Urteil
10 O 387/21
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2021:0117.10O387.21.00
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Leitsätze
1. Soweit eine Abbildung sowie eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, stellt die Löschung einer Bilddatei und die Suspendierung des Nutzer-Accounts durch den Betreiber einer Kommunikationsplattform eine Vertragspflichtverletzung dar.(Rn.51)
(Rn.52)
2. Bei der Beurteilung, ob eine Bilddatei der Meinungsfreiheit unterliegt, ist auf den Gesamtzusammenhang und im Weiteren auf die Sicht eines flüchtigen, unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsbeobachters abzustellen. Danach kann hinsichtlich einer veröffentlichten Bilddatei, welche eine halsabschneidende Geste enthält, keine Aufforderung zum Töten angenommen werden, weil einer halsabschneidenden Geste unterschiedliche Bedeutungen beigemessen werden können. So ist bei der Übernahme einer Szene aus der US-amerikanischen Fernsehserie "The Adam´s Family" erkennbar, dass eine der Satire typische Übertreibung vorliegt.(Rn.54)
(Rn.55)
(Rn.56)
(Rn.58)
Tenor
1. Die Verfügungsbeklagte hat den gelöschten, aus folgender Bilddatei
bestehenden Tweet des Verfügungsbeklagten vom 24. November 2021 einstweilen wieder herzustellen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat das Nutzerkonto „@P,,,,“ des Verfügungsklägers einstweilen wieder in dem Zustand freizuschalten, in dem es sich vor dessen Sperrung aufgrund des in Ziffer 1 genannten Tweets befand.
3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit eine Abbildung sowie eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, stellt die Löschung einer Bilddatei und die Suspendierung des Nutzer-Accounts durch den Betreiber einer Kommunikationsplattform eine Vertragspflichtverletzung dar.(Rn.51) (Rn.52) 2. Bei der Beurteilung, ob eine Bilddatei der Meinungsfreiheit unterliegt, ist auf den Gesamtzusammenhang und im Weiteren auf die Sicht eines flüchtigen, unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsbeobachters abzustellen. Danach kann hinsichtlich einer veröffentlichten Bilddatei, welche eine halsabschneidende Geste enthält, keine Aufforderung zum Töten angenommen werden, weil einer halsabschneidenden Geste unterschiedliche Bedeutungen beigemessen werden können. So ist bei der Übernahme einer Szene aus der US-amerikanischen Fernsehserie "The Adam´s Family" erkennbar, dass eine der Satire typische Übertreibung vorliegt.(Rn.54) (Rn.55) (Rn.56) (Rn.58) 1. Die Verfügungsbeklagte hat den gelöschten, aus folgender Bilddatei bestehenden Tweet des Verfügungsbeklagten vom 24. November 2021 einstweilen wieder herzustellen. 2. Die Verfügungsbeklagte hat das Nutzerkonto „@P,,,,“ des Verfügungsklägers einstweilen wieder in dem Zustand freizuschalten, in dem es sich vor dessen Sperrung aufgrund des in Ziffer 1 genannten Tweets befand. 3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf Wiederherstellung des gelöschten Tweets mit der Bilddatei und auf Freischalten seines Accounts, §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Verfügungsbeklagte verpflichtet, das Nutzerkonto des Verfügungsklägers zu unterhalten und ihm die Möglichkeit zu gewähren, Beiträge und Kommentare zu fertigen. Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Verfügungsbeklagte verstoßen, indem sie die am 24. November 2021 vom Verfügungsbeklagten ausgewählte Bilddatei löschte und seinen Account für unbestimmte Zeit suspendierte. Die Veröffentlichung der Bilddatei verstieß weder gegen Strafgesetze noch gegen die vertraglichen Bestimmungen oder Richtlinien der Verfügungsbeklagten. Inwieweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten ggf. unwirksam sein könnten, ist daher für die Entscheidung dieses Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht erheblich. 1. Bei der streitgegenständlichen Abbildung, die der Verfügungskläger als Kommentar veröffentlichte, handelt es sich um eine Äußerung, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wird nicht schrankenlos gewährt. Es findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Ein allgemeines Gesetz liegt vor, wenn sich dieses nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dient, das gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat (Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 84. Lfg 2021, Art. 5 Rn. 672). Dies trifft auf Strafgesetze wie § 241 StGB und § 111 StGB, die die körperliche und seelische Integrität anderer Menschen schützen, zu. Die Meinungsäußerungsfreiheit muss hier zurücktreten, wenn durch ihre Ausübung schutzwürdige Interessen anderer von höherem Rang verletzt würden. a) Die Äußerung des Verfügungsklägers erfüllt jedoch keinen der genannten Straftatbestände. Sie ist in ihrem Gesamtzusammenhang, aus dem sie nicht herausgelöst werden darf, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94 – Juris Rn. 24). Entscheidend ist nicht die subjektive Vorstellung der Parteien, sondern die Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers (BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01 – Juris Rn. 25 ff; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020 – 18 U 1491/19 – Juris Rn. 136.). Bei der Beurteilung einer Meinungsäußerung auf einer Plattform ist auf einen eher flüchtigen Durchschnittsbeobachter abzustellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2018 – 4 W 63/18 – Juris Rn. 70). Bei mehrdeutigen Äußerungen, die verschiedene Deutungen zulassen, ist diejenige zugrunde zu legen, die für den sich Äußernden am günstigsten ist, es sei denn, diese günstigste Deutung ist fernliegend oder kann unter Angabe besonderer Gründe ausgeschlossen werden (Klass, in: Erman, BGB Kommentar, 16. Auflage 2020, Anhang zu § 12, Abschnitt G I. Ehrschutz Rn. 112). Aus Sicht eines flüchtigen, unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsbeobachters ist bei der vom Verfügungskläger veröffentlichten Bilddatei nicht anzunehmen, dass es sich um eine Aufforderung zum Töten von ……handelt. Die abgebildete Szene zeigt ein etwa sechsjähriges Mädchen, das eine kopflose Puppe in der Hand hält und mit ausgestrecktem Zeigefinger eine fließende Bewegung quer über ihre Kehle ausführt (bzw. im Standbild nur andeutet). Ihr Finger symbolisiert dabei ein Messer, mit dem die Kehle durchgeschnitten wird. Diese Zeichensprache kann als universal bekannt angenommen werden. Damit kann die Geste unmittelbar so verbalisiert werden, dass ein anderer Mensch getötet wird oder werden solle, und in einem bereits gelockerten Sinn, dass ein Mensch (an irgendeinem Einfluss) sterben möge. Gleichwohl werden der Geste je nach Zusammenhang ihrer Verwendung zahlreiche weitere unterschiedliche Bedeutungen beigemessen. So findet sie sich häufig als Aufforderung an einen anderen dazu, ein begonnenes Verhalten abzubrechen oder eine geplante Handlung zu unterlassen. Der Verfügungskläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er das Bild in der von der Verfügungsbeklagten bereitgestellten App aus zahlreichen weiteren Bildern („mimes“) der Kategorien „Stop it!“ oder „Kill it!“ ausgewählt habe. Damit steht fest, dass die Geste bei Nutzern der Plattform auch als Metapher für den Wunsch stehen kann, dass ein (aus Sicht des Verwenders unerfreulicher) Zustand oder eine Betätigung enden möge. Der fast schon allgegenwärtige Einsatz der Geste hat außerdem dazu geführt, dass ihr in einer weiteren, vom unmittelbaren Aussagegehalt vollends gelösten Übertragung nahezu jeder Bedeutungsgehalt zukommen kann, der mit einem gewissen Überlegenheitsgefühl dessen, der die Geste vollzieht, gegenüber jenem, dem sie gezeigt wird verbunden ist (z. B. „Ich bin schlauer/stärker/besser usw.“). Mit verwandtem Bedeutungsgehalt kann die halsabschneidende Geste deshalb auch so etwas wie „Schach matt“ nach einem Kräftemessen zweier Opponenten heißen. Dies wird von dem durchschnittlichen Beobachter zwar als (aggressive) Siegesgeste verstanden, keinesfalls jedoch als Ankündigung einer Tötung des Gegners oder einem Aufruf zu dessen Tötung. Es ist für den Durchschnittsbeobachter ersichtlich, dass die Verwendung des Bildes durch den Verfügungskläger in dem konkreten Zusammenhang keine ernstgemeinte Aufforderung zum Töten oder eine sonstige Bedrohung von ... B. darstellt. Dass es dem Verfügungskläger bei objektiver Betrachtung um die übertragene, nicht die direkte Bedeutung der Geste ging, wird schon daraus deutlich, dass die Szene der bekannten US-amerikanischen Fernsehserie „The Addams Family“ entstammt. Inzwischen gibt es neben der Fernsehserie unzählige Cartoons, Kinoverfilmungen, einen Zeichentrick-Ableger, sowie ein Musical und ein Handyspiel. In der Fernsehserie wird die Addams Familie als satirische, düstere Version der perfekten amerikanischen Kernfamilie dargestellt. Jedes Familienmitglied hat exzentrische Züge, alle lieben sie das Makabre. Die abgebildete Darstellerin der fiktiven Wednesday Addams hat zwar eine Vorliebe dafür, Mordpläne gegen ihren Bruder zu schmieden. Dies fügt sich jedoch in andere, rätselhafte Umstände ein, die die Addams Familie auf absurde Weise charakterisieren. Die für die Kunstform der Satire typische Übertreibung springt dem Durchschnittsbeobachter auch in der Abbildung des Kindes ins Auge, das die Geste des Halsabschneidens vollzieht und – allegorisch überzeichnet – überdies eine kopflose Puppe bei sich führt. Für den Beobachter deutet nichts hieran ernstlich auf eine Tötung. Hätte der Verfügungskläger tatsächlich Tötungsgedanken zum Ausdruck bringen wollen, hätte er hierfür einen kämpferisch auftretenden Agenten anstelle der Figur Wednesday Addams auswählen müssen. Die Deutung, es liege ein Aufruf zur Tötung vor, ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel der Geste mit dem Tweet „Shall we play a game?“ des Nutzers „@T……“. Die Frage „Shall we play a game?“ ist der Film-Serie „Saw“ entlehnt. Die Hauptfigur dieses Horror-Thrillers ist ein psychopathischer Serienmörder, der sich Opfer sucht und deren Überlebenswillen durch Folter testet. Bevor er seine Opfer foltert, fragt er seine Opfer wahlweise „Do you wanna play a game?“ oder „I want to play a game.“ Dies ist freilich keine wirkliche Frage, da seine Opfer keine andere Wahl haben als „mitzuspielen“. In Anlehnung an die Film-Serie Saw ist „Shall we play a game?“ für den Durchschnittsbetrachter als eine rhetorische Frage aus dem Bereich des Fiktionalen aufzufassen. Dabei ist den Angaben des Verfügungsklägers, die nicht bestritten worden sind, Glauben zu schenken, „@......“ stehe für eine Gruppe von Aktionisten namens „…..“, der es keinesfalls um das Töten eines Menschen oder einen Aufruf zu Gewalt gehe, sondern die dafür bekannt sei, geheime Informationen zu hacken und der Öffentlichkeit zu unterbreiten („leaken“). Mit der Einstellung des Bildes der Wednesday Addams habe er der Gruppe, mit deren Aktionen er durchaus gelegentlich sympathisiere, zeigen wollen, dass sie mit einem Hacker-Angriff auf das Nutzerkonto ……zu weit gehe. Diese Bedeutung, die nach den Ausführungen des Verfügungsklägers nicht fernliegt, kann die Kammer nicht ausschließen. Strafbares Verhalten des Verfügungsklägers liegt jedoch auch dann nicht vor, wenn die Äußerung „Shall we play a game?“ in ihrem vollständigen Kontext erfasst und mit einer weiteren Bedeutung versehen wird. Sie bezieht sich auf den Post „Freiheit ist wichtiger als Gesundheit“ von…... Dieser ist Mitglied der Jungen Liberalen im Kreis Recklinghausen und der Öffentlichkeit durch seine Auseinandersetzung mit …..und ……bei Twitter bekannt. Über diese berichteten bereits der Stern, tagesspiegel.de, Cicero Online, Welt online und der Spiegel (nachzulesen unter https://de.......). Der Tweet „Freiheit ist wichtiger als Gesundheit“ bezieht sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittsempfängers auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Alle bisherigen Corona-Bekämpfungsmaßnahmen sind gedacht als Einschränkung der Freiheiten zur Bekämpfung der Pandemie und damit zur Verbesserung der Gesundheit der Bürger. Vor dem Hintergrund, dass Corona-Maßnahmen wiederholt von Gerichten auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden und in der Politik und Gesellschaft eine Konsensfindung immer schwieriger wird, ist offensichtlich, dass der Tweet von ……polarisiert. Eine Polarisierung trägt zur leichteren Verständlichkeit bei, ist aber oft überspitzt und provozierend. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gegenreaktion auf eine provozierende Aussage ebenfalls überspitzt, polarisierend und provozierend ist. Die Aussage „Shall we play a game?“ kann daher ebenso wie die Geste des Halsabschneidens von einem durchschnittlichen Empfänger auch als krasse Ablehnung der Aussage ……. verstanden werden. Daraus folgt für den unvoreingenommenen Betrachter jedoch nicht, dass die Tweets tatsächliche Konsequenzen haben sollen. Dass die Bedeutung der Abbildung den Wunsch ausdrücke, …..möge sterben oder sein Wohlbefinden leiden, hat die Verfügungsbeklagte auch nicht anhand weiterer Tatsachen glaubhaft gemacht. Es mag zwar sein, dass weitere Nutzer Botschaften in diesem Sinne verbreiteten, wie der Nutzer „@.....“ mit dem Kommentar: „Ich bleib dabei, er darf gerne in Freiheit krepieren“. Die Verfügungsbeklagte trägt aber selbst nicht vor, dass der Verfügungskläger sich auf diesen oder ähnliche Tweets bezogen habe, während der Verfügungskläger angab, allein den Ausgangs-Tweet des Nutzers „@T….“ kommentiert zu haben. b) Die Veröffentlichung des Bildes liefert auch nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen und Richtlinien der Verfügungsbeklagten keinen Anlass zu dessen Löschung. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Netzwerkbetreiber durchaus die Möglichkeit haben, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen einschränken zu dürfen, sofern sichergestellt wird, dass die Entfernung von Inhalten im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position des jeweiligen Nutzers erfolgt und sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 –, Juris Rn. 58 ff., 78). Dass ein Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Parteien nicht vorliegen kann, leuchtet schon deswegen ein, weil die Verfügungsbeklagte, wie der Verfügungskläger unwidersprochen vorträgt, die entsprechende Bilddatei selbst in ihrer Anwendersoftware zur Verwendung bereithält. Es wäre äußerst widersprüchlich, wenn die Verfügungsbeklagte Sanktionen gegen Nutzer ihres Dienstes ergreifen könnte, weil diese eine von ihr selbst zu Kommentarzwecken zur Verfügung gestellte Bilddatei verwenden. 2. Da dem Kommentar des Verfügungsklägers in Form der bildlichen Darstellung weder ein Aufruf zu Gewalt entnommen werden kann noch ein wiederholter Regelverstoß des Verfügungsklägers vorliegt, kommt eine Sperrung dessen Nutzerkontos nach der Richtlinie der Verfügungsbeklagten über missbräuchliches Verhalten in Verbindung mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, inwieweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle gemäß (dem kollisionsrechtlich anwendbaren) § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhielten. Soweit es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt, „Wir können Ihre Accounts sperren oder kündigen oder Ihnen die Bereitstellung der Dienste jederzeit aus beliebigem Grund ganz oder teilweise verwehren, insbesondere, wenn ...“ (Hervorhebung hier), kann dies jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden, dass überhaupt kein ernsthafter Grund für die Sperrung eines Nutzerkontos vorliegen müsste. Die Kammer versteht die allgemeinen Geschäftsbedingungen daher auch dahingehend, dass die im Weiteren („insbesondere ...“) genannten Beispiele den Schweregrad eines Verstoßes andeuten, der erreicht sein muss, bevor eine scharfe Sanktion greifen kann. Bei anderer Auslegung läge vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Nichtigkeit dieser Bestimmung auf der Hand. Der erforderliche schwere Verstoß gegen den Nutzervertrag und die hierfür maßgeblichen Bedingungen ist jedoch – wie ausgeführt – nicht gegeben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. III. Der festgesetzte Streitwert berücksichtigt einerseits die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien, andererseits den von der Kammer in vergleichbaren Fällen gesetzten Rahmen, §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Die Verfügungsbeklagte betreibt im Internet eine globale Echtzeit-Kommunikationsplattform, auf der angemeldete Nutzer anderen Nutzern („Drittnutzern“) Texte, Fotos, Videos oder Links durch sog. „Tweets“ mitteilen können. Nutzer können auch die Tweets anderer Nutzer kommentieren. Der Verfügungskläger unterhält auf der Plattform der Verfügungsbeklagten das Nutzerkonto („Account“) „@P……“. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten, Stand: 19. August 2021, denen Nutzer der Plattform in Deutschland bei der Einrichtung ihres Nutzerkontos zustimmen müssen, heißt es unter anderem: „3. Im Rahmen der Dienste bereitgestellte Inhalte Sie sind für Ihre Nutzung der Dienste und für Inhalte, die Sie bereitstellen, einschließlich der Einhaltung der geltenden Gesetze, Regelungen und Verordnungen, verantwortlich. Sie sollten ausschließlich Inhalte einstellen, die Sie tatsächlich auch mit anderen teilen möchten. […] Wir behalten uns das Recht vor, Inhalte zu entfernen, die die allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzen, unter anderem bei der Verletzung von Urheberrechten oder Markenrechten oder anderen Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten, Nachahmungen, rechtswidrigem Verhalten oder Belästigung. […] 4. Nutzung der Dienste Bitte lesen Sie die Twitter Regeln und Richtlinien, […], die Bestandteil dieser Nutzervereinbarung sind, um zu erfahren, was im Hinblick auf die Twitter Dienste untersagt ist. Sie dürfen die Dienste ausschließlich in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen und den geltenden Gesetzen, Regeln und Verordnungen nutzen. […] Beendigung dieser Bedingungen Sie können Ihre rechtliche Vereinbarung mit Twitter jederzeit kündigen, indem Sie Ihre Accounts deaktivieren und die Nutzung der Dienste einstellen. […] Wir können Ihre Accounts sperren oder kündigen oder Ihnen die Bereitstellung der Dienste jederzeit aus beliebigem Grund ganz oder teilweise verwehren, insbesondere, wenn wir Grund zu der Annahme haben, dass: (i) Sie gegen die vorliegenden Bedingungen oder die Twitter-Regeln […] verstoßen haben, (ii) […]. Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, Sie über die mit Ihrem Account verbundene E-Mail-Adresse oder bei Ihrem nächsten Zugriff auf Ihren Account hierüber zu informieren, was jeweils von den Umständen abhängig ist. In all diesen Fällen erlischt die Gültigkeit der vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ihre Lizenz zur Nutzung der Dienste. […] Wenn Sie glauben, dass Ihr Konto irrtümlich gesperrt wurde, können Sie eine Beschwerde einreichen; die dazu notwendigen Schritte entnehmen Sie bitte unserem Help-Center [...]. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass diese Bedingungen die Sperrung oder Kündigung Ihres Kontos überdauern.“ Die Richtlinie der Verfügungsbeklagten über missbräuchliches Verhalten regelt unter anderem: „Twitter Regeln: Du darfst andere nicht gezielt belästigen oder andere Personen dazu aufrufen. Als missbräuchliches Verhalten betrachten wir einen Versuch, eine Person zu belästigen, einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Begründung Auf Twitter solltest du dich sicher fühlen, deinen einzigartigen Standpunkt auszudrücken. Wir glauben an freie Meinungsäußerung und offenen Dialog, doch diese zugrundeliegende Philosophie bedeutet wenig, wenn Stimmen zum Schweigen gebracht werden und Menschen Angst haben, sich zu äußern. Um einen gesunden Dialog auf der Plattform zu ermöglichen und Einzelpersonen zu befähigen, unterschiedliche Meinungen und Überzeugungen zu äußern, verbieten wir Verhaltensweisen, die andere belästigen oder einschüchtern oder auf andere Weise beschämen oder erniedrigen sollen. Neben der Gefährdung der Sicherheit von Menschen kann missbräuchliches Verhalten auch zu einer körperlichen und seelischen Belastung für die Betroffenen führen. […] Gewaltandrohungen Wir verbieten Inhalte, die einem identifizierbaren Ziel Gewalt androhen. Gewaltandrohungen sind deklarative Absichtserklärungen, Verletzungen zuzufügen, die zu schwerem und anhaltendem körperlichem Schaden führen würden, durch den eine Person sterben oder erheblich verletzt werden könnte. Beispiel: „Ich bring dich um.“ Hinweis: Unsere Richtlinie gegen Gewaltandrohungen kennt keine Kompromisse. Diejenigen, die Gewaltandrohungen verbreiten, müssen mit einer sofortigen und dauerhaften Sperrung ihres Kontos rechnen. Konsequenzen Bei der Festlegung der Strafe für Verstöße gegen diese Richtlinie berücksichtigen wir eine Reihe von Faktoren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Schwere des Verstoßes und die vorherige Aufzeichnung von Regelverstößen einer Person. Im Folgenden findest du eine Liste der möglichen Durchsetzungsoptionen für Inhalte, die gegen diese Richtlinie verstoßen: - Rückstufung von Tweets in Antworten, außer wenn der Nutzer dem Autor des Tweets folgt. - Tweets in den Top-Suchergebnissen und/oder in den Timelines von Nutzern, die dem Autor des Tweets nicht folgen, nicht mehr verstärkbar machen. - Ausschluss von Tweets und/oder Accounts in E-Mails oder Produktempfehlungen. - Der Tweet muss entfernt werden. - Wir können zum Beispiel jemanden auffordern, den verletzenden Inhalt zu entfernen und eine gewisse Zeit im Lesemodus zu verbringen, bevor er wieder twittern kann. Spätere Verstöße bleibt der schreibgeschützte Modus länger aktiviert und führt schließlich zu einer dauerhaften Sperrung. - Sperrung von Konten, deren Hauptverwendung wir als missbräuchliches Verhalten im Sinne dieser Richtlinie eingestuft haben, oder die Gewaltandrohungen geteilt haben. In diesem Artikel erfährst du mehr über die Gegenmaßnahmen, die uns zur Verfügung stehen. Wenn ein Nutzer der Meinung ist, dass sein Account fälschlicherweise gesperrt wurde, kann er Einspruch einlegen.“ In der Richtlinie „Unsere verschiedenen Durchsetzungsmaßnahmen“ heißt es unter anderem: „Durchsetzung auf Account-Ebene Maßnahmen auf Account-Ebene gelten, wenn wir zu dem Schluss kommen, dass eine Person besonders schwer gegen die Twitter Regeln verstoßen hat, oder wenn eine Person wiederholt gegen die Regeln verstoßen hat, nachdem sie von uns bereits entsprechende Mitteilungen erhalten hat. […] Permanente Sperrung: Das ist die schwerste Durchsetzungsmaßnahme. Wenn ein Account permanent gesperrt wird, ist er global nicht mehr sichtbar, und der betreffende Nutzer kann auch keine neuen Accounts erstellen. Wenn wir einen Account dauerhaft sperren, informieren wir den zugehörigen Nutzer, dass dies aufgrund von Verstößen erforderlich wurde, und erläutern, welche Inhalte gegen welche Richtlinien verstoßen haben. Der betreffende Nutzer kann gegen die permanente Sperrung Einspruch einlegen, wenn er glaubt, dass wir einen Fehler gemacht haben. Dieser Einspruch kann über die Plattformoberfläche oder über eine Meldung eingelegt werden. Wenn wir weiterhin der Meinung sind, dass eine Sperrung gerechtfertigt ist, reagieren wir auf den Einspruch mit Informationen zu der Richtlinie, gegen die der Account verstoßen hat.“ Am 23. November 2021 retweetete der Twitter-Nutzer „A…“ („@T…..“) den Ursprungspost des Twitter-Nutzers ……..(„@.......“) „Freiheit ist wichtiger als Gesundheit“ unter der Überschrift „Shall we play a game?“ Der Verfügungskläger kommentierte den Post von „@T.....“ am 24. November 2021 mit einer Bilddatei (gif - Graphics Interchange Format). Die Bilddatei zeigte eine Szene, in der ein kleines Mädchen eine kopflose Puppe in der Hand hält und eine horizontale Bewegung mit ihrem linken Zeigefinger über ihre Kehle macht. Die abgebildete Szene entstammt dem Hollywood-Film „The Addams Family“ und zeigt die Darstellerin der Figur Wednesday Addams: Die Verfügungsbeklagte suspendierte den Account des Verfügungsklägers auf unbestimmte Zeit, so dass dieser Inhalte nur noch lesen, nicht aber selbst Tweets erstellen oder Beiträge von Drittnutzern kommentieren konnte (Read-Only-Modus). Die Suspendierung begründete die Verfügungsbeklagte damit, dass der Verfügungskläger mit seinem Tweet gegen die Twitter-Regeln über „ab-use and harassment“ verstoßen habe (Anlage ASt 1). Wörtlich teilte die Verfügungsbeklagte mit: Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. November 2021 (Anlage ASt 3) mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte wegen der Suspendierung seines Accounts ab und forderte die Verfügungsbeklagte auf, seinen Account bis zum 26. November 2021 wieder freizuschalten. Der Verfügungskläger hält die Löschung seines Tweets vom 24. November 2021 und die Sperrung des Nutzerkontos für rechtswidrig. Die Nutzungsbedingungen und AGB der Verfügungsbeklagten seien wegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da diese den Nutzern vor dem Wirksamwerden der Sanktionen keine Gelegenheit zur Stellungnahme und Gegenrede einräume. Sein Tweet sei zudem von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das verwendete gif werde innerhalb der Twitter-App bereitgestellt. Daher verhalte sich die Verfügungsbeklagte widersprüchlich, wenn sie Nutzern, die dieses verwendeten, einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen und AGB vorwerfe. Der Verfügungskläger beantragt sinngemäß,….. 1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den gelöschten, aus einer Bilddatei bestehenden Tweet des Verfügungsklägers vom 24. November 2021 einstweilen wieder herzustellen, 2. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, das Nutzerkonto „@P.....“ des Verfügungsklägers einstweilen wieder in dem Zustand freizuschalten, in dem es sich vor dessen Sperrung befand. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, den Beitrag des Verfügungsklägers zu Recht gelöscht und ihn auch berechtigterweise in einen Read-Only-Modus versetzt zu haben. Sie habe bereits frühere Beiträge des Verfügungsklägers vom 24. Juni 2021 und vom 2. August 2021 gelöscht, da der Verfügungskläger mit diesen gegen die Richtlinie der Verfügungsbeklagten über missbräuchliches Verhalten verstoßen habe. Die vom Verfügungskläger als Kommentar verwendete Bilddatei könne nur als Aufruf zu körperlicher Gewalt i.S.d. § 111 StGB verstanden werden bzw. beinhalte eine Bedrohung i.S.d. § 241 StGB. Andere Nutzer hätten den Tweet des Nutzers „@T…..“ ebenfalls mit diesem Bedeutungsgehalt kommentiert. So habe ein Drittnutzer …„@.....e“ hierzu geschrieben: „Ich bleib dabei, er darf gerne in Freiheit krepieren.“ Als strafrechtlich relevante Äußerung seien solche nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Auf die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten komme es bei einem Verstoß gegen deutsches Strafrecht nicht an. Die Suspendierung des Accounts sei berechtigt, da der Verfügungskläger wiederholt in strafbarer Weise gehandelt habe. Der Verfügungskläger hat bestritten, das Bild im Zusammenhang mit einer behaupteten Äußerung eines ….. „Ich bleib dabei, er darf gerne in Freiheit krepieren“ gepostet zu haben. Diesen Tweet eines ……habe er nicht einmal bemerkt. Sein Bild sei ein Kommentar zu dem Ausgangs-Tweet „Shall we play a game?“ gewesen.