Beschluss
1 Qs 151/09
LG Limburg Bußgeldkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2009:1207.1QS151.09.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
D Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht …gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen d Betr. werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. D Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht …gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen d Betr. werden der Staatskasse auferlegt. I. D… Betroffenen wird nach dem Bußgeldbescheid … vorgeworfen, gegen das Fahrpersonalgesetz verstoßen zu haben. Auf d… Einspruch hin hat das Amtsgericht zuletzt Termin zur Hauptverhandlung auf den … bestimmt und d… Betr… geladen. Mit Schriftsatz … hat der Verteidiger dem Amtsgericht mitgeteilt, dass d… Betroffene die Einteilung des LKW – Fahrers hier nicht vorgenommen habe, es gebe weitere Disponenten. Ferner hat der Verteidiger beantragt, d… Betr… von dem persönlichen Erscheinen zu entbinden, d… werde keine weiteren Angaben machen, es werde im Übrigen auf § 411 Abs. 2 StPO verwiesen. Das Amtsgericht hat mit dem Verteidiger … zugestelltem Beschluss vom 30. Oktober 2009 den Antrag auf Entbindung vom Erscheinen zur Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessenspielraums halte es die Anwesenheit d… Betr… für erforderlich, weil in der Hauptverhandlung Zeugen zu vernehmen seien und ein vorsätzliches Handeln d… Betr… zu überprüfen sei. Danach könne nicht ausgeschlossen werden, dass d… Betroffene … Entscheidung, keine weiteren Angaben mehr zu machen, überdenken werde. Nachdem d… Betroffene in der Hauptverhandlung am … auf Anraten … Verteidigers nicht erschienen war, hat das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit bei dem Amtsgericht … eingegangenem Schriftsatz hat d… Betroffene um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angetragen und Antrag auf „Zulassung“ der Rechtsbeschwerde gestellt. Mit Beschluss vom 16. November 2009 hat das Amtsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet verworfen, weil d… Betroffene schuldhaft nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Gegen diesen, dem Verteidiger … zugestellten Beschluss, richtet sich die am selben Tage bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde d… Betroffenen. II. Die gemäß §§ 46 Abs. 1, 74 Abs. 4 OWiG, 46 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern und d… Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zu gewähren. D… Betroffene war trotz der ablehnenden Entpflichtungsentscheidung des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2009 gemäß § 73 Abs. 2 OWiG nicht verpflichtet, zur Hauptverhandlung am … persönlich zu erscheinen. Die Kammer hat bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über das hier maßgebliche Verschulden d… Betroffenen auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die ein persönliches Erscheinen gemäß § 73 Abs. 1 OWiG erforderlich machen, vorliegen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zur Begründung der Wiedereinsetzung bemühten Umstände zugleich auch zur Begründung der Rechtsbeschwerde herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 318 unter Hinweis auf § 342 StPO; Senge in KK – OWiG, 3. Aufl., Rz. 50, § 74 m. w. N.). So geht die Rechtsprechung auch davon aus, dass bei fehlerhafter Ladung ein zu Unrecht als säumig eingestufter Betroffener einem schuldlos Säumigen gleichzustellen sei (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 04. April 2005 – 3 Ws 224/05 - , zit. nach juris). Danach kann von einem entschuldigten und damit die Wiedereinsetzung tragenden Nichterscheinen zur Hauptverhandlung auch dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen für ein persönliches Erscheinen nicht vorlagen. Bei der von dem Amtsgericht gemäß § 73 Abs. 2 OWiG zu treffenden Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag steht ihm ein Ermessen nicht (mehr) zu. Danach ist der Bußgeldrichter gehalten, die Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung auszusprechen, wenn nicht die Aufklärungspflicht gerade die Präsenz des Betroffenen unverzichtbar macht (vgl. Senge a. a. O., Rz., 15, § 73 m. umf. Nachw.). Vor diesem (neuen) rechtlichen Hintergrund kann der von dem Amtsgericht zur Begründung seines Ermessens herangezogene Beschluss des BGH vom 20. März 1992 (BGHSt 38, 251 ff.) nur dann noch tragen, wenn sich die von dem Amtsgericht für ein persönliches Erscheinen herangezogenen Gesichtspunkte auf konkrete fallbezogene Umstände und nicht auf allgemeine Spekulationen stützen lassen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. August 2009 – 3 Ss OWi 780/2009 - m. w. N.; OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 08. März 2000 – 2 Ws 133 u. 134/00 -, veröffentlicht in ZfSch 2000, 226). Die damit angesprochenen konkreten und fallbezogenen Umstände werden von Senge (a. a. O., Rz. 31, § 73 m. w. N.) nachvollziehbar zusammenfassend – wenn auch nicht abschließend – auf solche Fälle bezogen, in denen es um die Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes oder einer Gegenüberstellung mit einem Zeugen sowie um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einander widersprechender Sachverhaltsschilderungen und deren Erörterung sowie im Rahmen der Beweiswürdigung gerade auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen ankommen kann. Gemessen an diesen Voraussetzungen vermag die Begründung des Amtsgerichts die Ablehnung der Entbindung d… Betroffenen von dem persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung nicht zu tragen. Wie dem gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführenden Schriftsatz des Verteidigers … zu entnehmen ist, bestreitet d… Betroffene die Einteilung des LKW – Fahrers in dem hier maßgeblichen Zeitraum unter Hinweis darauf, dass die … mehrere Disponenten beschäftigt habe. Weitere Angaben werde d… Betr. nicht machen. Inwieweit danach durch die bloße Anwesenheit d… Betroffenen in der Hauptverhandlung der Nachweis der Einteilung des Fahrers durch d… Betr… geführt oder zumindest erleichtert werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Ferner ist nicht ersichtlich, wie auf d… Betr… über die Vernehmung des Fahrers und des Vertreters der Verwaltungsbehörde, der der Einteilung nicht persönlich beiwohnte, sowie über die Auswertung des „EG – Kontrollgerätes“ eingewirkt werden könnte und wieso aufgrund der nicht näher dargelegten „zu erwartenden Ergebnisse“ d Betr… eine Entscheidung, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen, „überdenken“ werde. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, wieso die Überprüfung und Aufklärung vorsätzlicher Tatbegehung durch die bloße Anwesenheit d… schweigenden Betr… erleichtert werden kann. Die von dem Amtsgericht angeführten Argumente für eine persönliche Anwesenheit d… Betroffenen in der Hauptverhandlung beinhalten keinen substanziellen konkreten Fallbezug. Sie können in dieser Allgemeinheit auf jedes Bußgeldverfahren übertragen werden, so dass hierüber die gesetzliche Wertung in § 73 Abs. 2 OWiG unterlaufen werden könnte. Von daher sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte dahingehend, d… Betroffene wolle durch den Hinweis auf … Aussageverhalten eine Entbindung von dem persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung etwa erzwingen. Die Kammer vermag dem gegenwärtigen Akteninhalt auch keine Umstände zu entnehmen, die ein persönliches Erscheinen d… Betroffenen zur Hauptverhandlung erforderlich machen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO analog.