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Urteil

10 O 187/23

LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0522.10O187.23.00
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Leitsätze
1. Es liegt ein Kaufvertrag über den Kauf von Rindern vor, wenn das diesbezügliche Dokument mit „Kaufvertrag“ überschrieben ist und dort die Vertragspartner mit Verkäufer und Käufer bezeichnet werden sowie der Kaufpreis ausgewiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn Umstände vorliegen, die statt an einen Kauf an einen Verwahrungsvertrag denken lassen, diese Umstände aber weder für sich genommen noch insgesamt so eindeutig sind, dass entgegen der schriftlichen Angaben kein Kaufvertrag anzunehmen wäre.(Rn.36) (Rn.38) (Rn.39) 2. Der Rücktritt von einer Gesamtleistung ist gemäß § 323 Abs. 5 BGB nur möglich, wenn diese nicht teilbar ist. Die Lieferung von zehn Rindern stellt eine teilbare Leistung dar.(Rn.45)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.112,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Dezember 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 3/5, der Kläger 2/5. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Der Streitwert wird auf 23.453,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt ein Kaufvertrag über den Kauf von Rindern vor, wenn das diesbezügliche Dokument mit „Kaufvertrag“ überschrieben ist und dort die Vertragspartner mit Verkäufer und Käufer bezeichnet werden sowie der Kaufpreis ausgewiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn Umstände vorliegen, die statt an einen Kauf an einen Verwahrungsvertrag denken lassen, diese Umstände aber weder für sich genommen noch insgesamt so eindeutig sind, dass entgegen der schriftlichen Angaben kein Kaufvertrag anzunehmen wäre.(Rn.36) (Rn.38) (Rn.39) 2. Der Rücktritt von einer Gesamtleistung ist gemäß § 323 Abs. 5 BGB nur möglich, wenn diese nicht teilbar ist. Die Lieferung von zehn Rindern stellt eine teilbare Leistung dar.(Rn.45) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.112,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Dezember 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 3/5, der Kläger 2/5. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Der Streitwert wird auf 23.453,92 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet (hierzu 1.). Die Widerklage, für die das Landgericht Lübeck gemäß § 33 Abs. 1 ZPO ebenfalls zuständig ist, ist unbegründet (hierzu 2.). 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Restkaufpreises in Höhe von 9.112,96 Euro für acht Rinder gemäß § 433 Abs. 2 BGB. a) Die Parteien haben am 18. März 2022 einen Kaufvertrag über acht Rinder der Rasse Wagyu, Wagyu F1/Holstein-Rind bzw. Holstein-Rind (im Folgenden: Wagyu-Rinder) sowie zwei schottische Hochlandrinder geschlossen. Der Abschluss eines Kaufvertrages ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 18. März 2022, dessen Überschrift und Parteienbezeichnungen als „Käufer“ bzw. „Verkäufer“ eindeutig sind. Dieser Vertrag bezeichnet zudem Kaufgegenstand und Kaufpreis. Auch der Inhalt des Rücktrittsschreibens des Beklagten vom 21. April 2023 spricht für den Abschluss eines Kaufvertrages, da der Beklagte hierin ausdrücklich den Rücktritt „vom Kaufvertrag der gesamten Rinder“ erklärt. Einen Tierpachtvertrag (§§ 581 ff. BGB), eine Leihe (§§ 598 ff. BGB) oder einen Verwahrungsvertrag über die Rinder (§§ 688 ff. BGB in Verbindung mit § 90a Satz 3 BGB) haben die Parteien nicht geschlossen. Allerdings liegen Umstände vor, die statt an einen Kauf auch an einen Verwahrungsvertrag denken lassen: Der Kläger gab die Rinder nicht freiwillig ab, sondern kam dabei einer behördlichen Auflage, die er für nicht gerechtfertigt hielt, sondern mit dem Widerspruch anfocht, nach. Untypisch für einen Kauf ist zudem, dass der Kläger - auf Nachfrage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung - nicht ausschloss, die Tiere irgendwann wieder zu übernehmen. Wie er sich dies vorstellte, gab er nicht an. An einen Verwahrungsvertrag erinnert zudem, dass sich der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung anführte, nach dem Wohlergehen der Rinder erkundigte, als diese bereits an den Beklagten ausgeliefert waren. Auch weshalb der Kläger, wie er weiter angab, abweichend von seinen sonstigen Gepflogenheiten gegenüber einem ihm bis dahin unbekannten Abnehmer nicht auf sofortiger Barzahlung bei Übergabe bestand, erscheint fraglich. Bemerkenswert ist schließlich, dass der Beklagte vom Kläger in seinem „Vorschlag“ vom 11. Januar 2023 Ersatz der Futterkosten für die Rinder verlangte. Zu einem bereits zuvor abgeschlossenen Kauf passt dies nicht; bei einem zum Schein eingegangenen Kaufvertrag und einem verdeckten Verwahrungsvertrag (§ 117 Abs. 2 BGB) wäre diese Forderung hingegen einleuchtend (vgl. § 693 BGB). Die genannten Umstände sind aber weder für sich genommen, noch insgesamt so eindeutig, dass entgegen der schriftlichen Angaben kein Kaufvertrag anzunehmen wäre: Hatte der Kläger die Intention, die Tiere in ungewisser Zukunft wieder zu übernehmen, wäre dieser Wunsch durch einen auflösend bedingten Kauf oder einen Rückkauf ebenso umsetzbar wie bei einem der diskutierten Dauerschuldverhältnisse (Tierpacht, Leihe, Verwahrung). Dass sich die Parteien auf einen Kauf geeinigt hatten, wird durch die Angabe des Klägers zu einer möglichen Rücknahme der Rinder („Das stand noch in die Zukunft geschrieben“) eher bestätigt als in Frage gestellt. Wie sich herausstellte, ist der Kläger bis heute nicht dazu in der Lage, Rinder bei sich unterzustellen. Dann wäre eine Verwahrung, bei der die Unterhaltungskosten den Wert der Tiere leicht übersteigen können, wenig sachgerecht gewesen. Den Parteien war die unterschiedliche Bedeutung von Kauf und Verwahrung auch bekannt. Sie vereinbarten neben dem Kauf der Rinder auch die Unterstellung zwei weiterer, kränklicher Kühe des Klägers, an denen er ausdrücklich weiterhin Eigentum behalten sollte. Die Entscheidung, den Kaufpreis nicht bei Übergabe der Rinder zu verlangen, kann viele Gründe haben, etwa den vom Kläger angegebenen, er habe dem Beklagten vertraut. Auch dass sich der Kläger angesichts einzelner Nachfragen nach Zahlung des Kaufpreises nach dem Wohlergehen der Rinder erkundigte, erscheint durch seine Erklärung, „als Landwirt“ hänge sein „Herzblut“ daran, plausibel. Über den Ersatz von Futterkosten haben sich die Parteien nicht geeinigt. Der Beklagte leistet dazu auch keinen Sachvortrag. Lediglich in seinem „Vorschlag“ vom 11. Januar 2023 wollte er Futterkosten berücksichtigt wissen. Hierauf ist der Kläger nicht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein Kaufvertrag. Dasselbe gilt in Bezug auf das Rücktrittsschreiben des Beklagten vom 21. April 2023, in dem er ankündigt, weitere Futterkosten vom Kläger zu verlangen. Auch diese Ankündigung lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Parteien anfangs nicht über einen Kauf, sondern über eine zeitweise Unterstellung der Rinder beim Beklagten geeinigt hätten. b) Der Kaufvertrag ist hinsichtlich der acht Wagyu-Rinder wirksam. Überzeugende Gründe für die Annahme eines Scheingeschäfts liegen nach dem unter a) Ausgeführten nicht vor. Der Kauf der beiden schottischen Hochlandrinder ist nichtig. Die Parteien haben insoweit entweder ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) vereinbart oder den Vertrag insoweit unter einem offenen Vorbehalt (§ 116 Satz 2 BGB) geschlossen. Was immer die Parteien bezweckten - möglicherweise eine bewusste Täuschung des Veterinäramtes -, hatten sie bei ihrer Entscheidung, auch diese beiden Rinder in den Kaufvertrag aufzunehmen, keinen Rechtsbindungswillen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden. Dem Vortrag des Beklagten, die beiden Hochlandrinder seien nicht länger als 24 Stunden auf seinem Hof gewesen und sogleich an einen anderen Abnehmer weitergeliefert worden, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auch den Inhalt einer vom Beklagten zitierten What'sApp-Nachricht: „Die 2 Highlands brauchst du gar nicht anmelden“, hat der Kläger nicht bestritten. Der Beklagte selbst hat wiederum angegeben: „Ich wollte die Highlands sowieso nicht haben und habe Herrn ...... lediglich einen Gefallen getan, weil er so in Not war. Aus Gutmütigkeit habe ich den Scheiß unterschrieben.“ Angesichts des Vertragsinhaltes konnte der Kläger die acht Wagyu-Rinder vertragserfüllend liefern; § 266 BGB steht dem nicht entgegen. c) Der Kaufvertrag hat sich nicht gemäß der §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1, 349 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Der vom Beklagten am 21. April 2023 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam. Ein Rücktrittsgrund im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB lag nicht vor. Der Beklagte konnte sich für einen Rücktritt nicht darauf berufen, dass der Kläger ihm die schottischen Hochlandrinder nicht geliefert habe. Denn nach den Ausführungen unter b) war der Kaufvertrag insoweit nichtig. Abgesehen davon wäre der Rücktritt von einer Gesamtleistung nur dann gemäß § 323 Abs. 5 BGB möglich, wenn diese nicht teilbar wäre. Vorliegend stellte die Leistung, nämlich die Lieferung von zehn Rindern, jedoch eine teilbare Leistung dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Parteien keine Einzelpreise aufgeschlüsselt haben, sondern einen Gesamtpreis von 14.000 Euro vereinbart haben. Es ist jedenfalls aufklärbar, welche Einzelpreis auf die verkauften Rinder jeweils entfallen. Der Rücktritt wäre daher auch nur hinsichtlich der schottischen Hochlandrinder wirksam gewesen. d) Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises besteht nur in Höhe von 9.112,96 Euro. Einen Teilbetrag in Höhe von 3.697,92 Euro zahlte der Beklagte bereits vor Zustellung des Mahnbescheids. Darüber hinaus sind die Kaufpreise für die schottischen Hochlandrinder von der Klageforderung in Abzug zu bringen. Der Einzelrichter hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung davon unterrichtet, dass für die beiden schottischen Hochlandrinder jeweils ein Preis in Höhe von 800 Euro (insgesamt 1.600 Euro) zugrunde gelegt worden ist. Dies entspricht der Angabe des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, derzufolge er entsprechend kalkuliert habe. Die Parteien haben diese Angabe weder im Termin noch schriftsätzlich innerhalb der ihnen gemäß §§ 139, 283 ZPO gesetzten Nachfrist in Zweifel gezogen. Die Preisermittlung ist daher auch ohne Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO möglich. 2. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung von 3.287,04 Euro gemäß der §§ 346 Abs. 1, 433, 323 Abs. 1, 349 BGB, da sein Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam ist. Er kann von dem Kläger auch nicht Futterkosten für die acht Wagyu-Rinder in Höhe von 9.453,92 Euro fordern; als Käufer hat er diese zu Eigentum gemäß § 903 BGB erworben und ist für ihren Unterhalt selbst verantwortlich. II. Prozesszinsen gemäß § 291 BGB kann der Kläger erst für die Zeit ab Zustellung der Anspruchsbegründung geltend machen. Mit Zustellung des Mahnbescheids ist keine Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Streitsache nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Streitgericht abgegeben wurde. Das Mahngericht hat dem Kläger den Eingang des Widerspruchs am 20. Juli 2023 mitgeteilt und ihn zur Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses für das Streitverfahren aufgefordert. Der Kostenvorschuss ist erst am 9. Oktober 2023, keinesfalls alsbald nach Aufforderung, bei der Gerichtskasse eingegangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 91a ZPO. Ein Teilbetrag des Mahnbescheids und ein Teil der Widerklage in Höhe von 3.287,04 Euro betreffen denselben Gegenstand (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO entspricht es, dem Kläger für diesen Teil des Mahnbescheids keine Kosten aufzuerlegen. Zwar war der Mahnbescheid bei dessen Zustellung in Höhe von 3.287,04 Euro unbegründet, da der Beklagte zuvor Zahlung an den Kläger in entsprechender Höhe geleistet hatte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mahnbescheid anfangs auch insoweit begründet war, und dass das Mahnverfahren des in diesem Zeitraum anwaltlich noch nicht vertretenen Klägers in Bezug auf den erledigten Teil seiner Forderung insgesamt kaum (Mehr-)Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger war Pächter eines Hofes in Bad Segeberg. Das Veterinäramt untersagte ihm, Rinder zu halten und hielt ihn an, diese zu verkaufen. Ein Tierhändler holte die Rinder des Klägers ab und stellte sie bei sich unter. Der Kläger schlug dem Veterinäramt drei verschiedene Kaufinteressenten vor. Das Amt akzeptierte den Beklagten, der einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält und auf den der Kläger bei einer Recherche gestoßen war, als Abnehmer der Rinder. Die Parteien unterzeichneten am 18. März 2022 ein mit „Kaufvertrag“ überschriebenes Dokument (Anlage K1), das den Kläger als Verkäufer, den Beklagten als Käufer von zehn Rindern zu einem Kaufpreis von 14.000 Euro ausweist. Acht Rinder der Rasse Wagyu, Wagyu F1/Holstein-Rind bzw. Holstein-Rind wurden noch im März bei dem Beklagten angeliefert. Hinsichtlich zwei weiterer Rinder der Rasse Schottisches Hochlandrind ist dies unter den Parteien streitig. Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Der Beklagte erstellte am 11. Januar 2023 eine Futtergeldabrechnung über 3.697,92 Euro sowie den Entwurf eines Kaufvertrags über acht Rinder und übersandte diese mit folgendem Schreiben (vgl. jeweils Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) an den Kläger : „ich habe dir einen Vorschlag zu machen, du kannst es dir ja einmal durch den Kopf gehen lassen. Es sieht wie folgt aus: - Rinder = 7.383,00 € (inkl. MWST) - Futterkosten = 3.697,92 € (inkl. MWST) Ich würde dir die Differenzsumme (3.685,08€), sowie du mir die Rechnung mit der Steuernummer + Datum zurückgesendet hast, anweisen. Hinzu bitte ich dich, das Anschreiben auch unterschrieben an mich zurückzuschicken. Ansonsten bitte ich dich höflich, innerhalb der nächsten 3 Wochen (nach Erhalt des Briefes) deine Tiere abzuholen und das Futtergeld anzuweisen.“ Am 27. Februar 2023 wies der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.287,04 Euro mit dem Verwendungszweck „Rinder abzgl. Futterkosten aus RE 01+02/2023“ zur Zahlung an den Kläger an (vgl. Anlage B1). Mit einem Schreiben vom 4. April 2023 (Anlage B2) forderte der Beklagte den Kläger auf, die beiden schottischen Hochlandrinder zu liefern. Am 21. April 2023 verfasste der Beklagte ein mit „Rücktritt vom Kaufvertrag“ überschriebenes Schreiben (Anlage B3), in dem er u.a. ausführte: „trotz Fristsetzung hast du mir nicht sämtliche schottische Hochlandrinder geliefert, so fehlen: DE 0123860186 DE 0123860185 Ich trete somit vom Kaufvertrag der gesamten Rinder zurück. Bitte hole deine Rinder bis zum 29.04.2023 in T... 9, ... ... ab. Ich fordere dich auf, die Anzahlung in Höhe von 3.287,04€ bis zum 29.04.2023 (Geldeingang) auf das angegebene Konto zurückzuzahlen. [Es folgt die Angabe der Kontoverbindung.] Durch den nicht entstandenen Kauf werde ich dir die weiteren Futterkosten in Rechnung stellen.“ Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben, das ihm zuging, nicht. Eine weitere, aktualisierte Futtergeldabrechnung erstellte der Beklagte am 21. April 2023 (Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Das Veterinäramt erteilte dem Kläger bislang keine neue Haltergenehmigung. Gegen die ursprüngliche Entscheidung des Veterinäramts hatte der Kläger Widerspruch eingelegt. Der Kläger behauptet, zehn Rinder an den Beklagten geliefert zu haben. Zunächst seien acht Wagyu-Rinder und in einer zweiten Tranche etwa eine Woche später die beiden schottischen Hochlandrinder zum Hof des Beklagten gebracht worden. Er selbst sei bei der Anlieferung beide Male zugegen gewesen. Zwei weitere Rinder, die nicht im Kaufvertrag verzeichnet seien, habe er bei dem Beklagten gegen Zahlung von Futter- und Tierarztkosten untergestellt. Diese seien sein Eigentum geblieben, jedoch beide auf dem Hof des Beklagten gestorben. Der Kläger hat am 12. Oktober 2022 im Mahnverfahren einen Mahnbescheid über 14.000 Euro beantragt, der am 4. Juli 2023 erlassen und dem Beklagten am 8. Juli 2023 zugestellt worden ist. In Höhe eines Betrages von 3.287,04 Euro hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er beantragt nun, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.712,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte, der sich der Erklärung einer teilweisen Hauptsacheerledigung angeschlossen hat (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), beantragt nach Erweiterung seiner Widerklage, 1. die Klage abzuweisen, 2. den Kläger zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 12.740,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.287,04 Euro seit dem 26. April 2023 und auf 9.453,92 Euro seit dem 19. März 2024 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er trägt vor, dass die zwei schottischen Hochlandrinder nur kurz auf seinem Hof gewesen seien. Der Kläger habe sie gleich an einen anderen Abnehmer weiterverkauft. Sie seien morgens geliefert und abends oder am nächsten Morgen weiter verladen worden. Der Beklagte habe die schottischen Hochlandrinder ohnehin nicht haben wollen und dem Kläger mit der Aufnahme in den Kaufvertrag lediglich einen Gefallen tun wollen. Über What'sApp habe ihm der Kläger geschrieben: „Die 2 Highlands brauchst du gar nicht anmelden.“