Urteil
14 S 61/20
LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2020:1126.14S61.20.00
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Leitsätze
1. Sofern ein Mieter über die Internetplattformen „couchsurfing.com“ und „hospitalityclub.org“ Dritten unentgeltlich einen Übernachtungsplatz in seiner Wohnung zur Verfügung gestellt hat, liegt keine Gebrauchsüberlassung vor.(Rn.25)
2. Die oben aufgeführten Internetplattformen beruhen auf dem Prinzip der Kostenlosigkeit und des wechselseitigen Vertrauens in einer großen „Community“. Insbesondere ist bei „couchsurfing.com“ die Idee, dass man andere Teilnehmer aus dieser Community besucht – während diese selbst daheim sind.(Rn.27)
3. Die Besuche der Gäste sind in der Regel nur auf eine kurze Dauer angelegt. Bei lebensnaher Betrachtung behält der Gastgeber, der einem Dritten für einen kurzen Zeitraum einen Übernachtungsplatz überlässt, während er weiterhin in der Wohnung verbleibt, die Sachherrschaft über die Wohnung und räumt dem Dritten lediglich die Möglichkeit der Mitbenutzung ein.(Rn.27)
4. Sofern der in 1. Instanz obsiegende Vermieter sein Räumungsbegehren in der Berufungsinstanz auch auf neue Kündigungen stützt, darf hierüber in der Sache nur entschieden werden, wenn er diesen Klagegrund im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfahren eingeführt hat (eigener Streitgegenstand; vgl. Fleindl, ZMR 2020, 1ff.).(Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 30.04.2020, Az. 27 C 2196/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern ein Mieter über die Internetplattformen „couchsurfing.com“ und „hospitalityclub.org“ Dritten unentgeltlich einen Übernachtungsplatz in seiner Wohnung zur Verfügung gestellt hat, liegt keine Gebrauchsüberlassung vor.(Rn.25) 2. Die oben aufgeführten Internetplattformen beruhen auf dem Prinzip der Kostenlosigkeit und des wechselseitigen Vertrauens in einer großen „Community“. Insbesondere ist bei „couchsurfing.com“ die Idee, dass man andere Teilnehmer aus dieser Community besucht – während diese selbst daheim sind.(Rn.27) 3. Die Besuche der Gäste sind in der Regel nur auf eine kurze Dauer angelegt. Bei lebensnaher Betrachtung behält der Gastgeber, der einem Dritten für einen kurzen Zeitraum einen Übernachtungsplatz überlässt, während er weiterhin in der Wohnung verbleibt, die Sachherrschaft über die Wohnung und räumt dem Dritten lediglich die Möglichkeit der Mitbenutzung ein.(Rn.27) 4. Sofern der in 1. Instanz obsiegende Vermieter sein Räumungsbegehren in der Berufungsinstanz auch auf neue Kündigungen stützt, darf hierüber in der Sache nur entschieden werden, wenn er diesen Klagegrund im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfahren eingeführt hat (eigener Streitgegenstand; vgl. Fleindl, ZMR 2020, 1ff.).(Rn.39) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 30.04.2020, Az. 27 C 2196/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe der 3-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss des Hauses XXX in Lübeck nach außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigung des Mietvertrags sowie den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der prozessualen Erklärungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO weitgehend verzichtet. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 30.04.2020 stattgegeben. Das Urteil wurde dem Beklagten am 06.05.2020 zugestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 08.06.2020, eingegangen bei dem Landgericht Lübeck am selben Tage, eingelegte und mit Schriftsatz vom 03.07.2020, eingegangen bei dem Landgericht Lübeck am 06.07.2020, begründete Berufung des Beklagten. Er begehrt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt auch in der Berufungsinstanz sein erstinstanzliches Begehr auf Klagabweisung weiter. Auf den Antrag des Beklagten in seiner Berufungsbegründung vom 03.07.2020 (Bl. 92 d.A.) wird verwiesen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Auf den Antrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 22.06.2020 (Bl. 90 d.A.) wird Bezug genommen. Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird ergänzend auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung am 05.11.2020 verwiesen (Bl. 203 f. d.A.). Der Kläger hat im Laufe des Berufungsverfahrens die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil eingeleitet. Am 04.09.2020 ist die Außerbesitzsetzung des Beklagten aus der streitgegenständlichen Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher vollzogen und der Kläger in den Besitz der Wohnung eingewiesen worden. Der Kläger hat das Mietverhältnis mit den Schriftsätzen vom 04.09.2020 (Bl. 120 f. d.A.) und vom 26.10.2020 (Bl. 193 ff. d.A.) erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch aus §§ 985, 546 Abs. 1 BGB nicht zu. Keine der streitgegenständlichen Kündigungen hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wirksam beendet. A. Die von dem Kläger am 28.08.2019 ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht wirksam beendet. 1. Das Mietverhältnis wurde nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 569 Abs. 2, Abs. 4 BGB wirksam beendet. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Kündigung bereits deshalb formell unwirksam ist, weil sie nur an den Beklagten und nicht auch an die in dem Mietvertrag als Mitmieterin aufgeführte Frau (…) gerichtet gewesen ist. Denn die Kündigung ist bereits aus anderen Gründen unwirksam: Soweit sie auf Ruhestörungen gestützt wird, mangels hinreichend substantiierter Angabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben (dazu unter a)), soweit sie mit einer unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte begründet wird, mangels Vorliegen eines Kündigungsgrundes (dazu unter b)). a) Der Kläger hat die außerordentliche, fristlose Kündigung zum einen damit begründet, dass von dem Beklagten auch nach Abmahnung vom 24.06.2019 „ruhestörender Lärm“ ausging. So heißt es in der Kündigung: „(…) Sie wurden in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert, sich an ihre mietvertraglichen Verpflichtungen zu halten, insbesondere ruhestörenden Lärm zu unterlassen (…). Insbesondere wurden Sie am 24.06.2019 diesbezüglich abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. (…) Sie haben auch im Übrigen den ruhestörenden Lärm nicht unterlassen. Uns liegen entsprechende Protokolle vor.(…)“. Diese Angaben genügen den Voraussetzungen an die Begründung eines Kündigungsschreibens nicht, sodass die Kündigung insofern bereits aus formellen Gründen unwirksam ist. Bei einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses (§§ 543Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB) ist der zur Kündigung führende wichtige Grund im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 569 Abs. 4 BGB), was zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung gehört. Dies hat zur Folge, dass eine fristlose Kündigung bei der Wohnraummiete unwirksam ist, wenn die Gründe der Kündigung entweder gar nicht oder nur unvollständig angegeben sind (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, BGB § 569 Rn. 82). Die Angaben im Kündigungsschreiben müssen substantiiert sein, das heißt nach Art, Zeitpunkt und Dauer der Störung (hier: der Lärmerzeugung) konkretisiert (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. Rn. 81 speziell für Lärmstörungen). Denn die Anordnung einer Begründungspflicht ergibt nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn der Kündigungsempfänger auf Grund der Angaben im Kündigungsschreiben Klarheit über seine Rechtsposition und die Möglichkeiten einer Rechtsverteidigung erhält (so BVerfG WuM 1989, 483 zu der rechtsähnlichen Vorschrift des §564b Abs.3 BGB a.F. (§ 573 Abs.3 BGB n.F.); Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. Rn. 77). Wird wegen mehrerer Gründe gekündigt, so müssen alle Gründe angegeben werden (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. Rn. 81). Eine solch präzise Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn die Kündigungsgründe schon vor Ausspruch der Kündigung dem Gekündigten (hier: Mieter) anderweitig bekannt waren, z.B. weil sie ihm mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O., BGB § 573 BGB Rn. 252). Vorliegend enthält das Kündigungsschreiben weder konkrete Angaben zur Art, zum Zeitpunkt und zur Dauer der vermeintlichen Lärmerzeugung durch den Beklagten. b) Sofern der Kläger die Kündigung weiter darauf stützt, dass der Beklagte trotz Abmahnung die Wohnung oder Teile die Wohnung „nach wie vor“ einem unbestimmten Personenkreis über entsprechende Internetportale zur Anmietung als Ferienwohnung anbietet, liegt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ein die außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigender Grund nicht vor. Nach § 543 Abs. 1 BGB kann ein Vermieter die Wohnung aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Unter die Gebrauchsüberlassung an Dritte fällt jede Form der Einräumung des entgeltlichen oder unentgeltlichen vollständigen oder teilweisen Besitzes an der Mietsache zum selbständigen oder unselbständigen und auf gewisse Dauer angelegten Allein- oder Mitgebrauch(Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 540 BGB, Rn. 6; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 1997, Az. RE-Miet 2/96 – juris, Rn. 17). Die aufgeführten Voraussetzungen sind weder im Hinblick auf die behauptete Vermietung über die Internetplattform „Airbnb“ (hierzu unter aa)) noch im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung eines Schlafplatzes über die Internetplattformen „couchsurfing.com“ und „hospitalityclub.org“ (hierzu unter bb)) gegeben. aa) Die Kammer hält es, anders als es das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen zugrundelegt, nicht für unstreitig, dass der Beklagte die Wohnung (oder einzelne Zimmer) nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist bis Anfang August 2019 tatsächlich noch über die Internetplattform „Airbnb“ an Dritte vermietet hat. Diese Frage kann jedoch im Ergebnis unentschieden bleiben. Zwar könnte ein solches Verhalten grundsätzlich eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte in dem oben dargelegten Sinne darstellen. Tatsachen, aufgrund derer die Kammer eine Erheblichkeit dieser Pflichtverletzung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB annehmen könnte, sind jedoch von dem Kläger weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Anders als das Amtsgericht vertritt die Kammer die Auffassung, dass über die Erheblichkeit dieser vertraglichen Pflichtverletzung gesondert auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, da sie das Korrelat für die Zumutbarkeitsprüfung in § 543 Abs. 1 S. 2 bildet (BeckOGK/Mehle, 1.7.2020, BGB § 543 Rn. 138 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., BGB § 543 Rn. 74 m.w.N.; LG Berlin, Urteil vom 01. Juli 2011, Az. 63 S 517/10 – juris, Rn. 5; aA MüKoBGB/Bieber, 8. Aufl. 2020, BGB § 543 Rn. 41, Palandt/ Weidenkaff, 79. Auflage 2020, § 543, Rn. 20 m. w. N.¸Lützenkirchen in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 543 BGB, Rn. 20). Zugunsten des Vermieters sind diejenigen Gründe zu berücksichtigen, die ihm persönlich die Aufnahme des Dritten als unzumutbar erscheinen lassen. Auf Seiten des Mieters sind dessen Interessen an der Aufnahme des Dritten maßgeblich (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O.). Der Beklagte hat zum Ausdruck gebracht, dass er die seltene Untervermietung einzelner Zimmer über „Airbnb“, während er stets auch selber in der Wohnung anwesend war, als zulässig angesehen hat und die Untervermietung zu dem Zweck erfolgte, soziale Kontakte zu knüpfen und den Mietzins nach dem Auszug seiner Frau weiterhin tragen zu können. Nach dem Zugang der Abmahnung stellte der Beklagte die Vermietungstätigkeit über „Airbnb“ Anfang August 2019 und damit vor dem Ausspruch der Kündigung unstreitig ein. Der Kläger hat demgegenüber keine konkreten Gründe vorgetragen, die ihm als Vermieter die (vermeintliche) Aufnahme Dritter in die Wohnung unzumutbar gemacht haben, insbesondere ist weder Vortrag zu dem Umfang noch zu etwaigen Auswirkungen der behaupteten Gebrauchsüberlassung geleistet worden. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht feststellen, dass dem möglichen Pflichtverstoß des Beklagten das für eine Kündigung erforderliche erhebliche Gewicht zukommt. bb) Sofern der Beklagte Dritten (unstreitig) auch nach der Abmahnung weiterhin über die Internetplattformen „couchsurfing.com“ und „hospitalityclub.org“ Dritten unentgeltlich einen Übernachtungsplatz in seiner Wohnung zur Verfügung gestellt hat, liegt keine Gebrauchsüberlassung in dem oben genannten Sinne vor. Eine Gebrauchsüberlassung setzt voraus, dass dem Dritten jedenfalls ein Mitbesitz an der Mietsache eingeräumt wird. Der Besitz an der Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben, § 854 Abs. 1 BGB. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, das heißt von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab (vgl. BGH, Urteil vom 02. Dezember 2011, Az. V ZR 119/11 – juris, Rn. 10). Daran gemessen ist eine Besitzübertragung vorliegend zu verneinen. Die oben aufgeführten Internetplattformen beruhen auf dem Prinzip der Kostenlosigkeit und des wechselseitigen Vertrauens in einer großen „Community“. Insbesondere ist bei „couchsurfing.com“ die Idee, dass man andere Teilnehmer aus dieser Community besucht – während diese selbst daheim sind. So trägt es auch der Beklagte vor. Die Besuche der Gäste sind in der Regel nur auf eine kurze Dauer angelegt. Bei lebensnaher Betrachtung behält der Gastgeber, der einem Dritten für einen kurzen Zeitraum einen Übernachtungsplatz überlässt, während er weiterhin in der Wohnung verbleibt, die Sachherrschaft über die Wohnung und räumt dem Dritten lediglich die Möglichkeit der Mitbenutzung ein. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagten seinen Gästen für die Dauer ihres Aufenthalts einen (Zweit-) Schlüssel für die Wohnung aushändigt hat. Denn es ist weder anzunehmen, dass der Beklagte den Willen hatte, seinen Gästen durch Übergabe eines Schlüssels den Mitbesitz einzuräumen, noch dass die Gäste einen entsprechenden Besitzbegründungswillen hatten. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung ist davon auszugehen, dass die Übergabe des (Zweit-) Schlüssels vorliegend allein den Zweck hatte, den Gästen einen freien Zugang zu der Wohnung zu ermöglichen. 2. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde auch nicht wirksam durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB beendet. a) Auch die ordentliche Kündigung ist bereits formell unwirksam, soweit sie auf Ruhestörungen gestützt wird. Die Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben ist nach § 573 Abs. 3 S. 1 BGB ebenfalls Wirksamkeitsvoraussetzung für die ordentliche Kündigung. Eine Kündigung ohne Angabe der Gründe ist unwirksam (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., BGB § 573 Rn. 215aa). Bei einer ordentlichen Kündigung wegen einer Vertragsverletzung muss der Vermieter das Verhalten des Mieters hinreichend genau beschreiben und die Zeit, den Ort und die näheren Umstände des Vorfalls („wann, wo, was, wie‟) mitteilen. Ist der Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen, so muss sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben, dass der Mieter nach dem Zugang der Abmahnung eine weitere, gleiche oder gleichartige Vertragsverletzung begangen hat (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., BGB § 573 Rn. 222). Wird die Kündigung auf eine Vielzahl einzelner Vertragsverletzungen gestützt, so müssen die einzelnen Vertragsverletzungen substantiiert im Kündigungsschreiben dargelegt werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich auch in diesem Fall ergeben, wann und wo der Mieter die behaupteten Vertragsverstöße begangen hat. Wird beispielsweise wegen einer häufigen Lärmbelästigung gekündigt, so genügt es nicht, wenn der Vermieter lediglich darlegt, dass der Mieter „ständig ruhestörenden Lärm‟ verursacht habe. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu verlangen, dass Art, Zeitpunkt und jeweilige Dauer der einzelnen Lärmstörungen hinreichend genau beschrieben wird. Zumindest muss der Vermieter einen abgrenzbaren Zeitraum angeben und die Häufigkeit der Lärmstörungen innerhalb dieses Zeitraums darlegen (z.B. „In der Zeit vom … bis … ca. dreimal wöchentlich‟) (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., BGB § 573 Rn. 223). Diesen Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben nicht. Selbst wenn die Kammer aber mit einer anderen Auffassung in der Literatur annehmen würde, dass die pauschale Angabe „ruhestörender Lärm“ ausreicht (vgl. z.B. MüKoBGB/Häublein, a.a.O., BGB § 573 Rn. 134) und Tatsachen zur Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung und Beweis des Kündigungsgrundes (sog. Ergänzungstatsachen) noch im Prozess nachgeschoben werden können (vgl. MüKOBGB/Häublein a.a.O., Palandt/ Weidenkaff, a.a.O., § 573, Rn. 48), hat der Kläger die von dem Beklagten bestrittenen wiederkehrenden Ruhestörungen durch die Waschmaschine und „durch lautstarkes Trampeln, Poltern, Schurren und dumpfe Geräusche in der Wohnung“ weder erst- noch zweitinstanzlich nach Tageszeit, Zeitdauer und Frequenz substantiiert. Mangels hinreichend substantiierten Vortrags ist zu dem Vorliegen der behaupteten Ruhestörungen kein Beweis zu erheben, da dies eine unzulässige Beweiserhebung zu Ausforschungszwecken darstellen würde. b) Sofern der Kläger die ordentliche Kündigung mit einer unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte begründet, wird auf die obigen Ausführungen unter A. 1. b) verwiesen, die im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechend gelten. B. Auch die von dem Kläger in der Klageschrift vom 26.10.2019 ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht wirksam beendet. 1. Die außerordentliche, fristlose Kündigung hat nicht gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 569 Abs. 2, Abs. 4 BGB zu einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses geführt. a) Soweit der Kläger die Kündigung auf Ruhestörungen stützt, ist sie aus den unter A. 1. a) aufgeführten Gründen formell unwirksam. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift (anders als in der Kündigung vom 28.08.2019) zu der Art der Ruhestörungen vorgetragen, jedoch sind diese nicht nach Zeitpunkt und Dauer der Störung konkretisiert. b) Der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben. Der Beklagte hat die Rechte des Klägers nicht in erheblichem Maße dadurch verletzt, dass er die Wohnung unbefugt einem Dritten überlassen hat. Es wird insofern auf die Ausführungen unter A. 1. b) Bezug genommen, die auch hier entsprechend gelten. 2. Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung hat das Mietverhältnis nicht wirksam gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB beendet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter A. 2. (insbesondere der Verweisungen) und B. 1. a) verwiesen. C. Sofern der Kläger sein Räumungsbegehren in der Berufungsinstanz nunmehr auch auf die Kündigungen vom 04.09.2020 und vom 29.10.2020 stützt, darf die Kammer hierüber in der Sache nicht entscheiden. Denn der Kläger hat diesen Klagegrund nicht zulässigerweise im Wege der Anschlussberufung (§524 ZPO) in das Berufungsverfahren eingeführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 04.02.2015, Az. VIII ZR 175/14 - juris, Rn. 14 m. w. N.). Dementsprechend hat der Kläger, der erstinstanzlich mit dem auf die Kündigung vom 28.08.2019 gestützten Räumungsbegehren durchgedrungen war, dadurch, dass er dieses Begehren in der Berufungsinstanz zusätzlich mit den Kündigungen vom 04.09.2020 und vom 29.10.2020 unterlegt hat, einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt, nämlich ein Räumungsbegehren, das hilfsweise auf diese erneute Kündigung und den darin geltend gemachten Kündigungsgrund gestützt war. Die auf diese Weise herbeigeführte nachträgliche (Eventual-) Klagehäufung (§260 ZPO) ist deshalb wie eine Klageänderung im Sinne der §§263, 533 ZPO mit den dafür geltenden Regeln zu behandeln (vgl. BGH a.a.O.). Den neuen Klagegrund konnte und musste der Kläger zweitinstanzlich im Wege eines Anschlussrechtsmittels in den Rechtsstreit einführen. Denn der Berufungsbeklagte, der seine in erster Instanz erfolgreiche Klage erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will, muss sich dazu gemäß §524 ZPO der Berufung der Gegenseite anschließen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Einführung des neuen Klagegrundes eine Änderung des Sachantrags nicht erforderlich macht. Auch in einem solchen Fall will nämlich der Berufungsbeklagte, der im Berufungsrechtszug seine Klage auf einen anderen Klagegrund stützt, damit mehr erreichen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch (BGH a.a.O. - juris, Rn. 15). Selbst wenn die Kammer annimmt, dass es sich bei dem Schriftsatz des Klägers vom 04.09.2020 um eine konkludente Anschlussberufung handelt, konnte diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden, da die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Berufungsbegründung wurde dem Klägervertreter am 15.07.2020 gemeinsam mit der Verfügung vom 07.07.2020 zugestellt. Mit dieser Verfügung wurde dem Kläger eine Frist zur Berufungserwiderung binnen eines Monats gesetzt. Er wurde zugleich darauf hingewiesen, dass eine etwaige Anschlussberufung binnen dieser Frist einzulegen und zu begründen ist. Die Frist wurde mit Verfügung vom 13.08.2020 bis zum 30.08.2020 verlängert. Der Schriftsatz vom 04.09.2020 ging jedoch erst am 04.09.2020 und damit nach Fristablauf bei dem Landgericht Lübeck ein. Aus denselben Gründen konnte auch mit Schriftsatz vom 26.10.2020 nicht mehr fristgemäß Anschlussberufung eingelegt werden. D. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachte Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten zu. E. Da die Berufung des Beklagten erfolgreich ist, hat der Kläger nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. F. Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. G. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 GKG.