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Urteil

10 O 270/23

LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0920.10O270.23.00
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Tenor
I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 13.5.2024 – Az. 10 O 270/23 – wird aufrechterhalten. II. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil und das unter Ziffer 1 genannte Urteil sind gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 10.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 13.5.2024 – Az. 10 O 270/23 – wird aufrechterhalten. II. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil und das unter Ziffer 1 genannte Urteil sind gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 10.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf die Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB nicht zu, weil etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt sind und der Beklagte die Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern kann. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner berechtigt, die Leistung nach Eintritt der Verjährung zu verweigern. 1. Die Ansprüche des Klägers wären mit Ablauf des 2.1.2023 verjährt. a. Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB unterliegen nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die Frist für die Geltendmachung eines etwaigen deliktischen Schadensersatzanspruchs beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Dies betrifft auch mögliche Folgeschäden, die zum Zeitpunkt der Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren, wobei es bei Körperschäden auf die Sicht medizinischer Fachkreise ankommt (BGH vom 16.11.1999, Az. VI ZR 37/99). b. Etwaige auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Ansprüche des Klägers wären unmittelbar mit dem Ereignis des Unfalls entstanden, mithin am 30.6.2019. Soweit der Kläger Ersatz künftiger materieller oder immaterieller Schäden, insbesondere für einen möglichen Zahnersatz begehrt, waren derartige Schäden ausweislich des Berichts des behandelnden Zahnarztes vom 22.7.2019 als mögliche Folgeschäden aus dem Unfallereignis vorauszusehen. Auf Anlage K 5 wird Bezug genommen. Die dreijährige Verjährungsfrist lief demnach ab Beginn des Jahres 2020. Da der Ablauf der Frist zum Ende des Jahres 2022 auf einen Sonnabend gefallen ist, endete die Frist gemäß § 193 BGB mit Ablauf des folgenden Montags, mithin am 2.1.2021 (BGH vom 18.6.2015, Az. III ZR 198/14). 2. Die Verjährungsfrist ist nicht durch Einreichung der Klage bei Gericht am 29.12.2022 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt worden, weil die Klage nicht demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden ist und die Verzögerung auf einer Nachlässigkeit der Klägerseite beruht. a. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs. Die Erhebung der Klage erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift. Nach § 167 ZPO tritt die Hemmung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll und die Zustellung demnächst erfolgt. Das Merkmal „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO ist erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen. Dies gilt auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GKG, wobei bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH vom 29.9.2017, Az. V ZR 103/16; BGH vom 10.7.2015, Az. V ZR 154/14). Wird die Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht, erfolgt die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse nicht in den Zeitraum der hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen mit einzurechnen (BGH vom 25.9.2015, Az. V ZR 203/14). b. Gemessen daran ist die Klage aufgrund einer Nachlässigkeit der Klägerseite nicht demnächst zugestellt worden. Die Klage ist bei Gericht am 29.12.2022 und damit grundsätzlich fristwahrend bei Gericht eingegangen. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 12.1.2023 angefordert. Unter Ansatz einer Prüf- und Bearbeitungsfrist auf der Klägerseite und einer hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen hätte der Kostenvorschuss bis zum Ablauf des 9.2.2023 eingezahlt werden müssen: Nach Übermittlung der Anforderung auf Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses an den Prozessbevollmächtigten einer Partei (12.1.2023) ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten und im Regelfall eine allgemeine Verzögerung von 3 Werktagen, unter Ausklammerung des Eingangstages sowie von Wochenend- und Feiertagen, zu veranschlagen (Ablauf: 17.1.2023) (BGH vom 29.9.2017, Az. V ZR 103/16; BGH vom 10.7.2015, Az. V ZR 154/14). Der Partei wird sodann in der Regel eine Erledigungsfrist von 7 Tage zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses eingeräumt (BGH vom 29.9.2017, Az. V ZR 103/16). Da auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden kann, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen, sind derartige Tage von der Berechnung auszunehmen (Ablauf: 26.1.2023) (BGH vom 10.7.2015, Az. V ZR 154/14). Eine hinzunehmende Verzögerung von 14 Tagen endete mit Ablauf des 9.2.2023. c. Dass die verzögerte Einzahlung durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers veranlasst ist, entlastet den Kläger nicht. Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers berührt grundsätzlich nicht die an einen Kläger zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Förderung einer alsbaldigen Zustellung im Rahmen des ihm Zumutbaren (BGH vom 4.7.1968, Az. III ZR 17/68; OLG Dresden vom 13.6.2019, Az. 4 U 496/19; OLG Hamm vom 3.12.2003, Az. 20 U 147/03; OLG Frankfurt a.M. vom 8.8.2001, Az. 7 U 74/00). Anderenfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der rechtsschutzversicherten Partei (OLG Hamm, a.a.O.). Im Übrigen musste dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass es für die Hemmung der Verjährung auf die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO ankommen wird, da die Klage erst kurz vor Eintritt der Regelverjährung bei Gericht eingereicht wurde. Es oblag daher dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten, alle ihnen zumutbaren Handlungen zu bewirken, damit die Zustellung verzögerungsfrei durchgeführt werden konnte (OLG Dresden, a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.). Dies hätte trotz der Mitteilung der Rechtsschutzversicherung vom 30.1.2023, dass die Kostennote berichtigt worden sei, einer zeitnahen Wiedervorlage bedurft. Nach den Angaben des klägerischen Prozessbevollmächtigten war allerdings erst eine Wiedervorlage für April vorgesehen. Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Hemmung der Verjährungsfrist nach §§ 203, 209 BGB berufen, weil eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB nicht eingetreten ist (a.) und die Klage selbst unter Berücksichtigung einer derartigen Hemmung nicht demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden wäre. a. Die Verjährungsfrist war nicht nach § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt. Nach § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den anspruchsbegründenden Umstände schweben, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Begriff „Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein (BGH vom 17.6.2020, Az. VII ZR 111/19). Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat mit Schreiben vom 7.9.2020 erklärt, sie hohle Auskünfte ein. Sobald diese vorlägen, würde sie sich melden. Hierin kann ein Verhandeln im Sinne eines Meinungsaustauschs nicht gesehen werden. Vielmehr kann die Versicherung eines vermeintlichen Schuldners über einen Sachverhalt, der ihr nicht vollständig vorliegt, keine inhaltliche Aussage treffen. Allein auf dieser Grundlage wird gegenüber dem Anspruchsteller nicht der Eindruck erweckt, die Versicherung lasse sich auf eine Halterung über die Berechtigung des Anspruchs ein. b. Selbst wenn die vorstehende Kommunikation als Verhandlung i.S.v. § 203 BGB eingeordnet würde, wäre die Verjährungsfrist nach § 209 BGB nicht derart verlängert, dass die Klage fristwahrend zugestellt worden wäre. i. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Unter Annahme einer Verhandlung i.S.v. § 203 BGB wäre die Verjährung vom 10.8.2020 bis zum 5.10.2020 und damit für 57 Tage gehemmt. Bei Verlängerung der Verjährungsfrist um die Zeit der Hemmung von 57 Tagen wäre Verjährung anstatt mit Ablauf des 3.1.2023 unter Berücksichtigung vom § 190 BGB (siehe Ellenberger, in: Grüneberg BGB, 82. Aufl. 2023, § 190 Rn. 1; Becker, in: jurisPK BGB, 10. Aufl. 2023, § 190 Rn. 17) mit Ablauf des 27.2.2023 eingetreten. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten der Haftpflichtversicherung des Beklagten am 10.8.2020 zugegangen ist. Die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB wirkt auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurück (BGH vom 19.12.2013, Az. IX ZR 120/11). Der Tag des Zugangs der Anspruchsanmeldung wird in die Dauer der Hemmung eingerechnet (nicht beanstandet in: BGH vom 13.3.2008, Az. I ZR 116/06). Mit Schreiben vom 1.10.2020 hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Forderungen Klägers zurückgewiesen und etwaige Verhandlungen damit beendet. Dieses Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5.10.2020 zugegangen. ii. Selbst unter Berücksichtigung einer derartigen Hemmung wäre die Klage nicht „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden. Eine Prüffrist von 3 Tagen wäre am 2.3.2023 abgelaufen. Eine Erledigungsfrist von 7 Tagen wäre am 13.3.2023 abgelaufen. Eine weitergehende hinzunehmende Verzögerung von 14 Tagen wäre am 27.2.2023 abgelaufen. In dem Monat März lagen im Jahr 2023 in Schleswig-Holstein weder Feiertage noch Schulferien, die es gebieten würden, dem Kläger eine weitergehende Verzögerung zuzugestehen (vgl. dazu BGH vom 30.3.2012, Az. V ZR 148/11). Bis zum 27.2.2023 ist der Kläger nicht tätig geworden. Die verzögerte Zustellung der Klage ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Vorschuss der Gerichtskasse erst unter dem 6.4.2023 gutgeschrieben wurde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2, 3 BGB. Der Kläger fordert von dem Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls in einem Freibad. Die Parteien hielten sich am 30.6.2019 im Waldschwimmbad ..... auf. Am Fünf-Meter-Turm trafen der seinerzeit 13 Jahre alte Kläger und der 18 Jahre alte Beklagte aufeinander. Der Kläger und der Beklagte sprangen kurze Zeit hintereinander von dem Fünf-Meter-Turm des Freibads. Beim Eintauchen des Beklagten in das Schwimmbecken stieß er mit dem Kopf des Klägers zusammen, wobei beide verletzt wurden. Der Kläger wurde nach dem Zusammenstoß bewusstlos und wurde mit dem Rettungswagen zur Behandlung in die Sana Kliniken in Eutin gebracht, wo er für zwei Tage stationär behandelt wurde. Er erlitt u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grade sowie Verletzungen an den Zähnen. Wegen der Zahnverletzungen begab er sich in zahnärztliche Behandlung. Weitere ärztliche Untersuchungen und Behandlungen folgten – in der Neurologie sowie bei HNO-Ärzten. Am 10.8.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie zur Anerkennung des Ersatzes künftiger Schäden aus dem Unfallereignis auf. Mit Schreiben vom 7.9.2020 teilte der Ansprechpartner auf Seiten der Haftpflichtversicherung des Beklagten mit, er hole noch Auskünfte ein. Sobald diese vorlägen, werde er sich melden. Mit Schreiben vom 1.10.2020, das dem Kläger am 5.10.2020 zugegangen ist, lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Forderungen des Klägers ab. Ein weiteres Schreiben des Klägers an die Versicherung des Beklagten blieb unbeantwortet. Am 19.1.2023 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Rechtsschutzversicherung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses auf. Mit Schreiben vom 30.1.2019 teilte die Rechtsschutzversicherung dem Prozessbevollmächtigten mit, dass die Kostennote berichtigt worden sei. Der Kläger behauptet, er habe aufgrund des Unfalls sechs Wochen lang keine feste Nahrung zu sich nehmen können und habe unter Kopfschmerzen sowie erheblichen Schmerzen im Bereich des Kiefers gelitten. Außerdem habe er kein Sport treiben und nicht in die Sonne gehen können und habe sich 14 Tage streng schonen müssen, wobei er 10 Tage habe „stramm“ liegen müssen. Die gesamte Situation habe bei ihm zu erheblichen psychischen Belastungen geführt. Er behauptet zudem, als Spätfolge des Unfalls könnten weitere Behandlungen, insbesondere weitere Zahnbehandlungen, wie z.B. Zahnersatz, erforderlich werden (Anlage K 5). Bezüglich der Geltendmachung weiterer Kosten behauptet der Kläger, seine Mutter habe aufgrund des Unfalls einen viertägigen Verdienstausfall erlitten (Anlage K 6). Außerdem seien Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Unfall u.a. für Fahrten zu den behandelnden Ärzten entstanden (Bl. 7 d. A.). In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.5.2024 hat das Gericht die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 3.6.2024 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger unter dem 17.6.2024 Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 13.5.2024 zu Aktenzeichen 10 O 270/23 aufzuheben und 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches jedoch mindestens 5.500 Euro betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2020, zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 30.06.2019 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Verdienstausfall der Mutter des Klägers in Höhe von 176,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2020, zu zahlen, 4. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Fahrtkosten in Höhe von 120,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte behauptet bezüglich des Unfallhergangs, die Parteien hätten verabredet, gemeinsam vom Fünf-Meter-Turm springen zu wollen. Entgegen der vorherigen Absprache sei der Kläger anstatt nach dem Eintauchen nach vorne wegzuschwimmen zur Seite in die Sprungbahn des Beklagten geschwommen. Der Beklagte meint, den Kläger träfe daher ein erhebliches Mitverschulden. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung. Die Klage ist am 29.12.2022 bei dem Landgericht Lübeck eingegangen. Der Anforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ist dem Kläger am 12.1.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt worden. Der Kostenvorschuss ist bei der Landeskasse mit Wertstellung vom 6.4.2023 eingegangen. Die Klage ist dem Beklagten am 25.4.2023 zugestellt worden.