Urteil
14 S 40/23
LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0926.14S40.23.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 02.03.2023, Az. 48a C 518/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 483,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 159,54 € seit dem 07.04.2022, im Übrigen seit dem 07.10.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch die Inanspruchnahme ihres Vollkaskoversicherers, der ……AG, zur Kraftfahrtversicherung….., unfallbedingt entstehende Prämienmehrbelastung auf Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zu erstatten.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 99,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 % zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.446,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 02.03.2023, Az. 48a C 518/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 483,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 159,54 € seit dem 07.04.2022, im Übrigen seit dem 07.10.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch die Inanspruchnahme ihres Vollkaskoversicherers, der ……AG, zur Kraftfahrtversicherung….., unfallbedingt entstehende Prämienmehrbelastung auf Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zu erstatten. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 99,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 % zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.446,85 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 02.03.2023. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Klägerin ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO vorzuwerfen sei, da sie einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten habe. Hierfür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Diesen habe die Klägerin nicht erschüttern können. Das Amtsgericht kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Zeugin ..... bereits vollständig auf der Abbiegespur stand, bevor es zum Unfall kam. Der Zeugin ..... sei nach durchgeführter Beweisaufnahme vorzuwerfen, dass sie beim Spurwechsel nicht die erforderliche Sorgfalt eingehalten habe, sondern knapp vor dem Zeugen ..... auf die Geradeausspur gewechselt sei. Es habe nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden können, dass die Zeugin ..... vor dem Spurwechsel den Richtungsanzeiger verwendet habe. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Alleinhaftung der Klägerin sachgerecht sei und auch die Betriebsgefahr der Zeugin ..... hinter dem überwiegenden Verschulden der Klägerin zurücktrete. Aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge ....., der unmittelbar hinter dem Fahrzeug der Zeugin ..... fuhr, eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug vermeiden konnte, sei anzunehmen, dass die Klägerin bei Beachtung eines größeren Abstandes und verlangsamter Fahrt den Auffahrunfall hätte vermeiden können. Die Klägerin habe darüber hinaus selbst bekundet, dass ihre Sicht durch die kurvige Strecke nicht gut gewesen sei. Daher habe sie umso mehr ihre Fahrweise anpassen müssen. Die Zeugin ..... habe demgegenüber ihren Spurwechsel bereits vollständig vollzogen. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung nicht gegen die von dem Gericht durchgeführte Tatsachenfeststellung. Sie beanstandet jedoch die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit der Bewertung der Verursachungsbeiträge. Es sei unbillig, den durch die Zeugin ..... verursachten Verkehrsverstoß vollständig hinter den Verstoß der Klägerin zurücktreten zu lassen. Denn durch den Fahrstreifenwechsel sei der Unfall erst ausgelöst worden. Im Ergebnis sei eine hälftige Schadensteilung sachgerecht. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Berufungsklägerin hat zunächst neben der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils die Verurteilung zur Zahlung von 1.446,85 € nebst anteiliger Zinsen und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragt. Mit Schriftsatz vom 26.07.2024 hat sie ihre Anträge geändert. Die Berufungsklägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg aufzuheben und unter dessen Abänderung die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 1.209,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 159,54 € seit dem 07.04.2022, im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Inanspruchnahme ihres Vollkaskoversicherers, der HUK24 AG, zur Kraftfahrtversicherung ……unfallbedingt entstehende Prämienmehrbelastung zu erstatten; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 483,98 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG. a) Dabei ist das Amtsgericht zunächst zu Recht – dies wird von der Berufungsklägerin auch nicht gerügt – davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Verstoß gegen § 4 StVO und der Zeugin ..... ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vorzuwerfen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden. b) Hinsichtlich der Abwägung der beiden Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG sieht die Kammer abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch eine Haftungsquote von 40% zu 60 % zu Lasten der Klägerin als angemessen an. Eine nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG gebotene Abwägung setzt die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus, wobei die für die Abwägung maßgebenden Umstände feststehen müssen. Es dürfen damit lediglich unstreitige, zugestandene oder nach § 286 ZPO bewiesene Tatsachen, die für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein müssen, eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12, juris Rn. 7 mwN). Im Einzelfall kann dies sogar zu einem Entfallen der Mithaftung aus Gefährdungshaftung führen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt (BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21, Rn. 9, juris). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen. Hier ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Beklagtenseite als auch die Klägerin gleichermaßen ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft. aa) Auf Seiten der Klägerin ist ihr Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Nach dieser Norm muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Nachfolgende muss also auf plötzliches, starkes Bremsen des Vorausfahrenden noch reagieren können (BeckOK StVR/Krenberger StVO § 4 Rn. 5-12). bb) Hinsichtlich des bei der Beklagtenseite zu berücksichtigenden Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO ist anzubringen, dass diese Norm festlegt, dass ein Fahrstreifenwechsel nur durchgeführt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen, wobei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen sind. Indem diese Norm festlegt, dass ein Fahrstreifenwechsel untersagt ist, bei welchem eine fremde Gefährdung nicht ausgeschlossen ist, verlangt sie gesteigerte Sorgfaltspflichten bei diesem Vorgehen, welche strenger als die des § 1 StVO sind (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke StVO § 7 Rn. 63-67). Dadurch, dass die Zeugin ..... knapp vor dem Zeugen ..... auf die Geradeausspur gewechselt ist und auch nicht festgestellt werden konnte, dass sie den Richtungsanzeiger verwendet hat, hat sie gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht in grobem Maße verstoßen. cc) Zwar wäre allein unter Berücksichtigung der einzelnen Verstöße von einer überwiegenden Haftung der Beklagtenseite auszugehen, da sie gemäß obigen Ausführungen gegen eine Norm verstoßen hat, welche eine gesteigerte Sorgfaltspflicht fordert. Jedoch war im vorliegenden Fall die konkrete Situation zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht unmittelbar hinter dem Fahrzeug der Beklagtenseite fuhr, bevor diese in nicht vorhersehbarer Weise die Fahrspur wechselte. Denn die Klägerin fuhr auf das Auto des Zeugen ..... auf, welches – im Gegensatz zum klägerischen Fahrzeug – trotz des Spurwechsels der Beklagtenseite noch rechtzeitig bremsen konnte. Zum einen gab selbst die Klägerin im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht an, dass sie aufgrund der Kurve das Fahrzeug vor ihr vorher nicht groß habe sehen können. Hier hätte die Klägerin - so auch das Amtsgericht - umso mehr ihre Fahrweise anpassen müssen. Zum anderen ist aufgrund der hier konkret vorliegenden Situation, dass das Fahrzeug des Zeugen ..... noch bremsen konnte und die Klägerin dann auf dieses aufgefahren ist, davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Unfall mehr auf das Verhalten der Klägerin, als auf den Verstoß der Beklagtenseite zurückzuführen ist. Gleichwohl steht der Verstoß der Beklagtenseite im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Auffahren der Klägerin auf das Fahrzeug des Zeugen ..... und ist daher ebenfalls ursächlich für den streitgegenständlichen Schaden. Die Haftung der Beklagten kann daher nicht – wie vom Amtsgericht im Ergebnis angenommen – vollständig hinter der Haftung der Klägerin zurückstehen, so dass die Kammer eine Haftungsverteilung zwischen den Parteien von 40 % zu 60 % zu Lasten der Klägerin für angemessen erachtet. c) Der Klägerin ist aufgrund des streitgegenständlichen Geschehens unter anderem ein Schaden in Höhe von 1.209,94 € entstanden. Die darin enthaltenen Positionen des Aufwandes für den Abbau der Stoßstange, der Selbstbeteiligung, der Kostenpauschale und des Nutzungsausfalls wurden von der Beklagten nicht angegriffen. Unter Berücksichtigung der anzusetzenden Haftungsquote kann die Klägerin hiervon 40 % und demnach 483,98 € ersetzt verlangen. 2. Der Klägerin steht ebenfalls der mit der Berufungsänderung geltend gemachte Feststellungsanspruch hinsichtlich des Höherstufungsschadens zu. Dabei liegt zunächst das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO vor, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (LG Hamburg Urt. v. 4.6.2013 – 302 O 92/11, BeckRS 2014, 1082). Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für die Klägerin ausweislich des Schreibens der Vollkaskoversicherung der Klägerin vom 16.08.2022 (Anlage K 5) auch Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286, 291 BGB. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB, wobei die Klägerin hier lediglich anteilige Rechtsanwaltskosten aus einem Wert bis zu 500,00 €, demnach 99,60 € geltend machen kann (1,3 Gebühren: 63,70 € zzgl. Kostenpauschale: 20,00 € zzgl. 19 % MwSt: 15,90 €). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag Erfolg hat, sind ihr nach § 97 Abs. 2 ZPO die anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Das teilweise Obsiegen hinsichtlich des Feststellungsantrages beruht auf der teilweisen Klagänderung in Bezug auf die Kosten des Höherstufungsschadens. Die Klägerin wäre bei einer gewissenhaften Prozessführung bereits im ersten Rechtszug zur Antragsänderung im Stande gewesen. Bereits die Beklagte hatte in erster Instanz ausgeführt, dass hinsichtlich des Höherstufungsschadens höchstens ein Feststellungsanspruch in Betracht käme. Der Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass das Amtsgericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen. § 97 Abs. 2 ZPO hat die Kostengerechtigkeit zum Ziel und soll zugleich einer Prozessverschleppung entgegenwirken. Dies gilt bereits dann, wenn bei einer gewissenhaften Prozessführung der in der Rechtsmittelinstanz obsiegenden Partei die zusätzlichen Kosten nicht angefallen wären (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15 –, juris). 5. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 6. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.