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Urteil

14 S 26/23

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0725.14S26.23.00
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Leitsätze
1. Im Fall einer Kollision im Einmündungsbereich einer Zufahrt auf einen Kreisverkehr spricht kein Anschein für einen schuldhaften Verkehrsverstoß desjenigen, in dessen Einmündungsbereich die Kollision stattgefunden hat.(Rn.19) (Rn.20) 2. Die im Kreisverkehr zurückgelegte Strecke sagt nichts darüber aus, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, solange es rechnerisch möglich ist, dass beide Fahrzeuge unter Ansatz der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit gleichzeitig in den Kreisverkehr eingefahren sind.(Rn.20)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 02.02.2023 – Az. 26 C 1817/21 – wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis EUR 1.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall einer Kollision im Einmündungsbereich einer Zufahrt auf einen Kreisverkehr spricht kein Anschein für einen schuldhaften Verkehrsverstoß desjenigen, in dessen Einmündungsbereich die Kollision stattgefunden hat.(Rn.19) (Rn.20) 2. Die im Kreisverkehr zurückgelegte Strecke sagt nichts darüber aus, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, solange es rechnerisch möglich ist, dass beide Fahrzeuge unter Ansatz der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit gleichzeitig in den Kreisverkehr eingefahren sind.(Rn.20) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 02.02.2023 – Az. 26 C 1817/21 – wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis EUR 1.500,00 festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung i.H.v. EUR 2.797,04 aus einem Verkehrsunfall in einem Kreisverkehr. Der Kläger behauptet, er sei bereits vollständig in den Kreisverkehr eingefahren, als das Fahrzeug der Beklagtenseite auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich bereits in Kreisverkehr befunden, als der Kläger plötzlich und unvermittelt auf die Innenspur des Kreisverkehrs eingefahren sei. Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 2.2.2023 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zu anteiligem Schadensersatz i.H.v. EUR 1.393,52 verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Abwägung der Verursachungsbeiträge ergebe eine Haftungsquote von 50 %. Unter Würdigung der Zeugenaussagen und des eingeholten Sachverständigengutachtens fände weder ein Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten- noch zulasten der Klägerseite Anwendung. Die Vorfahrtberechtigung des Beklagten zu 1) habe ebenso wenig zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können wie ein Verstoß des Klägers gegen ein etwaiges Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) aus § 8 StVO oder die Sorgfaltspflichten beim Wechseln eines Fahrstreifens aus § 7 Abs. 5 StVO. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Kläger hätten den Unfall abwenden können. Sie hätten sowohl gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO als auch gegen ihre Pflichten aus § 3 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen und ihre Geschwindigkeit nicht hinreichend den konkreten Verkehrsverhältnissen angepasst. Die Berufung rügt im Wesentlichen eine fehlerhafte Würdigung der in der Beweisaufnahme ermittelten und der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen und beantragt, das Urteil des Amtsgerichtes Lübeck vom 02.02.2023 – Az. 26 C 1817/21 – aufzuheben und die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten abzuweisen. Der Berufungsbeklagte beantragt, Berufungsabweisung. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer das von dem Amtsgericht eingeholte unfallanalytische Sachverständigengutachten mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. ..... erörtert. Bezüglich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts hält den von der Berufung erhobenen Einwänden jedenfalls im Ergebnis stand. Zu Recht ist das Amtsgericht zu einer hälftigen Haftungsquote zwischen den Parteien gelangt. 1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel können sich auch daraus ergeben, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG NJW 2003, 2524 und NJW 2005, 1487; BGH NJW 2005, 1583). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es auf Grund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BVerfG a.a.O; BGH a.a.O.). 2. Die Berufung begründet keine durchgreifenden Zweifel an den Feststellungen des Amtsgerichts. Die Berufung hat keine fehlerhafte Würdigung der in der Beweisaufnahme ermittelten und der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen aufgezeigt, die sich auf den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens auswirken können. a. Im Ausgangspunkt ist das Amtsgericht im Rahmen der Ermittlung der Verursachungsbeiträge der Parteien nach § 17 Abs. 1, 2 StVO aufgrund der Betriebsgefahr der Fahrzeuge zutreffend von einer Haftungsquote von jeweils 50 % ausgegangen. Von dieser Quote war im Ergebnis nicht zugunsten der einen oder anderen Partei abzuweichen. b. Das Amtsgericht hat zutreffenderweise einen Vorfahrtsverstoß des Klägers gegen § 8 Abs. 1a S. 1 StVO nicht als erwiesen angesehen. i. Zugunsten der Beklagten greift kein Anscheinsbeweis. Das Gericht kann sich bei seiner Überzeugungsbildung auf einen Anscheinsbeweis stützen, wenn es sich bei der Beweisfrage um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollem Umfang begründet (BGH vom 15.6.1982, Az. VI ZR 119/81; BGH vom 5.2.1987, Az. I ZR 210/84). Ob ein Anscheinsbeweis bei einer Kollision im Einmündungsbereich einer Zufahrt auf einen Kreisverkehr Anwendung findet, wenn nicht festgestellt werden kann, welches der unfallbeteiligten Fahrzeuge zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, wird in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich bewertet. Während einige Gerichte in derartigen Konstellationen einen schuldhaften Vorfahrtsverstoß desjenigen annehmen, in dessen Einmündungsbereich die Kollision stattgefunden hat (ausführlich LG Saarbrücken vom 28.3.2014, Az. 13 S 196/13; AG Hamburg-Barmbek vom 24.5.2018, Az. 812 C 4/18; OLG Köln vom 12.3.2015, Az. 19 U 153/14), lehnen andere Gerichte die Anwendung eines Anscheinsbeweises im Wesentlichen mit der Begründung ab, allein die im Kreisverkehr zurückgelegte Strecke eines Unfallbeteiligten lasse keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Einfahrens in den Kreisverkehr zu, aus denen typischerweise auf eine Vorfahrtsberechtigung des Verkehrsteilnehmers geschlossen werden könnte (LG Detmold vom 22.12.2004, Az. 2 S 110/04; OLG Düsseldorf vom 15.9.2016, Az. 1 U 195/14; OLG Koblenz vom 20.6.2016, Az. 12 U 312/15; wohl auch OLG Dresden vom 4.11.2019, Az. 4 U 1797/19 jedoch unter Verweis auf LG Saarbrücken, a.a.O.). Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Da Fahrzeuge in einen Kreisverkehr – je nach Verkehrslage – mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und insbesondere auch aus dem Stand einfahren können, sagt die im Kreisverkehr zurückgelegte Strecke nichts darüber aus, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, solange es rechnerisch möglich ist, dass beide Fahrzeuge unter Ansatz der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit gleichzeitig in den Kreisverkehr eingefahren sind. ii. Ebenso wie das Amtsgericht konnte sich auch die Kammer nicht davon überzeugen, dass der Beklagte zu 1) vor dem Kläger in den Kreisverkehr eingefahren ist und deshalb vorfahrtsberechtigt war. Jedenfalls nach der Erörterung des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ..... in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer keinen Anlass, das Ergebnis der Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu beanstanden. (1) Zwischen den Parteien umstritten und im Rahmen der Beweisaufnahme nicht aufzuklären ist die Frage, an welcher konkreten Stelle im Kreisverkehr sich die Kollision zugetragen hat. Davon ausgehend hat das Amtsgericht nachvollziehbar ausgeführt, wieso es nicht zu der Überzeugung gelangt ist, der Beklagte zu 1) sei zuerst in den Kreisverkehr eingefahren. Die Berufung wendet ein, die Feststellung des Amtsgerichts, es könne nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) zuerst in den Kreisverkehr eingefahren sei, sei angesichts der Feststellungen des Sachverständigen in keiner Weise nachvollziehbar (Bl. 20 d.eA.). Der Sachverständige habe eine Kurvengeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von ca. 25 km/h ermittelt. Eine Geschwindigkeit von 40 km/h sei als höchstmögliche Kurvengeschwindigkeit festgestellt worden (Bl. 19 d.eA.). Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision bereits vollständig in der inneren Fahrspur befunden habe. Aus dem Kollisionswinkel ergäbe sich jedoch, dass sich das klägerische Fahrzeug noch deutlich in Schrägstellung aus dem Einfahrvorgang in den Kreisverkehr befunden habe (Bl. 20 d.eA.). Ein typischer Auffahrunfall ohne Zusammenhang mit einem Einfahren in den Kreisverkehr sei somit nicht gegeben (Bl. 20 d.eA.). Zudem ergäbe das Sachverständigengutachten, dass sich die Kollision eher im Bereich der Einfahrt Fackenburger Allee ereignet habe und nicht im Bereich der Hansestraße (Bl. 20 d.eA.). (2) Für die Kammer ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten jedenfalls nach der Erörterung mit dem Sachverständigen keine Anhaltspunkte, die im Ergebnis Zweifel an der Entscheidung des Amtsgerichts begründen könnten. Zwar stellt die Berufung den Inhalt des Sachverständigengutachtens im Wesentlichen zutreffend dar. Insbesondere hat der Sachverständige im Ausgangspunkt eine Kurvengeschwindigkeit des beklagtenseitigen Fahrzeugs von 25 km/h angegeben (Gutachten, S. 9/Bl. 173 d.A.). Ausgehend vom Weg-Zeit-Zusammenhang zwischen der Einfahrt des Klägerfahrzeugs und dem längeren Fahrtweg des Beklagtenfahrzeugs bis zum potentiellen Kollisionsort hat er eine erforderliche Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs vom ca. 40 km/h angegeben (Gutachten, S. 10 f./Bl. 174 f. d.A.). Mit Blick auf die Querbeschleunigung sei diese Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt im Kreisverkehr gerade noch möglich (Gutachten, S. 11/Bl. 175 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Sachverständige hierzu ergänzend ausgeführt, bei der ermittelten Kurvengeschwindigkeit von 25 km/h handle es sich um die vernünftigerweise zu erwartende Geschwindigkeit eines „Normalfahrens“, die er im Wesentlichen anhand des Radius des Kreisverkehrs ermittelt habe. Es handle sich nicht um eine etwa anhand der Unfallspuren ermittelte Geschwindigkeit, die als konkrete Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs festgestellt worden sei (Bl. 46 d.eA.). Bei den angegebenen 40 km/h handle es sich um die theoretisch mögliche Maximalgeschwindigkeit. Eine darüberhinausgehende Geschwindigkeit sei nicht mehr möglich, weil es wegen der Querbeschleunigung darüber hinaus den Fahrer de facto „aus der Kurve getragen hätte“. Auch diese Angabe gelte aber nur im Kreisverkehr selbst. Je weiter man von der Unfallstelle weggehe, desto unsicherer würden die Aussagen. Es könne z.B. in keiner Weise rekonstruiert werden, mit welcher Geschwindigkeit das Beklagtenfahrzeug in den Kreisel eingefahren sei und dann vielleicht abgebremst habe (Bl. 46 d.eA.). Bei normaler Beschleunigung des Klägerfahrzeugs müsse das Beklagtenfahrzeug – ein zeitgleiches Einfahren beider Fahrzeuge der Parteien in den Kreisverkehr unterstellt – im Kollisionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h gefahren sein (Bl. 47 d.eA.). Mit Blick auf diese Konkretisierungen lassen sich dem Gutachten keine belastbaren Anhaltspunkte entnehmen, die zugunsten der Beklagtenseite dafür sprechen, dass sich der Beklagte zu 1) bereits im Kreisverkehr befunden hatte, als der Kläger dorthin eingefahren ist. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht bloß um eine Spekulation und ein Berechnungsbeispiel unter Zugrundelegung der für den Beklagten zu 1) nachteiligsten Parameter (Bl. 21, 32 d.eA.). c. Auch soweit die Berufung einwendet, das Amtsgericht habe ein Verschulden des Beklagten zu 1) konstruiert (Bl. 21, 32 d.eA.), rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Das Amtsgericht hat dem Beklagten zu 1) mit der zitierten Passage kein Verschulden unterstellt. Es ist vielmehr nach Würdigung des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gelangt, dass die von beiden Parteien vorgetragenen Sachverhaltsdarstellungen darstellbar sind und für die Bewertung des Amtsgerichts deshalb keine der Darstellungen durch das Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit gestützt wird. Soweit das Amtsgericht im Weiteren einen Verstoß beider Parteien gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO und das Gebot einer angemessenen Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO festgestellt hat, mag eingewendet werden, für einen nachgewiesenen Verstoß läge keine hinreichende Tatsachengrundlage vor. Dies würde allerdings für die Kläger- wie die Beklagtenseite gleichermaßen gelten, sodass sich keine Abweichung an der eingangs festgestellten Haftungsquote von jeweils 50 % aufgrund der jeweiligen Betriebsgefahr ergäbe. d. Soweit die Berufung erneut vorbringt, für den Beklagten zu 1) sei der Unfall unvermeidbar gewesen (Bl. 21 d.eA), hat sie keine inhaltlichen Anhaltspunkte vorgetragen, die eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Vielmehr ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, dass der Beklagte zu 1) die Kollision beispielsweise durch eine geringere Geschwindigkeit im Kreisverkehr hätte vermeiden können (Gutachten, S. 11/Bl. 175 d.A.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.