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Beschluss

14 T 25/21

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 5. Mai 2021 – Aktenzeichen 27 C 398/21 – wird wie folgt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.469,52 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 5. Mai 2021 – Aktenzeichen 27 C 398/21 – wird wie folgt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.469,52 EUR festgesetzt. I. Die Kläger kündigten am 23. Juni 2020 als Vermieter ein Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen Eigenbedarfs zum 31. März 2021. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage B1 vorliegende Kündigungsschreiben (Bl. 32 d.A.). Der Beklagte widersprach der Eigenbedarfskündigung mit Schreiben vom 29. Januar 2021. Hierin führte der Beklagte aus, dass er seit Erhalt der Kündigung auf Wohnungssuche sei. Eine Ersatzwohnung habe er jedoch noch nicht gefunden. Sollten sich hieran Änderungen ergeben, würde er dies mitteilen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage zur Klageschrift vorliegende Schreiben (Bl. 5 d.A.). Mit Schreiben vom 19. Februar 2021, also vor Ablauf der Kündigungsfrist, erhoben die Kläger Räumungsklage gegen den Beklagten. Die Klage wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 16. März 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. März 2021 beantragte der Beklagte sodann Klageabweisung und teilte mit, dass er zwischenzeitlich eine geeignete Wohnung gefunden habe. Die Übergabe der streitgegenständlichen Wohnung erfolgte am 31. März 2021. Mit Schriftsatz vom 9. April 2021 hat die Klägerseite hierauf die Klage für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 13. April 2021 angeschlossen. Beide Seiten haben wechselseitig Kostenanträge zu Lasten der Gegenseite gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 5. Mai 2021 der Beklagtenseite die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage ursprünglich zulässig gewesen sei, da hinreichend Anlass für die Besorgnis bestanden habe, dass der Beklagte nicht rechtzeitig räumen würde. Die Klage sei auch begründet gewesen, da der Beklagte nicht hinreichend substantiiert zu seinen Bemühungen um Ersatzwohnraum vorgetragen habe. Der Beklagte hat gegen den Beschluss mit Schreiben vom 21. Mai 2021 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. Mai 2021 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt hat. II. Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde hat dabei das Beschwerdegericht eine eigene Billigkeitsentscheidung zu treffen – es darf sich nicht auf die Überprüfung der Ermessensausübung des Ausgangsgerichts beschränken (vgl. nur Schulz, in MK-ZPO, § 91a, Rn. 67 m.w.N.). In Ausübung des insoweit dem Beschwerdegericht zustehenden eigenen Ermessens legt dieses die Kosten des Rechtsstreits der Klägerseite auf. 1. Dabei hat sich das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Pflicht zur Tragung der entstandenen Kosten maßgeblich von der Frage leiten lassen, wie das vorliegende Verfahren bei Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne das erledigende Ereignis - hier also ohne die fristgerechte Räumung - ausgegangen wäre (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05 -, NJW 2007, 3429, Zöller-Althammer, ZPO, § 91a Rn. 24 m.w.N.; BeckOK ZPO/Jaspersen, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 91a Rn. 29). Maßgeblich für die derart anzustellende rechtliche Prüfung ist dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - I ZR 68/01 -, WRP 2004, 350; Zöller, a.a.O.). 2. Zu dem damit hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Räumung der Wohnung am 31. März 2021 im ……in ….war die Klage zur Überzeugung der Kammer (und insoweit entgegen der Erwägungen des Amtsgerichts) unzulässig. a. Denn grundsätzlich sieht die Zivilprozessordnung vor, dass nur bereits fällige Ansprüche eingeklagt werden können. Fällig war der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe und Räumung am 31. März 2021 jedoch noch nicht, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch Zeit bis 24:00 Uhr hatte, um die Räumung und Herausgabe zu bewirken. Ein gerichtlich klagbarer Anspruch bestand damit erst am Folgetag. b. Die Klägerseite kann sich auch nicht auf die in der Zivilprozessordnung enthaltenen Ausnahmevorschriften stützen, die eine Klageerhebung vor Fälligkeit ausnahmsweise ermöglichen. § 257 ZPO ist nicht einschlägig, da diese auf Wohnraum keine Anwendung findet. Auch auf § 259 ZPO kann sich die Klägerseite nicht berufen. (1) Nach dieser Bestimmung kann auf künftige Leistung geklagt werden, wenn die Umstände die Besorgnis rechtfertigen, „dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde“. Eine derartige Besorgnis setzt voraus, dass der Schuldner eindeutig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, fristgerecht die verlange Leistung zu erbringen (LG Köln, Beschluss vom 3. März 1995 - 10 T 35/95 -, NJW-RR 1996, 778; AG Ulm Beschluss vom 7. August 2006 - 3 C 329/06 -, BeckRS 2006, 136858). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Leistungspflicht an sich ernstlich bestreitet (st. Rspr., vgl. i.d.S. etwa BGH, Urteil vom 20. 6. 2005 - II ZR 366/03 (OLG Karlsruhe) -, NJW-RR 2005, 1518; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 259 Rn. 13). Besteht hingegen nur die Besorgnis, dass dem Schuldner die Leistung nicht möglich sein werde, findet § 259 ZPO keine Anwendung (OLG Koblenz Urt. v. 18.3.1980 - 15 UF 675/79 -, BeckRS 2010, 20080). Für diese Beschränkung der Anwendung des § 259 ZPO auf Fälle willentlich drohender Nichtleistung spricht schon der (ein deutlich voluntatives Element enthaltene) Wortlaut des § 259 ZPO, der nicht darauf abstellt, dass der Schuldner nicht leisten werde, sondern dass er sich seiner Leistungspflicht „entziehen“ werde. Desgleichen spricht auch die Gesetzgebungshistorie für diese Auslegung, die dafür spricht, dass der § 259 ZPO zugrunde liegende Gesetzesentwurf nur die vom Willen des Schuldners abhängige, gut- oder bösgläubige Nichterfüllung der Verbindlichkeit als Regelungsmaterie ansah, nicht dagegen die Fälle des Unvermögens des Schuldners (vgl. hierzu Henssler, NJW 1989, 138, 141). Gleiches gilt im Hinblick auf die Gesetzessystematik: § 259 stellt eine Ausnahmevorschrift vom Grundsatz der Unzulässigkeit von Klagen auf erst künftige Leistung dar und ist auch insoweit eng auszulegen. (2) Im Kontext von Räumungsklagen bzgl. Wohnraumes folgt hieraus zur Überzeugung der Kammer, dass die Voraussetzungen des § 259 ZPO nur dann vorliegen, wenn der Mieter bestreitet, zur Räumung und Herausgabe verpflichtet zu sein. Kein Fall des § 259 ZPO liegt hingegen vor, wenn er sich grundsätzlich zur Räumung und Herausgabe bereit erklärt, jedoch darauf hinweist, dass ihm dies möglicherweise aufgrund fehlenden Ersatzwohnraumes rein tatsächlich möglich sein könnte. Der Umstand allein, dass er der Kündigung nach §§ 574 ff. BGB widerspricht, rechtfertigt damit für sich genommen nicht die Besorgnis, dass er sich der Räumungspflicht entziehen werde (LG Köln, Beschluss vom 3. März 1995 - 10 T 35/95 -, NJW-RR 1996, 778; AG Ulm Beschluss vom 7. August 2006 - 3 C 329/06 -, BeckRS 2006, 136858; Monschau in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Besondere Probleme des Mietprozesses, Rn. 196; a.A. LG Bochum Beschluss vom 8. Juli 1982 - 11 T 48/82 -, BeckRS 1982, 30938474; LG Wiesbaden Beschluss vom 3. Mai 1989 - 8 T 14/89 -, BeckRS 1989, 07665; Gies, NZM 2003, 545, 547; Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 259 Rn. 5; vermittelnd: AG Fritzlar Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 8 C 430/97 -, BeckRS 1997, 30994064). Maßgeblich sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles und dabei insbesondere, mit welcher Begründung er widerspricht. Einer Erklärung dahingehend, dass die Herausgabe der Wohnung grundsätzlich widersprochen werde, etwa weil ein Grund nach § 574 Abs. 1 ZPO vorliege oder weil etwa angemeldeter Eigenbedarf bestritten wird, kommt daher eine andere Bedeutung zu als einem Widerspruch, der mit der grundsätzlichen Bereitschaft zur Räumung und nur unter Hinweis auf die bisherige Erfolglosigkeit der Suche nach Ersatzraum erklärt wird. Denn im letzteren Fall lässt sich gerade kein willentliches Entziehen vor der Räumungsfrist feststellen, sondern nur ein Verweis auf eine möglicherweise eintretende Unmöglichkeit, Ersatzwohnraum zu finden. Durch eine derartige Auslegung des § 259 ZPO wird im Ergebnis auch der gesetzgeberischen Intention des § 259 ZPO am besten Rechnung getragen, ohne hierdurch auf der anderen Seite die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Vermieterseite unangemessen zu beschneiden. Denn einerseits wird hierdurch den strengen Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Räumung nach § 259 ZPO Geltung verschafft, die (auch) dem Schutz des (grundsätzlich räumungswilligen) Mieters dienen, der davor bewahrt werden soll, vorzeitig (d.h. bei noch laufender Kündigungsfrist trotz eigener Räumungsbemühungen) in einem Räumungsrechtsstreit gezogen zu werden (so auch LG Kempten, Urteil vom 3. Juni 1992 - S 790/92 -, NJW-RR 1993, 1101). Andererseits bleibt eine Räumungsklage bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist in den Fällen möglich, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Mieter grundsätzlich nicht räumungsbereit ist. Dabei hat es der Vermieter auch selbst in der Hand, zu derartigen Umständen vertieft vorzutragen - etwa indem er die Mieterseite auffordert, sich zu den Bemühungen um Ersatzwohnraum näher zu erklären, § 574b Abs. 1 Satz 2 BGB. Verweigert der Mieter hierauf die Auskunft, wäre dies wiederum im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände im Rahmen des § 259 ZPO zu berücksichtigen. (3) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier nicht festzustellen, dass sich der Beklagte der Pflicht zur fristgerechten Räumung und Herausgabe entziehen wollte. Aus dem Widerspruchsschreiben vom 29. Januar 2021 ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte dem Herausgabeanspruch nicht grundsätzlich anzweifelte oder entgegentreten wollte. Vielmehr erklärte er, „seit Erhalt der Kündigung auf Wohnungssuche“ zu sein. Ersichtlich erfolgte der Widerspruch daher nur vor dem Hintergrund einer laufenden Suche nach Ersatzwohnraum und nur im Hinblick auf die Ungewissheit, ob rechtzeitig solcher zu finden sein würde. Dass die Suche auch nach erfolgtem Widerspruch nicht eingestellt würde, ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben (“Sollte sich in der nächsten Zeit eine Änderung ergeben, so wird mein Mandant dieses selbstverständlich mitteilen“). Weitere Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass der Beklagte sich der Räumungs- und Herausgabepflicht willentlich entziehen würde, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere liegt auch kein Vortrag der Klägerseite etwa zu nicht hinreichend ernsthaften Bemühungen um Ersatzwohnraum o.ä. vor. Derartiger Vortrag wäre dem Kläger auch ggf. möglich gewesen, hätte er - wie jedoch nicht erfolgt - von dem Beklagten Auskunft nach § 574b Abs. 1 Satz 2 BGB über seine Bemühungen um Ersatzwohnraum verlangt und hierauf keine oder nur unzureichende Auskunft erhalten. In der Gesamtschau ist damit kein Grund ersichtlich, weshalb hier vorliegend und entgegen der Wertung des § 259 ZPO der Beklagte als Mieter das Kostenrisiko einer verfrüht erhobenen Klage tragen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 574 Abs. 3, 2 Nr. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die hier streitentscheidende Frage der Anwendbarkeit des § 259 ZPO wird für die hier vorliegende Konstellation eines Widerspruches nach § 574 Abs. 2 BGB in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage steht aus.