OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 T 226/16

LG Limburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2018:0412.7T226.16.00
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 76.700,- €
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 76.700,- € Bei dem Zwangsverwaltungsobjekt handelt es sich um zwei aneinander gebaute Wohn- und Geschäftshäuser in , die in insgesamt zwölf Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten aufgeteilt sind. Das Gesamtgebäude verfügt rechts und links über jeweils einen Eingang und in der Mitte befindet sich eine Durchfahrt, durch die man zu den hinter dem Gebäude liegenden Parkplätzen gelangt. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ist unter Wirtschaftsart und Lage "Hof- und Gebäudefläche," angegeben. Beim Einwohnermeldeamt der Stadt wird der linke Eingang unter der Hausnummer und der rechte Eingang unter der Hausnummer geführt. Eine der zwölf Einheiten steht im Eigentum von Frau S., hinsichtlich der anderen elf hier im Rubrum aufgeführten Einheiten ist im Grundbuch Frau A. als Eigentümerin eingetragen. Frau A. hat ihre elf Einheiten an den Schuldner im Wege eines Mietkaufvertrags durch notariellen Vertrag vom 05.12.2011 veräußert und ihm die Einheiten zum 01.01.2012 übergeben. Zu seinen Gunsten ist im jeweiligen Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Der Schuldner hat die elf Einheiten im Eigenbesitz (§ 147 ZVG). Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht unter dem 02.03.2016 für alle elf im Eigenbesitz des Schuldners befindlichen Einheiten die Zwangsverwaltung an und bestellte den Beteiligten zu 2. zum Zwangsverwalter. Die Anordnungsbeschlüsse wurden dem Schuldner am 09.03.2016 zugestellt. Die Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter erfolgte am 08.03.2016. Der Schuldner war seinen mit der Übernahme des Objekts verbundenen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht nachgekommen. Die entsprechend dem Kaufvertrag zu leistenden Zahlungen waren nicht erfolgt. Bei Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter bestanden bei der Stadt rückständige Forderungen aus öffentlichen Grundstückslasten (Wasser, Abwasser, Grundsteuern) in Höhe von 25.614,51 € und beim Abfallwirtschaftsbetrieb Rückstände in Höhe von 4.053,42 €. Um einer Sperrung der Gas- und Stromversorgung zuvorzukommen, hatte der Schuldner die Zähler zunächst von sich auf seine Ehefrau und später auf den nicht im Haus wohnenden Bruder angemeldet und zudem wiederholt die Anbieter gewechselt. Seit 2008 hat weder eine Eigentümerversammlung stattgefunden noch wurde ein Wirtschaftsplan aufgestellt. Eine Wohngeldabrechnung ist ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter standen die früher als Rechtsanwaltspraxis (Grundbuchblatt , Einheit Nr. 12), Zahnarztpraxis (Grundbuchblatt Einheit Nr. 5) und Apotheke (Grundbuchblatt , Einheit Nr. 4) genutzten Einheiten leer. Die Einheit Nr. 7 (Grundbuchblatt ) war seit Jahren von dem Mieter F. bewohnt, der die Miete seit Inbesitznahme an den Zwangsverwalter zahlt. In den Einheiten Nr. 6 (Grundbuchblatt ) und Nr. 11 (Grundbuchblatt ) lebten bei Inbesitznahme erkennbar verschiedene Personen. Die Einheiten Nr. 2 (Grundbuchblatt ) und Nr. 3 (Grundbuchblatt) waren als Wettbüros eingerichtet. Der Schuldner bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau, seinen drei minderjährigen Kindern und seinen Eltern die im Aufteilungsplan mit Nr. 8 als Praxis bezeichnete Einheit im II. Obergeschoss (Grundbuchblatt ). Obwohl es sich bei der Einheit Nr. 8 ausweislich der Teilungserklärung um Praxisräume handelt, nutzt der Schuldner die Räume nach Einbau eines Bads zu Wohnzwecken. Eine Änderung der Teilungserklärung wurde nicht herbeigeführt. Auch fehlt es an der erforderlichen Baugenehmigung für die Umnutzung der baurechtlich genehmigten gewerblichen Nutzfläche zu Wohnungen. Bereits zwei Jahre vor der Anordnung der Zwangsverwaltung hatte der Schuldner auch die im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnete Wohnung im II. Obergeschoss (Grundbuchblatt ) und die im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichnete Wohnung im II. Obergeschoss (Grundbuchblatt ) durch Anbringung einer Zwischentür im Flur vor den Einheiten Nr. 9 und Nr.10 der von ihm bewohnten Einheit Nr. 8 dergestalt zugeschlagen, dass die Wohnungen Nr. 9 und Nr. 10 nur noch von seiner Einheit Nr. 8 aus zugänglich sind und die Einheiten Nr. 8, 9 und 10 ausschließlich von ihm und seiner Familie genutzt werden können. Auch insoweit liegt weder eine Änderung der Teilungserklärung noch eine Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft vor. Der Zwangsverwalter hat vom Schuldner für die von ihm und seiner Familie gewünschte weitere Nutzung der Einheiten Nr. 9 und Nr. 10 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 400,- € verlangt. Darüber hinaus hat der Zwangsverwalter den Schuldner aufgefordert, wegen der von ihm, dem Zwangsverwalter, übernommenen Gasversorgung und den Kosten für den Allgemeinstromzähler eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von ebenfalls 400,- € für die von ihm und seiner Familie genutzten Einheiten zu zahlen. Der Schuldner hat die geforderten Zahlungen nicht erbracht, obwohl ihm der Zwangsverwalter seine Bankverbindung schriftlich mitgeteilt hatte. Auf Antrag des Zwangsverwalters hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss dem Schuldner, seiner Ehefrau und seinen Eltern aufgegeben, die von ihnen bewohnten Räumlichkeiten im 2. Obergeschoss, die im Aufteilungsplan mit Nrn. 8, 9 und 10 bezeichnet sind, zu räumen und an den Zwangsverwalter herauszugeben, § 149 Abs. 2 ZVG. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Schuldner durch sein Verhalten die Verwaltung des Zwangsverwaltungsobjekts und die Tätigkeit des Zwangsverwalters wesentlich erschwere. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den Räumungsbeschluss richtet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, dass ihm und seiner Familie grundsätzlich die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu Wohnzwecken zu überlassen seien. Er habe für seine Familie keinen anderen Wohnraum zur Verfügung, so dass sie bei einer Räumung obdachlos würden. Er sei auch bereit, für die Dauer des Zwangsverwaltungsverfahrens eine monatliche Nutzungsentschädigung einschließlich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 400,- € bzw. sogar 500,- € für die von ihm und seiner Familie bewohnten Räumlichkeiten zu zahlen und bietet an, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Zwangsverwalter schriftlich zu fixieren. Im Übrigen trägt er vor, dass er dem Zwangsverwalter sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen übergeben und alle Auskünfte erteilt habe. Es sei niemals seine Intention gewesen, die ordnungsgemäße Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens zu stören. Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Schuldner und seinen Familienangehörigen die Räumung der von ihnen genutzten Räumlichkeiten aufgegeben. Gefährdet bei Überlassung von Wohnraum der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstands das Grundstück oder die Zwangsverwaltung, dann muss das Gericht auf Antrag dem Schuldner die Räumung des Objekts aufgeben, § 149 Abs. 2 ZVG. Die Gefährdung kann darin bestehen, dass der Schuldner die Wohnung vernachlässigt, dem Zwangsverwalter beharrlich Schwierigkeiten bereitet oder etwa widerrechtlich ihm nicht zustehende Räume bezieht. Es genügt nicht, wenn der Schuldner nur Unfrieden stiftet; es muss der Ertrag des Grundstücks durch sein Verhalten gefährdet werden. Dazu kann auch eine wesentliche Erschwerung der Tätigkeit des Zwangsverwalters beitragen oder eine mangelhafte Beaufsichtigung von Angehörigen des Schuldners oder das Abschrecken von Miet- oder Pachtinteressenten (Stöber, ZVG, 21. Aufl. § 149 Rn. 3.2). Eine Gefährdung der Zwangsverwaltung ist jedenfalls zu befürchten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass der Schuldner auch in Zukunft widerrechtlich versuchen wird, Mieter über das Bestehen der Zwangsverwaltung zu täuschen, um dadurch selbst Mieten entgegennehmen und unterschlagen zu können (LG Koblenz, Az.: 2 T 509/10, Beschluss vom 04.10.2010, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Schuldner gefährdet durch sein Verhalten den Ertrag des Grundstücks. In den auf die Inbesitznahme folgenden Wochen und Monaten hat der Zwangsverwalter versucht, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Einheiten leer stehen und welche Einheiten von wem und aufgrund welcher vertraglichen Beziehungen genutzt werden. Dazu hat er den Schuldner aufgefordert, ihm Angaben zu den Mietern zu machen, Mietverträge vorzulegen und die Schlüssel zu den leer stehenden Einheiten herauszugeben. Dabei hat der Schuldner den Zwangsverwalter immer wieder hingehalten und vertröstet, ihn durch unzutreffende Angaben zu den Mieter und durch die Vorlage unvollständiger bzw. ggf. sogar fingierter Mietverträge wiederholt in die Irre geleitet und durch falsche Angaben gegenüber den Mietern die Möglichkeit eröffnet, dass die Mieter ihre Mietzahlungen nicht an den Zwangsverwalter, sondern an den Schuldner leisten. Da er dieses Verhalten auch noch nach Erlass des angefochtenen Beschlusses fortgesetzt hat, ist zu erwarten, dass er auch weiterhin versuchen wird, potentielle Mieter über die Zwangsverwaltung im Unklaren zu lassen, um die Miete selbst zu vereinnahmen. Diese Annahme beruht auf nachfolgend geschildertem Sachverhalt: Der Zwangsverwalter hatte mit dem Schuldner für den 22.03.2016 einen Termin zur Übergabe der Schlüssel und der Mietvertragsunterlagen vereinbart. Am 21.03.2016 rief der Schuldner an, um den Termin zu verschieben und einen neuen Termin für die kommende Woche zu vereinbaren. Da der Zwangsverwalter dem wegen der damit verbundenen Verzögerung widersprach, fand ein Termin zur Übergabe von Schlüsseln und Mietvertragsunterlagen am 24.03.2016 statt. Bei diesem Termin machte der Schuldner bereitwillig Angaben zu Nutzung der Einheiten. Allerdings stellte der Zwangsverwalter im Laufe seiner Tätigkeit nach und nach fest, dass die Angaben des Schuldners vielfach unzutreffend waren. Hinsichtlich der Einheit Nr. 3 (Grundbuchblatt ) gab der Schuldner an, dass die Räume gemäß Mietvertrag vom 14.01.2016 zum 15.04.2016 an einen F. aus vermietet seien, der dort ein Wettbüro betreibe. Der Schuldner sagte dem Zwangsverwalter zu, bis 28.03.2016 per Fax vorab sämtliche Mietverträge zukommen zu lassen. Als dem Zwangsverwalter am 28.03.2016 keine Mietverträge vorlagen, erinnerte er den Schuldner per SMS. Daraufhin teilte der Schuldner telefonisch mit, dass sein Faxgerät defekt sei, er aber die Verträge noch am 28.03.2016 über ein anderes Faxgerät an den Zwangsverwalter senden werde. Als ihm am Nachmittag des 28.03.2016 immer noch keine Verträge vorlagen, erinnerte der Zwangsverwalter den Schuldner erneut per SMS. Der Schuldner teilte daraufhin per SMS mit, dass er sich aktuell in Offenbach bei seiner Mutter im Krankenhaus befinde und er ihm die Mietverträge zusenden werde. Am 30.03.2016 erhielt der Zwangsverwalter dann per MMS die erste Seite eines Mietvertrages mit einem über die Einheit Nr. 3 und am 31.03.2016 per Fax Kopien der Seiten 1 bis 4 des Mietvertrages mit . Die letzte Seite dieses Mietvertrages mit den Unterschriften fehlte jedoch und wurde dem Zwangsverwalter letztlich nie vorgelegt. Da dem Zwangsverwalter am 31.03.2016 weitere Unterlagen nicht vorlagen, teilte er dem Schuldner per SMS mit, dass er am 01.04.2016 gegen 13:00 Uhr am Objekt sein werde und drohte für den Fall, dass ihm dann die Mietverträge nicht übergeben werden und er keinen Zugang zu den vom Schuldner genutzten Einheiten erhalte, die Einschaltung des Gerichtsvollziehers an. Obwohl der Schuldner mitgeteilt hatte, am 01.04.2016 wegen eines Besuchs bei seiner Mutter im Krankenhaus nicht anwesend zu sein zu können, stand der Schuldner am 01.04.2016 mit seinem Wagen auf der anderen Straßenseite, als der Zwangsverwalter aus dem Zwangsverwaltungsobjekt herauskam, wo er Zylinder zu verschiedenen Türen hatte austauschen lassen, weil der Schuldner angegeben hatte, zu den jeweiligen Türen keine Schlüssel zu besitzen. Der Zwangsverwalter vereinbarte mit dem Schuldner daraufhin für den 06.04.2016 einen neuen Termin, zu dem er sämtliche Mietverträge im Original erhalten und Zugang zu der vom Schuldner genutzten Wohnung haben müsse. Bei dem Termin am 06.04.2016 gab der Schuldner an, der Mietvertrag mit dem Mieter liege bei einem Bekannten. Daraufhin hat der Zwangsverwalter gemeinsam mit dem Schuldner den Bekannten aufgesucht. Dort befand sich der Mietvertrag mit jedoch nicht und der Schuldner gab an, prüfen zu müssen, wo sich der Vertrag mit tatsächlich befinde. Das Original des Mietvertrages mit F. (einschließlich der letzten Seite mit den Unterschriften) hat der Zwangsverwalter letztlich nicht erhalten. Der Zwangsverwalter hat unter der im Mietvertrag angegebenen Adresse in die Zwangsverwaltung schriftlich angezeigt. Dieses Schreiben vom 31.03.2016 kam als unzustellbar zurück. Außerdem hatte der Zwangsverwalter F. schriftlich darauf hingewiesen, dass die im Mietvertrag vereinbarte Miete von 350,- € zuzüglich 100,- € Nebenkosten und Mehrwertsteuer nicht die im Mietvertrag angegebene Summe vom 490 € ergebe und deshalb zu korrigieren sei. Daraufhin teilte der Schuldner dem Zwangsverwalter telefonisch mit, der Mieter habe sich bei ihm über die vorgenommene Mieterhöhung beschwert. Einen direkten Kontakt zwischen dem Mieter und dem Zwangsverwalter gab es zu keinem Zeitpunkt. Versuch des Zwangsverwalters, über die ihm vom Schuldner mitgeteilte Telefonnummer Kontakt zu herzustellen, waren erfolglos. Das Kündigungsschreiben des Zwangsverwalters konnte ebenfalls nicht unter der im Mietvertrag angegebenen Adresse zugestellt werden. Am 01.06.2016 erhielt der Zwangsverwalter eine SMS mit dem Text: "Ic versuch dich anruf ober kom ncht bite anruf mier ic ." Bei dem Rückruf des Zwangsverwalters meldete sich in gebrochenen Deutsch ein Herr , der angab, bulgarischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe die Einheit Nr. 3 und außerdem von der Mutter des Schuldners in ein Geschäftslokal gemietet. Er habe nie in gewohnt, sondern lebe in . Das Geschäftslokal in habe er bereits wieder aufgegeben. Die Miete für die Einheit Nr. 3 für Mai 2016 habe er an den Schuldner gezahlt. Der Gesprächspartner teilte dem Zwangsverwalter weiter mit, dass ihn abends ein Bekannter, der gut Deutsch spreche, anrufen werde. Er sagte auf Bitten des Zwangsverwalters auch zu, seine Anschrift in per SMS mitzuteilen. Anschließend erhielt der Zwangsverwalter eine leere SMS. Er hat daraufhin eine SMS zurückgeschrieben, ohne dass darauf eine Reaktion erfolgte. Auch rief der Bekannte nicht an. Der Zwangsverwalter hat noch weitere SMS an die Nummer gesandt und ebenfalls erfolglos versucht, den angeblichen F. telefonisch zu erreichen. Auch der auf der Mailbox hinterlassenen Bitte um Rückruf wurde nicht Folge geleistet. Hinsichtlich der Einheit Nr. 6 (Grundbuchblatt ) hatte der Schuldner zunächst angegeben, diese Einheit sei an ein bulgarisches Ehepaar vermietet. Der Mietvertrag sei Ende Februar 2016 geschlossen worden, der Einzug für den 01.05.2016 vorgesehen. Am 01.04.2016 stellte der Zwangsverwalter jedoch fest, dass zwei Männer bulgarischer Staatsangehörigkeit in die Einheit Nr. 6 gingen, die weder Deutsch noch Englisch sprachen. Einer der Männer zeigte dem Zwangsverwalter seinen auf den Namen lautenden Personalausweis. Gegenüber dem Zwangsverwalter gab der Schuldner an, den Namen M. nicht zu kennen. Von der Stadt erhielt der Zwangsverwalter später eine durch den Schuldner unterzeichnete Wohnungsgeberbescheinigung vom 31.03.2016, der zufolge am 01.04.2016 in die Wohnung einziehe. Am 06.04.2016 übergab der Schuldner dem Zwangsverwalter das Original eines Mietvertrags vom 03.02.2016 über die Einheit Nr. 6 mit . Das Mietverhältnis sollte zum 01.05.2016 beginnen, den Schlüssel habe der Mieter P. bereits erhalten. Der Vertrag war allerdings nur vom Schuldner, nicht von Herrn unterschrieben. Später fand der Zwangsverwalter heraus, dass sich Herr nur 3 Tage in Deutschland aufgehalten hatte. Am 19.05.2016 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Zwangsverwalter und einer Frau , die angab, ihr Schwager wohne in der Einheit Nr. 6 und habe sie wegen seiner fehlender Deutschkenntnisse um Hilfe gebeten. Sie übergab dem Zwangsverwalter die Kopie eines Mietvertrages vom 01.03.2016 für Wohnung Nr. 6 zwischen dem Schuldner und . Diesen Mietvertrag mit hat der Schuldner gegenüber dem Zwangsverwalter nie erwähnt. Der Ehemann von Frau Herr , gab an, dem Schuldner Anfang Mai 2016 einen Betrag in Höhe von 700,- € in bar als Miete für April und Mai 2016 bezahlt zu haben und bestätigte dies schriftlich gegenüber dem Zwangsverwalter. Darüber hinaus gab die Familie an, den Schuldner auf die Zwangsverwaltung angesprochen zu haben. In diesem Zusammenhang habe der Schuldner ihnen versichert, dass ihre Wohnung (Einheit Nr. 6) nicht von der Zwangsverwaltung umfasst sei, weil die Einheit Nr. 6 durch den rechten, mit der Hausnummer 7 bezeichneten Eingang zu erreichen ist, während das Zwangsverwaltungsobjekt im Anordnungsbeschluss mit den Hausnummern 3 - 5 bezeichnet ist. Bezüglich der Einheit Nr. 11 (Grundbuchblatt ) gab der Schuldner an, einen Mietvertrag mit einem Herrn I. abgeschlossen zu haben, den er aber zunächst nicht finden konnte. Erst am 13.04.2016 übergab er dem Zwangsverwalter den Originalmietvertag mit dem Mieter vom 01.03.2016, Mietbeginn 10.03.2016, Miete 190,- € /Monat. Allerdings ist auch dieser Mietvertrag nur vom Schuldner und nicht von I. unterzeichnet. Die dem Zwangsverwalter vom Schuldner für I. mitgeteilte Telefonnummer erwies sich als falsch. Später stellte sich heraus, dass , der entsprechend den Angaben von Frau die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben kann, nie in der Einheit Nr. 11, sondern kurzfristig bis Mitte Mai in der Einheit Nr. 6 gewohnt hatte. In der Einheit Nr. 11 gemeldet waren die Eheleute E., die aber keinen Briefkasten beschriftet haben. Einen Mietvertrag mit den Eheleuten E. hat der Schuldner nicht vorgelegt. Am 24.06.2016 war die Einheit Nr. 11 von und bewohnt. hat dem Zwangsverwalter mitgeteilt, dass er die Mieten von monatlich 380,- € für März, April, Mai und Juni 2016 an Schuldner gezahlt habe. und beklagen gegenüber dem Zwangsverwalter fehlenden Strom in ihrem Appartement. Der Zwangsverwalter wies darauf hin, dass jeder Mieter für Strom selbst verantwortlich sei. Am 11.10.2016 stellte Zwangsverwalter fest, dass aus der vom Schuldner genutzten Einheit unter der Zwischentür ein Stromkabel herausführte und in die von den Herren bewohnte Einheit hineinführt. Diese Stromversorgung kann nur mit Wissen des Schuldners erfolgt sein. Schuldner hat am 14.03.2016, 30.03.2016, 31.03.2016 und 15.04.2016 trotz der ihm bekannten Zwangsverwaltung Wohnungsgeberbescheinigungen für die Mieter ausgestellt. Dazu war er wegen der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht mehr berechtigt. Er hat zudem angegeben, dass die Mieter und die von ihm angemieteten Einheiten untervermieten, was wegen der zweifelhaften Mietverträge mit und fraglich ist. Mietzahlungen von oder an den Zwangsverwalter sind ebenso wenig erfolgt wie eine Weiterleitung der durch den Schuldner vereinnahmten Mieten an den Zwangsverwalter. Der Schuldner hatte gegenüber dem Zwangsverwalter zudem angegeben, dass die Eigentümerin der 12. Einheit seit Jahren keine Zahlungen auf die Nebenkosten bzw. Hausgeld geleistet habe. Dem stehen die Angaben der Eigentümerin entgegen, seit der Übernahme der Einheiten durch den Schuldner, monatlich 300,- € als Vorauszahlung auf Hausgeld/Nebenkosten gezahlt zu haben. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass der Ertrag der Zwangsverwaltung bei einem weiteren Verbleib des Schuldners und seiner Familie in den von ihnen bewohnten Räumlichkeiten gefährdet ist. Es besteht die Gefahr, dass der Schuldner gegenüber potentiellen Mietern erneut vorgibt, zur Vermietung der Einheiten berechtigt zu sein, um weiterhin Mieteinnahmen für sich zu generieren. Der Schuldner kann nicht damit gehört werden, dass er sonst keinen Wohnraum für seine Familie zu Verfügung hat. Es besteht auch für den Schuldner und seine Familie die Möglichkeit, Wohnraum anzumieten. Der Schuldner kann weiterhin nicht damit gehört werden, er sei ja bereit, Nutzungsentschädigung einschließlich Nebenkostenvorauszahlung zu zahlen. Dabei verkennt der Schuldner zunächst, dass der Zwangsverwalter Nutzungsentschädigung und Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von jeweils 400,- € gefordert hatte. Darüber hinaus stellt sich die Frage, warum der Schuldner nicht längst entsprechende Zahlungen auf das ihm bekannte Konto des Zwangsverwalters geleistet hat. Eine schriftliche Fixierung ist für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung nicht erforderlich und zeigt, dass der Schuldner nicht ernsthaft daran interessiert ist, eine Zahlung zu leisten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO in Höhe von 10 % der von der Gläubigerin geltend gemachten dinglichen Ansprüche festgesetzt.