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Beschluss

7 T 156/17

LG Limburg Beschwerdekammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2017:0929.7T156.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000,- €
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000,- € Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die für die Betroffene, die an einer geistigen Behinderung im Sinne einer Minderbegabung bzw. einer schweren Intelligenzminderung (ICD10: F.72) leidet, in sämtlichen Angelegenheiten einschließlich Postangelegenheiten bestehende Betreuung verlängert und damit auch die seit Beginn der Betreuung im Jahr 2013 zur Betreuerin bestellte Beteiligte weiterhin im Amt belassen, obwohl es der Betreuerin bisher nicht gelungen ist, persönlichen Kontakt zu der Betroffenen zu pflegen. Der Betreuerin wird der Zugang zu dem von der Betroffenen und ihrer Nichte bewohnten Grundstück verwehrt, so dass es der Betreuerin nicht möglich war, in die Wohnung der Betroffenen vorgelassen zu werden. Die Tätigkeit der Betreuerin bestand im Wesentlich darin, mit dem Pflegedienst, der der Betroffenen täglich am Hoftor(!) ihre Medikamente verabreicht, Rücksprache zu halten. Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Betroffene nicht gegen die Einrichtung der Betreuung, sondern gegen die Auswahl der Betreuerin. Sie begehrt, künftig von ihrer Nichte, die ohnehin alles für sie organisiere, betreut werden zu wollen. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Nichte der Betroffenen nicht zur Betreuerin bestellt. Bereits von Beginn der Betreuung an bestanden Bedenken gegen die Eignung der Nichte als Betreuerin. Insoweit kann auf den Beschluss der Kammer vom 10.07.2015, Az: 7 T 4/14 verwiesen werden. Diese Bedenken bestehen weiterhin fort. Es besteht nach wie vor der Eindruck, dass die dominante Nichte die leicht zu beeinflussende und zu manipulierende Betroffene von der Außenwelt abschirmt, die Betroffene eigene Bedürfnisse aus Angst vor der Nichte nicht äußert und sich deren Anordnungen auch gegen ihre eigenen Wünsche fügt. Bei einer Übertragung der Betreuung auf die Nichte steht zu befürchten, dass dann auch der Pflegedienst gekündigt wird und damit der einzige Außenkontakt der Betroffenen gekappt wird. Damit würde der Betroffenen die einzige Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Dritten genommen und eine mögliche Verschlechterung der Situation zu Lasten der Betroffenen bliebe ggf. völlig unbemerkt. Die Bestellung einer dritten Person zum Betreuer dürfte nach Einschätzung der Kammer ebenfalls nicht zum gewünschten Kontakt zwischen der Betroffenen und dem Betreuer führen, weil die Ablehnung der Betreuerin nicht im Hinblick auf die Person der Betreuerin erfolgt, sondern bei der Betroffenen und ihrer Nichte grundsätzliche Vorbehalte gegen einen familienfremden Betreuer bestehen, weil sie eine Einmischung in ihre Angelegenheiten befürchten. Von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen, weil das Amtsgericht die Betroffene vor Erlass des angefochtenen Beschlusses umfangreich angehört hat, nach Aktenlage von einer erneuten Anhörung der Betroffenen keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zu erwarten sind und die Kammer das Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 25 Abs. 2 GNotKG, § 81 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.