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Urteil

14 S 92/21

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0307.14S92.21.00
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Leitsätze
1. Soweit mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gleichzeitig ein Treuhänder für die sog. Wohlverhaltensphase bestimmt wird, ändert dies nichts an der wiederhergestellten Prozessführungsbefugnis des Schuldners.(Rn.14) 2. Grundsätzlich ist beim Kauf eines Tieres, das erkrankt ist, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Entbehrlich kann die Fristsetzung dann sein, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05).(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 30.08.2021, Az. 18 C 619/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 728,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gleichzeitig ein Treuhänder für die sog. Wohlverhaltensphase bestimmt wird, ändert dies nichts an der wiederhergestellten Prozessführungsbefugnis des Schuldners.(Rn.14) 2. Grundsätzlich ist beim Kauf eines Tieres, das erkrankt ist, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Entbehrlich kann die Fristsetzung dann sein, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05).(Rn.19) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 30.08.2021, Az. 18 C 619/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 728,80 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 30. August 2021. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dass der Klägerin ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440 BGB zustehe. Einer - unstreitig nicht gesetzten - Frist zur Nacherfüllung hätte es nicht bedurft, da die Klägerin davon ausgehen durfte, dass sie im Sinne des Tierwohles unverzüglich den Tierarzt aufsuchen durfte. Ein Gewährleistungsausschluss sei im Übrigen nicht nachweisbar. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, dass das Amtsgericht zum einen § 442 BGB unberücksichtigt gelassen habe. Denn die Klägerin habe von dem Krankheitszustand der Katzen gewusst. Zum anderen sei eine Fristsetzung nach der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich gewesen. Ein Notfall habe nicht vorgelegen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihren wechselseitigen Vortrag wie folgt vertieft: Die Klägerin behauptet, sie habe am 19. März 2020, mithin dem Tag nach der Abholung, mehrere Sprachnachrichten per WhatsApp an die Beklagte versandt um die entstandene Situation zu klären. Hierin habe sie auch die Möglichkeit genannt, die Tiere sofort zurückzubringen. Eine Antwort habe sie nicht erhalten. Ab dem 20. März sei die Beklagte auch telefonisch nicht mehr zu erreichen gewesen. Es sei im Übrigen schon aus medizinischen Gründen unzumutbar gewesen, die Tiere zurück zu transportieren. Vielmehr sei es aus Gründen des Tierschutzes erforderlich gewesen, unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine der Katzen sei sogar am 20. März 2020 stationär aufgenommen worden. Das Tier sei wegen Dehydrierung nicht transportfähig gewesen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Berufungskläger/in beantragte zunächst, unter Abänderung des am 30.08.2021 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Reinbek – Aktenzeichen 18 C 619/20 – die Klage abzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragte zunächst, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungskammer hat weiteren Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Einlassungen der Zeugin vom 1. August 2022 (Bl. 254 d.A.) und 8. August 2022 (Bl. 259 d.A.). Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien vom 14. Dezember 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 hat die Klägerseite die Klage teilweise bis auf 227,07 EUR zzgl. Zinsen zurückgenommen und im Übrigen Kostenantrag gegen die Gegenseite gestellt. Die Gegenseite hat ihre Zustimmung zur Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 27. Januar 2024 verweigert. II. Die in zulässiger Weise eingelegten Berufung ist in der Sache erfolgreich. 1. Dabei ist vorab festzustellen, dass die zwischenzeitlich vorgetragenen Informationen zu dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten keinen Einfluss auf den vorliegenden Prozess haben. Eine Unterbrechung des Prozesses findet nicht statt, da die vorliegende Klage erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben wurde und damit kein Fall des § 240 ZPO vorliegt. Zudem ist die Beklagte auch weiterhin passivlegitimiert. Insoweit gilt, dass nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das verbliebene Vermögen wieder an den Schuldner zurückfällt und damit auch die zwischenzeitlich gegebene Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters entfällt (MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, InsO § 80 Rn. 97, 98). Soweit mit der Aufhebung des Verfahrens gleichzeitig ein Treuhänder für die sog. Wohlverhaltensphase bestimmt wird, § 288 S. 2 InsO, ändert dies nichts an der wiederhergestellten Prozessführungsbefugnis des Schuldners. So liegt es nach dem Parteivortrag hier. Demnach wurde hier am 7. Januar 2019 in Insolvenzverfahren eröffnet, welches sodann aber am 8. November 2019 wieder beendet und eine Treuhänderin eingesetzt wurde. Seither – und damit bereits vor Klagezustellung am 24. Oktober 2020 – ist die Beklagte jedenfalls wieder prozessführungsbefugt. 2. Keinen Einfluss auf den Sachstand hat des Weiteren die mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 erklärte teilweise Klagerücknahme. Diese ist vielmehr unwirksam, da die nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustimmung der Gegenseite nicht erteilt wurde. 3. In der Sache ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz aufzuheben und die Klage abzuweisen. a. Dabei kann dahinstehen, ob die beiden Katzen bereits bei Kauf krank und damit „mangelhaft“ im Sinne des Gesetzes waren. Dahinstehen kann auch, ob ein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wurde – woran die Kammer bereits erhebliche Zweifel geäußert hat. b. In jedem Fall kann die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatz nicht verlangen, da sie der Beklagten keine Frist zur Vornahme der erforderlichen Schritte zur Behandlung der Katzen in der Verantwortung der Beklagten gesetzt hat. (1) Grundsätzlich setzt der Anspruch von Käufer*innen auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB voraus, dass - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - die Käufer*in der Verkäufer*in erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04 -, NJW 2005, 1348). Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres (BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05 -, NJW 2005, 3211). Entbehrlich kann eine Fristsetzung beim Kauf eines Tieres allerdings dann sein. wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die von der Verkäufer*in nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte (BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05 -, NJW 2005, 3211). (2) Eine demnach erforderliche Frist hat die Klägerin der Beklagten hier nicht gesetzt. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass ein Notfall im obigen Sinne vorlag, der eine Behandlung ohne vorherige Fristsetzung hätte erfordern können. (a) Soweit mit der Klage Behandlungskosten ab dem 27. März 2020 verlangt werden, lag ein entsprechender Notfall offensichtlich nicht mehr vor. Vielmehr stand bereits ab der Untersuchung der Tiere am 19.März 2020 fest, dass diese krank sind und behandelt werden mussten. Spätestens ab dem 19. März 2020 wäre daher der Klägerin eine Fristsetzung für die längerfristigen Behandlungsmaßnahmen, die auch keine Notfallversorgung mehr darstellten, möglich gewesen. Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerin, die Beklagte sei für sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar gewesen, greift insoweit nicht durch. Bereits aus dem vorgelegten WhattsApp – Verlauf erschließt sich, dass die Beklagte für die Klägerin sehr wohl kommunikativ erreichbar war und die Klägerin der Beklagten unproblematisch eine Frist zur Selbstvornahme der Behandlungen auf eigene Kosten und in dortiger Verantwortung hätte setzen können. Ob mit einer Antwort zu rechnen war – oder nicht –, ist dabei unerheblich, denn auch eine spekulativ unterbliebene Reaktion auf eine klare Fristsetzung hätte ausgereicht, um sodann die Behandlung selbst zu beauftragen und gegenüber der Beklagten abzurechnen. Dass es sich bei dieser Anforderung auch nicht um eine bloße Förmelei handelt, ergibt sich nicht zuletzt exemplarisch auch aus dem Vortrag der Parteien zu dem Insolvenzverfahren der Beklagten. Ersichtlich befand sich diese im fraglichen Zeitraum in der Wohlverhaltensphase und hatte deshalb ein erhebliches Interesse daran, nicht weiteren erheblichen Kosten ausgesetzt zu sein. Sinn und Zweck des Fristsetzungserfordernisses ist es aber eben genau, den Verkäufer darauf hinzuweisen, dass weitere Kosten drohen – damit dieser die Möglichkeit erhält, den Schaden durch eigene Tätigkeit so gering wie möglich zu halten. (b) Auch hinsichtlich der vor dem 27. März 2020 angefallenen Kosten von verbleibenden 222,07 EUR wäre eine Fristsetzung erforderlich und möglich gewesen. Dies gilt zum einen für die am 20. März 2020 durchgeführten Maßnahmen. Auf die obigen Ausführungen kann sinngemäß verwiesen werden. Auch insoweit gilt, dass ab dem Vortag klar war, dass die Tiere nicht gesund waren und es der Klägerin über den bereits etablierten WhattsApp – Kanal unproblematisch eine – knappe – Frist zur Übernahme der Katzen in eigene Behandlung hätte setzen können und müssen. Es gilt zuletzt auch für die am 19. März 2020 durchgeführten Maßnahmen. Die Kammer hat sich insoweit im Berufungsverfahren nochmals eingehend mit der Frage beschäftigt, ob jedenfalls diese Maßnahmen als Notfallmaßnahmen unverzüglich durchgeführt werden mussten und keine, wenn auch knappe, Fristsetzung mit dem damit verbundenen Aufschub duldeten. Dass dies der Fall war konnte die Klägerin jedoch nicht beweisen. Die hierzu eingeholte Stellungnahme der behandelnden Tierärztin erlaubt nicht den Schluss, dass die Behandlung der Katzen am 19. März 2020 keinerlei Aufschub duldete. Zwar erklärte die Ärztin, die Tiere seien in einem schlechten Pflegezustand und untergewichtig gewesen. Bedarf für eine sofortig am 19. März 2020 erforderliche Notfallversorgung ergeben sich aus den Angaben der Ärztin, die die Katzen auch für wahrscheinlich transportfähig hielt, hingegen nicht. Auch der WhattsApp-Verlauf zwischen den Parteien spricht eher nicht für eine derart akute Notfallsituation, dass eine – knappe – Fristsetzung nicht möglich gewesen wäre („Wir sind gut durch die Nacht“ (…) „hoffe, es ist nichts schlimmes“). An dem Erfordernis der Fristsetzung ändert zuletzt auch der Umstand nichts, dass die Klägerin möglicherweise vor dem Arztbesuch nicht wissen konnte, ob und wie krank die Katzen sind und ob dies auf dem Zustand der Katzen vor dem Erwerb beruht oder sich erst nach Erwerb (Erkältung?) eingestellt hat. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die Tatsache allein, dass der Käufer einer Sache bzw. eines Tieres nicht weiß, ob ein aufgetretener Defekt bzw. eine aufgetretene Erkrankung einen Mangel im Rechtssinn darstellt, ihn nicht von der Obliegenheit entlastet, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung bzw. Behandlung auf eigene Kosten zu geben, bevor er selbst zur Tat schreitet (BeckOK BGB/Lorenz, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 281 Rn. 28-31). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 2. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.