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Urteil

4 O 427/20

LG Limburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2021:1214.4O427.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die teilweise zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Der Parteiwechsel ist zulässig. 2. Die Klage der Klägerin zu 1) ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzinteresse. Gemäß § 181 InsO fehlt einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle begehrt wird, das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht zuvor beim Insolvenzverwalter angemeldet und gem. § 176 InsO geprüft worden war. Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 = BGHZ 173, 103; Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = WM 2009, 468; Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, § 181 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. 2010, § 181 Rn. 1). Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 =BGHZ 173, 103; Uhlenbruck/Sinz, § 181 Rn. 1). Bei der Anmeldung sind gem. § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Daneben dient die Individualisierung der Forderung dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Der Gläubiger hat deshalb bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = WM 2009, 468 m. w. N.; Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574). Eine Forderungsanmeldung, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam. Sie kann insbesondere nicht die Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 179 InsO bilden. Die Unwirksamkeit kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Verwalter die Forderung gleichwohl in die Tabelle aufnimmt. Der Mangel kann regelmäßig nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = WM 2009, 468; Jäger/Gerhardt, § 174 Rn. 92, 94; Münchener Kommentar zur InsO/Riedel, § 174 Rn. 26; Uhlenbruck/Sinz, § 174 Rn. 45). So liegt der Fall hier. Die Anmeldung der Forderung ist durch den …..erfolgt. Eine Vertretung war in dem Anmeldeschreiben (Anlage K2) nicht erkennbar. Es kommt nach hiesiger Auffassung nicht darauf an, ob die Vertretung für den Beklagten aufgrund von besonderen Umständen erkennbar war. Die Klägerinnen behaupten ja sogar noch in diesem Verfahren, beide aktivlegitimiert zu sein, so dass ein Fall der offenkundigen Vertretung schon nicht vorliegt. Die Klägerin zu 1) wäre nach der Eintragung des Widerspruchs gehalten gewesen, die Forderungsanmeldung erneut - in eigenem Namen - durchzuführen. Erst im Anschluss kann die gerichtliche Feststellung der Forderung zur Tabelle beantragt werden. Die Argumente der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02.11.2021 überzeugen nicht. Auch die Inhaberschaft der Forderung ist ein zentrales Element des Streitgegenstands und muss daher Prüfungsgegenstand im Prüfungstermin sein. Es kommt selbstverständlich für die Prüfung der Begründetheit zentral darauf an, wer Forderungsinhaber ist. Zum Grund der Forderung im Sinne des § 181 gehört auch die Rechtszuständigkeit. Nach h. M. ist von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Rechtsnachfolge dem Insolvenzgericht nachgewiesen und in der Tabelle vermerkt worden ist oder wenn die Forderung nach Erhebung der Feststellungsklage durch Einzelrechtsnachfolge auf einen Dritten übergeht und der Anmelder nunmehr Feststellung der Forderung als einer dem Erwerber zustehenden beantragt (§ 265 Abs. 2 ZPO) oder wenn nach Erhebung der Feststellungsklage ein Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des bisherigen Klägers tritt (MüKoInsO/Schumacher, 4. Aufl. 2019, InsO § 181 Rn. 8, 9). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier in Bezug auf die Klägerin zu 1) nicht vor. 3. In Bezug auf den hilfsweise gestellten Antrag zu 2) auf Feststellung hinsichtlich der Gläubigerstellung der Klägerin zu 2) ist die Klage gem. §§ 179, 180 InsO zulässig. Die Forderung ist zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet, geprüft und bestritten wurde (vgl. BGH 21.2.13 – IX ZR 92/12, ZInsO 2013, 602, Rn 21). Die Forderungen wurden von dem ….als vermeintlicher Rechtsvorgänger der Klägerin zu 2) zur Insolvenztabelle angemeldet, von dem Beklagten geprüft und bestritten. In Bezug auf die Klägerin zu 2) ist unschädlich, dass sie nicht selbst die Anmeldung vorgenommen hat – der in Ziff. 2 oben genannte Ausnahmefall liegt vor. Die Klägerin zu 2) hat nach ihrem Vortrag auch ein Feststellungsinteresse. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich (Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 179, Rn. 10). Es genügt das allgemeine Feststellungsinteresse, dass die Kläger den eingetragenen Widerspruch beseitigen wollen, um an der Verteilung teilzunehmen (BGH 17.7.08 – IX ZR 126/07, NZI 2008, 611; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019 Rn. 10, InsO § 179 Rn. 10). II. Die Klägerin zu 2) hat keinen Anspruch auf Feststellung der streitgegenständlichen Forderung unter dem Rang mit der Nummer Nummer2 in Höhe von 103.665,57 € zur Insolvenztabelle. Die Klägerin zu 2) ist nicht Forderungsinhaber. Ihr Vortrag zur Aktivlegitimation ist nicht nachvollziehbar. Unstreitig war die Klägerin zu 1) – und nicht die Klägerin zu 2) oder deren Rechtsvorgänger, der…….– ausschließlicher Auftraggeberin der Insolvenzschuldnerin. Eine Vertragsbeteiligung des …..ist nicht dargelegt. Eine Abtretung von Ansprüchen an die Klägerin zu 2) ist nicht erfolgt. Eine Aktivlegitimation folgt auch nicht aus dem von Klägerseite nach dem gerichtlichen Hinweis zitierte Urteil des BVerwG oder des BGH (S. 3 Schriftsatz vom 2.11.2021). Letzteres äußert sich zu spezifischen vergaberechtlichen Fragen. Aus diesem Urteil ergibt sich nicht, dass entgegen der etablierten Zivilrechtsdogmatik der - zivilrechtlich als Vertreter der Klägerin zu 1) auftretende …..qua Verwaltungsrecht - und ohne entsprechende Willenserklärung der Insolvenzschuldnerin - selbst Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin wurde. Der Beklagte hat die Forderung auch nicht – gegenüber dem Bundesland1 – anerkannt. Das Schreiben vom 22.07.2016 (Bl. 49 f. d. A.) stellt insbesondere kein konstitutives Schuldanerkenntnis dar, § 781 BGB. Durch ein konstitutives Schuldanerkenntnis wird unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Forderung geschaffen. Seiner Natur nach ist das konstitutive Schuldanerkenntnis ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag. Maßgebliches Kriterium ist der Verselbständigungswille, eine von dem Grundverhältnis gelöste neue Anspruchsgrundlage zu begründen (Steffen, in: RGRK, BGB, 12. Aufl., § 781 Rdnr. 4; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearb., § 780 Rdnr. 6). Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einem konstitutiven und einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis bildet also der Abstraktionswille, der durch Auslegung zu ermitteln ist (OLG Saarbrücken, MDR 1998, 828). Ein solcher fehlt hier. Die Ausführungen des Beklagten gehen dahin, die Forderung gegenüber dem Auftraggeber unstreitig zu stellen. Auftraggeber war aber die Klägerin zu 1), nicht das Bundesland1. Aus dem Schreiben ergibt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nichts dahingehend, dass die Forderung für das Bundesland1 festgestellt werden sollte. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 9.329,90 € festgesetzt. Die Kläger machen Ansprüche auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle geltend. Die Klägerin zu 1) war Auftraggeberin der…. (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) betr. das Bauvorhaben auf der …(Zuschlag im Jahr 1999, vgl. S. 4 der Klageschrift). Der …… (früherer Kläger zu 2) ) war Straßenbaulastträger für dieses Bauvorhaben. Der Beklagte wurde durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 1.4.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt (vgl. Anlage K1, Blatt 35 d. A.). Mit Schreiben vom 10.12.2009 meldete der ….die streitgegenständliche Forderung in Höhe von 103.665,57 € zur Vergabe-Nummer: Nummer1 zur Eintragung in die Insolvenztabelle an (vgl. Anlage K2, Blatt 36 ff. d. A.). Der Beklagte ließ die Forderung mit dem Rang und der Nummer Nummer2 als streitig in die Insolvenztabelle eintragen. Als angeblicher Gläubiger wurde der …..in die Insolvenztabelle eingetragen (vgl. Anlage K3, Bl. 38 d. A.). Die Parteien korrespondierten in den Folgejahren mehrfach über die Frage der Eintragung der Forderung. Eine ausdrückliche Neuanmeldung der Forderung im Namen der Klägerin zu 1) erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 hat der ursprüngliche Kläger zu 2) erklärt, dass ein Parteiwechsel zur neuen Klägerin zu 2) erfolgen soll (vgl. zu dem Hintergrund Blatt 102 ff. d. A.). Die Klägerin zu 1) ist der Auffassung, dass der Beklagte zu einer Korrektur bezüglich der eingetragenen Gläubigerstellung in der Insolvenztabelle verpflichtet sei. Die Klägerinnen sind weiter der Ansicht, der Beklagte habe mit Schreiben vom 22.07.2016 die Forderungsanmeldung anerkannt. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin zu 2) neben der Klägerin zu 1) Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin sei und die angemeldete Forderung daher auch im eigenen Namen geltend machen könne; weshalb hilfsweise die Forderung für die Klägerin zu 2) festzustellen sei. Die Kläger beantragen, 1. die Forderung, aufgenommen in der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ….beim Amtsgericht Wetzlar mit dem Aktenzeichen 3 IN 29/04 unter dem Rang mit der Nummer Nummer2 in Höhe von 103.665,57 Euro wird für die Klägerin zu 1.) festgestellt. 2. hilfsweise zum Antrag zu 1.: Die Forderung, aufgenommen in der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ….beim Amtsgericht Wetzlar mit dem Aktenzeichen 3 IN 29/04 unter dem Rang mit der Nummere Nummer2 in Höhe von 103.665,57 Euro wird für die Klägerin zu 2.) festgestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klage der Klägerin zu 1) sei unbegründet, da sie selbst keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nicht berechtigt sei, die Tabelle im Nachhinein zu ändern. Auch treffe ihn keine Pflicht Forderungsanmeldungen daraufhin zu überprüfen, ob die Anmeldung möglicherweise für einen Dritten erfolge. Er ist der Auffassung, dass die Klägerin zu 2) nicht Forderungsinhaber und somit nicht aktiv legitimiert ist. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Hinweise erteilt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 05.10.2021, Bl. 115 ff. d. A.).