Urteil
15 O 244/21
LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0824.15O244.21.00
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Leitsätze
Bei Annahme des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der Bejahung eines Schadens ist ein solcher im Hinblick auf die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes vollständig aufgebraucht, wenn die Höhe des anzusetzenden Nutzungsvorteils die angesetzte Schadenshöhe übersteigt. Denn auf den ermittelten Schadensbetrag ist ein Nutzungsersatz anzurechnen, da ein Käufer mit Erwerb des Fahrzeugs ebenfalls die Möglichkeit erworben hat, dieses Fahrzeug zu nutzen. Gesamtnutzung und Kaufpreiszahlung stehen sich kongruent gegenüber. (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 7.399,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Annahme des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der Bejahung eines Schadens ist ein solcher im Hinblick auf die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes vollständig aufgebraucht, wenn die Höhe des anzusetzenden Nutzungsvorteils die angesetzte Schadenshöhe übersteigt. Denn auf den ermittelten Schadensbetrag ist ein Nutzungsersatz anzurechnen, da ein Käufer mit Erwerb des Fahrzeugs ebenfalls die Möglichkeit erworben hat, dieses Fahrzeug zu nutzen. Gesamtnutzung und Kaufpreiszahlung stehen sich kongruent gegenüber. (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 7.399,98 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dabei war die Klageänderung des Klägers nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Der Streitgegenstand ("Klagegrund" im Sinne von § 264 ZPO) wurde durch die Umstellung des Antrags auf den kleinen Schadensersatz nicht verändert. Der Kläger begehrte vor der Klageänderung Ersatz von der Beklagten aus denselben tatsächlichen Gesichtspunkten, die auch dem neuen Klageantrag zu 1.) auf "kleinen Schadensersatz" zugrunde liegen. Der Klagantrag zu 1.) wurde von ihm lediglich in der Hauptsache auf eine einfache Zahlung beschränkt, während es ihm vorher um eine größere Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs ging. Dies ist jederzeit zulässig (§ 264 Nr. 2 ZPO). 1. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB zu. a) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der KSR um eine solche Abschalteinrichtung handelt, welche faktisch nur auf dem Prüfstand funktioniert und der Beklagten ein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. b) Denn selbst bei Annahme des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der Bejahung eines Schadens wäre ein solcher bereits vollständig aufgebraucht. Der Kläger macht hier den Ersatz des kleinen Schadensersatzes geltend. Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht auf die Möglichkeit beschränkt, eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu fordern. Er kann das erworbene Fahrzeug vielmehr auch behalten und den sog. Kleinen Schadensersatz geltend machen. Als Schaden kann er dann den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat. Der Geschädigte wird damit so behandelt, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen (BGH, Urt. v. 24.01.2022, VIa ZR 100/2a, ZIP 2022, 585-589). Die Bemessung des kleinen Schadensersatzes hat vom objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen, bei dessen Bestimmung die mit der Prüfstanderkennungssoftware verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko dem Kläger nachteiliger behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen sind. Denn das Wertverhältnis der vertraglich geschuldeten Leistungen ändert sich nicht dadurch, dass eine der Leistungen nachträglich eine Auf- oder Abwertung erfährt; der Vertrag wird dadurch nicht günstiger oder ungünstiger (BGH, Urt. v. 6.7.2021 - VI ZR 40/20, ZIP 2021, 1763 = NJW 2021, 3041). Auf den dann ermittelten Betrag hat sich der Geschädigte jedoch die Vorteile anrechnen zu lassen, welche in einem inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Allerdings sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. bei denen dem Geschädigten die Anrechnung zumutbar ist und die den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Anzurechnen ist daher ebenfalls der Nutzungsersatz, da ein Käufer mit Erwerb des Fahrzeugs ebenfalls die Möglichkeit erworben hat, dieses Fahrzeug zu nutzen. Gesamtnutzung und Kaufpreiszahlung stehen sich daher kongruent gegenüber. Dies gilt auch für den verbleibenden Restwert des Wagens, der in einem inneren Zusammenhang mit dem Schaden steht. Diese Vorteile sind erst dann und nur insoweit anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs übersteigen (BGH, Urt. v. 24.01.2022, VIa ZR 100/2a, ZIP 2022, 585-589). Unter Berücksichtigung dessen ist ein unterstellter Schaden des Klägers bereits durch die Vorteile aufgezehrt. Dabei sind zunächst die Nutzungsvorteile zu berücksichtigen, wobei das Gericht die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf 250.000 km schätzt, auch wenn im vorliegenden Fall die gefahrene Kilometeranzahl bereits die zu erwartende Gesamtlaufleistung übersteigt. Der Bewertung der Gebrauchsvorteile nach dem „Wertverzehr“ liegt die Erwägung zugrunde, dass derjenige, der eine erworbene eigene Sache nutzt, hierdurch Ausgaben erspart, weil der durch den Gebrauch eintretende Wertverlust nicht zu Lasten des eigenen, sondern des fremden Vermögens geht. Vergleichsmaßstab ist also die hypothetische Situation, dass der Geschädigte anstelle der erworbenen anderweit eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt haben würde (OLG Stuttgart Urt. v. 28.5.2020 – 2 U 190/19, BeckRS 2020, 25447). Unter Berücksichtigung dessen und Heranziehung der folgenden Formel: Kaufpreis x Fahrleistung des Klägers Gesamtlaufleistung (abzgl. Fahrleistung vor Erwerb des Klägers) ergibt sich ein anzusetzender Nutzungsvorteil in Höhe von 18.723,47 €, sodass ein verbleibender Schaden selbst bei Zugrundelegung der von der Klägerseite angesetzten Schadenshöhe bereits tatsächlich aufgebraucht ist. Nach den Ausführungen des Klägers betrug der Minderwert zumindest 15 %. Der tatsächliche Wert des Fahrzeugs würde demnach 85 % des gezahlten Kaufpreises und damit 8.840,00 € betragen. Der darüber hinausgehende Nutzungsvorteil, welcher insoweit auf den geltend gemachten Minderwert anzurechnen ist, braucht diesen vollständig auf. c) Aber auch unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 300.000 km, wie die Klägerseite angibt, wäre ein etwaiger Schaden durch die anzurechnenden Nutzungsvorteile und den anzurechnenden Restwert des Wagens aufgebraucht. Unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 300.000 km würden sich Nutzungsvorteile in Höhe von 8.869,01 € ergeben, sodass noch ein restlicher Minderwert in Höhe von 1.530,99 € verbleiben würde. Darüber hinaus wäre jedoch auch der derzeitige Restwert des Fahrzeugs anzusetzen. Den Wert des in Rede stehenden Fahrzeuges schätzt das Gericht jedenfalls auf über 1.530,99 €, § 287 ZPO. Aufgrund einer Recherche auf der Internetseite der „Deutschen Autotreuhand“ (vgl. OLG München, BeckRS 2022, 15118, dort Rn. 16) ergab sich eine Wertermittlung unter Berücksichtigung des Wohnortes des Eigentümers (Postleitzahl), die Erstzulassung und Laufleistung des Fahrzeugs sowie den Fahrzeugtyp ein Restwert von 15.000,00 €, wobei hier zu berücksichtigen war, dass eine Recherche nur auf Grundlage einer Laufleistung von 250.000,00 € und der Erstzulassung im Januar 2012 stattfinden konnte. Aus einer weiteren Recherche im Internet bei autoscout24.de und mobile.de (August 2023) zu vergleichbaren Fahrzeugen Mercedes-Benz, Viano, 120 kW, Baujahr 2011 mit einer Kilometerlaufleistung von ca. 286.000 Kilometern, ergaben sich erzielbare Kauferlöse von ca. 11.000,00 € bis 14.000,00 €. Dabei ist sich das Gericht darüber bewusst, dass sich hier Werte ergeben, welche über dem damalig gezahlten Kaufpreis liegen. Angesichts der gerichtsbekannten Auswirkungen der Coronapandemie und des Ukrainekrieges auf den Gebrauchtwagenmarkt sind diese Abweichungen jedoch plausibel. 2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt aus diesem Gründen auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. 3. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zinszahlung zu. 4. Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Diese hat er bereits nicht hinreichend dargelegt, da der Kläger bereits nicht vorgetragen hat, dass das vorgerichtliche Schreiben seines Prozessbevollmächtigten aufgrund eines Auftrags des Klägers erfolgte, der sich auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkte oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wurde, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos blieben. Dies hat die Beklagtenseite zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Weiterer Vortrag der Klägerseite hierzu erfolgte nicht. Ein Hinweis hierzu war nach § 139 ZPO nicht erforderlich, da eine Nebenforderung betroffen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal. Der Kläger erwarb am 09.10.2020 ein Fahrzeug der Marke….., Erstzulassung am 18.11.2011, Motor…., Abgasnorm Euro 5, zu einem Preis in Höhe von 10.400,00 €. Der Kilometerstand bei Kauf betrug 205.000,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag (Anlage K1) Bezug genommen. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors. In dem Fahrzeug ist eine Funktion verbaut, mit der der Kühlmittelsollwert unter gewissen Bedingungen auf 70 Grad Celsius – statt ansonsten ca. 100 Grad Celsius – abgesenkt wird (sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Regelung, folgend KSR). Die Aktivierung der KSR hat zur Folge, dass bereits ab einer Kühlmitteltemperatur von 70 Grad Celsius das Kühlmittel durch den Fahrzeugkühler geleitet und daher früher gekühlt wird als ohne Aktivierung der KSR. Die KSR hat Einfluss auf die Verbrennungstemperatur, welche wiederum maßgeblich für die Emissionsbildung ist. Grundsätzlich treten bei niedrigeren Verbrennungstemperaturen weniger NOx-Emissionen auf als bei höheren Verbrennungstemperaturen. Hingegen entstehen bei niedrigeren Temperaturen vermehrt Rußpartikel, die schlechter verbrannt werden als bei höheren Temperaturen. Die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 286.015 km. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der KSR um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, da sie faktisch nur auf dem Prüfstand funktioniere. Als Gesamtlaufleistung seien mindestens 300.000 km anzusetzen. Der Kläger hat neben der Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs den Kaufpreis in Höhe von 10.400,00 € unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu zahlen, sowie festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Mit Schriftsatz vom 26.09.2022 hat der Kläger seine Klage geändert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 15 % des Kaufpreises des Fahrzeuges EUR 10.400,00 €, mindestens somit EUR 1.560,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 1.218,56 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, bei der KSR handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Hier liege insbesondere keine Prüfstandsbezogenheit vor. Sie habe weder sittenwidrig gehandelt, noch gegen Gesetzesvorschriften verstoßen. Die Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass das vorgerichtliche Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten aufgrund eines Auftrags des Klägers erfolgte, der sich auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkte oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wurde, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben.