OffeneUrteileSuche
Urteil

14 S 103/22

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0627.14S103.22.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort, bei dem der Versicherte gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstößt, steht diesem der Kausalitätsgegenbeweis offen. (Rn.15) 2. Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass auch bei seinem hypothetischen Verbleib am Unfallort keine Feststellungen hätten getroffen werden können, die irgendetwas an der Einstandspflicht des Versicherers geändert hätten. Dies betrifft regelmäßig insbesondere die Frage, ob Feststellungen zu etwaig möglichen Alkohol- oder Drogenbeeinflussung verhindert wurden (vgl. u.a. OLG Naumburg, 21. Juni 2012, 4 U 85/11). (Rn.15) 3. Das Gericht kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei i.S.v. § 141 ZPO unter Umständen auch dann glauben und sein Urteil hierauf stützen , wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. z.B. BGH, 24. Juni 2003, VI ZR 327/02).(Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 13.10.2022, Az. 23 C 2083/21, abgeändert. Die Klage, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde, wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort, bei dem der Versicherte gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstößt, steht diesem der Kausalitätsgegenbeweis offen. (Rn.15) 2. Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass auch bei seinem hypothetischen Verbleib am Unfallort keine Feststellungen hätten getroffen werden können, die irgendetwas an der Einstandspflicht des Versicherers geändert hätten. Dies betrifft regelmäßig insbesondere die Frage, ob Feststellungen zu etwaig möglichen Alkohol- oder Drogenbeeinflussung verhindert wurden (vgl. u.a. OLG Naumburg, 21. Juni 2012, 4 U 85/11). (Rn.15) 3. Das Gericht kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei i.S.v. § 141 ZPO unter Umständen auch dann glauben und sein Urteil hierauf stützen , wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. z.B. BGH, 24. Juni 2003, VI ZR 327/02).(Rn.17) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 13.10.2022, Az. 23 C 2083/21, abgeändert. Die Klage, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde, wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 28. September 2022. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.500 EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin in Höhe von 2.500 von der Leistungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag befreit sei, da sich der Beklagte eine Obliegenheitspflichtverletzung gem. § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung i.V.m. den AKB 2015 E.1.1.3, E. 2.3. vorhalten lassen müsse. Der Beklagte habe Verkehrsunfallflucht begangen, indem er nach dem streitgegenständlichen Unfall lediglich einen Zettel mit seinen persönlichen Daten an dem geschädigten Fahrzeug hinterlassen habe, ohne abzuwarten, bis der Halter dieses Fahrzeuges erscheint. Als besonders schwerwiegend hat das Amtsgericht die Obliegenheitspflichtverletzung allerdings nicht eingeschätzt, weshalb Leistungsfreiheit nur in Höhe von 2.500 EUR eingetreten sei. Der Beklagte rügt mit der Berufung unter anderem, dass keine Anhaltspunkte für einen Aufklärungsnachteil der Klägerin vorlägen. Für eine irgendwie geartete Alkohol- oder Drogenbeeinflussung des Beklagten bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Berufungskläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagte trägt unter anderem vor, der Berufungskläger könne zwar grundsätzlich den sog. Kausalitätsgegenbeweis führen. Dies sei ihm hier jedoch nicht gelungen. Denn es gehe dabei nicht nur um die Feststellungen des Schadens, sondern auch um die Unfallsituation an sich und die Fahrtüchtigkeit des Fahrers. Bei Erfüllung der ihn treffenden Obliegenheiten hätte insbesondere die Polizei Feststellungen zu Alkohol- und Drogeneinfluss auf das Unfallgeschehen treffen können. Die Berufungskammer hat den Beklagten im Termin am 16. November 2023 persönlich angehört (Bl. 229 d.A.) und zudem weiteren Beweis erhoben durch schriftliche und persönliche Vernehmung der Zeugin ...... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftliche Einlassung vom 23. Januar 2024 (Bl. 255 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2024. II. Die in zulässiger Weise eingelegten Berufung ist in der Sache erfolgreich. Auf die Berufung war das Urteil aufzuheben und die Klage nunmehr vollumfänglich abzuweisen. 1. Zu Recht ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass auf Seiten des Beklagten objektiv eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 28 Abs. 2 VVG vorliegt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. 2. Auch der für die Annahme der Haftung erforderliche subjektive Tatbestand ist erfüllt (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dabei kann dahinstehen, ob – wie vom Amtsgericht allerdings angenommen – Vorsatz vorliegt (hieran dürften erhebliche Zweifel bestehen, da die Beweislast für Vorsatz beim Versicherer liegt, BeckOK VVG/Marlow, 20. Ed. 1.8.2023, VVG § 28 Rn. 121-132, ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, Prölss/Martin/Armbrüster VVG § 28 Rn. 193 mwN, und sich der Vorsatz auf die Kenntnis der Verhaltensnorm und den Verstoß hiergegen beziehen muss). Denn jedenfalls liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß verletzt, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben und dasjenige nicht beachtet hat, was in seiner Lage jedem hätte einleuchten müssen. Dies ist hier der Fall, denn der Beklagte hat den streitgegenständlichen Unfall unstreitig wahrgenommen und ihm hätte – wie jedem Führerscheininhaber – auf jeden Fall ganz offensichtlich bewusst sein müssen, dass die von ihm gewahrte Wartezeit in Verbindung mit dem Hinterlassen eines Zettels nicht genügt, um die maßgeblichen Wartepflichten zu erfüllen. 3. Jedoch kommt eine Leistungsfreiheit der Klägerseite dennoch nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat den ihm nach § 28 Abs. 3 VVG zustehenden sog. Kausalitätsgegenbeweis geführt. Abweichend von § 28 Abs. 2 VVG, also ungeachtet einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung, ist hiernach eine vollständige Leistungspflicht des Versicherers begründet, wenn der Versicherungsnehmer, hier mithin der Beklagte, nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles, auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers, auf das Feststellungsergebnis zum Versicherungsfall und auf das Feststellungsergebnis zur Leistungspflicht des Versicherers (gehabt) hat. Eine Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, aber erwiesenermaßen folgenlosen Obliegenheitsverletzung gibt es nicht (Langheid/Wandt/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 28 Rn. 282). Entsprechend ist auch in der Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VVG anerkannt, dass im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort, bei dem der Versicherte gegen seine Aufklärungsobliegenheit (zB E.2.4 AKB 2015) verstößt, diesem der Kausalitätsgegenbeweis offensteht. Da insoweit dem Versicherer durch das vorzeitige Entfernen allenfalls Feststellungsnachteile entstanden sein können, ist der Kausalitätsgegenbeweis geführt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass auch bei seinem hypothetischen Verbleib am Unfallort keine Feststellungen hätten getroffen werden können, die irgendetwas an der Einstandspflicht des Versicherers geändert hätten. Dies betrifft regelmäßig insbesondere die Frage, ob Feststellungen zu etwaig möglichen Alkohol- oder Drogenbeeinflussung verhindert wurden (OLG Naumburg, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 U 85/11 –, NJW-RR 2013, 37; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 7 U 121/14 –, NJW-RR 2015, 286). Dem Versicherer steht es dabei frei, zu beweisen, dass keine Feststellungsnachteile entstanden sind, indem er beweist, dass auch beim Verbleib keine Alkohol- oder Drogenbeeinflussung hätte festgestellt werden können – insbesondere weil er eben nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand („Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (…) erfordert der Kausalitätsgegenbeweis nicht zwingend den Nachweis, dass der Versicherte nicht alkoholisiert war“, vgl. BGH VersR 2013, 175 Rn. 32; OLG Saarbrücken VersR 2016, 1368 Rn. 71). Diesen Kausalitätsgegenbeweis erachtet die Kammer – Einzelrichter – hier für geführt an. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei i.S.v. § 141 ZPO unter Umständen auch dann glauben und sein Urteil hierauf stützen kann, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02 -, NJW 2003, 2527; vgl. etwa auch KG Beschl. v. 5.9.2022 – 25 U 92/21, BeckRS 2022, 48732). So liegt es hier. Die Aussagen des Beklagten in der Verhandlung vom 16. November 2023, er sei bei dem streitgegenständlichen Unfall weder unter Alkohol.- noch unter Drogeneinfluss gestanden, erachtet das Gericht für glaubhaft. Hierfür spricht schon die Anhörung des Beklagten selbst. Dessen Einlassung war glaubhaft und von ehrlichem Bemühen um wahrheitsgemäßen Einlassungen zum Unfallablauf und zu einer ihm vorgehaltenen Alkoholisierung o.ä. geprägt. Der Beklagte war auch glaubwürdig. Der von ihm geschilderte Geschehensablauf deckt sich zudem vollständig mit den Einlassungen der hierzu schriftlich und persönlich gehörten Zeugin. Diese hat den Beklagten zeitlich kurz vor dem streitgegenständlichen Unfall über die Dauer von ca. 15 Minuten kennengelernt und bestätigte dem Gericht ebenfalls glaubhaft, an dem Beklagten keinerlei Auffälligkeiten bemerkt zu haben, die in irgendeiner Weise auf eine Alkoholisierung u.ä. hingedeutet hätten. Auch die Zeugin war glaubwürdig. Des Weiteren liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für den ersichtlich aus dem Blauen gegriffenen Vortrag der Klägerseite vor, der Beklagte sei möglicherweise unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden. Vielmehr spricht auch das äußere Schadensbild lediglich dafür, dass es sich um einen Bagatellunfall handelte, wie er eben passiert, wenn Personen – wie hier der Beklagte – mit einem großen Fahrzeug, einem Transporter, im Großstadtverkehr manövrieren. Sonstige mögliche Feststellungsnachteile sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. In Ermangelung einer durchsetzbaren Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 bei Erfolg, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Kammer hat in Erwägung gezogen, ob im Hinblick auf die Kostenentscheidung eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar wurde von Beklagtenseite der Vortrag zum Kausalitätsgegenbeweis einschließlich der Angabe der Beweismittel (Zeugin) vollumfänglich erst in zweiter Instanz vorgebracht. Jedoch bestand hierzu erstinstanzlich hierzu auch bei sorgfältiger Prozessführung kein weiterer Anlass, da die Beklagtenseite bereits erstinstanzlich auf den Einwand fehlender Aufklärungsnachteile hingewiesen hatte (Schriftsatz vom 21. Februar 2022, S. 4 a.E.), dieser Aspekt jedoch im Folgenden vom Amtsgericht in keiner Weise weiter aufgegriffen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde. 4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.