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Urteil

10 O 36/24

LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0805.10O36.24.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 110.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 110.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. I. Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verlangen, weil zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis zustande gekommen ist. 1. Zwischen den Parteien ist kein Maklervertrag i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB zustande gekommen. a. Ein Maklervertrag kommt bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsbindungswillens der Parteien durch Antrag und Annahme zustande (siehe ausführlich zum Vertragsschluss Kneller, in: BeckOK BGB, 68. Ed. Stand 1.11.2023, § 652 Rn. 17). Tritt der erkennbar bereits von einer Seite eingeschaltete Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so setzt der Abschluss eines zusätzlichen Maklervertrags mit der Interessentenseite voraus, dass die Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Makler auch für die Interessentenseite tätig werden will. Das geeignete Mittel hierzu ist regelmäßig ein ausdrückliches Provisionsverlangen (BGH vom 11.4.2002, Az. III ZR 37/01; BGH vom 7.7.2016, Az. I ZR 30/15). Diese Grundsätze sind zwar in einer Streitigkeit über Ansprüche des Maklers gegen den Interessenten auf Zahlung der Provision entwickelt worden. Sie gelten aber auch in der vorliegenden Konstellation, in der der Interessent Ansprüche aus einem Maklervertrag geltend macht. Denn mit Blick auf die etwaigen Ansprüchen der Parteien vorgelagerte Frage des Vorliegens des für den Abschluss eines Vertrags erforderlichen Rechtsbindungswillens gilt in der hiesigen Konstellation nichts Anderes. b. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme einer durch die Beklagte zu erbringenden Maklerleistung haben die Parteien nicht abgeschlossen. Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Insbesondere enthält das von der Beklagten übermittelte Exposé oder die sonstige Korrespondenz der Parteien kein Provisionsverlangen der Beklagten gegenüber der Klägerin. Auch dass die Klägerin gegenüber der Beklagten durch Ausfüllen eines entsprechenden Formulars erklärt hat, die Beklagte möge den Notar um Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs bitten und einen Beurkundungstermin vereinbaren (Bl. 57, 74 d.A.), begründet zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Maklerverhältnis. Bei derartigen Erklärungen handelt es sich vielmehr regelmäßig um eine Zusage des Kaufinteressenten gegenüber dem Verkäufer, das Tätigwerden des Notars beauftragt zu haben. Diese Erklärung nimmt der Makler im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen jeweiligen Vertragspartner entgegen und leitet sie an den Notar weiter. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und dem den Notar beauftragenden Kaufinteressenten wird dadurch nicht begründet. Die Parteien haben auch nicht im Übrigen durch konkludentes Verhalten einen Maklervertrag geschlossen. Die Klägerin hat lediglich aufgrund des Hinweises auf dem Baustellenschild Kontakt zu der Beklagten aufgenommen und ihr Interesse an der streitgegenständlichen Wohnung bekundet. Hierauf hat die Beklagte mit der Übermittlung von Exposé sowie weiteren Unterlagen und der Durchführung eines Besichtigungstermins reagiert. Diese Handlungen gehören zum üblichen Pflichtenkreis des Maklers gegenüber seinem Auftraggeber und begründen kein Schuldverhältnis zum Interessenten. Die Inanspruchnahme von Maklerdiensten wie die Übermittlung von Informationen an den Kaufinteressenten und die Durchführung von Besichtigungsterminen, die allein dem Verkäufer geschuldet sind, genügt für das Zustandekommen eines Maklervertrags mit dem Interessenten nicht (BGH vom 11.4.2002, Az. III ZR 37/01). Auch die Klägerseite hat in diesem Zusammenhang nichts zu einem entsprechenden Rechtsbindungswillen vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Klägerseite auf die Entscheidung des OLG München vom 14.4.2005 zu Az. 19 U 5861/04 (Bl. 3 d.A.), da das Exposé in dem dortigen Sachverhalt ein entsprechendes Provisionsverlangen vorsah. Soweit die Klägerin vor diesem Hintergrund gleichwohl den Abschluss eines Maklervertrags zwischen den Parteien annimmt (Bl. 54 f. d.A.), zeigt sie nicht auf, auf welcher rechtlichen Grundlage der Vertrag zustande gekommen sein soll. Auf das Textformerfordernis in § 656a BGB kommt es nicht an, weil die Regelung erst mit Wirkung ab 23.12.2020 in Kraft getreten ist und damit das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach Art. 229 § 53 EGBGB in zeitlicher Hinsicht nicht erfasst. 2. Zwischen den Parteien ist auch kein Schuldverhältnis i.S.v. §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag zustande gekommen. a. Nach § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten des § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Insbesondere entsteht ein solches Schuldverhältnis, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Eine Haftung auf derartiger Grundlage greift nur ausnahmsweise ein, da grundsätzlich allein die Partner eines angebahnten Vertrages nach vertraglichen Grundsätzen wegen Verletzung von (vor-)vertraglichen Hinweis-, Beratungs-, Aufklärungs- und sonstigen Schutzpflichten in Anspruch genommen werden können und Vertreter bzw. Dritte für einen Vertragspartner als Vermittler tätige Personen regelmäßig lediglich unter deliktischen Gesichtspunkten haften. Eine Eigenhaftung kommt dann in Betracht, wenn entweder der Vertreter am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (OLG Düsseldorf vom 6.10.2015, Az. 21 U 70/15). Da die Beklagte an der Veräußerung der Eigentumswohnungen aus dem Objekt ...... 25a lediglich in dem für Maklertätigkeiten üblichen Rahmen wirtschaftlich beteiligt war, kommt vorliegend allein die zweite Konstellation des besonderen persönlichen Vertrauens als Grundlage für ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Die Gewährung des normalen Verhandlungsvertrauens reicht in diesem Zusammenhang ebenso wenig aus wie der von dem Dritten vorgenommene Hinweis auf seine besondere Sachkunde. Vielmehr ist zu verlangen, dass der Dritte das ihm gewährte Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er es nutzt, um erheblichen Einfluss auf den Vertrag oder die Verhandlungen auszuüben. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn der Dritte eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen bedeutsam gewesen sind, geboten oder wenn er dem anderen Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; BGH vom 29.1.1992, Az. VIII ZR 80/91). b. Ein derartiges Vertrauen hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht begründet. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte in einer Weise tätig geworden ist, die über das branchenübliche Maß einer maklertypischen Vertriebstätigkeit hinausgeht. Weder aus einzelnen Handlungen der Beklagten bzw. der für sie tätigen Frau ...... noch in der Gesamtschau dieser Handlungen hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine besondere Vertrauensstellung begründet. i. Soweit die Klägerseite vorträgt, die Mitarbeiterin der Beklagten ...... hätte gegenüber der Klägerin auf Nachfrage angegeben, eine Ferienvermietung sei in dem Objekt erlaubt (Bl. 3, 56 d.A.), folgt daraus keine besondere Vertrauensstellung. Es handelt es sich bei der Frage der Zulässigkeit der Ferienvermietung um ein gängiges Merkmal einer Eigentumswohnung in touristisch geprägten Gebieten, das als solches in gleicher Weise von dem Verkäufer wie für diesen von einem beauftragten Makler beantwortet werden kann. Ohne wenigstens einen konkreten Prüfauftrag des Interessenten adressiert an den Makler kann ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht begründet werden. Mit einem konkreten Prüfauftrag, aus dem sich eigenständige Rechte und Pflichten zwischen den Parteien hätten ergeben können, hat die Klägerin der Beklagten aber unstreitig nicht erteilt. Wieso die Beklagte ausgerechnet hinsichtlich dieser konkreten Frage nicht in Vertretung für den Bauträger gehandelt haben soll, hat die Klägerseite nicht dargelegt. Insbesondere trifft die Behauptung der Klägerseite nicht zu, die Beklagte bzw. die für sie tätig gewordene Frau ...... hätte keine entsprechenden Auskünfte vom Bauträger erhalten (entgegen Bl. 3, 56 d.A.). Denn der Beklagten lag die Gemeinschaftsordnung vor, aus der sich die Zulässigkeit der Ferienvermietung für das Verhältnis innerhalb der Gemeinschaft ergab. Die Gemeinschaftsordnung hat Frau ...... unstreitig an die Klägerin weitergegeben. Dass die Gemeinschaftsordnung für die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsart ohne Belang ist (Bl. 57 d.A.), trifft zwar zu, hängt aber nicht mit der Frage zusammen, ob zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauen begründet worden ist. ii. Dass die Beklagte mit ihrer besonderen Expertise im Bereich der Vermittlung von Immobilien geworben haben mag, begründet ebenso wenig eine besondere Vertrauensstellung i.S.v. § 311 Abs. 3 BGB. Die Klägerin trägt hierzu lediglich vor, die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin als eigenständige Dienstleisterin dargestellt und auf ihre jahrelange Erfahrung und gute Beratung mit entsprechender Kompetenz hingewiesen (Bl. 3 d.A.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Beklagte oder ihre Mitarbeiter über das für Makler gewöhnliche Maß hinaus für sich und insbesondere für die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der Ferienvermietung mit einer besonderen Kompetenz geworben haben sollen. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag keine Gedanken über die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ferienvermietung gemacht hat, führen nicht dazu, dass sich ein Schuldverhältnis mit Beratungs- und Aufklärungspflichten zur Beklagten begründet hat. iii. Zugunsten der Klägerin kann auch unterstellt werden, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ...... erklärt haben soll, dass auf Seiten der Beklagten ein Fehler begangen worden sei, da die Beklagte sich üblicherweise die Baugenehmigungen von zu vermittelnden Immobilien zuschicken ließe um zu überprüfen, ob die Ferienvermietung in der Baugenehmigung erlaubt ist oder nicht. Dies sei im hiesigen Fall nicht geschehen (Bl. 5, 75 d.A.). Allein der Umstand, dass eine überobligatorische, von Gesetzes wegen nicht geschuldete Leistung im konkreten Fall nicht von der Beklagten erbracht wurde, vermag im Nachgang zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis zu begründen. iv. Auch in der Gesamtschau handelt es sich bei den vorstehend beschriebenen Handlungen der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiterin um gängige Tätigkeiten eines Maklers im Interesse des beauftragenden Verkäufers. Daran ändert auch nichts, dass die Zulässigkeit der Ferienvermietung für die Klägerin existentiell gewesen sein soll (Bl. 4 d.A.). Hätte die Klägerin über die Weitergabe von bei der Beklagten vorliegenden Informationen hinaus eine besondere Sicherheit durch eine konkrete Prüfung der Sach- und Rechtslage, auch unter Berücksichtigung sämtlicher potentiell in Betracht zu ziehender öffentlicher Diskussionen zur Entwicklung der Sach- und Rechtslage, erhalten wollen, um auf dieser Grundlage in besonderem Maße belastbare Aussagen der Beklagten persönlich zu erhalten, hätte die Klägerin dies in entsprechend deutlicher Weise gegenüber der Beklagten zum Ausdruck bringen müssen. Auf Grundlage einer derartigen Anfrage wäre es der Beklagten möglich gewesen, die explizite Fragestellung entweder offen zu lassen oder auf der Grundlage eigener Sachkenntnis und Nachforschungen – ggf. gegen Entgelt – zu beantworten. Dass die Klägerin eine derart umfangreiche eigenständige Prüfung durch die Beklagte verlangt hat, hat sie allerdings nicht vorgetragen. Dies wäre der Klägerin aber, wenn sie der Kaufentscheidung existentielle Bedeutung beigemessen hat, abzuverlangen gewesen, weil offenbar ist, dass nur auf diesem Wege die für eine existentielle Entscheidung erforderliche Verbindlichkeit in eine Aussage gebracht werden kann und gleichzeitig das mit der Auskunft betraute Gegenüber seine wirtschaftlichen Interessen und Risiken sachgerecht berücksichtigen kann. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter mit derartigen Äußerungen gegenüber der Klägerin aufgetreten wären, sodass auch der klägerische Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2006 zu Az. KZR 12/04 keine abweichende Beurteilung rechtfertigt (Bl. 55 d.A.). 3. Aus den vorstehenden wirtschaftlichen Erwägungen folgt zugleich, dass die Beklagte oder ihre Mitarbeiter auch kein verschuldensunabhängiges, selbstständiges Garanti......prechen gegenüber der Klägerin abgegeben haben. Erforderlich ist eine explizite Vereinbarung, die der Bedeutung solch umfassender Haftung gerecht wird. Auch hierfür bestehen nach dem klägerischen Vortrag keine Anhaltspunkte. II. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien unterstellen würde, würde ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ausscheiden, weil der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. 1. Eine Vertragspartei verletzt ihre Pflicht, wenn sie hinter dem geschuldeten Pflichtenprogramm zurückbleibt. Der Maßstab der zu erfüllenden Pflichten kann sich dabei unmittelbar auf die Hauptleistungspflichten beziehen, wie auch auf die dem Schuldverhältnis immanenten Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, wie weit Aufklärungs- und Beratungspflichten des Maklers reichen. Die Anforderungen an den Umfang von Prüfungspflichten eines Maklers unterliegen generell keinem hohen Maßstab. Bei einem fehlenden Aufklärungsbedürfnis des Kunden entstehen keine Beratungspflichten. Vielmehr ist es Sache des Kunden, dem Makler deutlich mitzuteilen, welche Interessen und Zwecke für ihn mit dem beabsichtigten Geschäft im Vordergrund stehen. Hat der Kunde besonderen Aufklärungsbedarf deutlich gemacht (z.B. gute Vermietbarkeit), so muss der Makler die gesicherte Vermietbarkeit entweder prüfen oder den Kunden darauf hinweisen, dass er eine entsprechende Überprüfung nicht vorgenommen hat. Auch darf der Makler dem Kunden keine unzutreffenden Vorstellungen vermitteln. Deshalb darf er keine Informationen erteilen, denen es an einer hinreichenden Grundlage mangelt (Althammer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 652 Rn. 281 mit Nachweisen). 2. Die Klägerin hat die Beklagte unstreitig auf ihr Interesse hingewiesen, dass eine Ferienvermietung der Wohnung zulässig ist. Die Mitarbeiterin der Beklagten ...... erteilte der Klägerin hierauf eine zutreffende Auskunft, indem sie die Zulässigkeit bejahte. Die Gemeinschaftsordnung der WEG erlaubte die Vermietung zu Ferienzwecken ausdrücklich. Bauplanungsrechtlich war ein entsprechendes Verbot für die streitgegenständliche Wohnung zum Zeitpunkt der Beurkundung und damit auch im vorliegenden Zeitraum der Maklertätigkeit der Beklagten nicht erlassen. Dies hat die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung selbst ausgeführt (Bl. 75 d.A.). Anhaltspunkte, die Anlass für eine negative Antwort auf die Frage der Klägerin gegeben hätten, lagen demnach nicht vor. Die Beklagte hat auch keine Aufklärungs- bzw. Nachforschungspflicht verletzt, indem sie die Baugenehmigung zuvor nicht eingesehen hatte. Bis zum Vertragsschluss der Klägerin mit dem Bauträger war für das streitgegenständliche Objekt zwar keine Ferienvermietung beantragt, eine Nutzungsänderung für Ferienvermietungen nach dem Vortrag der Parteien aber noch nicht durch Bebauungsplan ausgeschlossen und entsprechend genehmigungsfähig. Vor diesem Hintergrund bestand eine Prüfpflicht der Beklagten nicht. Die Klägerin hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen mit Blick auf die bauplanungsrechtliche Entwicklung eine Nachforschungs- oder Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin hätte resultieren können. Soweit sie ausführt, seit Anfang des Jahres 2020 sei eine politische Diskussion geführt worden, ob die Ferienvermietung in Teilen von Travemünde verboten werden soll, und dass derartige Regelungen in der Gemeinde Timmendorfer Strand schon eher eingeführt worden seien (Bl. 4, 58, 76 d.A.), fehlt es dem Vortrag an hinreichender Substanz. Letztlich hat die persönliche Anhörung der Klägerin offenbart, dass klägerische Begehr seine Ursache nicht in einer Pflichtverletzung der Beklagten hat, sondern in einer Veränderung der bauplanungsrechtlichen Begebenheiten (Bl. 75 d.A.). Zu prüfen und etwaige erforderliche Vorkehrungen zu treffen, ob und wie eine gewisse Nutzungsart auch bei Verabschiedung eines neuen Bebauungsplans zulässig ist und bleibt, übersteigt den Pflichtenkreis eines Maklers. Eine derartige Beratungsleistung muss sich ein Kaufinteressent vielmehr gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts einkaufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er der Frage existentielle Bedeutung beimisst und bei ihm – wie die Klägerin in ihrer Anhörung mehrfach betont hat – keine eigene Sachkunde vorliegt. III. Der Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen scheitert mit dem Hauptanspruch. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einer Maklertätigkeit der Beklagten. Die Beklagte war bis Oktober 2021 mit der Firma ...... Immobilien, Inh. Annegret ...... e.K. in das Handelsregister eingetragen und als Maklerin tätig. Mit Vertrag vom 24./28.5.2019 erteilte die ...... ……..(nachfolgend „der Bauträger“) der Beklagten einen „qualifizierten Makleralleinauftrag für Neubauprojekte“ für die Vermittlung von acht von dem Bauträger errichteten Eigentumswohnungen in dem Objekt ……in Lübeck-Travemünde. Für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags sieht der Vertrag eine durch den Bauherrn zu zahlende Provision vor. Auf der Baustelle befand sich ein Baustellenschild, das neben Angaben zum Bauherrn das Firmenlogo der Beklagten trug und die Beklagte als Zuständige für Beratung und Verkauf auswies. Auf die als Anlage K 3 vorgelegte Fotografie wird Bezug genommen. In der als Anlage BLD 3 vorgelegten Gemeinschaftsordnung zu dem Objekt heißt es unter § 2 Abs. 2.3: „Ausdrücklich zulässig ist die Vermietung/Überlassung als Ferienwohnung.“ Auf der Suche nach einer Eigentumswohnung nahm die Klägerin nach Kenntnisnahme des Baustellenschildes Kontakt zum Büro der Beklagten auf. Die Mitarbeiterin der Beklagten ...... übersandte der Klägerin zunächst ein Exposé über das Bauprojekt. Am 18.9.2020 besichtigte die Klägerin das Objekt unter Begleitung der Mitarbeiterin der Beklagten ....... In dem Termin wurde die Frage erörtert, ob eine Vermietung der Eigentumswohnung als Ferienwohnung möglich ist. Die Frage wurde von Frau ...... bejaht, wobei der Inhalt der Antwort im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Zudem wurde der Klägerin die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung in Kopie vorgelegt (Bl. 75 d.A.). Die Klägerin schloss am 29.10.2020 eine als Bauträgervertrag bezeichnete notarielle Vereinbarung (Ur.-Nr. 2477/20 des Notars Dr. ......) mit dem Bauträger über eine Eigentumswohnung aus dem Objekt ...... 25a nebst Stellplatz. Das Objekt ...... 25a liegt im Geltungsbereich des am 7.2.2022 beschlossenen und am 1.5.2023 in Kraft getretenen Bebauungsplan der Hansestadt Lübeck 32-41-00…... Nach den Regelungen des Bebauungsplans ist eine Ferienvermietung im Plangebiet ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 12.6.2023 lehnte die Hansestadt Lübeck einen Antrag des Bauträgers vom 15.12.2021 auf Nutzungsänderung der Eigentumswohnung in eine Ferienwohnung ab. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin als eigenständige Dienstleisterin dargestellt und auf ihre jahrelange Erfahrung und gute Beratung mit entsprechender Kompetenz hingewiesen. Die Mitarbeiterin der Beklagten ...... habe der Klägerin im Rahmen des am 18.9.2020 stattgefundenen Besichtigungstermin zugesichert, eine Ferienvermietung der Immobilie sei erlaubt. Für die Klägerin sei die Zulässigkeit der Ferienvermietung essentiell mit Blick auf Rendite und Finanzierung gewesen; ohne diese Eigenschaft hätte die Klägerin unter keinen Umständen die streitgegenständliche Wohneinheit erworben. Dies habe sie Frau ...... beim Ortstermin mitgeteilt. Ferner habe Frau ...... erklärt, es liege ein Fehler der Beklagten vor, weil sich die Beklagte üblicherweise die Baugenehmigung von zu vermittelnden Immobilien zuschicken lasse, um zu prüfen, ob eine Ferienvermietung nach der Baugenehmigung erlaubt sei. Da die Klägerin die Eigentumswohnung nicht als Ferienwohnung vermieten könne, entstehe ihr über einen Zeitraum von zehn Jahren ein Schaden i.H.v. EUR 195.000,00 aus entgangen Einkünfte aus Ferienvermietung. Bezüglich der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 5 f. d.A. verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an Klägerin einen Betrag i.H.v. EUR 110.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.12.2023 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 2.584,09 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Aussagen gegenüber der Klägerin in Bezug auf die Vermietbarkeit der Wohnung als Ferienwohnung hätten sich ausschließlich auf die Teilungserklärung der WEG bezogen. Sie beruft sich überdies auf Verjährung. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.