am Sonntagmittag aufgefordert, mit hinunter ins Erdgeschoss zu kommen. Sie sei dann mit E. runtergegangen. Gestützt werden musste sie nicht. Vielleicht habe sie sich an der Wand ein wenig abgestützt, um das Gleichgewicht zu halten. J. sei mit Skiunterwäsche und einem Schlafanzug bekleidet gewesen. Unten hätten sie den Schlafanzug ausgezogen und sie habe sich – zugedeckt - auf das Sofa gelegt. Dort habe sie den ganzen Tag gelegen und sich ausgeruht. Sie habe sich immer wieder den Bauch gehalten und geäußert, dass ihr schlecht sei. Sie habe aber keine Temperatur gehabt. Die Nacht habe J. unten auf dem Sofa verbracht, weil sie, die Angeklagte, oben noch nicht aufgeräumt und sauber gemacht habe. Sie selbst sei auch unten geblieben. Am nächsten Tag sei J. ansprechbar gewesen und habe auf Fragen geantwortet. Sie habe kaltes Wasser getrunken und eine leichte Fleischbrühe gegessen. Ihre Atmung sei normal gewesen, sie sei ein wenig unruhig gewesen. Abends hätten sie und E. sie frisch gemacht. Sie sei müde gewesen, weil sie den ganzen Tag wach gewesen sei. Ob sie dies so ausgesprochen hätte, wisse sie aber nicht mehr. J. habe geschlafen. Sie habe sich bei E. in den Schoß gelegt. Sie selbst habe sich auf das andere Sofa gesetzt und sei im Sitzen eingenickt. E. habe sie vielleicht 1 ½ Stunden später geweckt. Die Angeklagte E.W. hat die letzten Stunden ihrer Schwester wie folgt beschrieben: Sie habe J. Tee gegeben. Diese habe dann bei ihr auf dem Schoß gelegen. Sie habe J. gefragt, ob sie noch etwas essen wolle, ob sie noch eine fleischbrühe wolle. Sie habe ihr auch vorgeschlagen, dass sie ihr Haferschleim koche. Daraufhin habe J. genickt. Sie selbst habe gedacht, dass es ihr nun langsam wieder besser gehe. J. habe ihre Augen zugemacht und sei eingeschlafen. An der Atmung sei auch ihr nichts aufgefallen. Sie, die Angeklagte, sei dann phasenweise immer mal wieder eingenickt, die meiste Zeit jedoch wach gewesen. Sie habe gesehen, wie J. zum letzten Mal ausgeatmet und dann nicht mehr eingeatmet habe. Das sei völlig überraschend gewesen. Ihre Mutter habe zu diesem Zeitpunkt geschlafen, ihr Vater habe am Tisch gesessen. Sie habe beiden dann Bescheid gesagt. Die Mutter habe geschrien. Sie selbst sei dann aufgestanden und habe mit der Reanimation begonnen. Ihr Vater habe den Notarzt angerufen. Damit sie die Anweisungen des Rettungsdienstes besser verstehen könne, habe ihr Vater ihr den Hörer ans Ohr gehalten. Sie habe dann die Anweisung erhalten, J. auf den Boden zu legen und die ganze Zeit weiter zu beatmen. Das hätten sie dann auch getan. Dann habe sie eine Art Blubbern gehört und schwarze Flüssigkeit sei aus J.s Mund gelaufen. Sie habe nicht gewusst, ob sie weiter beatmen solle. Am Telefon habe man ihr gesagt, sie solle den Kopf J.s auf die Seite legen, damit die Flüssigkeit ablaufen könne. Sie habe ihre Schwester weiter beatmet, bis kurz darauf die Sanitäter gekommen seien. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. ... haben sich die Angeklagten W. und A.W. – nach den glaubhaften Angaben des Sachverständigen am 12. Hauptverhandlungstag – wie folgt geäußert: Der Angeklagte W.W. hat gegenüber dem Sachverständigen angegeben, er habe ursprünglich ein sehr enges Verhältnis zu seinem Vater gehabt und gemeinsam mit seinem Vater auch esoterischen Gepflogenheiten wie Homöopathie, Schüsslersalze, Akupressur gefolgt. Alternative Heilverfahren hätten für seine Diabetes jedoch keine Erfolge gebracht. In der Folge habe er sich immer mehr vom Vater distanziert. Dieser habe sich zunehmend der Wünschelrutengängerei verschrieben und habe auch seiner an Krebs erkrankten Ehefrau zu alternativen Methoden geraten. Über gläubige Menschen habe sich sein Vater lustig gemacht. Im Jahr 2011 hätten er und seine Frau sich schließlich von der ganzen Familie zurückgezogen, auch wegen der nicht geklärten finanziellen Verhältnisse im Familienunternehmen. Zu seinen religiösen Beziehungen befragt hat der Angeklagte angegeben, er habe sich auf Einladung seiner Frau der Freien evangelischen Gemeinde in … angeschlossen, deren Gottesdienste er als sehr angenehmen erlebt habe. Später hätten sie die … Kirche in … besucht. Wegen J. hätten sie auch Heilungsgottesdienste besucht. Diese hätten auch zu einer deutlichen Besserung ihrer Verfassung beigetragen. Zwischen ihrem 13. und 14. Lebensjahr sei bei J. im Anschluss an Heilungsgottesdienste unter anderem in der … Gemeinde ein deutlicher Durchbruch in ihrer Entwicklung zu verzeichnen gewesen. Auch die Nachricht, dass eine Operation des Herzklappenfehlers bei J. nicht mehr erforderlich sei, hätten sie auf die Heilungsgottesdienste zurückgeführt. Mit der Zeit sei ihnen jedoch klar geworden, dass es keine Heilung für das Down-Syndrom geben würde, weshalb sie sich zunehmend von den Gottesdiensten zurückgezogen hätten. Sie hätten fortan zu Hause gebetet und Lobpreisungen durchgeführt. Es hätten sich auch bestimmte religiöse Rituale entwickelt. So hätten sie beispielsweise, wenn der Blutzucker einen Wert von 75 gehabt habe, den Psalm 75 gelesen und daraus Handlungsanleitungen abgeleitet. Gott spreche durch das Wort in der Bibel zu ihnen. In den letzten Jahren habe sich in der Familie aber eine zunehmende Resignation breitgemacht, weil sie eine Beschäftigung für J. nicht gefunden hätten. Belastend seien auch die Schwierigkeiten in der Firma und die finanziellen Auseinandersetzungen mit den Geschwistern hinzugekommen. Die Angeklagte A.W. hat während der Exploration angegeben, der Grund für die Entfremdung von der Familie ihres Mannes sei gewesen, dass ihnen die Familienfeiern zu groß und aufwendig gewesen seien; außerdem habe sie die zunehmende Hinwendung des Schwiegervaters zu esoterischen Überzeugungen gestört. Zudem habe es in der Familie ihres Mannes wie auch bei ihrem Mann selbst und der Tochter ja viele Krankheiten gegeben, weshalb sie vermute, dass es hierfür Gründe geben müsse; Gott sage ja, dass die Sünden der Väter in die dritte und vierte Generation weitergegeben würden. Außerdem habe sie die Nähe zum Ehemann ihrer Schwägerin gemieden, der aus Nigeria stamme. Sie habe befürchtet, dass er mögliche Infektionskrankheiten aus Afrika mitbringe; man wisse ja, es stehe ja in der Bibel. Angesprochen auf die Zeit vor dem Tod J.s hat die Angeklagte angegeben, dass rückblickend die Blutzuckerwerte die ganze Woche vor dem Ableben von J. schon höher als normal gewesen seien. Am Abend vor ihrem Tod habe die Messung auch den Wert „high“ angezeigt, was sie der Polizei verschwiegen habe. Sie habe aber nicht gedacht, dass die Situation so bedrohlich sei, sondern vielmehr Angst vor einer Hypoglykämie (sog. Unterzuckerung im Gegensatz zur Hyperglykämie, der sog. Überzuckerung) gehabt. Wegen des einmaligen Erbrechens sei sie mit der Insulingabe sehr vorsichtig gewesen, um eine Hypoglykämie zu vermeiden. Sie sei nicht von einer Hyperglykämie ausgegangen, da sie gedacht habe, dass in diesem Fall ein Koma vorliege und ihre Tochter nicht sprechen und schlucken könne. Dies sei bei J. aber nicht der Fall gewesen. Sie habe deshalb auch nicht die „Notfallspritze“ in Erwägung gezogen. Im Rückblick müsse sie feststellen, dass sie ein Koma durch Überzuckerung nicht kenne und bei J. auch keinen Azeton-Geruch festgestellt habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt jedoch „ein bisschen erschöpft und sehr vorsichtig gewesen. Sie wisse nicht, ob sie einen Spritzfehler gemacht habe, es müsse ihr irgendetwas entgangen sein. In der Hauptverhandlung am 12. Verhandlungstag hat die Angeklagte A.W. angegeben, sie habe die Symptome einer Unterzuckerung gekannt; die einer Überzuckerung jedoch nicht. Ebenfalls am 12. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte W.W. angegeben, dass er sich sicher sei, dass J. an ihrem Todestag nicht nach Aceton gerochen habe. Sie hätten dies früher bereits erlebt. Da sei der Acetongeruch deutlich gewesen und die Blutzuckermessung habe dann auch einen Wert von 300 mg/dl oder mehr ergeben. Ein solcher Geruch sei am Todestag ganz sicher nicht wahrnehmbar gewesen. Die von Prof. Dr. … dargelegten Symptome einer Ketoazidose hätten nicht vorgelegen. Auch die Gewichtsabnahme bis zu ihrem Tod könne nicht stimmen. J. habe kein Gewicht verloren. Sie habe dieselbe Kleidung wie auch früher getragen; einen Gewichtsverlust von 9 kg hätten er und seine Ehefrau bemerkt. Die Angeklagte E.W. hat sich am 13. Verhandlungstag ergänzend eingelassen und angegeben, dass die Firma ihres Vaters erhebliche Schwierigkeiten hatte. Ihr Vater habe sich auf Herstellung von Strukturbetonfertigsteilen spezialisiert. Die Herstellung dieser Strukturen in einer guten Qualität erfordere große Genauigkeit. Im Sommer 205 habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter versucht, die Werbemaßnahmen für die Betonstrukturen voranzubringen und eine Website und einen Werbeflyer gestaltet. Ihr Vater habe lediglich noch eine gültige Preisliste erstellen müssen, womit er sich jedoch sehr schwer getan habe. Im Baumarkt habe es bereits Trennwände aus Strukturbeton zu kaufen gegeben, die qualitativ nicht so hochwertig, aber dafür deutlich günstiger gewesen seien. Insgesamt sei die Firma für ihre Eltern eine Belastung gewesen. Ihr Vater habe tagsüber sehr viel gearbeitet, habe zu Hause den ganzen Abend geschlafen und danach teils noch bis in die Nacht Büroarbeiten erledigt. Samstags habe er zudem ebenfalls arbeiten müssen. Er sei oft sehr angespannt gewesen. Urlaub sei kaum noch möglich gewesen, allenfalls verlängerte Wochenenden in den Wintermonaten. Auch ihre Mutter habe sich sehr für die Firma engagiert und den Vater ermutigt und unterstützt. Die Familie habe geplant, nach … zu ziehen. An ihrem bisherigen Wohnort sei 2006 eine große Industriehalle gegenüber errichtet worden. Der Lärm des Lieferverkehrs habe ihrer Mutter den Aufenthalt im Garten vergällt, der für sie immer ein wichtiger Ausgleich gewesen sei. Im Hinblick auf den irgendwann anstehenden Umzug nach … hätten sie langsam begonnen, altes Gerümpel aus dem Keller zu entsorgen. Sie habe ihrer Mutter bei den Arbeiten geholfen. Zunächst hätten sie den aussortierten Hausrat auf der Kellertreppe zwischengelagert und in kleinen Mengen über die schwarze Tonne entsorgt. Dies habe jedoch nicht ausgereicht. Deshalb hätten sie die aussortierten Dinge an festen Plätzen gesammelt oder in Müll- und Plastiktaschen verpackt, um sie für den gemeinsamen Abtransport zu kennzeichnen. Dann habe sie ihren Masterstudiengang in … begonnen, der deutlich anspruchsvoller als das Studium an der … gewesen sei. Sie sei in eine kleine Wohnung nach … gezogen, habe sich im ersten Semester dort jedoch nur von Dienstag bis Donnerstag aufgehalten. Es sei jedoch klar gewesen, dass sie im zweiten Semester deutlich häufiger und länger in ... sein würde. Ihr neuer Stundenplan habe Vorlesungen von Montag bis Freitag enthalten. Ihre Wochenenden zuhause wären deutlich kürzer geworden und sie hätte ihre Mutter künftig nur noch wenig im Haushalt und in der Firma unterstützen können. Für ihre Mutter sei diese Entwicklung sehr schwer gewesen, aber sie habe es sich nur wenig anmerken lassen. Ursprünglich hätten sie die Semesterferien für die letzten Aufräumarbeiten nutzen und die gesammelten Altlasten abtransportieren wollen. Es wäre auch Zeit geworden, den für J. gedachten Raum im Obergeschoss, der als Zwischenlager für Verschiedenes genutzt worden sei, für J. freizuräumen. Sie habe jedoch in den Semesterferien Klausuren schreiben müssen, und deshalb sei sehr vieles liegen geblieben. Sie habe deshalb ihrer Mutter angeboten, noch eine Woche zu Hause zu bleiben. In der ersten Woche der Vorlesungen würden oft nur allgemeine Einführungen gemacht. Spätestens am Dienstag, den 1.11.2016, habe sie für ein Projekttreffen jedoch wieder in ... sein müssen. An den ersten Tagen seien sie und ihre Mutter gut vorangekommen, hätten bis in die Nacht hinein gearbeitet und morgens wieder früh begonnen. sie hätten den Schrank im Büro ausgeräumt, alles durchgeschaut und das, was nicht mehr gebraucht würde, in Taschen verpackt und in die Garage getragen. Außerdem hätte sie den Schrank im unteren Bad ausgeräumt und vieles entsorgt, ebenso die Schubladen des Apothekerschrankes in der Diele. Auch in ihrem Zimmer hätte noch Kleidung sortiert werden müssen. Ebenso hätten die Regale im Keller gesichtet werden müssen. Wegen der Aufräumarbeiten seien vieles andere hintan gestellt worden. Sie seien nicht einkaufen gegangen, sondern hätten gekocht, was da gewesen sei. Ihr Vater habe sich sein Frühstück unterwegs selbst holen müssen. Auch das Kassenbuch für September sei am Ende der Woche nicht fertig gewesen, weshalb …, die die Buchhaltung für sie gemacht habe, erst am Freitag kommen konnte. Ihre Mutter und sie seien beide übermüdet gewesen, hätten aber trotzdem weiter gearbeitet. Sie hätten gehofft, bis Montag, 31.10.2016 doch noch alles schaffen zu können. Im Laufe der Woche habe sich die Stimmung auch verändert. Am Anfang hätten sie sich noch unterhalten und Spaß gehabt. Je mehr es auf das Ende der Woche zugegangen sei, desto weniger sei gesprochen worden; sie hätten fast ein wenig verbissen gearbeitet. Die Stimmung sei bedrückter gewesen. Am Montag sei dann alles sortiert und zum Wegbringen bereit gewesen. Hierfür hätten sie jedoch keine Kraft mehr gehabt und es für ihren Vater und dessen Mitarbeiter liegengelassen. Außerdem hätten sie J. nicht so lange allein lassen wollen. Sie hätten die ganze Zeit darauf geachtet, dass immer wenigstens eine von ihnen in J.s Nähe gewesen sei. J. habe am Montag nicht mehr viel gesprochen oder eigene Wünsche geäußert. Sie sei ansprechbar gewesen und habe Frage beantwortet, nachmittags hauptsächlich mit Kopfschütteln und Nicken. Auch als sie abends gefragt habe, ob sie etwas essen wolle, habe sie die ersten Vorschläge so abgelehnt und schließlich dem Haferbrei zugestimmt. J.s Schweigsamkeit sei vielleicht deshalb nicht so aufgefallen, weil sie an diesem Tag selbst nicht viel miteinander gesprochen hätten. Ihr Vater sei nach Feierabend kurz zu Hause gewesen und habe dann noch einen Termin mit einem Kunden gehabt. Als er wieder gekommen sei, habe er sich selbst einen Haferbrei gekocht und sei danach auf seinem Stuhl eingeschlafen. Sie habe ihre Taschen für ... gepackt, obwohl ihr eigentlich bewusst gewesen sei, dass sie zu erschöpft gewesen sei, um die lange Fahrt antreten zu können. Wenn ihre Mutter am Montag einen High-Wert gemessen habe, sei dies eine neue Situation für sie gewesen; bis dahin sei der Zucker in den ganzen Jahren nie so hoch gewesen. Sie hätte erst überlegen müssen. Wäre ein Acetongeruch wahrnehmbar gewesen, hätte sie gewusst, dass schon länger etwas nicht stimme und schnell gehandelt werden müsse. Das sei das einzige äußere Merkmal bei hohem Zucker gewesen, das ihre Eltern aus eigener Erfahrung gekannt hätten. Dass ihre Mutter den High-Wert länger habe anstehen lassen, passe nicht zu ihr. In einer solchen Situation hätte sie normalerweise nicht einschlafen können. Vielleicht habe sie nicht zeigen wollen, wie überfordert sie gewesen sei, aber das wäre für sie auch kein Grund gewesen, ein solches Risiko einzugehen. Ferner hat sich die Angeklagte A.W. in einer Verhandlungspause am 13. Hauptverhandlungstag gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. ... nach dessen glaubhaften Angaben wie folgt zu ihren Wahrnehmungen und ihrem subjektiven Zustand in den letzten beiden Lebenstagen ihrer Tochter eingelassen: Sie sei am Sonntagmorgen gegen 9.00 Uhr aufgestanden und habe den Blutzucker ihrer Tochter gemessen. Dieser habe etwa 240 mg/dl betragen. Bereits während der ganzen Woche habe die Blutzuckermessung immer wieder Werte zwischen 220 und 240 mg/dl ergeben, sei also leicht erhöht gewesen. Ihr Mann und ihre Tochter E. hätten noch geschlafen. Sie habe J. Insulin gespritzt. Nach ihrer Erfahrung habe es etwa 3 Stunden gedauert, bis der Blutzucker sich absenken würde. Gegen 11.30 Uhr sei sie dann zu ihrer Tochter, um sie zu wecken. J. habe sich erbrochen gehabt. Das Erbrochene sei hell gewesen, als blutig habe sie es nicht erkannt. J. sei aufgestanden und selbst die Treppe heruntergegangen, auch wenn sie etwas wacklig gewesen sei. Sie habe ihr aus Angst vor einer möglichen Unterzuckerung Zuckerwasser zu trinken gegeben, woraufhin sich J. erneut erbrochen habe. In der Folgezeit sei sie ein wenig erschöpft gewesen, völlig normal nach einem Erbrechen. Sie sei wach gewesen und froh, einfach auf dem Sofa liegen bleiben zu dürfen. Jetzt hätte sie eigentlich das Erbrochene oben im Schlafzimmer wegwischen müssen, sie sei jedoch keine Kraft gehabt und „keine Lust“ oben zu wischen. Sie habe sich auf unten fokussiert und ihrer Tochter Zuckerwasser und Brühe zu trinken gegeben. J. sei den ganzen Tag ansprechbar und wach gewesen, wenn auch verlangsamt und erschöpft. Am Nachmittag, ihr Mann hätte sich noch einmal ins Bett gelegt, hätten sie und E. die Diele aufgeräumt. zum Abendessen habe es gebrannte Grießsuppe gegeben, aber J. habe nichts gegessen. Sie habe über den Tag verteilt etwa alle 3 bis 4 Stunden den Blutzucker J.s gemessen, die Werte hätten so um 240 mg/dl gelegen. Am Abend sei J. auf dem Sofa eingeschlafen. Sie selbst habe ebenfalls auf dem Sofa geschlafen. Ihr Mann sei nach oben und habe dort geschlafen. Viel Schlaf habe sie nicht bekommen, sie sei ein wenig eingenickt. Am Montagmorgen habe sie gegen 8.00 Uhr den Blutzucker gemessen. Dieser habe bei 220 mg/dl gelegen. Sie habe deshalb etwas weniger Insulin gespritzt als üblich. J. sei ansprechbar und wach gewesen. Sie habe geäußert, dass es ihr nicht so gut gehe, ihr sei schlecht. Mittags habe sie einen Blutzuckerwert von 300 mg/dl gemessen, deshalb habe sie etwas nachgspritzt. Ihre größte Sorge sei gewesen, dass J. in eine Unterzuckerung geraten könne. Irgendwann nach 17.00 Uhr habe sie einen „high“-Wert gemessen. Deshalb habe sie 4 Einheiten Insulin nachgespritzt. Sie habe J. ein wenig gewaschen. J. habe weiterhin auf dem Sofa gelegen, mit Skiunterwäsche bekleidet. E. habe ihre Schwester gefragt, ob sie etwas essen wolle und ihr verschiedene Alternativen Angeboten. Bei Haferschleim habe sie zugestimmt. Danach sei J. eingeschlafen und nicht mehr aufgewacht bis zu ihrem Tod. Sie selbst sei sehr erschöpft gewesen. Die Sorge um die finanzielle Situation aufgrund der Firma ihres Mannes habe sie umgetrieben. Außerdem habe es sie belastet, dass E. nun endgültig nach ... habe ziehen wollen. Dies habe sie zwar bereits seit Monaten gewusst, sei aber dennoch traurig gewesen. Sie habe ein sehr enges und gutes Verhältnis zu E.. Erschöpft sei sie auch aufgrund des Aufräumens gewesen. Sie habe aber noch klar denken können, auch wenn ihre Gedanken langsamer als sonst gewesen seien. Sie habe kaum noch Antrieb gehabt. „Der Wille war dar, aber der Schwung war weg“. Sie sei unzufrieden mit der Unordnung im Haus gewesen, habe aber so richtig nichts dagegen unternehmen können. Sie habe sich aber gedacht, dass es in der nächsten Woche besser werden würde. Es sei nicht hoffnungslos oder verzweifelt gewesen. Ihr Kind habe sie auf keinen Fall aufgegeben. Sie habe den Zustand einer Überzuckerung nicht gekannt. Sie habe geglaubt, dass J. in diesem Fall bewusstlos gewesen wäre, das sei sie jedoch nicht gewesen. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tatvorgeschichte, das Nachtatverhalten und der tödliche Krankheitsverlauf sich so ereignet haben, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. Die Einlassungen der Angeklagten sind widerlegt, soweit sie den Feststellungen nicht entsprechen. Zum subjektiven Tatbestand vermochte die Kammer mit der erforderlichen Mehrheit keine Feststellungen zu treffen. 4. Die Feststellungen zum Lebensweg J.s und der Betreuung insbesondere durch ihre Mutter, die Angeklagte zu 1., beruhen auf den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Angeklagten sowie der als Zeugen vernommenen Lehrkräfte und Erzieher J.s, der Zeugen …, …, …, … und …. 5. Die Feststellungen zu den Rettungsbemühungen J.s und den äußeren Umständen ihres Versterbens beruhen auf den Angaben der hinzu gerufenen Notärztin und der Sanitäter. Die Notärztin … hat glaubhaft angegeben, dass bei ihrer Ankunft der Rettungsdienst bereits reanimiert habe. Sie habe dann versucht zu intubieren, was ihr beim ersten Versuch jedoch nicht gelungen sei. Blut habe sich aus dem Magen entleert. Beim zweiten Versuch sei die Intubation erfolgreich gewesen. Das Legen eines intravenösen Zugangs habe sich als schwierig erwiesen, so dass ein Zugang über die Halsvene habe gelegt werden müssen. Sie hätten die Reanimation über eine Stunde fortgesetzt, seien aber nicht erfolgreich gewesen. Hauptsächlich habe die Schwester mit ihnen gesprochen. Sie sei sehr verzweifelt und emotional gewesen und habe mehrfach wiederholt „Heiland, rette sie“. Die Mutter habe kaum eine Reaktion gezeigt. Die Messung des Blutzuckers mit ihrem eigenen Gerät habe nach Angaben der Sanitäter den Wert „high“ ergeben, also einen durch das Gerät nicht mehr einzeln messbaren Wert. Sie sei in der Lage, eine Ketoazidose zu riechen, vor Ort sei ihr aber nichts aufgefallen; es habe sich aber auch um eine Stresssituation gehandelt. Sie hätten die Polizei verständigt und sie habe das Einsatzprotokoll ausgefüllt sowie eine Kopie für die Polizei vor Ort gelassen. Weitere Details seien ihr aber nicht mehr erinnerlich. Im Notarztprotokoll hat die Zeugin – laut ihren Angaben nach Durchsicht des Protokolls – unter dem Punkt „Notfallgeschehen/Anamnese/Erstbefund“ Folgendes eingetragen: Bei Ankunft des NEF: Pat. asystol, blass, Pupillen weit (bds.) und nicht lichtreagibel, der RD war bereits seit ca. 3 min. am reanimieren. Aus dem initial im Osophagus liegenden Tubus entleerte sich Hämatin, auf dem Boden am Kopf war bereits eine Hämatinpfütze. 2. Intubation Tubus endotracheal und bds. pulmoventiliert, 60 min. Rea, intermittierend elektromechanische Entkopplung, Puls nicht tastbar, laut RD: Pat. lag nackt auf dem Boden und die Schwester führte unter telefonischer Anleitung durch die Leitstelle eine Herzdruckmassage durch. Laut Schwester: Sei die Pat. Down-Syndrom – Pat., sie hätte Diabetes Typ I, hätte seit gestern über Übelkeit und Oberbauchschmerzen geklagt, seitdem hätte dann fast nichts gegessen, aber Durst gehabt, dann hätte sie Hämatin erbrochen und sei dann in den Armen der Schwester leblos zusammengesackt. Auf die Nachfrage ob Arztbriefe oder andere medizinische Unterlagen vorhanden wären, zeigte keiner der Familienmitglieder eine Reaktion. Auffällig war, dass die Mutter keine Reaktion zeigte und der Vater sehr nüchtern einen Seelsorger ablehnte und nach Beendigung der Reanimation sagte: Wir hätten ja alles gegeben! Sonst zeigte er keine Regung.“ Der Zeuge … hat glaubhaft angegeben, dass er als Fahrer der Notärztin vor Ort gewesen sei. Er selbst habe versucht, einen Zugang über den Hals zu legen. Dies sei jedoch schwer gewesen. Stehende Hautfalten habe er nicht wahrgenommen. Auch einen Geruch nach Ketonkörpern habe er nicht wahrgenommen. Der Zeuge … hat glaubhaft angegeben, er sei gemeinsam mit seinem Kollegen vom Rettungsdienst als erster vor Ort eingetroffen. Die Schwester habe bei ihrem Eintreffen eine Herzdruckmassage durchgeführt. Auf ihre Fragen sei angegeben worden, dass die Patienten unter Erbrechen, Übelkeit und Durchfall gelitten habe, genauere Details wisse er nicht mehr. Die Blutzuckermessung habe den Wert „high“ ergeben. Das von ihnen verwendete Gerät zeige diesen Wert seiner Meinung nach ab einem Wert von 600 mg/dl an. An einen Geruch nach Ketonkörpern könne er sich nicht erinnern. Der Zeuge … hat glaubhaft angegeben, die Tochter habe bei ihrem Eintreffen im Wohnzimmer entkleidet am Boden gelegen. Die Schwester habe eine Herzdruckmassage durchgeführt. Ihnen sei erklärt worden, dass sie einmal erbrochen habe, bevor sie reanimationspflichtig geworden sei. Davor habe sie über Bauchschmerzen geklagt. Die Patientin habe sofort Hämatin erbrochen. Die Gefässfüllung sei miserabel gewesen. Die Blutzuckermessung habe „high“ ergeben, also einen Wert über 500 mg/dl. Die Schwester sei sehr aufgeregt gewesen habe merfach gerufen „Jesus, der Erlöser“. Der Vater sei blass gewesen, habe wenig Reaktion gezeigt und nicht viel gesprochen. Geruch nach Ketonkörpern habe er nicht wahrgenommen, es habe nach Erbrochenem gerochen. Dass sich bei Eintreffen der von der Notärztin verständigten Polizeibeamten die Kopie des Notarztprotokolls nicht mehr vor Ort befand, beruht auf den Angaben des Polizeibeamten KOK …. Dieser hat angegeben, dass er die Notärztin noch vor Ort angetroffen habe, als diese gerade das Haus verlassen habe. Die Notärztin habe ihnen mitgeteilt, dass keine messbaren Blutzuckerwerte bei der Patientin mehr hätten festgestellt werden können. Sie seien davon ausgegangen, dass diese Aussage einen Blutzuckerwert von 0 mg/dl meine und Todesursache deshalb eine tödliche Unterzuckerung infolge einer Fehldeutung des Blutzuckerspiegels durch die Mutter gewesen sei. Auch die Eltern der Verstorbenen hätten von Unterzuckerung gesprochen. Ferner habe die Notärztin geäußert, dass sie das Einsatzprotokoll ausgefüllt und eine Kopie auf dem Wohnzimmertisch liegen gelassen habe. Nachdem die Notärztin weggefahren sei, hätten sie jedoch feststellen müssen, dass lediglich die vorläufige Todesbescheinigung auf dem Tisch gelegen habe. 6. Die Angeklagten bemerkten, wovon die Kammer überzeugt ist, dass J. am Sonntagmittag Blut erbrochen hatte und es auch in der Folge zu anhaltender Übelkeit und Erbrechen kam. Der Polizeibeamte KHK ... hat glaubhaft angegeben, dass er am 01.11.2016 die Wohnanschrift der Familie W. aufgesucht habe, um nach dem ungeklärten Todesfall am Tag zuvor ergänzende Befragungen vorzunehmen. Nachdem ihnen der Zugang zum Haus trotz mehrfachen Klingelns, lautstarken Rufens, Anwählens diverser Telefon- und Handynummern erst nach Verständigung der Feuerwehr und Aufbrechens der Haustür gelungen sei, hätten sie die Familie in einem Raum im Obergeschoss angetroffen und schließlich befragt. Der Vater habe angegeben, seine Tochter habe am Sonntag über Übelkeit geklagt und anschließend den ganzen Tag gebrochen. Die Mutter habe angegeben, am Montag, 31.10. morgens sowohl schnell- als auch langsam wirkendes Insulin gespritzt zu haben, am Nachmittag sei keine weitere Medikation erfolgt, da J. häufig erbrochen habe. Abends gegen 20.00 Uhr habe sie noch einmal langsam wirkendes Insulin gespritzt, da J. einen Blutzuckerwert von über 500 aufgewiesen habe. Man habe umfangreiche Lichtbilder von allen Räumen gefertigt. Im Schlafzimmer der Eltern, vor deren Bett J. auf einer Iso-Matte genächtigt habe, sei blutig Erbrochenes gewesen. Wenn die Polizeibeamten zwei Tage später bei Begehung der Räume auf dem Boden ersichtliche Anhaftungen sofort als blutig Erbrochenes erkennen, haben die Angeklagten A. und E.W. das frische Erbrochene ebenfalls sofort als mit Blut durchsetzt erkannt. Auch der Angeklagte W.W., der in der Nacht von Sonntag auf Montag im Schlafzimmer übernachtete, nahm blutige Anteile im Erbrochenen wahr. Dass es sich tatsächlich um blutiges Erbrechen gehandelt hat, ergibt sich aus der verlesenen molekulargenetischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 04.04.2019. Danach enthielten die drei am Schlafsack entnommenen Probestücke humanes Blut einer weiblichen Person. 7. Die Feststellungen zum Verlauf der Ketoazidose, den auftretenden Symptomen und dem Versterben von J. beruhen auf den sorgfältigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin … und der Professoren Dr. … und Dr. …. 7.1. Der Sachverständige Prof. Dr. …, Facharzt für Rechtsmedizin im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums …, hat angegeben, er habe den Leichnam J.W.s am Vormittag des 02.11.2016 obduziert und im Nachgang feingewebliche Untersuchungen vorgenommen. Der Leichnam habe bei der Obduktion eine Körpergröße von 163 cm und ein Körpergewicht von 52 kg aufgewiesen. Die Obduktion habe Veränderungen und Merkmale eines Down-Syndroms erbracht sowie Untergewichtigkeit, schwach ausgeprägte Totenflecke, eine innere Blutarmut, eine Hirnschwellung, zahlreiche Magenschleimhauterosionen, Einblutungen in die Lungen beidseits sowie Einblutungen in das Aufhängeband des Dünn- und Dickdarms ergeben. Bei J.W. habe zuletzt eine innere Blutarmut bestanden vermutlich ausgelöst durch zahlreiche Magenschleimhauterosionen und Einblutungen in Lunge, Brustfell und Aufhängeband des Dünn- und Dickdarms. Zusätzlich sei im Magen und im Zwölffingerdarm Blut gefunden worden, das mit der Salzsäure des Magens Kontakt gehabt habe. Bei der Obduktion habe sich ferner ein leichtes Hirnödem gezeigt, wie es typisch sei nach einem Tod in einer Stoffwechselentgleisung. Eine Einklemmung könne er nach den Sektionsbefunden jedoch ausschließen. Ferner habe sich im Rahmen der Gaschromatographie zur Blutalkoholbestimmung ein auffällig hoher Acetonpeak gezeigt. Die feingeweblichen Untersuchungen hätten im Wesentlichen die bei der Obduktion erhobenen Befunde bestätigt. Mikroskopisch hätten sie weiter eine pilzbedingte Lungenentzündung (sog. Pilpneumonie), Veränderungen in der Niere wie bei einem diabetischen Koma sowie eine im Rahmen des Diabetes mellitus entstandene ausgeprägte diffuse Leberzellverfettung und als weitere Autoimmunerkrankung eine nach Hashimoto benannte Schilddrüsenerkrankung festgestellt. Nach Einsichtnahme und Auswertung der Krankenunterlagen sei zudem eine weitere Grunderkrankung, nämlich eine Zöliakie, bekannt geworden. Im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes sei im April 2005 die Diagnose einer Zöliakie Stadium Marsh IIIc diagnostiziert worden. Die erforderliche strikt glutenfreie Diät sei offensichtlich, wie sich aus Angaben der Mutter in Arztbriefen ergebe, nicht eingehalten worden. Zusammenfassend sei – so der Sachverständige Prof. Dr. … – J.W. aufgrund eines entgleisten Diabetes mellitus und einer unbehandelten Zöliakie, die im Rahmen einer Zöliakiekrise zu massiven inneren Blutungen geführt habe, verstorben. Der in Ergänzung hierzu angehörte Sachverständige Prof. Dr. …, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums …, hat ausgeführt, dass nach Bekanntwerden der Zöliakie der Darm der Verstorbenen erneut feingeweblich untersucht worden sei. Bei dieser erneuten Untersuchung, bei der nunmehr an anderen Stellen des mehrere Meter langen Darms Schnittproben gewonnen worden seien, seien makroskopisch sichtbare Blutungen des Darms aufgefallen. Einige Stellen hätten eine deutliche Zottenatrophie und Entzündungszellen aufgewiesen. 7.2. Der Sachverständige Prof. Dr. …, Facharzt für Kinder – und Jugendmedizin, Oberarzt im Zentrum für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Abteilung allgemeine Pädiatrie und Neonatologie des Universitätsklinikums … hat auf Grundlage der Akten, der rechtsmedizinischen Erkenntnisse, der Krankenakte J.s und der Teilnahme in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass J.W. in der ketoazidotischen Form des hyperglykämischen Komas bei Vorhandensein der unbehandelten Begleiterkrankungen Hypothyreose und Zöliakie gestorben sei. Eine Ketoazidose sei Folge eines absoluten oder relativen Insulinmangels aufgrund des Versuchs des Körpers, durch Fettabbau Energie zur Aufrechterhaltung der Lebensfunktionen bei Glukoseaufnahmestörung der Zellen zu gewinnen. Zu Beginn bestehe ein vermehrter Harndrang, da die Glukoseschwelle der Niere überschritten sei. In der Folge komme es zu vermehrten Durst. Der Turgor der Haut nehme langsam ab. Dieser Vorgang erstrecke sich über viele Stunden. Die Muskelkraft nehme langsam ab. Die Betroffenen könnten zunächst noch frei gehen, allerdings langsamer. Im Verlauf von einigen Stunden sei dann gehen nur noch mit Hilfe und schließlich gar nicht mehr möglich. Darüber hinaus könne es zu Übelkeit, Bauchschmerzen und Erbrechen kommen. Die geistige Leistungsfähigkeit für Alltagsaufgaben sei anfangs normal, die reaktionsbreite werden im Verlauf vieler Stunden einschränkt. Die Patienten begännen keine Kommunikation mehr, sondern antworteten nur noch auf Fragen. Die Antworten würden im Verlauf immer kürzer. Dann käme es häufig zu Sätzen wie „Lass mich in Ruhe!“ oder „Ich will schlafen“. Die anfangs klare Sprache werde zunehmend verwaschen und einsilbig. Die Patienten würden schläfrig. Es werde nur noch mit „Ja“ oder „Nein“ geantwortet, genickt oder der Kopf geschüttelt. Schließlich komme es zu einer fortschreitenden Bewusstseinsstörung und zum Tod. Eine mögliche Komplikation der Ketoazidose stelle eine akute Einklemmung des Atemzentrums im Rahmen eines Hirnödems dar. In diesem Fall komme es vor dem Tod zu unübersehbaren Zeichen der zunehmenden Hirnschwellung mit schweren neurologischen Ausfällen, Bewusstlosigkeit und epileptischen Anfällen. Der Tod trete dann überraschend zügig in dem Moment des Durchtritts der tiefen Hirnabschnitte durch das Große Hinterhauptsloch und der Einklemmung des Atemzentrums ein.Im Falle von J. sei ein solch überraschend eingetretener Tod sicher auszuschließen. Denn nach den Ergebnissen der Obduktion habe keine Einklemmung vorgelegen. Aufgrund der histologischen Befunde in der Niere, dem im Rahmen der Blutalkoholuntersuchung vorgefundenen auffällig hohen Acetonpeaks, dem Befund der dreifach positiven Uringlukose im Leichenurin und den Angaben des Blutzuckerwertes in der Auffindesituation sei jedoch sicher davon auszugehen, dass J.W. an einer Ketoazidose gestorben sei. Auffallend sei, dass die bei Kindern und Jugendlichen mit Trisomie 21 im Alltag schwierig durchzuführende Einstellung des Diabetes mellitus bei J.W. mit Ausnahme der letzten Lebenswochen durchweg als vorbildlich zu bezeichnen sei. Sowohl in der Zeit der Betreuung in der Diabetologie der Kinderklinik … als auch später in der Zeit der Betreuung der Diabetologin Dr. ... hätten die gemessenen HbA1c-Werte knapp oberhalb von 6 % gelegen. Der letzte gemessene Wert am 06.10.2016 habe laut der Krankenunterlagen sowie der Aussage der Ärztin Dr. ... bei 6,00 % betragen. J.W. sei in Kindheit und Jugend umfassend gefördert und betreut worden. Bei der Obduktion hätten sich allerdings Anzeichen für eine seit einiger Zeit bestehende schlechtere Einstellung des Diabetes mellitus gefunden. Die in den Leberpräparaten durch die Rechtsmedizin vorgefundene Leberzellverfettung von 75 bis 100 % könne aufgrund mehrerer Wochen vorhandener erhöhter Blutzuckerwerte entstanden sein. Auch die in den Lungenschnitten aufgefundenen Pilzfäden seien durch eine über einen längeren Zeitraum bestehende schlechte Blutzuckereinstellung erklärbar. Die klinische Verschlechterung des Zustands sei insbesondere durch eine zunehmende Bewusstseinstrübung auch für medizinische Laien erkennbar gewesen. Das Zeitfenster, um ein Versterben zu verhindern, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen. Zu einer näheren Einordnung sei jedoch ein diabetologisches Fachgutachten einzuholen. Die Kammer hat daraufhin zur zeitlichen Abfolge einer Blutzuckerentgleisung und dem Zusammenspiel mit den Vorerkrankungen der verstorbenen J.W. ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. 7.3. Der Sachverständige Prof. Dr. … ist Facharzt für Endokrinologie und Diabetologie mit dem Spezialgebiet Schilddrüse. Er ist stellvertretender Klinikdirektor der Medizinischen Klinik I des Universitätsklinikums … und Leiter des Schwerpunktes Endokrinologie, Diabetologie, Ernährungsmedizin und internistische Intensivmedizin sowie Präsident der Deutschen Gesellschaft für Angewandte Endokrinologie und Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie. Ferner gehört er dem … Referenzzentrum für seltene Erkrankungen an. An der ausgezeichneten Sachkunde des Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel. Der Sachverständige Prof. Dr. … hat ausgeführt, dass bezüglich der Todesursache in Zusammenschau der bekannten Vorerkrankung, des zeitlichen und klinischen Verlaufes der Zustandsverschlechterung in den letzten 2 Tagen vor ihrem Tod, den gemessenen Blutzuckerwerten, den von den Eltern ergriffenen Maßnahmen, den feingeweblichen postmortalen Untersuchungen sowie der Messung der Ketonkörper im Blut kein Zweifel bestehe, dass J.W. an den Folgen und Auswirkungen einer diabetischen Ketoazidose bei Vorhandensein weiterer Erkrankungen (Zöliakie, Hypothyreose, Pilzpneumonie) verstorben sei. Die zeitliche Abfolge einer Blutzuckerentgleisung mit Entwicklung einer diabetischen Ketoazidose bei bekanntem und insulinbehandelten Diabetes mellitus Typ 1 sei aufgrund empirisch-klinischem Wissen als auch aufgrund wissenschaftlicher Daten aus Studien zu Insulin-Pumpentherapien mit kontinuierlicher Blutzuckermessung bekannt. Im Vorfeld komme es als Symptomen einer schlechten Blutzuckereinstellung häufig zu Gewichtsabnahme, vermindertem Appetit, vermehrtem Durstgefühl und erhöhter Harnproduktion. Es folgten unspezifische klinische Symptome einer Blutzuckerentgleisung wie Abgeschlagenheit, Übelkeit, evtl. Bauchschmerzen. Dieser Vorgang dauere nach vollständigem Aufbrauchen im Sinne einer nicht mehr vorhandenen Wirksamkeit der Insulintherapie bis zum Auftreten klinisch sichtbarer Symptome meist ca. 12, maximal jedoch 24 Stunden. Bei Fehlen einer Intervention schritten diese Symptome weiter fort, es komme als Zeichen einer schweren Ketoazidose zu anhaltender starker Übelkeit mit Erbrechen, Appetitlosigkeit, Bauchschmerzen, Durstgefühl. Es entwickele sich eine progrediente Schwäche, die Atmung werde tiefer, das Bewusstsein verändere sich, die Wachheit und Kognition nehme langsam und deutlich ab. Dieser Zustand dauere regelhaft zwischen weiteren 12 bis 24 Stunden nach initialem Auftreten klinisch sichtbarer Symptome an. Der Betroffene sei zunehmend lethargisch und bewusstseinsgetrübt, von starker Übelkeit und Erbrechen betroffen, die Atmung tief und schwer, die Haut könne Zeichen der Austrocknung zeigen. Etwa 48 Stunden nach vollständigem Aufbrauchen der Insulintherapie bestehe akute Lebensgefahr und der Betroffene versterbe, wenn keine sofortige Therapie mit Insulin, Flüssigkeit und Elektrolyten begonnen werde. Auch bei schwersten Formen der diabetischen Ketoazidose und des diabetischen Koma sei die Sterblichkeit durch unmittelbare Intensivtherapie jedoch sehr gering. Bereits in 20 Jahre alten Studien habe die Sterblichkeit in solchen Fällen um 0% gelegen. Dies werde auch durch seine langjährige Erfahrung als Leiter der internistischen Intensivstation bestätigt. Dort sei ihm im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn noch kein Patient an einer Ketoazidose verstorben. Der zeitliche Verlauf der Symptomatik bei J.W. mit auffälligen Beschwerden bereits am Tage vor dem Versterben entspreche damit dem typischen Verlauf der Entwicklung einer im Ergebnis ohne Behandlung tödlich endenden diabetischen Ketoazidose. Der Gewichtsverlust zwischen der Gewichtsmessung bei der letzten ärztlichen Kontrolle und dem Zeitpunkt des Versterbens könne bereits als Vorzeichen einer sich entwickelnden Blutzuckerentgleisung gewertet werden, auch wenn ein Teil des Gewichtsverlusts möglicherweise auch auf den Flüssigkeitsverlust der letzten Stunden zurückzuführen sei. Da die Verstorbene bis kurz vor ihrem Tod sowohl noch langwirksames als auch kurzwirksames Insulin erhalten habe, sei davon auszugehen, dass die progrediente Verschlechterung des klinischen Zustands mindestens so lange wie oben dargestellt, möglicherweise jedoch auch länger angedauert habe. Damit hätten zwischen dem Auftreten erkennbarer klinischer Symptome und dem Versterben J.W.s etwa 36 bis 48 Stunden gelegen. Zwischen dem Vorhandensein schwerer klinischer Symptome mit ausgeprägter Übelkeit, Erbrechen, Bewusstseinsverminderung sowie zunehmender Hinfälligkeit und Eintreten des Todes wären mindestens 12 Stunden vergangen. Die in der Einlassung der Angeklagten angegeben Blutzuckerwerte schwankten sehr stark und seien unstimmig. Für die Eltern könne eine Unterzuckerung, die sie nach ihren Angaben befürchtet hätten, nicht plausibel gewesen sein. Die Angeklagten hätten berichtet, dass die Verstorbene bereits am Sonntag Limonade direkt erbrochen habe. Dies sei ein typisches Symptom eines zu hohen Blutzuckers mit Ketoazidose. Zudem sei auch nach den Angaben der angeklagten Mutter am Montagnachmittag ein hoher Blutzuckerwert gemessen worden. Die Messung eines Blutzuckers von über 500 mg/dl am Montagabend gegen 20.00 Uhr dokumentiere, dass zum einen der Blutzucker gemessen worden sei, dass eine Unterzuckerung als Ursache der Beschwerden erkennbar ausgeschlossen gewesen sei und dass schließlich eine akute Entgleisung des Blutzuckers und im Kontext mit den klinischen Symptomen ein Notfall vorgelegen habe. Die Mutter habe in der Vergangenheit Unterzuckerungen sicher erkennen und behandeln können, ihre Angabe, sie habe lediglich eine Unterzuckerung befürchtet, sei deshalb durch nichts gerechtfertigt. Insbesondere die Reduktion des Insulins trotz teils hoher Blutzuckerwerte und die Gabe von Zuckersirup seien nicht nachvollziehbar. 7.4. Die Kammer ist auf Grundlage insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. … davon überzeugt, dass J.W. an einer fortschreitenden Ketoazidose mit dem durch den Sachverständigen beschriebenen Verlauf gestorben ist. Es traten Übelkeit, Erbrechen, eine zunehmende Bewusstseinseintrübung sowie eine tiefe und schwere Atmung ein; ihre Zustand verschlimmerte sich über Stunden hinweg. Jedenfalls im Verlauf des Montagmorgens war auch für die Angeklagten erkennbar, dass J.W. ohne ärztliche Hilfe versterben würde. Die Einlassungen der Angeklagten, nach der J.W. lediglich unter einer allgemeinen Übelkeit und Schwäche wie bei einer typischen Magen-Darm-Erkrankung gelitten habe, sind angesichts der medizinischen Gutachten nicht glaubhaft. Sie sind – wie dies insbesondere auch der Sachverständige Prof. Dr. … überzeugend herausgearbeitet hat – nicht plausibel und mit dem klinischen Geschehen nicht in Einklang zu bringen. Die bei J.W. vorliegenden Begleiterkrankungen haben den zeitlichen Verlauf und die Symptomatik der Ketoazidose nicht erheblich beeinflusst; sie haben die bestehenden klinischen Symptome allenfalls verstärkt. Insbesondere trat eine tiefe und schwere Atmung ein, auch wenn diese nicht zwingend so deutlich ausgeprägt gewesen sein muss wie in den in Augenschein genommenen Videosequenzen. Dies hat die ergänzende Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. … und Prof. Dr. … zur Überzeugung der Kammer ergeben. Beide Sachverständigen haben insoweit übereinstimmend erläutert, dass die in Augenschein genommenen Videos des Medical College of Georgia anschaulich und beispielhaft eine im Rahmen einer Ketoazidose auftretende tiefe und schwere Atmung (sogenannte Kußmaul-Atmung) einhergehend mit Bewusstseinseintrübungen zeigten. Eine solche schwere Atmung sei allerdings individuell verschieden ausgeprägt. Im konkreten Fall der J.W. könne die Atmung möglicherweise auch weniger deutlich ausgeprägt gewesen sein, als in den Videos. Die Begleiterkrankungen hätten – bis auf die Ausnahme der Pilzpneumonie – keine Auswirkungen auf eine solche schwere Atmung. Durch eine Pilzpneumonie – wie sie bei der Obduktion des Leichnams J.W.s entdeckt worden sei – könne eine schwere Atmung noch verstärkt werden. Ob die bei J.W. vorhandene Pilzpneumonie jedoch klinisch überhaupt so schwerwiegend gewesen sei, dass diese sich auf die Atmung erschwerend ausgewirkt habe, könne nicht nachgewiesen werden. Die beiden Sachverständigen haben ferner ausgeführt, dass die bei J.W. vorliegenden kardiologischen Diagnosen keinen Einfluss auf den Verlauf und die Symptomatik einer Ketoazidose gehabt hätten. Bei der Mitralklappeninsuffizienz handele es sich allgemein um eine sehr häufige Diagnose. Im Falle der J.W. hätten sich weder aus den bekannten Arztberichten noch aus den Obduktionsergebnissen Hinweise auf einen schwerwiegenderen Verlauf ergeben. J.W. sei in ihrer Lebensführung nicht beeinträchtigt gewesen, noch hätten sich Symptome gezeigt. Es sei im Alltag weder über leichte Erschöpfbarkeit noch über Atemnot bei der Verstorbenen berichtet worden. Sie sei auch nicht mit Medikamenten behandelt worden. Die Obduktion habe keine Auffälligkeiten am Herzmuskel ergeben. Damit sei lediglich von einer leichteren Form einer Mitralklappeninsuffizienz auszugehen, die zwar bei schlagendem Herzen im Ultraschall sichtbar gewesen, jedoch vorliegend in keiner Weise relevant geworden sei. 8. Der Sachverständige Prof. Dr. … hat überzeugend ausgeführt, dass die Wahrnehmung dieses Zustands als lebensbedrohlich für die Eltern erkennbar gewesen sei. Selbst für einen medizinisch nicht geschulten Laien seien die klinischen Symptome über einen Zeitraum von mindestens 12 Stunden vor dem Tod als lebensbedrohlich wahrnehmbar gewesen. Sowohl die Mutter als auch der Vater seien jedoch keine medizinischen Laien in diesem Sinne gewesen. Die Mutter sei gelernte pharmazeutisch-technische Assistentin und lange Jahre mit der Behandlung des Diabetes ihrer Tochter vertraut gewesen. Die Unterlagen der ambulanten Arzttermine dokumentierten die Kenntnis und Fürsorge der Mutter in der Behandlung der Diabetes („dezidiertes Diabetesmanagement“). Auch die Unterlagen der Kinderklinik … belegten exzellente Kenntnisse der Mutter bei der Diabetestherapie, die Therapie sei gewissenhaft und sorgsam gesteuert worden. Die Mutter habe die Hypoglykämie von der Hyperglykämie unterscheiden können und sich mit Diabetes-Notfällen ausgekannt, da sie in zumindest zwei Fällen einer Unterzuckerung Glucagon gespritzt habe. Schließlich sei die Mutter nach Diagnose der Diabetes auch zehn Tage lang geschult worden. Seit Jahrzehnten seien in diesen Schulungen auch die Anzeichen einer diabetischen Ketoazidose Schulungsinhalt, nämlich Blutzuckermesswerte von über 250 mg/dl in Verbindung mit der Messung von Ketonkörpern im Urin. Insbesondere werde auch die klinische Symptomatik (Übelkeit, Erbrechen, Bewusstseinseintrübung etc.) dargestellt. Selbst wenn die Mutter Testungen des Urins auf Ketonkörper nicht habe durchführen können, habe sie aufgrund ihrer Vorkenntnisse wissen müssen oder sogar gewusst, dass die Symptome (Erbrechen, Übelkeit, zunehmende Schwäche und Bewusstseinseintrübung) typische Symptome einer Blutzuckerentgleisung im Sinne einer Ketoazidose und damit lebensbedrohlich seien. Auch der Vater habe sich sehr gut, wenn nicht exzellent in der Therapie des Typ 1-Diabetes und bei den Anzeichen von Stoffwechselentgleisungen ausgekannt. Er sei selbst Typ 1-Diabetiker mit einer die Therapie deutlich komplizierenden primären Nebennierenrindeninsuffizienz. Die gleichzeitige Therapie beider Erkrankungen erfordere eine detaillierte Kenntnis von notwendigen Handlungen und Erkennung von Krisenzuständen bei den Betroffenen, die hierfür ausführlich geschult würden. Dass der Vater trotz seiner Erkrankungen voll arbeits- und leistungsfähig trotz einer hohen beruflichen Belastung gewesen sei, schließe die Nichtkenntnis und Nichterkennung der Symptome einer Blutzuckerentgleisung nach menschlichem Ermessen aus. Die Wahrnehmung des Geruchs von Ketonkörpern bei der diabetischen Ketoazidose sei hingegen lediglich von medizinhistorischem Interesse. Es sei ein unzuverlässiges Symptom und vor dem Hintergrund anderer Gerüche möglicherweise nicht sicher wahrnehmbar; ein Teil der Menschen sei zudem genetisch nicht in der Lage, den Geruch wahrzunehmen. In Schulungen werde nicht vermittelt, dass ein fehlender Acetongeruch kein Zeichen des Nichtvorhandenseins einer Ketoazidose sei. 9. Die Kammer vermochte keine vorsätzliche Herbeiführung des Todes festzustellen. 9.1. Die Kammer hat beraten, ob die Angeklagten den bevorstehenden tödlichen Verlauf der Blutzuckerentgleisung spätestens am Mittag des Montags tatsächlich erkannten, bewusst keinen Arzt verständigten und am Abend des Montags gemeinsam das Versterben von J. begleiteten. Hierfür könnten folgende Überlegungen sprechen: Die Angeklagten erkannten, dass J. am Sonntagmittag bei hohem Blutzuckerwert blutig erbrochen hatte. Sie war geschwächt. Schon dies war bei verständiger Würdigung besorgniserregend. Der Zustand J.s verbesserte sich auch nicht mehr. Am Sonntagabend reichten ihre Kräfte nicht mehr, die im ersten Stock gelegene Schlafstätte zu erreichen. Sie schlief im Wohnzimmer. Die gesundheitliche Entwicklung verschlechterte sich über die nächsten 24 Stunden dramatisch bis zu einer schweren Bewusstseinseintrübung mit veränderter, tiefer und schwerer Atmung. Die Angeklagten W. und A.W. nahmen die Verschlechterung des Zustands von J. wahr und könnten auch den tödlichen Verlauf erkannt haben. Für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes spricht die Überlegung, dass Über- bzw. Unterzuckerung zwei Seiten einer Medaille sind. Wer jahrelang täglich einen Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 betreut bzw. selbst unter Diabetes mellitus Typ 1 leidet, dem ist bekannt, dass sowohl die Unterzuckerung als auch die Überzuckerung lebensgefährlich sein können und welche Symptome jeweils zu beachten sind. Die Behauptung der Angeklagten A.W., sie sei lediglich in Fragen der Unterzuckerung geschult worden und habe in der Vergangenheit auch lediglich mit Unterzuckerungen zu tun gehabt und deshalb ihr Augenmerk ausschließlich auf einer möglichen Unterzuckerung gehabt, überzeugt nicht. Anzeichen für eine bedrohliche Unterzuckerung gab es nicht. Vielmehr wurden mehrfach – wie die Angeklagte A.W. auch eingeräumt hat – recht hohe Blutzuckerwerte gemessen. Hinzu kam der zunehmend schlechter werdende Allgemeinzustand J.s, deren Kommunikationsfähigkeit immer weiter abnahm. Den Angaben der Angeklagten E.W. ist denn auch zu entnehmen, dass J. am Abend des 31.10.2016 nicht mehr aktiv sprach, sondern nur noch den Kopf schüttelte bzw. nickte. Dass drei Erwachsene diese dramatische Entwicklung über Stunden hinweg tatenlos hinnahmen, könnte für eine Verständigung untereinander sprechen. Auch nachdem die Angeklagte A.W. gegen 20.00 Uhr einen Blutzuckerwert von über 500 mg/dl („high“) gemessen hatte, wurde kein Notarzt hinzugezogen. Es könnte einen ausgesprochen starken Willen erfordert haben, über einen Zeitraum von 24 Stunden – besonders eindringlich vor Augen geführt in den letzten 12 Stunden vor dem Tod – zuzusehen, wie sich das Bewusstsein von J. stets weiter eintrübte bis hin zum Tode. Die lange Zeitspanne, in der keine Hilfe verständigt wurde, könnte die Intensität des Willens offenbaren, dem tödlichen Schicksal seinen Lauf zu lassen. Die Zusammenkunft der Familie am Montagabend könnte Sterbebegleitung gewesen sein. Gegen einen Tötungsvorsatz könnten weder der Allgemeinzustand der Angeklagten noch ein fehlendes bekannt gewordenes Motiv oder die Handlungen der Angeklagten nach dem Todeseintritt sprechen. Die Wahrnehmungsfähigkeit der Angeklagten war nicht beeinträchtigt. Die Anstrengungen des Räumens und die Sorge um die geschäftliche Entwicklung haben nicht zu einer Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit über Stunden geführt, wie dies der Sachverständige Prof. Dr. ... überzeugend ausgeführt hat. Es kann sein, dass die Angeklagten sich nicht damit haben abfinden wollen oder können, dass J. aufgrund der Trisomie 21 kein „normales“ Leben würde führen können und ihnen dies nach Abschluss der Schule bewusst geworden ist. Es kann auch sein, dass die Angeklagten aufgrund ihrer religiösen Einstellung in der Entgleisung der Blutzuckerwerte den hinzunehmenden Ruf Gottes sahen. Die Angeklagten haben keine nachvollziehbare Erklärung dafür genannt, warum J. zuletzt unbekleidet, lediglich in eine Decke gehüllt, im Wohnzimmer lag. Ihre Erklärung, man habe sie säubern und umziehen wollen und sei lediglich noch nicht dazu gekommen, sie wieder anzukleiden, ist nicht glaubhaft. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen haben die Angeklagten angegeben, ihr Leben nach einer wortgetreuen Bibelexegese auszurichten. Die ihnen vorgehaltene Bibelstelle „Ich war nackt, als Gott mich auf die Welt schickte, und ebenso verlasse ich sie nun. Wie Gott mir das Leben schenkte, nimmt er es zurück; ich preise ihn dafür“ (Hiob 1, 21) haben sie als handlungsleitend zurückgewiesen. In der Gesamtschau ist eine Motivlage nicht nachweisbar, was aber einem Tötungsvorsatz nicht entgegenstehen könnte. Dass die Angeklagten nach dem Aussetzen der Atmung schließlich den Rettungsdienst verständigten und auf Anweisung hin Reanimationsmaßnahmen durchführten, könnte ebenfalls nicht gegen einen Tötungsvorsatz sprechen. Dies kann dahin gedeutet werden, das Versterben als natürlich erscheinen lassen zu wollen und die Beerdigung vorzubereiten. Bei der Gesamtwürdigung des Geschehens hat die Kammer ferner bedacht, dass J. zuletzt kein eigenes Zimmer mehr hatte, ohne eigenes Bett auf einer Isomatte auf dem Fußboden im elterlichen Schlafzimmer schlief und – anders als zur Schulzeit – sozial isoliert war. Der Sachverständige Prof. Dr. … hat dies nachvollziehbar als psychosoziale Vernachlässigung bewertet. Die Kammer hat ferner bedacht, dass der Sensor zur ständigen Blutzuckermessung am Oberarm J.s entfernt wurde. Eine stichhaltige Erklärung hierfür gibt es nicht. Weil das ursprüngliche Messgerät, mit dem J.s Blutzucker gemessen wurde, in der Woche vor ihrem Tod einen Defekt aufwies, wurden die Blutzuckerwerte J. mit demselben Messgerät gemessen, mit dem auch der Angeklagte W.W. seinen Blutzucker maß. Sichere Angaben, welche Werte von dem Angeklagten W.W. und welche von seiner Tochter J. stammen, sind damit nicht möglich. Schließlich hat die Kammer in den Blick genommen, dass das Notarztprotokoll vom Abend des 31.10.2016 verschwunden ist und lediglich die drei Angeklagten zwischen dem Verlassen der Notärztin und dem Eintreffen der Polizeibeamten hierzu Gelegenheit hatten. 9.2. Die Kammer hat jeweils gesondert einheitlich darüber abgestimmt, ob der Angeklagte W.W. und ob die Angeklagte A.W. des Totschlags durch Unterlassen schuldig sind. Hierfür fand sich jeweils eine Mehrheit von drei zu zwei Stimmen, was indes die qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen (§ 263 Abs. 1 StPO) nicht erreicht. 10. Die Kammer hat beraten, ob die Angeklagten die Symptome verkannten und entsprechend ihrer Einlassung annahmen, die Verständigung eines Arztes sei erst erforderlich geworden als ein Herzstillstand wahrgenommen wurde. Hierfür spricht, dass die Angeklagten J. zuvor fürsorglich und liebevoll betreut hatten und kein Motiv sicher nachzuweisen ist, warum sie mit einem tödlichen Verlauf einer Blutzuckerentgleisung einverstanden gewesen sein könnten. Die Kammer hat jeweils gesondert einheitlich darüber abgestimmt, ob der Angeklagte W.W. und ob die Angeklagte A.W. der fahrlässigen Tötung schuldig sind. Hierfür fand sich jeweils bei zwei zu drei Stimmen keine Mehrheit, wobei die Kammer sich darin einig war, dass sich die Angeklagten A. und W.W. sich entweder des Totschlags durch Unterlassen oder der fahrlässigen Tötung strafbar gemacht haben. IV. 1. Die Angeklagten W. und A.W. sind jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen. Die Kammer hat ausgehend von dem genannten Ergebnis der Abstimmungen zur Schuldfrage beraten, ob die Angeklagten W. und A.W. freizusprechen oder wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen sind. Die Kammer hat das Abstimmungsergebnis dahingehend bewertet, dass die Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen sind. Wird die Zweidrittelmehrheit für eine bestimmte Subsumtion nicht erzielt, kann der Angeklagte nicht verurteilt werden; es sei denn, das eine Delikt ist in dem anderen enthalten (vgl. KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, StPO § 263 Rn. 3). Ob das Vorsatzdelikt das Fahrlässigkeitsdelikt umfasst, ob also die fahrlässige Tötung im Totschlag enthalten ist, ist streitig, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Unabhängig davon, ob man von einem Plus-Minus-Verhältnis oder einem Aliud-Verhältnis ausgeht, ist wegen des Fahrlässigkeitsdelikts zu verurteilen, wenn zwar nicht eine vorsätzliche wohl aber eine (wenigstens) fahrlässige Begehung zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden kann. Verbreitet wird die vorsätzliche Begehung als Spezialfall der Fahrlässigkeit begriffen (NK-StGB/Ingeborg Puppe, 5. Aufl. 2017, StGB § 15 Rn. 5; speziell zu den Tötungsdelikten: MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl. 2017, StGB § 222 Rn. 1 f. m.w.N.). Die h. L. geht hingegen von zwei eigenständigen Deliktsformen aus, mithin von einem Aliud-Verhältnis (BeckOK StGB/Kudlich, 43. Ed. 1.8.2019, StGB § 15 Rn. 29 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof betont ebenfalls die grundsätzliche Verschiedenheit von Fahrlässigkeit und Vorsatz, lässt in Zweifelsfällen jedoch aufgrund des normativ-ethischen Stufenverhältnisses gleichwohl eine Verurteilung wegen des Fahrlässigkeitsdelikts zu, wenn auszuschließen ist, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen (BGH, NJW 1953, 1721; BGH, NJW 1983, 2889, 2891). Deshalb ist, auch wenn man von einem Aliud-Verhältnis ausgeht, nicht in dubio pro reo frei zu sprechen. Zwar fehlt es an der nach § 263 Abs. 1 StPO erforderlichen Abstimmungsmehrheit sowohl für das Vorsatz- als auch für das Fahrlässigkeitsdelikt, doch besteht vorliegend zumindest ein Konsens dahingehend, dass wenigstens Fahrlässigkeit gegeben ist. Es verbleibt ein Strafbedürfnis im Umfang des kleinsten gemeinsamen Nenners (vgl. auch MüKoStGB/Duttge, 3. Aufl. 2017, StGB § 15 Rn. 104). Die Angeklagten A. und W.W. hatten die tatsächliche Pflege ihrer behinderten Tochter übernommen. Beide hatten die Garantenstellung inne. Die Abstimmungsergebnisse waren offen zu legen, damit die Verfahrensbeteiligten und im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels das Revisionsgericht das Abstimmungsverfahren prüfen kann (KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, StPO § 263 Rn. 9). 2. Die Angeklagte E.W. war freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten vorgeworfen, am 31.10.2016 in … bei einem Unglücksfall nicht Hilfe geleistet zu haben, obwohl dies erforderlich und ihr den Umständen nach zumutbar, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich war. Der konkrete Anklagesatz lautet: Bei den Angeschuldigten A. und W.W. handelte es sich um die Eltern und bei der Angeschuldigten E.W. um die Schwester der am … geborenen J.W.. J. litt seit ihrer Geburt an Trisomie 21 („Down-Syndrom"), insulinpflichtigem Diabetes, Pilzpneumonie, Leberzellverfettung und an Zöliakie. Therapie der Wahl bei Zöliakie ist eine strikte glutenfreie Diät welche allerdings von allen Angeschuldigten nicht eingehalten wurde. Ca. seit Herbst 2015 schlief J. lediglich auf einer dünnen Matratze vor dem Ehebett der Angeschuldigten A. und W.W. in deren Schlafzimmer in dem Wohnhaus in …. Ca. 2 Tage vor ihrem Todestag, verschlechterte sich der Gesundheitszustand von J. zusehends und sie wurde körperlich immer schwächer, erbrach vor ihrer Schlafstätte Blut und behielt nur noch sehr wenig Nahrung und Flüssigkeit bei sich. Dies erkannten die Angeschuldigten A. und W.W. auch. Spätestens jetzt kamen die Angeschuldigten A. und W.W. stillschweigend überein, J. ihrem Schicksal zu überlassen. Am 31.10.2016 war der körperliche Zustand von J. derart desolat, dass sie den ganzen Tag über liegend auf der Couch im Wohnzimmer verbrachte. Obwohl die Angeschuldigten den kritischen Zustand ihrer Tochter erkannten, verständigten sie nicht den Notarzt sondern überließen J. ihrem Schicksal. Auch wurde der Blutzucker von J. nicht mehr ausreichend kontrolliert. So verstarb J. am 31.10.2016 gegen 22:00 Uhr in den Armen ihrer Schwester E. . Todesursache waren innere Blutungen in Folge einer Kombination aus entgleistem Diabetes mellitus, einer Pilzpneumonie, einer Hypothyreose und einer Zöliakiekrise. Ihr Ableben, welches durch rechtzeitige Alarmierung des Rettungsdienstes hätte verhindert werden können, nahmen die Angeschuldigten A. und W.W. jedenfalls billigend in Kauf. Die Angeschuldigte E.W. hielt sich jedenfalls in den letzten Tagen vor dem 31.10.2016 in dem gemeinsamen Wohnhaus auf. Auch sie erkannte den schlechten Gesundheitszustand ihrer Schwester. Obwohl es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, unterließ auch sie es wissentlich, den Rettungsdienst zu verständigen. Für eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB hat sich die erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht gefunden. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Angeklagte E.W. den tödlichen Verlauf der Ketoazidose erkannt hat. V. Die Angeklagten A. und W.W. waren bei Begehung der Tat jeweils uneingeschränkt schuldfähig. Dies hat die Kammer sachverständig beraten durch den Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie, Forensische Psychiatrie und Verkehrsmedizin Prof. Dr. ... festgestellt. Dieser hat ausgeführt, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der übersandten Akten sowie der Ergebnisse zweier eingehender psychiatrischer Untersuchungen, die am 07.08.2019 in den Räumen der JVA … bei dem Angeklagten W.W. und am 09.08.2019 in den Räumen der JVA … bei der Angeklagten A.W. durchgeführt wurden. Der Angeklagte W.W. habe an der Exploration mitgewirkt. Er habe spontan sowie freundlich und zugewandt Kontakt aufgenommen, auf die ihm gestellten Fragen geantwortet und diese ohne zu zögern beantwortet. Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt gewesen. Zu Zeit, Ort und zur Person sei er gut orientiert. Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und des Alt- bzw. Neuzeitgedächtnisses hätten nicht bestanden. Formale Denkstörungen oder inhaltliche Denkstörungen wären nicht nachweisbar gewesen, ebenso wenig Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsfähigkeit. Illusionäre Verkennungen oder Halluzinationen hätten sich ebenfalls nicht gefunden. Die Intelligenz liege innerhalb der Normalverteilung, die Realitätsprüfung sei intakt gewesen. Affektiv habe eine depressive Grundstimmung imponiert, getragen von einer tiefen Verzweiflung. Seine Rede sei immer wieder durch heftiges Weinen unterbrochen worden. Die affektive Modulation sei eingeschränkt, Mimik und Antrieb entsprechend herabgesetzt. Hinweise auf affektive Dissoziationen hätten sich nicht gefunden. Der Angeklagte sei eher dem introvertierten Typus zuzuordnen, er wirke weich, nachgiebig, wenig durchsetzungskräftig. Dem Leben gegenüber sei er wenig aufgeschlossen, sehr mit sich selbst und seinen religiösen Überzeugungen befasst. Er erkläre sich das Leben durch eine wortgetreue Bibelexegese, die ihm Halt und Sicherheit und die Gewissheit vermittele, im Glauben aufgehoben zu sein. Er sei gut organisiert, einfühlsam und belastbar. Der Angeklagte sei in der Lage, tragfähige Beziehungen einzugehen und zu halten. Es zeige sich eine altersentsprechend ausgereifte Persönlichkeitsstruktur. Die durchgeführte Untersuchung habe keine Diagnose oder Hinweise auf eine bestehende psychiatrische Erkrankung ergeben. Auch die Angeklagte A.W. habe an der Exploration mitgewirkt. Sie habe jedoch zu Beginn nur zögerlich Kontakt aufgenommen und darauf hingewiesen, dass sie durch den Aufenthalt in der JVA am Ende ihrer Kräfte sei und unsicher sei, inwieweit sie der Untersuchung Stand halten könne. Dann habe sie jedoch spontan begonnen zu erzählen und sei im Gesprächsverlauf immer zugänglicher geworden. Ihr gestellte Fragen habe sie ohne zu zögern ausführlich beantwortet. Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit seien unbeeinträchtigt gewesen. Sie sei bei klarem Bewusstsein und zu Zeit, Ort und zur Person gut orientiert gewesen. Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und des Alt- bzw. Neuzeitgedächtnisses hätten nicht bestanden. Die logische Abfolge ihrer Gedanken sei nicht gestört, der Gedankengang geordnet gewesen. Weder formale Denkstörungen im Sinne einer Zerfahrenheit noch inhaltliche Denkstörungen etwa in Form wahnhafter Wirklichkeitsverkennungen hätten sich nachweisen lassen. Die Wahrnehmungsfähigkeit sei zu keiner Zeit beeinträchtigt gewesen. Illusionäre Verkennungen oder Halluzinationen hätten zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestanden. Die Intelligenz liege innerhalb der Normalverteilung, die Realitätsprüfung sei intakt. Affektiv sei eine deutlich spürbare verzweifelt depressive Stimmung auffällig. Die Angeklagte habe wiederholt geweint und über das ihr widerfahrene Unrecht der Anklage und Verhaftung sowie über die Haftbedingungen geklagt. Insbesondere Hygienemängel habe sie mit erkennbarem Abscheu geschrieben. Die affektive Modulation sei lebhaft, die Mimik und der Antrieb herabgesetzt gewesen. Gefühltes und Gedachtes hätten zueinander gepasst. Sie wirke introvertiert, streng, sehr penibel bis zwanghaft und durchsetzungskräftig. Sie sei dem Leben gegenüber aufgeschlossen, zugleich aber sehr mit sich selbst und ihren religiösen Vorstellungen befasst. Sie erkläre sich das Leben durch eine wortgetreue Bibelexegese, die ihr Halt, Sicherheit und Gewissheit vermittele, im Glauben aufgehoben zu sein. Die Angeklagte sei gut organisiert, einfühlsam, zuverlässig und sehr belastbar. Es zeige sich eine altersentsprechend ausgereifte Persönlichkeitsstruktur mit zwanghaften Zügen. Die Untersuchung habe keine Hinweise auf eine bestehende psychiatrische Erkrankung ergeben. Auf Nachfragen der Verteidigung und nach einer erneuten Exploration der Angeklagten A.W. am 13. Hauptverhandlungstag hat der Sachverständige sein Gutachten ergänzt und ausgeführt, dass trotz der nunmehr von der Angeklagten geschilderten Belastungen die psychiatrischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorgelegen hätten. Eine Erschöpfung führe zunächst zu einer Konzentrationsschwäche; man sei nicht mehr „so bei der Sache“, leicht ablenkbar und in der Reaktion verlangsamt. Vertiefe sich ein solcher Zustand und dauere er über einen längeren Zeitraum an, spreche man irgendwann von einem sogenannten „burn out“. Dies stelle allerdings kein eigenes Krankheitsbild dar. Es sei zunächst an eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zu denken. Diese werde in der Regel durch traumatische Erlebnisse ausgelöst, die eine ernsthafte Bedrohung der Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit oder eine plötzliche und bedrohliche Veränderung der sozialen Situation darstellten. Es handele sich um einen kurzfristigen Zustand, der üblicherweise mit dem Erleben der belastenden Situation einsetze und in der Regel Stunden bis Tagen dauere. Eine solche, eine akute Belastungsreaktion auslösende Belastung habe jedoch nicht vorgelegen. Ferner seien differentialdiagnostisch auch eine Anpassungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung möglich. Festzuhalten sei jedoch, dass die Angeklagte A.W. ausweislich ihrer eigenen Schilderung weiterhin fähig gewesen sei, ihre äußere Umgebung wahrzunehmen. Sie habe selbst bemerkt, wie unordentlich es gewesen sei; dies sei ihr auch peinlich gewesen. Das Denken der Angeklagten sei noch klar gewesen, die Umsetzung sei nach ihrer Schilderung jedoch verlangsamt gewesen. Insofern sei es denkbar, dass die Angeklagte bei einem plötzlichen Ereignis nicht in der Lage gewesen wäre, angemessen und zeitnah zu reagieren. Aber ein über Stunden andauernder sich langsam verschlechternder Zustand bis hin zu einer Bewusstlosigkeit stelle kein plötzliches Ereignis dar. Zudem sei die Angeklagte nach ihren Schilderungen zwar nicht mehr hinreichend in der Lage gewesen, auf ihre Umwelt allgemein zu reagieren; die Sorge um ihre Tochter sei hiervon jedoch ausgenommen gewesen. Die Angeklagte sei sehr wohl weiterhin in der Lage gewesen sei, sich um ihre Tochter zu kümmern, ihren Blutzucker zu messen und Insulin zu spritzen. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung dem Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen uneingeschränkt an. VI. Die fahrlässige Tötung hat einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 222 StGB). Strafmildernd ist die jeweilige straffreie Lebensführung einzustellen, die angesichts des Lebensalters von jeweils nahezu 60 Jahren besonderes Gewicht hat. Auch war zu sehen, dass die Angeklagten sich über 20 Jahre aufopfernd und fürsorglich um ihre behinderte Tochter gesorgt haben. Den erstmaligen Vollzug von Untersuchungshaft hat die Kammer zudem strafmildernd bewertet. Es gingen damit für die Angeklagten ungewöhnliche, über das Übliche deutlich hinausgehende Beschwernisse einher. Die Angeklagten hatten sich dem Verfahren gestellt und sich prozessual beanstandungsfrei verhalten. Nach Verdichtung des Tatverdachts zu einem dringenden Tatverdacht des Totschlags durch Unterlassen, erwies sich der Vollzug von Untersuchungshaft als erforderlich. Dies führte zu einer von den Angeklagten unvorbereiteten Freiheitsentziehung. Die Angeklagten sind erhöht haftempfindlich. Die Angeklagte A.W. litt unter den als unzureichend empfundenen hygienischen Bedingungen, während der Angeklagte W.W. gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt, auch wenn diese im Vollzug adäquat behandelt werden konnten. Die Angeklagten sind die Eltern, die die Verantwortung für die gesundheitliche Sorge ihrer behinderten Tochter übernommen haben, was eine besonders intensive Pflichtenlage begründet. Dies ist strafschärfend zu berücksichtigen. Angesichts der dramatischen Symptome handelten sie grob fahrlässig. In der Gesamtschau ist eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren tat- und schuldangemessen. Für eine Differenzierung in der Strafhöhe haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die Angeklagte W. war zwar bei der Überwachung der Insulingabe federführend und hat sich auch im Tatzeitraum J. zugewandt. Der Angeklagte W. war indes nahezu durchgehend anwesend. Die Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf § 56 StGB. Die Angeklagten treten nach nahezu 60 straffreien Lebensjahren erstmals strafrechtlich in Erscheinung. Es handelte sich um eine Ausnahmesituation. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.