Beschluss
14 T 19/21
LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2021:0618.14T19.21.00
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die einmalige Übersendung eines unerwünschten Werbefaxes rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.(Rn.9)
(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 28.04.2021, Az. 2 C 128/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einmalige Übersendung eines unerwünschten Werbefaxes rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.(Rn.9) (Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 28.04.2021, Az. 2 C 128/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt werden möge, dem Antragsteller im geschäftlichen Verkehr unverlangte Telefax-Werbung zuzusenden. Der Antragssteller, ein selbständiger IT-Dienstleister, der beruflich die Telefax-Nr. XX benutzt, erhielt am 14.04.2021 von den ihm unbekannten Antragsgegnern (handelnd unter „XX“) ein Werbefax für Corona-Tests, ohne hierzu vorher seine Einwilligung erteilt zu haben. Dieses Fax war namentlich unterzeichnet von dem Antragsgegner zu 3. (als „Vertriebsleiter XX“). Der Antragsgegner zu 2. führt die Geschäfte der Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegner wurden durch den Antragssteller am 16.04.2021 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Diese wurde durch die Antragsgegner nicht abgegeben. Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 hat der Antragssteller daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf das Antragsschreiben genommen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28.04.2021 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung darauf verwiesen, dass nicht vorgetragen sei, weshalb das Begehr eilbedürftig sei. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit sofortiger Beschwerde vom 04.05.2021, bei Gericht eingegangen am 05.05.2021. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren mit Beschluss vom 28. April 2021 dem Landgericht Lübeck vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Ratzeburg hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu Recht mangels Vorliegens eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen. 1. Ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschließlich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte (vgl. MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 935 Rn. 15). Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Wortlaut des § 940 ZPO kommt es für die Anordnung einer einstweiligen (Regelungs-)Verfügung darauf an, dass diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint, weil ein effektiver Rechtsschutz bei Anstrengung eines Hauptsacheverfahrens nicht gewährleistet wäre. Hier vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass bei Ausbleiben einer einstweiligen Anordnung für den Antragsteller wesentliche Nachteile eintreten könnten. Wesentliche Nachteile im Sinne des § 940 ZPO könnten nach Auffassung der Kammer nämlich allenfalls dann angenommen werden, wenn bei Vorliegen einer evidenten Wiederholungsgefahr mit schwerwiegenden Verstößen der Antragsgegner zu rechnen wäre. Dass eine solche konkrete (weitere) Zuwiderhandlung der Antragsgegner bevorsteht, ist von dem Antragssteller jedoch nicht hinreichend dargelegt worden. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht, dass dieser bei Ausbleiben einer einstweiligen Anordnung mit weiteren Werbefaxen gerade der Antragsgegnerin rechnen muss. Der Antragssteller selbst hat bis zum jetzigen Zeitpunkt ein einziges Werbefax am 14.04.2021 erhalten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin konkret gegenüber dem Antragsteller mehrfach Faxe versenden wird, fehlen. Insbesondere ergibt sich hierfür nichts aus dem Vortrag des Antragsstellers, die Bundesnetzagentur habe am 22.03.2021 darüber berichtet, dass seit Dezember 2020 über 4000 Beschwerden über unzulässige Spam-Werbung vorlägen, u.a. auch - wie vorliegend - für Produkte mit dem Handelsnamen „easyMed“. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass mehrfach Faxe vom selben Absender an dieselben Empfänger versandt wurden. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellervertreters, ihm sei der Antragsgegner zu 2. sowie die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 1. bereits bekannt, seit sie am 26.10.2020 unzulässig für Coronamasken Faxwerbung an ein anderes von ihm vertretenes Unternehmen verschickt hätten. Soweit in der, von dem Antragssteller zitierten Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2004 – 6 W 127/04; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6.07.2018 – 13 O 100/18), in einem ähnlich gelagerten Fall eine Dringlichkeit bejaht wurde, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen (ebenso: vgl. auch LG Karlsruhe, MMR 2002, 402). Insbesondere ergibt sich aus den vorgenannten Beschlüssen nicht, aus welchem Grund eine konkrete Wiederholungsgefahr angenommen wurde. Soweit dort – teilweise – darauf abgestellt wurde, dass jedenfalls ein Verfügungsanspruch im Sinne von §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB besteht, vermag dies für sich betrachtet jedenfalls nicht die Annahme zugleich auch eines Verfügungsgrundes zu indizieren. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es ohne weiteres möglich ist, dass trotz Vorliegens eines Verfügungsanspruches gleichwohl ein Verfügungsgrund wegen fehlender konkreter Wiederholungsgefahr nicht besteht (MünchKomm-Heinze, ZPO, § 940 Rn. 11; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, § 940 Rn. 9). Etwas Anderes folgt auch nicht aus Art. 13 Abs. 6 Datenschutz-RL sowie des neu eingefügten Art. 15a dieser Richtlinie. Diese verpflichten die Mitgliedstaaten lediglich dazu, effektive Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gegen unerbetene elektronische Nachrichten zu schaffen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen dagegen vorzusehen. Dieser Vorgabe wird bereits durch die Möglichkeit der Klageerhebung in der Hauptsache Genüge getan. 2. Der Antragssteller kann sich zudem vorliegend auch nicht auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG berufen, da der Antragssteller nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG - mangels Mitbewerberstellung - nicht berechtigt ist, Ansprüche auf Unterlassung gem. § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen bemisst sich maßgebend an der zu schätzenden Beeinträchtigung des Unterlassungsgläubigers. Hierbei ist nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Vernichten des Faxes, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen zu berücksichtigen. Das Beschwerdegericht hält einen Wert von 4500,00 € bei einmaliger Zusendung eines Faxes für angemessen (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, 1 W 57/08). Dem entspricht ein Streitwert von 3000,00 € für das einstweilige Verfügungsverfahren. Da vorliegend mehrere Personen inhaltsgleich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, handelt es sich rechtlich um mehrere selbstständige Ansprüche (BGH, Beschluss vom 15.04.2008, Az.: X ZB 12/06, MMR 2008, 1126). Hierbei ist hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 und des Antragsgegners zu 3 ein Abschlag vorzunehmen. Der Abschlag hinsichtlich des auf den gesetzlichen Vertreter entfallenden Streitwerts ergibt sich aus dem Umstand, dass mit den Unterlassungsbegehren in erster Linie das Interesse verfolgt wird, das unzulässige Handeln der juristischen Person, sei es durch den gesetzlichen Vertreter, sei es durch andere Mitarbeiter zu unterbinden. Das Beschwerdegericht hält für den geltend gemachten Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2 und zu 3 jeweils einen Streitwert von 1000,00 € für angemessen, so dass ein (addierter) Streitwert von insgesamt 5000,00 € anzunehmen ist.