Beschluss
14 T 46/24
LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0212.14T46.24.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 30.10.2024, Az. 44 C 566/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 30.10.2024, Az. 44 C 566/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungskläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Parteien sind unmittelbare Grundstücksnachbarn. Sie haben ursprünglich über einen auf der Grundstücksgrenze stehenden Jägerzaun gestritten. Mit Schreiben vom 4.8.2024 forderte die Verfügungsbeklagte die Verfügungskläger auf, den im Eigentum der Verfügungskläger stehenden „morschen Jägerzaun“ zu entfernen, um im September 2024 einen neuen Zaun auf die Grundstücksgrenze setzen zu können (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 6.8.2024 forderte die Verfügungsbeklagte die Verfügungskläger zu einer Stellungnahme zu ihrem Schreiben vom 4.8.2024 bis 31.8.2024 auf (Bl. 41 d. A.). Am 26.8.2024 haben die Verfügungskläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und im Wesentlichen beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen, es zu unterlassen, den auf der Grundstücksgrenze der Parteien befindlichen Jägerzaun zu beseitigen. Mit Schreiben vom 2.9.2024 hat die Verfügungsbeklagte erklärt, von dem Abbau des Jägerzaunes Abstand zu nehmen (Bl. 34 d. A.). Daraufhin haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat mit Beschluss vom 30.10.2024 (Bl. 72 f. d. A.) den Verfügungsklägern die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt. Das Amtsgericht hat diese Entscheidung damit begründet, dass die Verfügungsbeklagte auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erklärt habe, von dem Abbau des Jägerzauns Abstand zu nehmen, und keinen Anlass zur Antragstellung gegeben habe. Der sofortigen Beschwerde der Verfügungskläger vom 1.11.2024 (Bl. 85 d. A.) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.11.2024 nicht abgeholfen (Bl. 90 d. A.). II. Die nach § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Gedanken aus § 93 ZPO den Verfügungsklägern auferlegt. 1. Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dabei wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben (Althammer, in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91a Rn. 24). Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist jedoch auch der Rechtsgedanke einer fehlenden Klageveranlassung aus § 93 ZPO zu berücksichtigen. Dies soll vorschnelle Klagen und damit unnötige Prozesse vermeiden (OLG Schleswig vom 30.5.2016, Az. 7 W 15/16). Veranlassung zur Klage i.S.v. § 93 ZPO ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei dem Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen (BGH vom 22.10.2015, Az. V ZB 93/13). Fordert der Gläubiger von dem Schuldner ein Unterlassen, ist der Gläubiger regelmäßig gehalten, die andere Seite durch eine Abmahnung von der drohenden Handlung abzubringen (Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 55. Ed. Stand 1.12.2024, § 93 Rn. 43, 90; Althammer, in: Zöller ZPO, § 93 Rn. 6.5). Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn es dem Gläubiger darauf ankommt, sich den besonderen Eilzweck und Überraschungseffekt des einstweiligen Verfügungsverfahrens zunutze zu machen (vgl. für das Presserecht OLG München vom 23.10.1991, Az. 21 W 2048/91) oder wenn eine Abmahnung nicht erfolgversprechend ist, weil ein grober und vorsätzlicher Verstoß gegen Unterlassungspflichten vorliegt (Jaspersen, a.a.O., Rn. 50 ff., 90), wobei ein besonders schwerer Verstoß den Verzicht auf eine Abmahnung nur dann rechtfertigt, wenn eine Abmahnung wegen Eilbedürftigkeit unzumutbar ist und der laufend entstehende Schaden so groß ist, dass dem Gläubiger das Setzen einer auch nur kurzen Frist nicht zugemutet werden kann (Jaspersen, a.a.O., Rn. 53). 2. Gemessen daran hat die Verfügungsbeklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben. a. Die Verfügungsbeklagte hat den Verfügungsklägern mit Schreiben vom 4.8.2024 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, im September 2024 einen neuen Zaun auf die Grundstücksgrenze zu setzen. Damit keine Kosten „für das ausbuddeln der morschen Pfähle“ entstehen, sollten die Verfügungskläger den Zaun selbst beseitigen. Mit Schreiben vom 16.8.2024 hat die Verfügungsbeklagte die Verfügungskläger zu einer Stellungnahme hierauf bis 31.08.2024 aufgefordert. Eine außergerichtliche Stellungnahme der Verfügungskläger gegenüber der Verfügungsbeklagten ist ausgeblieben. Vielmehr haben die Verfügungskläger am 26.8.2024 mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung reagiert. Damit haben die Verfügungskläger dem vorstehend beschriebenen Grundsatz zuwider die Verfügungsbeklagte nicht vor Einleitung des streitigen Verfahrens abgemahnt. b. Hinreichende Umstände, auf die Abmahnung im konkreten Fall zu verzichten, lagen nicht vor. Aus der Aufforderung der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 4.8.2024 als solchem konnten die Verfügungskläger nicht darauf schließen, eine Abmahnung sei gegenüber der Verfügungsbeklagten völlig aussichtslos. Zum einen ist das Schreiben vom 4.8.2024 nicht besonders scharf formuliert. Zum anderen hat die Verfügungsbeklagte die Verfügungskläger mit Schreiben vom 16.8.2024 neuerlich zu einer Stellungnahme aufgefordert und damit einen Gesprächskanal offengehalten. Auch unter Berücksichtigung des Vorverhaltens der Verfügungsbeklagten war eine Abmahnung nicht aufgrund von Aussichtslosigkeit entbehrlich. Es mag zutreffen, dass die Verfügungsbeklagte im August 2023 einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Schwarzenbek zuwider die Abwasserleitung der Verfügungskläger blockiert und die Vollstreckung unter Einsatz einer Gerichtsvollzieherin erforderlich war. Dieses Verhalten der Verfügungsbeklagten wie auch die gesamte nachbarschaftliche Situation mögen für die Verfügungskläger unangenehm und belasten sein. Welche Rückschlüsse sich hieraus konkret für das hiesige Streitgeschehen ein Jahr später ableiten lassen, haben die Verfügungskläger aber nicht dargelegt. Sie haben durch die Erklärung der Verfügungsbeklagten im hiesigen Verfahren auch keine belastbarere Grundlage für ein Unterlassen der Verfügungsbeklagten erhalten als sie durch eine vorgerichtliche Abmahnung hätten erreichen können. Den Verfügungsklägern drohte auch kein zeitnaher großer Schaden, der eine Fristsetzung unzumutbar gemacht hätte. Anders als die Beschwerde meint, war es nicht fernliegend, die Verfügungsbeklagte innerhalb der verbleibenden drei (bzw. fast vier) Wochen zur Unterlassung aufzufordern. Dies zeigt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verfügungskläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst am 26.8.2024 bei Gericht eingereicht haben. Damit hat seit der Ankündigung der Verfügungsbeklagten vom 4.8.2024 ein ausreichend großes Zeitfenster für eine Abmahnung bestanden. Vorangegangene Auseinandersetzungen zu anderen Streitgegenständen und das insgesamt belastete Nachbarschaftsverhältnis mögen für beide Seiten belastend sein, lassen jedoch nicht automatisch und mit Sicherheit darauf schließen, dass die Verfügungsbeklagte einer Aufforderung, den Zaun stehen zu lassen, nicht Folge geleistet hätte. Hierfür spricht insbesondere auch, dass die Verfügungsbeklagte, nachdem ihr der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 02.09.2024 zugestellt wurde, noch am selben Tag im Amtsgericht Schwarzenbek erschien und ein Schreiben übergab, indem sie von ihrem Vorhaben, den Jägerzaun abzubauen Abstand nahm. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.