Urteil
15 O 90/22
LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0224.15O90.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 6.600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 6.600,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag zu. a. Zwar liegt unstreitig ein Kaufvertrag und eine Rücktrittserklärung vor. Auch dürfte eine Fristsetzung entbehrlich sein, da der Beklagte die Übernahme jeder Gewährleistung nachdrücklich ausgeschlossen hat. b. Jedoch haben die Parteien in § 7 des Kaufvertrages jede Gewährleistung ausgeschlossen. (1) § 7 des vorliegenden Vertrages ist dahingehend auszulegen, dass zwischen den Parteien ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart werden sollte. Aus der Formulierung „Unabhängig davon ist keine über die Übergabe hinausgehende Gewährleistung zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart“ ergibt sich eindeutig der Wille der Vertragsparteien, dass ab Übergabe keinerlei Gewährleistungsrechte mehr bestehen sollten. Dies wird auch durch den folgenden Nachsatz noch deutlich, der klarstellt, dass abweichend hiervon eine Haftung allerdings begründet sein sollte für solche Schäden, die noch zwischen Kaufvertragsschluss und Übergabe (die hier jedoch zeitlich auf denselben Tag zusammenfielen) neu entstehen könnten. (2) Dieser Gewährleistungsausschluss ist wirksam. (a) Ein Verstoß gegen § 305 ff. BGB liegt nicht vor. Eine gemäß § 307 BGB unwirksame Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders des Vertragsmusters liegt nicht vor. Denn zwar wird hier ersichtlich der Kläger als Käufer insoweit benachteiligt, als dass ihm Gewährleistungsrechte abgeschnitten werden. Er ist allerdings selbst Verwender des von ihm selbst in die Vertragsverhandlungen eingebrachten Musters und daher nicht geschützt. Gleiches gilt für § 309 Nr. 8 b) aa) BGB, da auch dieser voraussetzt, dass Ansprüche gegen den Verwender des Vertragsmusters ausgeschlossen werden. (b) Auch einen Verstoß gegen § 476 Abs. 1 BGB vermag das Gericht nicht festzustellen. Voraussetzung für diese verbraucherschützende Bestimmung wäre, dass der Beklagte beim Verkauf des Jetskis als Unternehmer handelte. Dies kann das Gericht nicht feststellen. Unternehmer ist nach § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist irrelevant. Ist der Abschluss eines Vertrags weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor.(BGH, BGHZ 167, 40 = NJW 2006, 2250 Rdnrn. 14 ff.; MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB § 14 Rn. 19). Das rechtsgeschäftliche Handeln einer – wie hier – natürlichen Person ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich auf den bisherigen Nutzungszweck des Verkäufers abzustellen. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeugs ist danach in der Regel nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (BGH, Urteil vom 13. 3. 2013 – VIII ZR 186/12-, NJW 2013, 2107: OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645; ähnl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rdnr. 4; Micklitz, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, Rdnrn. 1973 ff.). Diesen Maßstäben entsprechend liegt hier kein unternehmerischer Verkauf des streitgegenständlichen Jetskis vor. Zum einen ist schon kein planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen festzustellen. Ausweislich der vom Kläger selbst eingereichten Screenshots des eBay-Profils des Beklagten agierte dieser als „Privater Nutzer“. Die unterschiedlichen von ihm zum Verkauf angebotenen Gegenstände, wie etwa ein Boot, ein Jetski, Anker, eine Uhr oder ein Auto Marke Porsche ließen zudem auch keine Anhaltspunkte auf ein irgendwie planmäßig angelegtes Anbieten erkennen und ließen daher auch keine zwingenden und eindeutigen Rückschlüsse auf ein gewerbliches Handeln (zumal entgegen des Auftritts als „privater Nutzer“) zu. Auch war der bisherige Nutzungsweck des verkauften Jetskis unstreitig rein privater Natur. (c) Der Gewährleistungsausschluss ist auch nicht unwirksam nach § 444 BGB. Nach dieser Bestimmung kann sich ein Verbraucher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, soweit er den fraglichen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist setzt dabei voraus, dass der Käufer beweist, dass der Käufer entweder positiv Kenntnis von dem Mangel hatte oder zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, also den Mangel mindestens für möglich hält oder mit ihm rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn übersieht (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 438 Rn. 28, 29). (1) Soweit der Kläger ursprünglich als Mangel ein falsch angegebenes Baujahr gerügt hat, hat er diesen Vortrag in der Verhandlung vom 24. Februar 2023 zurückgenommen. (2) Soweit der Kläger als weiteren Mangel vorgetragen hat, dass der Jetski entgegen des Mietvertrages nicht erst 2016, sondern bereits 2014 erstgewässert wurde, liegt kein einlassungsfähiger Vortrag zur diesbezüglichen Arglist vor. Der Beklagte nutzte den streitgegenständlichen Jetski selbst nur einige Monate. Weshalb er Kenntnis von einer etwaig früheren Erstwässerung hätte haben sollen ist weder selbsterklärend noch vorgetragen. (3) Soweit der Kläger vorträgt, der Jetski sei bereits bei Übergabe innen „völlig durchgerostet“ und kaputt gewesen, kann dahinstehen, ob dieser bestrittene Vortrag in der Sache zutrifft. Denn auch insoweit kann das Gericht keinen (zumindest bedingten) Vorsatz des Beklagten feststellen. Aus dem Vortrag des Klägers selbst ergibt sich insoweit, dass dieser angebliche Mangel bis zu einem Zeitpunkt etliche Betriebsstunden nach Gefahrübergang verborgen blieb und dem Jetski im nicht demontierten Zustand nicht anzusehen war. Insbesondere funktionierte der Jetski sowohl bei der Probefahrt als auch noch weitere 13 Betriebsstunden nach Betriebsübergang. Soweit der Kläger die angebliche Kenntnis des Beklagten von dem Mangel auf die – bestrittene - ungewöhnliche Lautstärke des Motors an Land stützen möchte, überzeugt dies ebenfalls nicht. Selbst wenn eine etwaige Beweisaufnahme hierzu ergeben würde, dass der Motor tatsächlich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ungewöhnlich laut war, kann das Gericht hieraus nicht mit der nötigen Gewissheit zulässigerweise zu Lasten des Beklagten rückschließen, dass dieser positiv Kenntnis von einem insoweit bestehenden Mangel hatte oder einen solchen jedenfalls für möglich hielt und billigte. Der Kläger selbst hatte insoweit vorgetragen, dass der Beklagte ihn insoweit darauf hingewiesen haben soll, dass er die Lautstärke für letztlich unproblematisch erachtet habe. Es sind keine Beweisangebote ersichtlich, aus denen das Gericht die nötige Gewissheit schöpfen könnte, dass dies nicht der Wahrheit entsprach – der Beklagte also tatsächlich und entgegen seiner Äußerung einen Mangel kannte bwz. zumindest einen Mangel für möglich hielt. Dies würde voraussetzen, dass das Gericht zugrunde legen könnte, dass der Beklagte – anders als der Kläger – über derart überlegenes Fachwissen verfügte, dass er aus der Lautstärke des Motors an Land zwingend auf einen Mangel geschlossen haben musste. Hierfür fehlt es schon an entsprechendem Vortrag. Dass der Beklagte in sozialen Netzwerken als Mitglied einer Gruppe mit dem Fantasienamen „…“ auftritt, lässt ersichtlich keinerlei valide Rückschlüsse auf etwaiges technisches Fachwissen des Beklagten zu. Desgleichen erlaubt auch die unstreitig relativ kurze Zeit, während der der Beklagte seit 2019 dem Hobby „Jetski-Fahren“ nachging, keine Rückschlüsse auf überlegenes Fachwissen, da es sich faktisch zwischen 2019 und Verkauf 2021 nur um zwei Sommersaisons mit tatsächlichem Betrieb handelt. Auch aus den vorgetragenen Ebay-Verkäufen ergibt sich nichts Anderes. In der Zusammenschau kann das Gericht daher zwar nicht ausschließen, dass der Beklagte möglicherweise aus dem – streitigen – Geräuschpegel irgendwelche Schlüsse gezogen hat oder hätte ziehen können. Mit der für den sehr schwerwiegenden Vorwurf der Arglist nötigen Sicherheit lässt sich dies jedoch nicht begründen. (4) Soweit der Kläger zuletzt auf die angeblich fehlenden Sponsen verweist, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Auch insoweit ist kein Beweis geführt, dass der Beklagte von einem derartigen Mangel - sollte dieser überhaupt bestehen – Kenntnis hatte. Vielmehr hat der Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass dieser Mangel überhaupt besteht. Taugliche Beweismittel, die geeignet wären, zu belegen, dass der Beklagte dies wider besseres Wissen bzw. jedenfalls mit bedingtem Vorsatz, tat, fehlen. 2. In Ermangelung einer durchsetzbaren Hauptforderung kommt auch die Verurteilung zu Verzugszinsen nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Jetski. Der Beklagte ist selbständiger Gastronom und führt eine Firma, mit der er Snackautomaten in Firmen aufstellt. Er fährt seit 2019 Jetski und ist Mitglied in einer Gruppe von ca. 30 Menschen, die auf Instagram unter dem selbst gewählten Label „…“ dieses Hobby präsentieren. Er war in 2021 Eigentümer des streitgegenständlichen Jetskis Seadoo Spark 2UP, Baunummer: …, den er einige Monate nutzte, bevor er sich zum Verkauf entschloss. Im Januar 2021 ließ er den streitgegenständlichen Jetski warten. Am 29. Mai 2021 fuhr der Kläger den streitgegenständlichen Jetski Probe. Bei dem Besichtigungstermin sagte der Beklagte dem Kläger, dieser solle nicht irritiert sein, wenn der Jetski beim Anlassen zwecks Reinigung an Land extrem laut sei. Dies sei normal. Zu diesem Zeitpunkt wies der Jetski ca. 137 Betriebsstunden auf. Am 3. Juni 2021 kaufte der Kläger den oben genannten Jetski zu einem Preis von 6.600 EUR. Auf den als Anlage K1 vorliegenden Kaufvertrag, der vom Kläger entworfen worden war, wird Bezug genommen. In § 2 des Kaufvertrages ist festgehalten, dass der Jetski das Baujahr 2014 aufweise und im Jahr 2016 eingewässert worden sei. In dessen § 7 ist vereinbart: „Der Käufer versichert, keine Kenntnis von Mängeln, insbesondere Vorschäden zu haben. Unabhängig davon ist keine über die Übergabe hinausgehende Gewährleistung zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart. Der Verkäufer haftet allerdings bis zur vollständigen Übergabe (Abgeschlossene Lieferung) für etwaig entstehende oder verursachte Schäden am Kaufobjekt, dabei ist unerheblich ob willentlich oder unwillentlich verursacht.“ Der Beklagte übergab den Jetski an den Kläger und dieser entrichtete den vereinbarten Kaufpreis. In der Folgezeit nutzte der Kläger den Jetski für einige Wochen mit einer Betriebszeit von ca. 13 Stunden. Am 31. Juli 2021 kontaktierte der Kläger den Beklagten und wies auf gravierende Mängel hin. Der Beklagte lehnte jegliche Verantwortung ab, schloss eine gütliche Einigung aus und sperrte in der Folgezeit die Telefonnummer des Klägers. Mit Schreiben vom 9. August 2021 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt von dem abgeschlossenen Kaufvertrag. Der Kläger behauptet, bei dem Beklagten handele es sich um einen „erfahrenen“ Jetski-Fahrer, der regelmäßig über das Portal eBay Jetskis und Boote, insgesamt 135 Objekte in den vergangenen drei Jahren, verkaufe. Zum Beweis verweist er auf Anlage 2 zur Klage (Anlagenband). Der Kläger meint, der Beklagte sei daher zivilrechtlich als Unternehmer zu behandeln. Der Kläger behauptet, der Jetski seit – abweichend von der Angabe im Kaufvertrag – bereits 2014 eingewässert worden. Der Kläger behauptet, er sei am 15. Juli 2021 mit dem erworbenen Jetski bei einer Fahrt auf der Ostsee liegen geblieben und von einem Yacht-Service abgeschleppt worden. Im Anschluss habe er den Jetski am 16. Juli 2021 zu einem Händler nach Buxtehude verbringen lassen. Dieser habe in den folgenden Tagen festgestellt, dass der Jetski an Land extrem laut sei und zudem von innen komplett durchgerostet. Sämtliche Teile wie Getriebe, Pumpe, Kurbelwelle und Auspuff seien „vollständig kaputt“. Der Kläger behauptet, diese Schäden könnten nicht innerhalb von 5 Wochen seit Übergabe des Jetskis neu entstanden sein. Vielmehr hätten alle vorgenannten Mängel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Der Kläger behauptet weiter, der Jetski verfüge über keine seitlichen Sponsen. Diese seien aber für die Stabilisierung des Jets und damit für die Betriebsfähigkeit unerlässlich. Der Kläger behauptet, dem Beklagten habe auffallen müssen, dass der Jetski an Land deutlich lauter sei als normal. Der Beklagte haben von den vorgenannten Mängeln zum Zeitpunkt des Verkaufs Kenntnis gehabt. Der Kläger meint, der Rechnungsbetrag der vom Beklagten vorgetragenen Wartung des Jetskis erscheine „äußerst gering“. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.600 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 1. August 2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Jetskis Seadoo Spark 2UP, Baunummer: … . Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe eBay für reine Verkäufe seit 2018 allenfalls 5 bis 8 mal genutzt, davon in mehreren Fällen allerdings lediglich im Auftrag von Freunden. Die überwiegende Anzahl der Anzeigen habe hingegen Stellengesuche für seine Bistros oder etwa die Suche nach einem Jetski-Platz in der … Marina betroffen. Er betreibe keinen gewerblichen Handel auf eBay. Der Beklagte behauptet, nach der Probefahrt sei der Jetski nicht mehr gefahren, sondern lediglich gespült und auf einen Trailer gefahren worden. Der Jetski habe sich bei Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand befunden. Es sei auch nicht richtig, dass die gerügten Mängel nicht in innerhalb von 5 Wochen entstehen könnten. Richtig sei vielmehr, dass ein falsch behandelter und gelagerter Jetski innerhalb von Tagen „zu Schrott“ gefahren werden könne, da Salzwasser sehr aggressiv sei und schnell Dichtungen und andere Bauteile „zerfressen“ könne. Die Begutachtung durch die von dem Beklagten beauftragte Werkstatt habe frühestens am 31. Juli 2021 stattgefunden.