Beschluss
7 T 82/24
LG Limburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2025:0313.7T82.24.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1. vom 9.1.2025/17.1.2025, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3.1.2025, soweit die Beschwerden zurückgewiesen wurden und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1. vom 9.1.2025/17.1.2025, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3.1.2025, soweit die Beschwerden zurückgewiesen wurden und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anhörungsrüge gem. § 44 FamFG ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 FamFG ist das Verfahren auf Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde versehentlich versäumt, die Beteiligten zu der beabsichtigten Übertragung der Beschwerdesache zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin gem. § 68 Abs. 4 S. 1 FamFG, anzuhören. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge indes nicht statt, § 44 Abs. 1 S. 2 FamFG. Ob dies für die Einzelrichterübertragung gilt, weil diese unanfechtbar, aber für das weitere Verfahren bindend ist (vgl. dazu: Göbel in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, Rn. 14), kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die unterbliebene Anhörung zu der Entscheidung nach §§ 68 Abs. 4 S. 1 FamFG, 526 ZPO nicht auf die mit der Rüge angegriffene Entscheidung vom 3.1.2025 ausgewirkt. Insofern kann dahinstehen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 FamFG von der Rügeführerin hinreichend dargelegt ist, § 44 Abs. 2 S. 4 FamFG. Nicht vorgebracht ist bereits, dass sich die Kammer im Falle einer ablehnenden Stellungnahme der Beteiligten zu 1. zu der beabsichtigten Übertragung gegen diese entschieden hätte, zumal eine Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist (vgl. Sternal, aaO., § 68 Rn. 131). Die Übertragung selbst ist nicht anfechtbar. Durch den wirksamen Übertragungsbeschluss der Kammer vor Erlass der Entscheidung vom 3.1.20.25 hat auch der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) entschieden. Die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 68 Abs. 4 S. 1 FamFG, 526 Abs.1 ZPO waren nach Auffassung der Kammer erfüllt. Jedenfalls ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kammer in vollständiger Besetzung in der Sache anders entschieden hätte (Kausalität). Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, insbesondere nicht, weil in der Entscheidung vom 3.1.2025 nicht sämtliche Ausführungen und Argumente der Beteiligten zu 1. aufgegriffen wurden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus. Im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, NJW 2021, S. 50 Rn. 14). Art. 103 Abs. 1 GG schützt aber nicht davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (BVerfGE 96, 205, 216). Ferner gibt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält, oder dass das Gericht ihrer eigenen rechtlichen Würdigung folgt (BGH, Beschl. v. 20.9.2022, Az. XI ZB 4/22, NJOZ 2022, 1429). Dass die Kammer das Verfahren 7 T 123/24 nicht wie mit Schriftsatz der Beteiligten zu 1. vom 31.10.2024 beantragt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerde im Verfahren 7 T 82/24 ausgesetzt hat, stellt ebenso wenig einen Gehörsverstoß dar. Die Entscheidung über eine Aussetzung gem. § 21 FamFG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Vorliegend sprachen insbesondere keinerlei Gründe der Prozessökonomie dafür, mit dem Erlass einer Entscheidung in dem Verfahren 7 T 123/24 zuzuwarten, nachdem in dem Verfahren 7 T 82/24 – rechtskräftig - entschieden worden ist, dass die Betreuerbestellung wie vom Amtsgericht entschieden, beendet worden ist und nicht etwa schon früher. Schließlich beruht auch die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 3.1.2025 nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sondern nur auf einer abweichenden Beurteilung des Gerichts. Die Frage, wegen der die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt worden ist, nämlich ob § 1869 BGB einem zeitlichen Auseinanderfallen der Betreuerentlassung und der Neubestellung entgegensteht oder nicht, war hier nicht entscheidungserheblich. Die vorliegende Konstellation war nicht unter § 70 Abs. 2 FamFG zu subsumieren. Auch die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach § 101 Abs. 1 S. 2 GG vor, da die Beschwerdesache wirksam auf den Einzelrichter übertragen worden ist (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG analog.