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Beschluss

7 T 129/20

LG Limburg 7. Beschwerdekammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0301.7T129.20.00
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Tenor
Die Beteiligten zu 3. und 4. werden als Ersatzbetreuerinnen entlassen. Die angefochtene Entscheidung wird im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Beteiligte zu 2. auch für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt als Betreuerin der Betroffenen bestellt wird. Auch insofern ist die Betreuung gemeinschaftlich mit der Beteiligten zu 1. zu führen. Die Beteiligte zu 2. übt das Amt auch insoweit berufsmäßig aus. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beteiligten zu 3. und 4. werden als Ersatzbetreuerinnen entlassen. Die angefochtene Entscheidung wird im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Beteiligte zu 2. auch für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt als Betreuerin der Betroffenen bestellt wird. Auch insofern ist die Betreuung gemeinschaftlich mit der Beteiligten zu 1. zu führen. Die Beteiligte zu 2. übt das Amt auch insoweit berufsmäßig aus. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Betroffene leidet an einer geistigen Behinderung. Im Jahr 1996 wurde für sie eine Betreuung eingerichtet, wobei als Betreuerin die Mutter und als Verhinderungsbetreuerin die Beteiligte zu 1., eine Schwester der Betroffenen, bestellt wurden. Nachdem die Mutter im Jahr 2016 verstarb, wurde mit Beschluss vom 03.11.2016 die Beteiligte zu 1. als Betreuerin für alle Angelegenheiten einschließlich der Regelung des Postverkehrs sowie einem Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten bestellt. Die Beteiligten zu 3. und 4., bei denen es sich um die weiteren Schwestern der Betroffenen handelt, wurden zu Ersatzbetreuerinnen bestellt. Da es in der Folgezeit zu Spannungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten zu 1., 3. und 4. im Hinblick auf eine adäquate Versorgung der Betroffenen kam, entließ das Amtsgericht im Mai 2017 die bisherigen Betreuer und bestellte eine Berufsbetreuerin für die Betroffene. Auf Antrag der Betroffenen wurde mit Beschluss vom 19.07.2019 wiederum die Beteiligte zu 1. als Betreuerin für sämtliche Angelegenheiten bestellt, wobei sie die Betroffene in den Aufgabenbereichen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung nur gemeinschaftlich mit der Berufsbetreuerin, die für diese Bereiche als zusätzliche Betreuerin bestellt wurde, vertreten sollte. Es verblieb bei der Ersatzbetreuerbestellung der Beteiligten zu 3. und 4. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen und der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht die Entscheidung in dem Verfahren 7 T 152/19 unter dem 22.01.2020 dahingehend abgeändert, dass statt Frau die hiesige Beteiligte zu 2. als Berufsbetreuerin in den Aufgabenbereichen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt worden ist. Die Beteiligten zu 3. und 4. baten mit Schreiben vom 27.01.2020 darum, über alle Entscheidungen etc. im Betreuungsverfahren informiert zu werden. Im Februar 2020 beauftragte das Amtsgericht den Facharzt für Psychiatrie aus Herborn damit, ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Verlängerung der bestehenden Betreuung zu erstellen. In seinem schriftlichen Gutachten vom 19.02.2020 (vgl. Bl. 691 ff. d.A.) kam der Sachverständige nach eigener Untersuchung der Betroffenen zu dem Ergebnis, dass bei der Betroffenen eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung (ICD10: F71.0) auf dem Boden frühkindlicher Hirnschäden sowie eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten Anfällen (ICD10: G40.0) vorliegt. Es bestehe weiterhin Betreuungsbedarf in allen Angelegenheiten sowie hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten. Mit Schreiben vom 27.02.2020 und 02.03.2020 äußerten die Beteiligten zu 3. und 4. Kritik an dem Verhalten der Beteiligten zu 1. und baten darum, die Betreuung der Betroffenen allein einer Berufsbetreuerin zu übertragen (vgl. Bl. 661 ff., 664 ff. d.A.). Nach Anhörung der Betroffenen am 05.03.2020 (vgl. Protokoll Bl. 667 f. d.A.) hat das Amtsgericht die bestehende Betreuung mit dem angefochtenen Beschluss unverändert um zwei Jahre verlängert (vgl. Bl. 670 f. d.A.). Die Entscheidung wurde lediglich der Betroffenen sowie den Beteiligten zu 1., 2. und 5., nicht jedoch den Beteiligten zu 3. und 4. förmlich zugestellt. An sie wurde lediglich die formlose Übersendung verfügt (vgl. Bl. 669 d.A.). Mit Schreiben vom 27.06.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 02.07.2020, haben die Beteiligten zu 3. und 4. Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.03.2020 eingelegt (vgl. Bl. 697 ff. d.A.). Sie machen geltend, die Beteiligte zu 1. sei psychisch krank und nicht in der Lage, die umfassende Betreuung der Betroffenen zu übernehmen. Sie sei nicht im Interesse der Betroffenen, sondern im eigenen Interesse tätig. Sie manipuliere die Betroffene, setze sie unter Druck und nutze sie finanziell aus. Zudem würde sie immer wieder Gelder bei der Kostenaufstellung verschweigen. Nach dem Ableben des Vaters am 05.06.2020 bestehe zudem ein Interessenkonflikt. Sämtliche Schwestern sind Erben des Vaters, die Betroffene hat ein lebenslanges Wohnrecht am Elternhaus, die Beteiligte zu 1. ein Nießbrauchrecht. Die Beschwerdeführer behaupten, die Beteiligte zu 1. gefährde das Vermögen der Betroffenen, da sie für die Immobilie keine Versicherung abgeschlossen habe. Die Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten sollte eine Berufsbetreuerin übernehmen. Die Betreuungsbehörde erklärte in einer Stellungnahme vom 13.07.2020, die Betreuung solle insgesamt einer neutralen, professionellen Person übertragen werden, da keines der Familienmitglieder geeignet sei, sie allein zum Wohl der Betroffenen zu führen (vgl. Bl. 707 ff. d.A.). Die Beteiligte zu 1. stellt die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen in Abrede und ist im Übrigen der Auffassung, die Beschwerde sei verfristet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Beschluss vom 17.08.2020, Bl. 720 d.A.). Die Beteiligte zu 2. hat sich der Stellungnahme der Betreuungsbehörde angeschlossen und mitgeteilt, dass eine Zusammenarbeit mit der Beteiligten zu 1. nicht stattfinde. Der anwaltliche Vertreter der Betroffenen hat auch in ihrem Namen beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, da sie verfristet sei. Sie, die Betroffene, wolle die Beteiligte zu 1. als ihre Betreuerin behalten, aber nicht mehr die Beteiligten zu 3. und 4. als ihre Ersatzbetreuer. Diese seien zudem nicht verfahrensbeteiligt und daher auch nicht beschwerdeberechtigt. Hilfsweise beantragt die Betroffene, die Berufsbetreuerin zu entlassen, weil keine Notwendigkeit für deren Bestellung bestehe. Das Beschwerdegericht hat die Betroffene sowie die Beteiligten zu 1. und 3. am 24.02.2021 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Vermerk Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind insbesondere beschwerdeberechtigt. Denn als Ersatzbetreuerinnen sind sie Betreuer i.S.v. § 1899 Abs. 4 BGB und als solche gemäß § 303 Abs. 4 FamFG berechtigt, im Interesse der Betroffenen Beschwerde gegen eine Entscheidung einzulegen, die ihren Aufgabenbereich betrifft. Da mit der angefochtenen Entscheidung die Betreuung in unveränderter Form verlängert worden ist, wurde auch eine Entscheidung über die weitere Bestellung der Beteiligten zu 3. und 4. als Ersatzbetreuerinnen für die Betroffene getroffen. Die Beschwerde ist nicht verfristet. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt gemäß Abs. 3 S. 1 der Vorschrift erst mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Entscheidung indes nicht zugestellt i.S.v. § 15 Abs. 2 FamFG. Die hier vom Amtsgericht veranlasste formlose Übersendung genügt insofern nicht (vgl. Sternal in Kreidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 63 Rn. 15). Bei einem fehlenden Nachweis der Zustellung wird die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt (vgl. Sternal, aaO., Rn. 27). Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Beteiligte i.S.v. § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG handelt, wäre eine Zustellung an sie jedoch erforderlich gewesen. Gemäß § 295 Abs. 1 S. 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend. Die Beteiligten zu 3. und 4. waren gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG am Verfahren zu beteiligen, da ihr Aufgabenbereich betroffen ist. Denn die Aufgabe eines Ersatzbetreuers, im Falle der Verhinderung des Betreuers die Betreuung zu führen, hängt von der Aufgabe des (Haupt-) Betreuers ab. Der Ersatzbetreuer ist damit in jedem Fall zu beteiligen (vgl. Bučić in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 274 FamFG, Rn. 15 m.w.N.). Die Beschwerde ist teilweise begründet und führt insofern zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem im Tenor ersichtlichen Umfang, im Übrigen ist sie unbegründet. Die bestehende Betreuung war dem Grunde nach gemäß §§ 295 Abs. 1, 271 ff. FamFG zu verlängern, da die Voraussetzungen des § 1896 BGB weiterhin vorliegen. Dies ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... (vgl. § 280 FamFG) sowie der persönlichen Anhörung der Betroffenen (vgl. §§ 278, 279 FamFG). Die Ersatzbetreuerinnen waren auf ihren Antrag hin jedoch als Betreuer zu entlassen. Denn die Vorrausetzungen des § 1899 BGB lagen insofern nicht vor. Gemäß § 1899 Abs. 1 S. 1 BGB können mehrere Betreuer bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Nach § 1899 Abs. 4 BGB können mehrere Betreuer auch in der Weise bestellt werden, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Das Amtsgericht hat an keiner Stelle des Verfahrens definiert, in welchem konkreten Verhinderungsfall die Ersatzbetreuung zum Zuge kommen soll. Ein Fall tatsächlicher Verhinderung einer der beiden Hauptbetreuerinnen ist bis heute nicht eingetreten. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein solch tatsächlicher Verhinderungsfall zu erwarten ist. Soweit die Beteiligte zu 1. rechtlich gehindert ist, die Betroffene im Rahmen der anstehenden Erbauseinandersetzung zu vertreten, gilt für die Ersatzbetreuerinnen nichts Anderes, da auch sie Teil der Erbengemeinschaft sind. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Dauerersatzbetreuerbestellung der Beteiligten zu 3. und 4. Sie waren auf eigenen Antrag zu entlassen. Soweit sie zunächst ausdrücklich nur beantragt haben, für die Betroffene allein eine Berufsbetreuerin zu bestellen, hat die Beteiligte zu 3., die auch die Interessen der Beteiligten zu 4. vertreten hat, ihr Beschwerdebegehren im Anhörungstermin am 24.02.2021 dahingehend konkretisiert, dass beide Ersatzbetreuerinnen entlassen werden möchten. Demgegenüber besteht jedoch ein Bedarf, in den wesentlichen Aufgabenbereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge einschließlich des Einwilligungsvorbehalts zwei (Haupt-) Betreuer für die Betroffene zu bestellen, die die Angelegenheiten der Betroffenen nach § 1899 Abs. 3 BGB nur gemeinsam besorgen können. Denn hierdurch können die Angelegenheiten der Betroffenen besser besorgt werden. In der Vergangenheit kam es vermehrt zu familiären Konflikten, die sich auch auf die Betreuung der Betroffenen bezogen. So bestand zwischen den drei Schwestern Uneinigkeit über den Wohnort der Betroffenen und über die Verwendung ihrer finanziellen Mittel. Zumal die Betroffene ein Wohnrecht an der elterlichen Immobilie, welche zur Erbmasse gehört, innehält und alle vier Schwestern Erben sind, besteht jedenfalls aktuell ein Bedarf für die Bestellung der Beteiligten zu 2. als Berufsbetreuerin neben der Beteiligten zu 1. auch in Vermögensangelegenheiten. Die Kammer verweist diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts vom 22.01.2020, dort S. 4, der sie sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage mit der Maßgabe anschließt, dass auch im Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt die Bestellung einer neutralen Person geboten ist, die sich im Rahmen der Vertretung der Betroffenen ausschließlich an deren Wohl orientiert. Denn nur dadurch wird gewährleistet, dass sich eigene wirtschaftliche Belange sowie sich aus dem familiären Gefüge ergebende Interessenkonflikte nicht auf die Betreuung der Betroffenen auswirken. Soweit die Beteiligte zu 1. bislang Entscheidungen allein getroffen und die Beteiligte zu 2. lediglich im Nachgang darüber informiert haben sollte, wird darauf hingewiesen, dass die gemeinsame Bestellung der Betreuer nach § 1899 Abs. 3 BGB grundsätzlich Gesamtvertretung bedeutet, so dass beim Auftreten im Rechtsverkehr für die Betroffene das Einverständnis beider Betreuer vorliegen muss. Die Ausweitung der Bestellung der Beteiligten zu 2. auf sämtliche Angelegenheiten, wie von der Beschwerde begehrt, kommt indes nicht in Betracht, da ein tatsächliches Bedürfnis für die Bestellung mehrerer Betreuer in weiteren Aufgabenbereichen nicht besteht. Die vom Gericht getroffene Betreuerauswahl entspricht auch dem nach § 1897 Abs. 4, Abs. 5 BGB zu berücksichtigenden Willen der Betroffenen. Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB hat das Gericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Vorliegend erklärte die Betroffenen im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung mehrmals, es solle bei der Bestellung der Beteiligten zu 1. verbleiben. Ob diese Äußerung auf einer freien Willensbildung oder auf einer Beeinflussung beruht, vermag die Kammer nicht zu entscheiden. Dies kann jedoch auch dahinstehen. Denn ein nach § 1897 BGB zu berücksichtigender Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit und es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen, wie vom BayObLG gefordert, ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2010, Az. XII ZB 165/10, NJW 2011, 925 m.w.N.). Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden; etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (vgl. BGH, aaO., m.w.N.). Dass die Betreuung auch durch die Beteiligte zu 1. dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft, ist nicht erwiesen. Dies würde voraussetzen, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.05.2018, Az. XII ZB 553/17, MDR 2018, 869). Es müsste die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (vgl. BGH, aaO.). Anhaltspunkte dafür haben sich – jedenfalls bezogen auf die weitere Betreuung der Betroffenen durch die Beteiligten zu 1. und 2. gemeinsam - nicht ergeben. So entspricht es auch der Wahrnehmung der Beteiligten zu 2., wie diese telefonisch berichtete, dass die Beteiligte zu 1. der Betroffenen nicht schade. Zwar hat sich die Betroffene im Rahmen ihrer Anhörung nicht ausdrücklich für die weitere Bestellung der Beteiligten zu 2. ausgesprochen, sie hat jedoch auch nicht i.S.v. § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB vorgeschlagen, diese nicht weiter zu bestellen. Nach der Stellungnahme der Beteiligten zu 1. verlief die Zusammenarbeit mit der Beteiligten zu 2. bisher eigentlich sehr gut, so dass nichts gegen die weitere Bestellung ihrer Person spricht. Die Kammer hat insofern auch den nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB zu berücksichtigenden Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung vor der Bestellung eines Berufsbetreuers berücksichtigt. Vorliegend ist jedoch, wie bereits in der Beschwerdeentscheidung vom 20.01.2020, dort S. 5, ausgeführt, zu berücksichtigen, dass andere ehrenamtliche Personen nicht zur Verfügung stehen, die zur Führung der Betreuung neben der Beteiligten zu 1. bereit wären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.