Urteil
10 O 298/22
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zivilrechtliche Abwehransprüche aus Eigentumsstörung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehen. Eine Gemeinde, die die Beseitigung einer Eigentumsstörung begehrt, geht hierbei als Grundstückseigentümerin und nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt vor. Als Grundstückseigentümerin kann sie - genauso wie Private - rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Eigentums abwehren. In einem solchen Fall liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die der Zivilrechtsweg gegeben ist.(Rn.35)
2. Ein Beseitigungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die vom Störer zu tragenden Beseitigungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beseitigung mit Aufwendungen verbunden ist, die in keiner vertretbaren Relation zu dem Nachteil des Beeinträchtigten stehen (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, zumal der Störer die Umgestaltungen an der Grundstücksgrenze trotz Kenntnis seiner Nichtberechtigung vorgenommen hat.(Rn.44)
(Rn.45)
3. Die betroffene Gemeinde hat zudem gegen den Störer einen Anspruch auf Wiederherstellung der vorherigen Bepflanzung sowie auf Erstattung der Vermessungs- und Rechtsverfolgungskosten.(Rn.47)
(Rn.49)
(Rn.50)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, folgende sich auf dem Grundstück der Klägerin (Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) und unmittelbar vor dem Grundstück des Beklagten (M-Straße 11, X: Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) befindlichen Überbauungen und Änderungen zu beseitigen:
a) die 7-stufige, graufarbene Treppe, die die Terrasse des Beklagten mit dem graufarbenen Plattenweg in Richtung Ostsee verbindet,
b) den graufarbenen Plattenweg, der an das untere Ende der unter a) genannten Verbindungstreppe grenzt und auf der anderen Seite Richtung Ostsee führt,
c) die graufarbene Terrassenerhöhung einschließlich der darauf befindlichen Glasscheiben,
d) die sich zwischen der Terrasse und dem vor der Ostsee befindlichen Trampelpfad befindlichen Anpflanzungen (mit Strandhafer) einschließlich der Anschüttungen mit Sand,
2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, auf dem Grundstück der Klägerin (Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) unmittelbar vor seinem Grundstück (M-Straße 11, X: Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) den vorherigen naturbelassenen Zustand wiederherzustellen,
3. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 2.821,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. Januar 2023 zu zahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zivilrechtliche Abwehransprüche aus Eigentumsstörung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehen. Eine Gemeinde, die die Beseitigung einer Eigentumsstörung begehrt, geht hierbei als Grundstückseigentümerin und nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt vor. Als Grundstückseigentümerin kann sie - genauso wie Private - rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Eigentums abwehren. In einem solchen Fall liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die der Zivilrechtsweg gegeben ist.(Rn.35) 2. Ein Beseitigungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die vom Störer zu tragenden Beseitigungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beseitigung mit Aufwendungen verbunden ist, die in keiner vertretbaren Relation zu dem Nachteil des Beeinträchtigten stehen (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, zumal der Störer die Umgestaltungen an der Grundstücksgrenze trotz Kenntnis seiner Nichtberechtigung vorgenommen hat.(Rn.44) (Rn.45) 3. Die betroffene Gemeinde hat zudem gegen den Störer einen Anspruch auf Wiederherstellung der vorherigen Bepflanzung sowie auf Erstattung der Vermessungs- und Rechtsverfolgungskosten.(Rn.47) (Rn.49) (Rn.50) 1. Der Beklagte wird verurteilt, folgende sich auf dem Grundstück der Klägerin (Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) und unmittelbar vor dem Grundstück des Beklagten (M-Straße 11, X: Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) befindlichen Überbauungen und Änderungen zu beseitigen: a) die 7-stufige, graufarbene Treppe, die die Terrasse des Beklagten mit dem graufarbenen Plattenweg in Richtung Ostsee verbindet, b) den graufarbenen Plattenweg, der an das untere Ende der unter a) genannten Verbindungstreppe grenzt und auf der anderen Seite Richtung Ostsee führt, c) die graufarbene Terrassenerhöhung einschließlich der darauf befindlichen Glasscheiben, d) die sich zwischen der Terrasse und dem vor der Ostsee befindlichen Trampelpfad befindlichen Anpflanzungen (mit Strandhafer) einschließlich der Anschüttungen mit Sand, 2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, auf dem Grundstück der Klägerin (Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) unmittelbar vor seinem Grundstück (M-Straße 11, X: Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) den vorherigen naturbelassenen Zustand wiederherzustellen, 3. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 2.821,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. Januar 2023 zu zahlen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Nach § 13 GVG gehören die bürgerlichen Streitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte; nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. 1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 -, BGHZ 97, 312 ff., BVerwGE 74, 368 ff., juris Rn. 10 m. w. N.). Richtet sich das der Klage zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen zivilrechtlichen Gesetzen, spricht dies prima facie für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit; richtet es sich nach Vorschriften des öffentlichen Rechts, liegt grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Ferner kann zur Abgrenzung dienen, inwieweit die Parteien eines Rechtsstreits Private oder Träger öffentlicher Gewalt sind. Ist am Rechtsstreit ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt, kommt es zunächst darauf an, ob die Parteien zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und der Träger hoheitlicher Gewalt sich im konkreten Rechtsverhältnis der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (Subordinations- oder Subjektionstheorie) oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt. Im ersten Fall liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor; der Umkehrschluss gilt jedoch nicht. In Zweifelsfällen ist mit der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 60/87 -, BGHZ 102, 343-350 ff., juris Rn. 18 m. w. N.) auch der Gesichtspunkt der Sachnähe heranzuziehen. Es sollen möglichst die Gerichte entscheiden, die für die betreffende Rechtsmaterie besondere Sachkunde besitzen. Das Kriterium der Sachnähe wird insbesondere in den Fällen bedeutsam, in denen öffentlich-rechtliche und bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnisse ineinander verzahnt sind. Hier ist entscheidend, welches Rechtsverhältnis für die Entscheidung des Rechtsstreits im Mittelpunkt steht (vgl. zu allem Lückemann, in: Zöller Bürgerliches Gesetzbuch 34. Aufl. 2022 § 13 GVG Rn. 4 ff.). 2. Nach diesen Maßstäben liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor. Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB ist privatrechtlich geprägt. Zivilrechtliche Abwehransprüche aus Eigentums- und Besitzstörung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehen. Eine Gemeinde, die die Beseitigung einer Eigentumsstörung begehrt, geht hierbei als Grundstückseigentümerin und nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt vor. Als Grundstückseigentümerin kann sie – genauso wie Private – rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Eigentums abwehren. Dass die Klägerin als Gemeinde möglicherweise auch öffentlich-rechtlich gegen den Beklagten hätte vorgehen können, ändert hieran nichts. Ob ihr aus § 59 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) oder § 81 des Landeswassergesetzes (LWG) ebenfalls Abwehransprüche gegen den Beklagten erwachsen, da es sich bei dem überbauten Grundstück um einen Uferstreifen der Ostsee handelt, kann dahingestellt bleiben. Zwar mögen auch Gesichtspunkte des Schutzes des Meeresstrands und des Betretens der freien Landschaft bei dem Vorgehen der Klägerin eine Rolle gespielt haben. Für die Parteien stand die privatrechtliche Dimension des Streits jedoch schon vor Klageerhebung im Vordergrund. Die Klägerin ließ, nachdem der Beklagte mit der baulichen Umgestaltung begonnen hatte, eine Grundstücksvermessung vornehmen, womit sie deutlich werden ließ, dass sie ihre Grundstücksgrenze verteidigen werde. Zuvor war es der Beklagte, der sich mit dem Anliegen einer Pacht, Duldung oder eines Grundstückskaufs an die Klägerin wandte. Ihm war damit die Eigentümerstellung der Klägerin bewusst und er wollte mit ihr, nicht anders als mit einem privaten Eigentümer, in vertragliche Verhandlungen treten. Auch in diesem Rechtsstreit beruft sich der Beklagte auf einen auf ihn übergegangenen Pachtvertrag als Institut des Privatrechts. Die Klägerin will mit ihrem Vorgehen in diesem Rechtsstreit, wie sie betont, vor allem eine negative Vorbildwirkung verhindern. Hierfür stützt sie sich auf Normen des Privatrechts und nicht auf solche des Naturschutz- oder Wasserrechts. Im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits steht somit die privatrechtliche Verteidigung der Grundstücksgrenze durch die Beklagte. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der auf ihrem Grundstück errichteten Abböschung, der Treppe, des Weges und der Anpflanzungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Die Überbauungen des Beklagten beeinträchtigen das Eigentum der Klägerin. Eine Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt in jedem Zustand, der dem Inhalt des Eigentums widerspricht. Dabei ist irrelevant, dass die Klägerin gemäß § 946 BGB Eigentümerin der Überbauungen geworden ist. Der Beklagte ließ die bauliche Umgestaltung auf dem Grundstück der Klägerin ausführen und ist damit (Handlungs-)Störer im Sinne des § 1004 BGB. Soweit sich der Beklagte eines Unternehmens bedient hat, ist er zumindest mittelbarer Handlungsstörer. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist überdies verschuldensunabhängig. b) Eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB besteht nicht. aa) Eine vertragliche Duldungspflicht liegt nicht vor. Zwischen den Parteien kam es nicht zu einem Abschluss eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages hinsichtlich des beeinträchtigten Grundstücksteils. Der Beklagte ist aber auch nicht in einen zwischen dem Voreigentümer E und der Klägerin bestehenden Pachtvertrag eingetreten. Abgesehen davon, dass Rechte auf Übernahme eines Landpachtvertrages nur für den Fall der Betriebsübergabe (§ 593a BGB) und den Tod des Pächters (§ 594d BGB) bestehen, bestand zwischen dem Voreigentümer E und der Klägerin schon kein solcher Pachtvertrag. Die Zeugin T stützte ihre Angabe, der Voreigentümer E habe „für einen geringen Obolus“ auf dem streitbefangenen Grundstücksteil „den Rasen gemäht, die Hecke beschnitten und auch die Hecke des Nachbarn D gepflegt“, lediglich auf Kenntnisse vom Hörensagen. Die Vertreterin der Klägerin äußerte hingegen, dass die Stadt Pachtverträge grundsätzlich immer schriftlich, nie mündlich schließe. Das Bestehen eines Pachtvertrages zwischen der Klägerin und dem Voreigentümer E ist damit nicht bewiesen. Der Beklagte kann sich aber auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin die Grundstückspflege durch den Voreigentümer E möglicherweise über viele Jahre duldete. Sollte die Beklagte zur Duldung solcher Maßnahmen auch gegenüber dem Beklagten verpflichtet sein, folgte daraus keinesfalls ein Recht auf Duldung der von dem Beklagten vorgenommenen, gravierenden landschaftsbaulichen Umgestaltungsarbeiten an der Böschung. Diese gehen über Rasenpflege und Heckenschnitt, wie E sie auf dem Grundstück der Klägerin mit deren Duldung vorgenommen haben mag, sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich hinaus. bb) Die Regelung zur Duldungspflicht bei Überbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB ist nicht einschlägig. Die Norm findet keine Anwendung, weil nicht das Gebäude über die Grenze gebaut wurde, sondern Garten und Terrasse auf einem Teil des Grundstücks der Klägerin angelegt wurden. Zudem fiele dem Beklagten Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit zur Last, da er sich hinsichtlich der strittigen Eigentumsverhältnisse nicht erkundigte, obwohl er Veränderungen in der Nähe der Grundstücksgrenze vornahm. cc) Der Anspruch ist auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit analog § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Ein Beseitigungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die vom Störer zu tragenden Beseitigungskosten unverhältnismäßig hoch sind. Lediglich in Ausnahmefällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Beseitigungspflicht unzumutbar ist. Erforderlich hierfür ist, dass die Beseitigung mit Aufwendungen verbunden ist, die in keiner vertretbaren Relation zu dem Nachteil des Beeinträchtigten stehen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07 -, BGH, NJW 2008, 3122 ff., juris Rn. 16). Die Beseitigung der Umgestaltungen ist sicherlich mit erheblichen Kosten verbunden. Eine Unzumutbarkeit folgt daraus allerdings nicht. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Beklagte die Umgestaltungen an der Grundstücksgrenze trotz Kenntnis seiner Nichtberechtigung vorgenommen hat. Insbesondere aus seiner E-Mail vom 26. August 2021 (Anlage K 7) wird deutlich, dass er die Grenze zumindest grob fahrlässig überbaute. Er äußerte darin, es sei „seit gut 2 Jahren [... sein] Bestreben, das hintere Grundstück über eine Tiefe von ca. 5-6 m käuflich zu erwerben oder zu pachten“, woraus folgt, dass er keinesfalls auf die Rechtmäßigkeit der von ihm vorgenommenen Umgestaltungsarbeiten gerade in diesem von ihm bezeichneten Bereich ausgehen konnte. Aber schon in der Anfrage der Immobilienmaklerin T vom 20. April 2021 (Anlage B 6) ist von Pacht oder Ankauf die Rede, woraus die Kenntnis des Beklagten von den Eigentumsverhältnissen spricht. dd) Der Anspruch auf Beseitigung ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, die eigenen Grundstücksgrenzen zu schützen und darüber hinaus eine negative Vorbildwirkung zu verhindern. Dass sie Eigentümern der Nachbargrundstücke M-Straße 7a und 7b vor Jahrzehnten zur Ostsee gelegene Grundstücksteile verkauft haben, steht dem nicht entgegen. Insbesondere nimmt der Uferstreifen auf Höhe jener Grundstücke einen solchen Verlauf, dass trotz dieser Verkäufe ein der Klägerin gehörender Grundstücksstreifen verblieb, der in seiner Breite dem Streifen hinter dem Grundstück des Beklagten entspricht (vgl. die Abbildungen auf S. 4 und 5 der Replik vom 31. März 2023). Für einen heutigen, unbefangenen Betrachter entsteht bei den genannten Grundstücken – anders als beim Grundstück des Beklagten – nicht der Eindruck, sie hätten ihr Grundstück zulasten des Uferstreifens vergrößert. Aus einem 40 Jahre vergangenen Handeln der Klägerin lassen sich für den Beklagten zudem keine Ansprüche mehr herleiten. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wiederherstellung der vorherigen Bepflanzung aus § 823 Abs. 1 BGB. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte durch das Entfernen der Pflanzen das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt. Er hat gemäß §§ 249 ff. BGB den vorherigen Zustand der naturbelassenen Fläche wieder herzustellen. 3. Der Anspruch auf Erstattung der für die Vermessung entstandenen Kosten in Höhe von 1.606,19 Euro folgt ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB. Die vorherige Begutachtung war zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs und zur tatsächlichen Wiederherstellung der Grundstücksgrenze erforderlich und zweckmäßig. Erst durch die Vermessung der Grundstücke konnte die Klägerin präzise feststellen, in welchem Ausmaß die Umgestaltungen ihr Eigentum verletzten. III. Die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit sind gleichfalls ersatzfähiger Schaden gemäß § 823 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten (BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 321/19 -, NJW 2021, 234 ff. juris Rn. 10 m. w. N.). Angesichts der Gesamtumstände und der im Streit stehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen musste die Klägerin auch nicht – sofern überhaupt vorhanden – auf eine eigene Rechtsabteilung zurückgreifen, sondern konnte sich anwaltlicher Unterstützung bedienen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Beklagte erwarb 2017 das Grundstück M-Straße 11 in X (Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...). Die Klägerin ist Eigentümerin des unmittelbar dahinter liegenden, zur Ostsee hin gelegenen Strandabschnitts, auf dem sich ein allgemein zugänglicher Uferweg befindet (Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...). Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf den Auszug aus dem Digitalen Atlas Nord (abgedruckt auf S. 5 der Replik vom 31. März 2023) Bezug genommen. Der Beklagte ließ auf seinem Grundstück neben dem übernommenen Bestandsgebäude ein Einfamilienhaus errichten. Zu dem hinter dem Grundstück gelegenen Strandabschnitt hin befand sich im Zeitpunkt des Erwerbs eine mit Hecken bewachsene, zum Strand auslaufende Böschung. Ende 2020 ließ der Beklagte das Gehölz entfernen und mit Granitsteinen eine senkrechte Abböschung errichten, an die er seine Terrasse bzw. einen von ihm angelegten Rasen heranführte. Zur Veranschaulichung der Bauarbeiten wird auf die von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen. Die Stützmauer befindet sich mit einem Abstand von 1,1 bis 2,3 Metern zur Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Klägerin. Die mit dem früheren Verkauf des Grundstücks betraute Immobilienmaklerin T wandte sich in einer Email vom 20. April 2021 (Anlage B 6) an den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin P unter anderem mit dem folgenden Inhalt: „leider erreiche ich sie telefonisch nicht. Bezüglich des hinteren Grundstücks entlang des Weges zum Wasser zur og Immobilie steht die Prüfung der Miete oder des Ankaufs vom Eigentümers Herrn M immer noch aus. Wie auch die Nachbarn und auch schon der Vorbesitzer wurden ca. 5 m gekauft oder gemietet und selbstverständlich auf eigene Kosten gepflegt. Hier würde nun zeitnah eine Bepflanzung anstehen, da die Bauarbeiten beendet sind. Eine zeitnahe Klärung sowohl des Ankaufs der ca. 5 m oder der Miete sowie möglicher Bepflanzungsauflagen wäre von Interesse für das weitere Vorgehen.“ Spätestens im Juni 2021 ließ der Beklagte gleichfalls auf dem Grundstück der Klägerin eine aus sieben Granitstufen bestehende Treppe errichten und einen Plattenweg in Richtung Ostsee legen. Den Bereich hinter der Abböschung ließ der Beklagte auf einer Breite von etwa 5 Metern mit Sand anschütten und mit Strandhafer bepflanzen. Zur Veranschaulichung der Umgestaltungsarbeiten wird auf die von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen. Die Klägerin veranlasste eine Grenzvermessung, die zwischen Juni und August 2021 erfolgte und für die ihr Kosten in Höhe von 1.606,19 Euro (Anlage K 5) entstanden. Wegen des Vermessungsergebnisses wird auf die Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin vom 7. Juli 2021 (Anlage K 1) verwiesen. In einer E-Mail vom 26. August 2021 (Anlage K 7) schrieb der Beklagte unter anderem an die Klägerin: „den Erhalt der Grenzfeststellungsunterlagen möchte ich zum Anlass nehmen mein Anliegen erneut vorzubringen, hier eine gütliche Einigung mit der Stadt zu erlangen. Seit ca gut 2 Jahren ist es mein Bestreben das hintere Grundstück über eine Tiefe von ca. 5-6 m käuflich zu erwerben oder zu pachten, wie es auch alle meine Nachbarn getan haben. Die Pflege und Instandhaltung dieses Grundstück ist selbstverständlich. Auch der Vorbesitzer hatte dies über Jahrzehnte zu seiner Aufgabe gemacht. Beim Kauf der Immobilie wurde einem Fortbestehen dieses Pachtverhältnisses keine Bedenken geäußert. Eine Kaufoption war ebenfalls im Gespräch. Der Verantwortliche für den unglücklichen Umstand der Überbauung der Grenze gerade im hinteren Bereich lässt sich nicht mehr klären und ist auch für sie ohne Bedeutung. Gerade im vorderen Bereich haben alle Nachbarn -laut Aussage der Vermesser- den Verlauf angenommen und liegen demnach ebenfalls leicht über die Grenzen. Ich möchte die Stadt bitten, das Grundstück käuflich erwerben zu können, zu einem angemessenen Preis. Ich kann mich nur abermals entschuldigen für diesen Umstand und hoffe, dass die Stadt hier ebenfalls an einer gütlichen Lösung interessiert ist und mir ein Angebot unterbreitet.“ In einem Schreiben vom 17. August 2022 (Anlage K 6) wandte sich der Beklagte nochmals mit einem „Bittgesuch“ an die Klägerin. Bei der hinteren Bebauung seines Grundstücks sei es zu einem „Missverständnis“ gekommen und er bitte, nachdem ihm die Klägerin die Lage verdeutlicht habe, um eine „gütliche Lösung“. Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 12. November 2021 (Anlage K 8) unter Fristsetzung zur Beseitigung der Überbauten, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf dem Grundstück der Klägerin und zur Zahlung der Vermessungs- und Rechtsanwaltskosten auf. Die Klägerin hält den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben, da sie ihre Ansprüche auf Normen des Bürgerlichen Rechts stütze. Als Grundstückseigentümerin könne sie genauso wie Private rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Eigentums abwehren. Öffentlich-rechtliche Vorgaben würden hierdurch nicht umgangen, sondern seien gegebenenfalls inzident zu prüfen. Da der Beseitigungsanspruch nach dem Gesetz (§ 1004 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen sei, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet sei, schließe dies die Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Vorgaben ein. Eine „Flucht ins Privatrecht“ finde nicht statt. Agiere ein Hoheitsträger zivilrechtlich, habe er weiterhin die Grenzen des Ermessens und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verurteilen, folgende sich auf dem Grundstück der Klägerin (Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) und unmittelbar vor dem Grundstück des Beklagten (M-Straße 11, X: Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) befindlichen Überbauungen und Änderungen zu beseitigen: a) die 7-stufige, gräuliche Treppe, die die Terrasse des Beklagten mit dem gräulichen Plattenweg in Richtung Ostsee verbindet, b) den gräulichen Plattenweg, der an das untere Ende der unter a) genannten Verbindungstreppe grenzt und auf der anderen Seite Richtung Ostsee führt, c) die gräuliche Terrassenerhöhung einschließlich der darauf befindlichen Glasscheiben, d) die sich zwischen der Terrasse und dem vor der Ostsee befindlichen Trampelpfad befindlichen Anpflanzungen (mit Strandhafer) einschließlich der Anschüttungen mit Sand, den Beklagten zu verurteilen, auf dem Grundstück der Klägerin (Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) unmittelbar vor dem Grundstück des Beklagten (M-Straße 11, X: Gemarkung X, Flur ..., Flurstück ...) den vorherigen naturbelassenen Zustand wiederherzustellen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.821,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. Januar 2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht für gegeben und die Klage daher für unzulässig. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben sei. Das Grundstück der Klägerin gehöre zum Uferbereich. Sie stütze sich in Wahrheit auf § 81 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswassergesetzes, der es verbiete, auf dem Meeresstrand Aufschüttungen vorzunehmen. Die Klägerin könne sich durch die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs nicht einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung entziehen. In einem wasserrechtlichen Verfahren gegen den Beklagten hätte die Klägerin den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG zu beachten. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, trotz gleichartiger Grundstücksverletzungen gegen die Eigentümer der Nachbargrundstücke M-Straße 7a, 7b, 9 und 11a in derselben Weise vorzugehen wie gegen den Beklagten. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin sei zur Duldung der baulichen Maßnahmen des Beklagten verpflichtet. Der Voreigentümer E habe mit der Klägerin einen Pachtvertrag über den streitigen Grundstücksteil geschlossen, der kraft Gesetzes auf den Beklagten übergegangen sei. Mit der Stützmauer habe der Beklagte die Fluchten der benachbarten Grundstücke M-Straße 9 und 11a aufgenommen. Eine Beseitigung der durchgeführten baulichen Maßnahmen sei unverhältnismäßig. Die Klägerin habe die Einbeziehung ihres Grundstücks seit Jahrzehnten geduldet, woran sich zeige, dass sie kein gesteigertes Interesse an der Freihaltung des Grundstücksbereichs habe. Der Abriss der aufwendigen Stützmauer mit Brüstung und Treppe sowie Aufschüttung sei mit immensen Kosten verbunden. Die Stützmauer sei zudem erforderlich, um den gesamten aufwendig angelegten Gartenbereich des Beklagten festzuhalten. Das Gericht hat die bei der Klägerin zuständige Fachbereichsleiterin sowie den Beklagten persönlich angehört und die Zeugin T vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2023 Bezug genommen.