Beschluss
7 T 82/24, 7 T 123/24
LG Limburg 7. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2025:0103.7T82.24.00
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Tenor
Die Beschwerden werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert je Verfahren: 5.000,- EUR
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert je Verfahren: 5.000,- EUR Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Beschluss vom 12.7.2023 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. als Mitarbeiterin des …“, zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Zugleich hat das Amtsgericht einen anderen Vereinsbetreuer zum Verhinderungsbetreuer gem. § 1817 Abs. 4 BGB bestellt. Mit Schreiben vom 2.2.2024 hat die Beteiligte zu 1. dem Amtsgericht mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem …. zum 29.2.2024 endet und sie aus dem Grund darum bitte, sie schnellstmöglich aus dem Betreuerverhältnis zu entlassen. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 6.2.2024 die zuständige Betreuungsbehörde um Stellungnahme gebeten. Zunächst war beabsichtigt, dass der bisherige Verhinderungsbetreuer die Betreuung übernimmt, eine Umbestellung wurde jedoch in der Folgezeit nicht vorgenommen. Nachdem der Verhinderungsbetreuer mitgeteilt hat, er habe seinen Arbeitsvertrag beim IFB-Betreuungsverein zum 30.6.2024 gekündigt, hat die Betreuungsbehörde mit Schreiben vom 14.6.2024 die Beteiligte zur 2. als Betreuerin vorgeschlagen. Nach Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.6.2024 die Beteiligte zu 1. entlassen und gem. § 1869 BGB einen neuen Vereinsbetreuer bestellt. Der Beschluss ist am 28.6.2024 zur Post gegeben worden, hinsichtlich der Beteiligten zu 1. jedoch an die Adresse des IFB e.V. Mit Verfügung vom 2.7.2024 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Beteiligte zu 1. dazu aufgefordert, das evtl. von ihr verwaltete Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an die neue Betreuerin herauszugeben (§ 1872 Abs. 1 BGB) und innerhalb eines Monats den Schlussbericht und eine Schlussvermögensübersicht zum 27.6.2024 einzureichen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.7.2024 hat die Beteiligte zu 1. Beschwerde gegen die gerichtliche Verfügung „vom 3.7.2024“ eingelegt, wobei jedoch die Verfügung vom 2.7.2024 gemeint ist, die am 3.7.2024 ausgeführt worden ist. Sie macht geltend, es handele sich um eine gerichtliche Aufsichtsmaßnahme, die offenbar auf § 1872 Abs. 4 BGB gestützt werde. Die Voraussetzungen des § 1872 BGB seien indes nicht erfüllt. Es sei ihr weder tatsächlich noch rechtlich möglich, die angeforderten Berichte zu erstellen. Seit dem 1.3.2024 habe sie nämlich weder die Befugnis noch die Möglichkeit, Feststellungen zur Betreuungssituation der Betroffenen vorzunehmen und Unterlagen an die Beteiligte zu 2. herauszugeben, da sie nicht mehr im Besitz der Unterlagen sei, diese habe sie sämtlich dem Betreuungsverein übergeben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache auch insoweit dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, vgl. Beschl. v. 14.10.2024. Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 1. weiter vertreten, es handele sich um eine gerichtliche Aufsichtsmaßnahme i.S.v. § 1872 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1862 Abs. 1 BGB, die mit der Beschwerde anfechtbar sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.7.2024 hat die Beteiligte zu 1. Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.6.2024 eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht sei verpflichtet gewesen, sie bereits zum Ablauf des 29.2.2024 zu entlassen, da ab diesem Zeitpunkt eine Unzumutbarkeit i.S.v. § 1868 Abs. 4 BGB eingetreten sei. Die Entscheidung vom 27.6.2024 ist der Beteiligten zu 1. am 3.8.2024 förmlich zugestellt worden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.6.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, vgl. Beschl. v. 29.7.2024. Im Beschwerdeverfahren beruft sich die Beteiligte zu 1. weiter darauf, dass ab dem 01.03.2024 eine Unzumutbarkeit i. S. des § 1868 Abs. 4 BGB bestand und der angefochtene Beschluss in zeitlicher Hinsicht grob rechtswidrig sei. Sie ist der Auffassung, § 1868 Abs. 4 BGB sei das Gegenstück zu § 1819 Abs. 1 BGB, der keinen Raum dafür lasse, trotz feststehender Unzumutbarkeit eine Bestellung als Betreuer auch nur vorübergehend vorzunehmen. § 1869 BGB sei nicht so auszulegen, dass stets sichergestellt sein müsse, dass ein Betreuer vorhanden ist. Dies sei schon daran erkennbar, dass es sich bei der Entlassung eines Betreuers und der Neubestellung um zwei selbständige Verfahren handele, wie § 296 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG zu entnehmen sei. Ihre Entlassung sei auch ohne weiteres zum 29.2.2024 möglich gewesen, da ein Verhinderungsbetreuer bestellt war. Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde hat die Beteiligte zu 1. die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG beantragt. II. Az. 7 T 83/24 Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.6.2024 ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig. Die Beteiligte ist gem. § 59 FamFG beschwerdeberechtigt, die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist eingehalten. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dass das Amtsgericht, wie die Beschwerde zu Recht aufgreift, verfehlt angenommen hat, die Entlassung erfolge auf Antrag des Betreuungsvereins – was eine Entlassung gem. § 1868 Abs. 6 S. 1 BGB rechtfertigen würde – und nicht gem. § 1868 Abs. 4 BGB auf Verlangen der Betreuerin, weil nach ihrer Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihr die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die von der Beteiligten zu 1. begehrte Entlassung als Betreuerin vorgenommen. Tatsächlich stellt die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Beteiligten zu 1. bei dem Betreuungsverein einen Grund für ihre Entlassung gem. § 1868 Abs. 4 BGB dar (vgl. dazu u.a.: Kieß in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 1868 Rn. 94). Es besteht indes nicht die Pflicht des Betreuungsgerichts, in einem solchen Fall die Entlassung zeitlich unmittelbar bzw. zu dem exakten Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses vorzunehmen. Zwar kann die Entscheidung über die Betreuerentlassung grundsätzlich auch, möglichst um keine Brüche zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Betreuerbestellung entstehen zu lassen, per einstweiliger Anordnung gem. § 300 Abs. 2 FamFG erfolgen. Insofern ist jedoch bereits fraglich, ob vorliegend ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vorgelegen hat. Damit ist eine Gefährdungssituation gemeint, in der das Abwarten der endgültigen Entscheidung für den Betroffenen erhebliche Nachteile zur Folge hätte (vgl. Giers in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 300 Rn. 22). Jedenfalls aber wäre das Betreuungsgericht dann gehalten, zugleich mit der Entlassungsentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung einen anderen Betreuer zu bestellen, weil sich die Gefährdungssituation für den Betroffenen nur so beherrschen lassen wird (vgl. Giers, aaO., Rn. 23). Da die Betreuung als solche fortgesetzt wird und nicht unterbrochen werden soll, erfolgt in der Regel die Entlassung des bisherigen und die Bestellung des neuen Betreuers in einem Beschluss (vgl. Loer in Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, § 1868 BGB Rn. 21). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Person zur Verfügung steht, die geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, vgl. § 1816 BGB. Das Amtsgericht hat sich vorliegend umgehend nach dem Eingang des Entlassungsantrages der Beteiligten zu 1. darum bemüht, die Betreuungssituation des Betroffenen zu regeln. Insofern weist die Beschwerde allerdings zu Recht auf, dass die zunächst beabsichtigte „Umbestellung“ des Verhinderungsbetreuers zum (Haupt-)Betreuer ohne ersichtlichen Grund nicht umgesetzt worden ist, obwohl dies von der Betreuungsbehörde bereits unter dem 12.2.2024 vorgeschlagen wurde und spätestens nach Eingang der Mitteilung des Verhinderungsbetreuers am 5.4.2024 und Ablauf der der Betroffenen gesetzten Stellungnahmefrist möglich gewesen wäre. Zuzustimmen ist der Beschwerde auch insofern, als der Entlassungsbeschluss nicht ordnungsgemäß an die Beteiligte zu 1. zugestellt worden ist und nach § 287 Abs. 1 FamFG erst mit der tatsächlichen Bekanntgabe an sie Wirksamkeit erlangt hat. Die vorgenannten Umstände führen indes nicht zu der begehrten Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Entlassungszeitpunkts. Ein Anspruch des Betreuers auf Entlassung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. Das Beschäftigungsverhältnis des Vereinsbetreuers zum Verein – insbesondere seine Entlassung - hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis des Betreuers zum Betreuten, wie es allein durch das Betreuungsgericht festgelegt wird (vgl. Loer in Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, BGB § 1868 Rn.18). Auf die Gültigkeit arbeitsrechtlicher Beziehungen im Innenverhältnis zwischen Verein und Vereinsbetreuer kommt es nicht an, etwa wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt worden, die Betreuung eines bestimmten Betreuten jedoch noch nicht beendet ist (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 10.8.2005, Az. 2 T 511/05, BeckRS 2005, 10378). Die auftretende Diskrepanz zwischen betreuungsrechtlichen Anforderungen und arbeitsrechtlichen Regelungen vermag das Betreuungsrecht nicht aufzulösen (vgl. LG Koblenz, aaO.). Das zeitliche Auseinanderfallen von arbeitsrechtlichen und betreuungsrechtlichen Pflichten des Vereinsbetreuers ist letztlich hinzunehmen (vgl. zu der Thematik insgesamt: Deinert, „Beschäftigungsende beim Vereins- und Behördenbetreuer – Betreuungs- und dienstrechtliche Konsequenzen einer seltsamen Gesetzeskonstruktion“, BtPrax 2015, 138 ff.). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Betreuungsverein enden nicht die aus §§ 1901 ff. BGB a.F. (entspricht im Wesentlichen § 1821 BGB n.F.) abzuleitenden Betreuerpflichten für die Betreuungen, die bis zum genannten Termin noch nicht auf andere Betreuer übertragen wurden. Der Betreuer hat diese auch in den Fällen weiter wahrzunehmen, wenn er sich (eigentlich) anderen beruflichen oder persönlichen Tätigkeiten widmen will. Der Vergütungsanspruch steht weiterhin dem Betreuungsverein zu. Dauert die Betreuertätigkeit bis zur Gerichtsentscheidung längere Zeit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus an, besteht möglicherweise ein Anspruch des Betreuers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber aus faktischem Arbeitsverhältnis (vgl. Deinert, aaO.). Die aus Sicht der Beteiligten zu 1. nachvollziehbar missliche Situation ist dementsprechend im Innenverhältnis mit ihrem früheren Arbeitgeber aufzulösen. Az. 7 T 123/24 Die Beschwerde gegen die Verfügung der Rechtspflegerin vom 2.7.2024 ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig. Zwar handelt es sich bei dem angegriffenen Rechtsakt nicht um einen Beschluss, sondern um eine Verfügung. Diese ist jedoch als betreuungsrechtliche Aufsichtsmaßnahme i.S.v. § 1862 BGB zu qualifizieren, die mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Giers, aaO., § 303 Rn. 22; Kretz in Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, FamFG § 59 Rn. 7; Dodegge in System. Praxiskomm. Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2023, Teil J I 4 a, Rn. 47, S. 974). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Vereinsbetreuer ist im Falle seiner weiteren Bestellung als Betreuer auch über die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei dem Betreuungsverein hinaus zur Rechenschaft und Herausgabe verpflichtet (vgl. Dienert, aaO., S. 141). Der bisherige Vereinsbetreuer hat die Schlussabrechnung über die Gesamtdauer der Betreuung durchzuführen sowie die Betreuungsunterlagen und etwaige sonstige Vermögenswerte an den Nachfolgebetreuer herauszugeben (aaO., Fn. 34). Sind Teile dieser Tätigkeit erst nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich kommt auch insofern ein Anspruch des bisherigen Mitarbeiters gegen den Verein aus faktischem Arbeitsverhältnis in Betracht (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.