Beschluss
7 T 2/20
LG Limburg 7. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2020:0817.7T2.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf den entsprechenden Antrag der beteiligten Behörde vom 17.10.2019 (vgl. Bl. 1 ff. d.A.) zur Sicherung der Abschiebung nach bis zum 03.11.2019 gemäß § 62 Abs. 3, Abs. 3a AufenthG i.V.m. § 417 famFG Abschiebehaft angeordnet (vgl. Bl. 47 ff. d.A.). Die Anhörung des Betroffenen ist am 18.10.2019 erfolgt. Insofern wird Bezug genommen auf das Protokoll, Bl. 44 ff. d.A. Der Betroffene ist am 30.10.2019 nach überstellt worden. Mit Schreiben vom 28.10.2019 hat der Betroffene Beschwerde gegen die Haftentscheidung eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat. Er rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Er sei in dem Verfahren vor dem Amtsgericht durch Rechtsanwalt vertreten worden, der jedoch nicht zur Anhörung geladen worden sei. Zudem sei nicht abgewartet worden, was der Anwalt zur Sache ausführt, obwohl er ausdrücklich erklärt habe, er wolle darauf warten. Darüber hinaus habe kein Haftgrund vorgelegen. Der erstinstanzlich tätige Richter hat zu dem Beschwerdevorbringen unter dem 10.01.2020 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, wegen derer auf Bl. 66 ff. d.A. verwiesen wird. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren weiter geltend, es sei eine förmliche Ladung des Rechtsanwalts des Betroffenen zum Anhörungstermin erforderlich gewesen. Wenn der Anwalt an dem Anhörungstermin terminlich nicht teilnehmen konnte, so hätte allenfalls eine einstweilige Haftanordnung ergehen dürfen, um einen neuen Termin anzuberaumen, an dem der Rechtsanwalt teilnehmen kann. Die telefonische „Beratung“ durch den Anwalt im Rahmen des Anhörungstermins ersetze nicht dessen Teilnahme nach ordnungsgemäßer Ladung. Rechtsanwalt hat unter dem 13.05.2020 mitgeteilt, dass der Aktenvermerk des erstinstanzlichen Richters vom 19.01.2020 auch seiner Sichtweise entspreche (vgl. Bl. 90 d.A.). Zudem hat der Rechtsanwalt unter dem 20.07.2020 fernmündlich zu dem Sachverhalt Stellung genommen. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf den Vermerk, Bl. 94 d.A. Die bei der beteiligten Behörde geführte Ausländerakte, Az., lag vor. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Der Feststellungsantrag ist, nachdem sich die Haftentscheidung infolge der durchgeführten Abschiebung erledigt hat, gemäß § 62 FamFG zulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere wegen des durch die Inhaftierung erfolgten schwerwiegenden Grundrechtseingriffs das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. dazu: Fischer in MüKo, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 62 Rn. 38). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist rechtmäßig und verletzt den Betroffenen damit nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung nach §§ 62, 106 AufenthG, lagen vor. Es liegt zunächst ein den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genügender Haftantrag der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde vor. 1. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 62 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 3a Ziff. 5 AufenthG waren gegeben. Denn es bestand erhebliche Fluchtgefahr i.S.v. Art. 2 n) Dublin-III-VO, § 2 Abs. 14 AufenthG und die Haftanordnung war verhältnismäßig. Fluchtgefahr wird gemäß § 62 Abs. 3a Ziff. 5 widerleglich vermutet, wenn sich der Ausländer bereits in der Vergangenheit der Abschiebung bzw. Überstellung entzogen hat. Dies war der Fall, da er bei einem Versuch, ihn am 19.11.2017 nach zu überstellen, zwischen 6:00 Uhr und 6:45 Uhr nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden konnte. Wegen des Verstoßes des Betroffenen gegen die Nachtzeitverfügung wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem Beschluss des VG Gießen vom 29.05.2019, Az. 6 L 1883/19 Gl.A, dort S. 3, der sich auf Bl. 37Rs f. d.A. befindet. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen ausdrücklich an und macht sie sich zu eigen. Tatsächlich konnte der Betroffene an der von ihm hinterlassenen Anschrift in nicht aufgefunden werden. Insofern war auch das Verhalten des Betroffenen im Rahmen des Überstellungsversuchs am 05.09.2019 zu berücksichtigen, bei dem er passiven Widerstand leistete. Zumal der Betroffene auch noch im Anhörungstermin am 18.10.2019 äußerte, er wolle nicht mehr nach, bestand nach Abwägung der konkreten Einzelfallumstände erhebliche Fluchtgefahr. Die Haftdauer von 16 Tagen war auch verhältnismäßig. 2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert dem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in dem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und billigt ihm auch das Recht zu, diesen Bevollmächtigten zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.07.2014, Az. V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228). Einem Verfahrensbevollmächtigten muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Anhörungstermin teilzunehmen (OLG Karlsruhe, InfAuslR 2006, S. 90; OLG Schleswig, OLG-Report 2007, S. 495; BGH, Beschl. v. 25.02.2010, Az. V ZA 2/10, NJOZ 2011, S. 125 Rn. 10; Beschl. v. 10.07.2014, Az. V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228). Das ist hier aber erfolgt. Der Bevollmächtigte ist zwar erst am Tag des Anhörungstermins telefonisch über diesen informiert worden. Eine Teilnahme erfolgte wegen der weiten Anreise sowie weiterer Termine des Bevollmächtigten nicht. Ein Verlegungsantrag wurde nicht gestellt. Nach Angaben des Bevollmächtigten wäre er für die Anhörung auch an einem anderen Termin nicht nach gefahren. Daher liegt keine verfahrensfehlerhafte Anhörung vor. Der Betroffene hatte vielmehr ausreichend Gelegenheit, sich telefonisch von seinem Rechtsanwalt beraten zu lassen und erklärte daraufhin, „er wolle nichts weiter sagen“. Dass er eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt wünscht oder Zeit benötige, um einen anderen Rechtsanwalt „zu organisieren“, hat er in dem Anhörungstermin gerade nicht geäußert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts hat ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.