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Beschluss

14 T 92/17

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt, ab dem ein ordnungsgemäßer Antrag auf Bewilligung vorlag, die Gegenseite hierzu rechtliches Gehör erhalten hatte, auch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag und eine sofortige Entscheidung über das Prozesskostengesuch zumindest möglich war. Eine etwaig nachfolgende Beweisaufnahme kann dann nicht mehr Berücksichtigung finden. Denn andernfalls stünde es im freien Ermessen des verfahrensleitenden Richters, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder nicht, da dieser entweder sofort über die Bewilligung entscheiden, oder aber die Entscheidung - wie hier geschehen - in ebenfalls wohl verfahrensmäßig zulässigerweise Weise auf einen Zeitpunkt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vertagen (und dann auch das Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigen) kann. Hierdurch würde es jedoch dem reinen Zufall der Verfahrenshandhabung durch den jeweiligen Richter überantwortet, ob der Antragsteller Prozesskostenhilfe erhält oder nicht - ein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 3. August 2017 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. September 2017 - Az. 48 C 453/17 - wird abgeändert: Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Ratenzahlungen werden nicht angeordnet. Herr Rechtsanwalt A wird beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt, ab dem ein ordnungsgemäßer Antrag auf Bewilligung vorlag, die Gegenseite hierzu rechtliches Gehör erhalten hatte, auch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag und eine sofortige Entscheidung über das Prozesskostengesuch zumindest möglich war. Eine etwaig nachfolgende Beweisaufnahme kann dann nicht mehr Berücksichtigung finden. Denn andernfalls stünde es im freien Ermessen des verfahrensleitenden Richters, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder nicht, da dieser entweder sofort über die Bewilligung entscheiden, oder aber die Entscheidung - wie hier geschehen - in ebenfalls wohl verfahrensmäßig zulässigerweise Weise auf einen Zeitpunkt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vertagen (und dann auch das Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigen) kann. Hierdurch würde es jedoch dem reinen Zufall der Verfahrenshandhabung durch den jeweiligen Richter überantwortet, ob der Antragsteller Prozesskostenhilfe erhält oder nicht - ein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis.(Rn.4) Der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 3. August 2017 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. September 2017 - Az. 48 C 453/17 - wird abgeändert: Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Ratenzahlungen werden nicht angeordnet. Herr Rechtsanwalt A wird beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit Klage vom 25. April 2017 begehrte die Klägerin, die beiden Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihr vermieteten Wohnung in Bad Oldesloe zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 beantragten die Beklagten Klageabweisung und stellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem Antrag lag jedoch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei. Das Amtsgericht bestimmte im Folgenden Termin zur Güteverhandlung und Haupttermin auf den 3. August 2017 und lud hierzu auch drei Zeugen. Zu Beginn des Termins am 3. August 2017 reichten die Beklagten ihre Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu den Akten. Im Anschluss an den Termin, noch am selben Tag, lehnte das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag ab, der dem Beklagtenvertreter am 10. August 2017 zugestellt wurde. Hiergegen legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 5. September 2017 sofortige Beschwerde ein, die am 7. September 2017 zuging und der das Amtsgericht durch Beschluss vom 27. September 2017 nicht abhalf. Bereits am 31. August 2017 hatte im Übrigen das Amtsgericht sein Endurteil verkündet. II. Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO sind gegeben. Zu dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt hatte die Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblich ist insoweit zur Überzeugung des Beschwerdegerichts der Zeitpunkt, in dem erstmals ein ordnungsgemäßer Antrag auf Bewilligung einschließlich der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers vorlag. Dabei kann das Gericht den grundsätzlichen Meinungsstreit, auf welchen Zeitpunkt es für die Entscheidung über die Bewilligung ankommt, hier offen lassen (vgl. zum Streitstand etwa Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. A., § 119 Rn. 45). Denn zur Überzeugung des Gerichts gilt, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem ein ordnungsgemäßer Antrag auf Bewilligung vorlag, die Gegenseite hierzu rechtliches Gehör erhalten hatte, auch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag und eine sofortige Entscheidung über das Prozesskostengesuch zumindest möglich war, eine etwaig nachfolgende Beweisaufnahme nicht mehr Berücksichtigung finden kann. Denn andernfalls stünde es im freien Ermessen des verfahrensleitenden Richters, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder nicht, da dieser entweder sofort über die Bewilligung entscheiden, oder aber die Entscheidung - wie hier geschehen - in ebenfalls wohl verfahrensmäßig zulässigerweise Weise auf einen Zeitpunkt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vertagen (und dann auch das Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigen) kann. Hierdurch würde es jedoch dem reinen Zufall der Verfahrenshandhabung durch den jeweiligen Richter überantwortet, ob der Antragsteller Prozesskostenhilfe erhält oder nicht - ein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis (vgl. hierzu auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 4 W 3703/90 -, BeckRS 2010, 29684; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 6 WF 140/10 -, JW 2011, 1460, Juris Rn. 3: „Verfassungsrechtlich ist es außerdem geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft, dementsprechend seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe mit einfließen lässt.“ Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. A., § 119 Rn. 14: „Eine Beweisaufnahme ist bei der Frage der Erfolgsaussicht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Gericht über den PKH-Antrag vorab hätte entscheiden können und es der Partei nicht möglich war, sich der Beweisaufnahme zu entziehen.“ Thomas/Putzo, ZPO, 37.A., § 119 Rn. 4). Eine derartige, die Berücksichtigung des Beweisergebnisses ausschließende Konstellation lag hier vor. Insbesondere wäre es hier dem erkennenden Richter zumindest möglich gewesen, noch vor Eintritt in die Beweisaufnahme über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, da im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes keinerlei Berechnungen erforderlich sind und die Erfolgsaussichten wegen des bereits bejahten Erfordernisses der Beweisaufnahme offenkundig waren. Hierdurch wird dem Amtsgericht im Übrigen auch nicht „zugemutet“ die Hauptverhandlung zu unterbrechen um zunächst über das PKH-Gesuch zu entscheiden. Gefordert ist lediglich, dass das Gericht - wenn es erst nach dem Termin entscheiden möchte - bei der Bestimmung des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunktes Art. 3 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden Konsequenzen (vgl. oben) beachtet (i.d.S. auch bereits LG Lübeck, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 14 T 85/17 - zu AG Ahrensburg, Az. 41 C 726/17). Zu dem damit maßgeblichen Zeitpunkt - hier mithin zu Beginn der mündlichen Verhandlung - hatte die Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Amtsgericht zu Recht die zwischen den Parteien streitige Frage für beweisbedürftig erachtete, ob die der Kündigung zu Grunde liegenden Umstände tatsächlich vorgelegen hatten - und insoweit Beweis zu erheben war. Auf das diesem Zeitpunkt nachfolgende Ergebnis der Beweisaufnahme kommt es nach dem Vorgesagten im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht an. Nach den von den Beklagten durch den ausgefüllten Vordruck glaubhaft gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind diese auch nicht in der Lage, die anfallenden Prozesskosten aufzubringen.