Beschluss
7 T 125/22
LG Limburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2022:1026.7T125.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 17.08.2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 17.08.2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit einem ausschließlich über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge übersandten Vollstreckungsauftrag beauftragte die Gläubigerin, eine Gerichtskasse, den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft und beantragte bereits einen Haftbefehl nach § 802c ZPO für den Fall, dass die Voraussetzungen nach § 802g ZPO vorliegen. Das elektronische Dokument war nicht qualifiziert signiert. Der Schuldner gab die Vermögensauskunft nicht ab. Der Gerichtsvollzieher übersandte den Vorgang an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Haftbefehlsantrag. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.08.2022 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO zurückgewiesen. Der Vollstreckungsauftrag müsse, da er den schriftlichen Schuldtitel ersetze, unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Der Vollstreckungsauftrag müsse daher - neben der nunmehr vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung - weiterhin in Papierform vorgelegt werden. Gegen den ihr am 30.08.2022 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 08.09.2022 mit einer per EGVP eingegangenen und qualifiziert signierten Beschwerdeschrift sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Vollstreckungsauftrag sei ordnungsgemäß auf einem zulässigen sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.09.2022 nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht zurückgewiesen. Vor Einführung der Pflicht zur aktiven Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für Behörden war ein Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse schriftlich zu erteilen und musste eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen, da der Vollstreckungsauftrag den Schuldtitel ersetzt und gewährleistet werden muss, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt (BGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: I ZB 27/14). Diesem Erfordernis wird im elektronischen Rechtsverkehr entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht dadurch genüge getan, dass der Vollstreckungsauftrag auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht wird. Dass eine Person erkennbar die Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt, ist nur gewährleistet, wenn die Anforderungen an ein gerichtliches elektronisches Dokument gemäß § 130b ZPO erfüllt sind; eine zusätzliche Übermittlung in Papierform ist dann entbehrlich. Dies ist bei dem vorliegenden Vollstreckungsauftrag indes nicht der Fall, weil dieser nicht qualifiziert signiert ist. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich, weil die Gläubigerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sachliche Kostenfreiheit genießt und der Schuldner am Verfahren nicht beteiligt gewesen ist. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Frage, welche Anforderungen an den im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Vollstreckungsauftrag einer Gerichtskasse zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.