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Urteil

15 O 37/23

LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0229.15O37.23.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung dafür, dass es dem Verkäufer eines Motorbootes gemäß § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen, ist, dass er Kenntnis von einem Mangel am Boot hatte. Fahrlässige Unkenntnis genügt hierfür nicht, auch nicht gutgläubig falsche Angaben. Anders ist es zwar, wenn falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) getätigt werden. Hierfür müsste der Verkäufer jedoch auch mit deren Unrichtigkeit rechnen (BGH, 14. Juni 2019, V ZR 73/18). Nicht ausreichend ist dabei auch, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel begründen.  (Rn.26) 2. Gibt es sichtbare Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Mangel hindeuten, jedoch keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben, hat der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufzuklären und darf sein etwaiges konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Verkäufer muss indes nicht von sich aus offenlegen, dass die Schadensursache unklar und nähere Untersuchungen unterblieben sind. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 12.484,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung dafür, dass es dem Verkäufer eines Motorbootes gemäß § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen, ist, dass er Kenntnis von einem Mangel am Boot hatte. Fahrlässige Unkenntnis genügt hierfür nicht, auch nicht gutgläubig falsche Angaben. Anders ist es zwar, wenn falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) getätigt werden. Hierfür müsste der Verkäufer jedoch auch mit deren Unrichtigkeit rechnen (BGH, 14. Juni 2019, V ZR 73/18). Nicht ausreichend ist dabei auch, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel begründen. (Rn.26) 2. Gibt es sichtbare Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Mangel hindeuten, jedoch keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben, hat der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufzuklären und darf sein etwaiges konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Verkäufer muss indes nicht von sich aus offenlegen, dass die Schadensursache unklar und nähere Untersuchungen unterblieben sind. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 12.484,96 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB. a) Dabei ist zunächst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Parteien einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Boot geschlossen haben. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte mit dem Kläger einen Kaufvertrag in Form eines Eigengeschäftes geschlossen hat. Von einem solchen kann ausgegangen werden, wenn ein Vertreter zwar ein Vertretergeschäft vornehmen möchte, das Handeln für den Vertretenen nach außen aber nicht erkennbar ist und er nach Auslegung seiner Willenserklärung in eigenem Namen handelt (MüKoBGB/Schubert BGB § 164 Rn. 187). So gaben der Kläger und der Beklagte übereinstimmend an, dass der Beklagte den Kläger zum Boot geführt hatte und die Mutter des Beklagten selbst nicht mit auf das Boot gekommen sei. Die Kommunikation über das Boot hat im Wesentlichen zwischen den Parteien stattgefunden. Der Kläger gab ferner an, für ihn sei klar gewesen, dass der Beklagte Eigentümer des Bootes sei. Nach den Angaben des Beklagten hätten sie es der einfachheitshalber so gemacht, dass er Verkäufer ist. Es sei nicht darüber gesprochen worden, wer Eigentümer sei. Dass für den Kläger nicht erkennbar war, dass das Boot eigentlich für die Mutter des Beklagten verkauft werden solle, wird ebenfalls bestätigt durch die Angaben der Zeugin……... Sie bekundete zwar auch, dass das Boot für die Mutter des Beklagten verkauft werden sollte. Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten habe der Beklagte die Sache aber geklärt. Er habe der Mutter zwar etwas zugerufen und diese habe dies abgenickt. Allerdings könne sie nicht sagen, ob der Kläger dies auch mitbekommen habe. Die Verhandlungen über den Kaufpreis habe darüber hinaus nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattgefunden. Die Angaben der Zeugin sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar und daher glaubhaft. Die Zeugin ......bekundete dahingehend übereinstimmend, dass sie selbst nicht mit auf dem Boot gewesen sei. Mit dem Kläger selbst habe sie nur kurz Kontakt gehabt. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich gerade nicht, dass dem Kläger bewusst sein musste, dass der Beklagte den Verkauf nur für seine Mutter vornimmt. Es stellte sich ihm vielmehr die Situation dar, dass der Beklagte den Vertrag im eigenen Namen abschließen möchte. Dies insbesondere auch deshalb, weil die wesentlichen Verkaufsgespräche mit dem Beklagten geführt wurden ohne über die Eigentümerstellung der Mutter zu sprechen. b) Selbst bei der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Übergabe bereits ein Getriebeschaden vorgelegen hätte, würde ein Anspruch des Klägers jedenfalls aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses entfallen. Gemäß dem Kaufvertrag (Anlage K1, Bl. 10 d. A.) vereinbarten die Parteien, dass das Boot unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft werde. Der Ausschluss sollte nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung gelten, welche auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. aa) Dem Beklagten ist es nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen.Dies würde voraussetzen, dass der Beklagten Kenntnis von einem Mangel am Boot hatte. Fahrlässige Unkenntnis genügt hierfür nicht, auch nicht gutgläubig falsche Angaben. Anders ist es zwar, wenn falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) getätigt werden. Hierfür müsste der Verkäufer jedoch auch mit deren Unrichtigkeit rechnen. (BGH, Urt. v. 14.6.2019 – V ZR 73/18 - NJOZ 2020, 440, Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, § 444 Rn 11). Nicht ausreichend ist dabei auch, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel begründen (Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, § 444 Rn 11). Gibt es sichtbare Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Mangel hindeuten, jedoch keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben, hat der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufzuklären und darf sein etwaiges konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Verkäufer muss indes nicht von sich aus offenlegen, dass die Schadensursache unklar und nähere Untersuchungen unterblieben sind (Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 444 BGB (Stand: 01.02.2023)). bb) Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nach eigenem Vortrag mitbekam, dass das Boot mehrere Anläufe benötigte, bis der Motor ansprang. Von einem arglistigen Verschweigen hinsichtlich möglicher Probleme beim Motorstart kann daher ohnehin nicht ausgegangen werden. Der Kläger verzichtete ebenfalls von sich aus auf eine Probefahrt. Dass der Beklagte darüber hinaus Kenntnis davon hatte oder damit rechnen musste, dass noch weitere Schäden vorlagen oder der nicht reibungslose Motorstart auf einem größeren Schaden des Bootes beruht, davon ist das Gericht jedoch nicht hinreichend überzeugt. cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht ausreichend nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt des Verkaufes bewusst war, dass das Boot einen Mangel aufwies oder mit dem Boot tatsächlich etwas nicht in Ordnung sein könnte. Entscheidend für die richterliche Überzeugung ist nach § 286 ZPO das persönliche Überzeugtsein. Eine absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Ein Richter muss sich vielmehr mit der persönlichen Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn eine Behauptung für „eher wahr als falsch“ gehalten wird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 286 ZPO Rn 18f.). (a) Dabei ist das Gericht zwar ausreichend davon überzeugt, dass die Zeugen ...... und ...... mit der Mutter des Beklagten darüber gesprochen haben, dass etwas mit dem Motor des Bootes nicht in Ordnung sei. So bekundete der Zeuge ......, dass der Motor bei dem 1. Besichtigungstermin ausgegangen sei, wenn das Gas zurückgenommen wurde. Er wollte daher nochmal mit jemandem wiederkommen, der sich auskenne. Bei dem zweiten Termin sei auch die Mutter des Beklagten anwesend gewesen. Sie habe sich jedoch auf dem Steg befunden. Nachdem er sich mit dem Zeugen ...... das Boot angeschaut habe, sei auch gegenüber der Zeugin ......mitgeteilt worden, dass der Motor überholt werden müsse und der Motor und der Antrieb nicht in Ordnung seien. Die Angaben des Zeugen waren nachvollziehbar und widerspruchsfrei und daher glaubhaft. Anhaltspunkte, welche an der Glaubwürdigkeit zweifeln ließen, lagen nicht vor. Es handelt sich bei dem Zeugen ...... insbesondere um einen unbeteiligten Dritten. In Übereinstimmung hierzu bekundete der Zeuge ......, dass es Probleme mit dem Antrieb gegeben habe, da die Arretierung des Antriebs nicht funktioniert habe. Er habe dem Zeugen ...... dann von dem Kauf abgeraten. Auch der Mutter sei mitgeteilt worden, dass etwas mit dem Antrieb nicht stimme. Ob er selbst mit der Mutter gesprochen habe, könne er nicht sagen. Es sei aber jedenfalls durch den Zeugen ...... angesprochen worden. Auch die Angaben des Zeugen ...... sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar und glaubhaft. Auch hier waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an seiner Glaubhaftigkeit zweifeln ließen. Zwar bekundete die Zeugin ...... im Rahmen ihrer ersten Vernehmung, dass die beiden Zeugen da gewesen wären. Der Zeuge ...... habe jedoch nicht mit ihr gesprochen. Dies spricht nicht grundsätzlich gegen die Angaben der Zeugen, da sich auch der Zeuge ...... selbst nicht mehr sicher war, ob er tatsächlich mit der Zeugin ...... über den Motor gesprochen habe. Sie bekundete ferner, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass zwar nichts festgestellt werden konnte, dem Zeugen ...... das Risiko aber bei dem älteren Boot zu hoch gewesen sei. Auf Vorhalt gab sie dann an, dass sie nicht mehr genau wisse, ob etwas an dem Boot gewesen sein könnte. Die Angaben der Zeugin sind nicht geeignet, die Angaben der Zeugen ...... und ...... zu erschüttern. Vielmehr konnte sich die Zeugin hinsichtlich eines möglichen Mangels nicht mehr genau erinnern. (c) Für die Arglist des Beklagten ist es maßgeblich, dass gerade der Beklagte selbst Kenntnis von einem möglichen Mangel hat oder mit einem solchen auch tatsächlich gerechnet hat oder ihm die Kenntnis anderer zugerechnet werden kann. Das Gericht ist jedoch weder davon überzeugt, dass die mögliche Kenntnis der Zeugin ......von einem möglichen Mangel dem Beklagten zugerechnet werden kann, noch dass der Beklagte auf andere Weise Kenntnis davon erlangt hat. (i) Den Angaben des Zeugen ...... war nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass er selbst mit dem Beklagten über einen Schaden am Motor gesprochen habe. Er teilte zwar mit, dass er sich fast sicher sei, auch mit dem Beklagten telefoniert zu haben und ihm mitgeteilt zu haben, dass etwas an dem Motor nicht in Ordnung sei. Bereits die Angabe, dass er sich nur „fast“ sicher sei, lassen darauf schließen, dass sich der Zeuge selbst nicht ganz sicher ist und begründete Zweifel bestehen bleiben. Er konnte auch keine konkreten Angaben zu einem möglichen Gesprächsinhalt tätigen, sondern bekundete nur, was er gesagt hätte, wenn sie tatsächlich telefoniert haben. Dies genügt nicht, um eine ausreichende Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten zu bilden. Insbesondere auch deshalb, da der Zeuge ...... zuvor auch Kontakt mit dem Beklagten hatte und sich die Erinnerung an ein mögliches Gespräch auch auf einen anderen Zusammenhang beziehen könnte. Auch dass unstreitig beim ersten Besichtigungstermin des Zeugen ...... der Motor ausging, spricht nicht ohne weiteres für eine Kenntnis des Beklagten hinsichtlich eines Mangels an dem Getriebe. Denn auch der Zeuge ...... bekundete, dass er Beklagte gesagt hätte, dass dieses Problem noch nie aufgetreten sei, aber das Boot auch eine Zeit lang gelegen hätte. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte bereits eine eigene Vorstellung über die Ursache für die Schwierigkeiten des Motors hatte, welche gerade nicht in einem Mangel des Motors oder Getriebes, sondern in dem Umstand lag, dass das Boot eine längere Zeit nicht bewegt worden war. Dass eine solche Vorstellung gebildet wird, scheint auch nicht abwegig. Auch bekundete der Zeuge ......, dass er diese Angaben des Beklagten für plausibel hielt. Dass der Zeuge ...... dann einen weiteren Termin vereinbarte, um sich das Boot nochmal anzusehen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Es ist an sich nicht ungewöhnlich, wenn ein Kaufinteressent bei einem nicht alltäglichen Geschäft, wie einem Bootskauf, eine weitere Besichtigung wünscht, um sich seiner Entscheidung auch sicher zu sein. Der von der Klägerseite angebotene Zeuge ...... war nicht mehr zu hören. Zum einen bestätigte bereits der Zeuge ......, dass es bei dem Besichtigungstermin Probleme gegeben habe. Probleme mit dem Motor gab es jedoch auch bei dem Besichtigungstermin durch den Beklagten, sodass der Kläger auf diese Probleme nicht mehr hinweisen musste. Zum anderen lässt dies auch keinen Schluss darauf zu, dass dem Beklagten bekannt war, dass es einen möglichen Getriebeschaden gegeben haben soll. (ii) Die mögliche Kenntnis der Mutter des Beklagten von einem möglichen Mangel kann dem Beklagten auch nicht nach § 166 (analog) BGB zugerechnet werden. Insbesondere handelte die Mutter des Beklagten hierbei nicht als Vertreterin des Beklagten. Vielmehr wollte sie das Boot ja selbst an den Zeugen ...... verkaufen. Eine Zurechnung ihrer Kenntnis ist daher nicht anzunehmen, da sie nicht als Hilfsperson für den Beklagten fungierte. Soweit die Klägerseite einwendet, nur weil hier von einem Eigengeschäft des Beklagten auszugehen sei, würden die rechtlichen Vorschriften umgangen, wenn man eine Zurechnung des Wissens seiner Mutter nicht zulassen würde, ist dem hier nicht zu folgen. Dadurch, dass der Beklagte den Vertrag als Eigengeschäft abgeschlossen hat, treffen ihn allein auch zu seinen Lasten grundsätzlich die Gewährleistungspflichten. Umgekehrt muss er sich entsprechend auch auf den Gewährleistungsausschluss berufen können. Eine Zurechnung der Kenntnis seiner Mutter wäre daher nur denkbar, wenn diese als Hilfsperson fungierte oder ebenfalls als Stellvertreterin (BeckOK BGB/Faust BGB § 444 Rn. 15-19). Dies ist jedoch unzweifelhaft nicht der Fall. Der Beklagte hat seine Mutter gerade nicht explizit als Hilfsperson oder Vertreterin eingesetzt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 19.3.2021 – V ZR 158/19 - NJW-RR 2021, 1068). (iii) Es ist auch nicht zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Zeugin ...... ihrem Sohn konkret erzählt hat, was ihr von den Zeugen berichtet wurde. Die Zeugin ...... bekundete innerhalb ihrer zweiten Vernehmung primär, dass sie sich nicht mehr genau an den konkreten Hergang und die Gesprächsinhalte erinnern könne. Der Interessent habe ihr gesagt, dass er kein Interesse an dem Boot hat. Ihrem Sohn habe sie dann auch nichts weiter gesagt. Sie könne sich auch nicht genau daran erinnern, ob sie überhaupt mit ihrem Sohn darüber gesprochen hatte. Hierzu erläuterte die Zeugin nachvollziehbar, dass sie in der Zeit viele andere Dinge im Kopf hatte, wie etwa die Probleme mit der Heizungsanlage an dem Haus in Hamburg und der Tod ihres Ehemannes. Sie gab in dieser Vernehmung auf Vorhalt an, sich nicht daran erinnern zu können, ob auch der Techniker (der Zeuge ......) mit ihr gesprochen habe. Sie selbst verstehe von der Technik nichts. Ihr sei aber nicht gesagt worden, dass etwas mit dem Boot nicht stimmt. Gegebenenfalls sei gesagt worden, dass man dies erst sagen könne, wenn das Boot auseinandergenommen ist. Die Zeugin konnte sich jedoch nicht genau daran erinnern. Auch an den Inhalt eines Gespräches mit ihrem Sohn über den Termin oder den konkreten Wortlaut erinnerte sich die Zeugin nicht. Die Angaben der Zeugin sind grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass sich die Zeugin an die damaligen Probleme, wie den Tod ihres Ehemannes oder die Operation an ihrer Hüfte erinnern kann, jedoch keine konkreten Erinnerungen an ein Gespräch mit ihrem Sohn hat. Insoweit lassen sich auch keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit dadurch begründen, dass sie sich insoweit nur selektiv erinnerte. Sie räumte insbesondere die Möglichkeit ein, dass ihr gesagt wurde, dass man das Boot genauer untersuchen müsse um zu wissen ob etwas nicht in Ordnung sei und was genau dies sei. Hierbei ist auch nicht auszuschließen, dass die Zeugin ......- als nach ihren Angaben technische Laiin - den Gesprächsinhalt tatsächlich so verstanden hat. Zwar trifft es zu, dass die Zeugin angab, dass sie es weitergegeben hätte, wenn man ihr gesagt hätte, dass etwas an dem Boot gewesen wäre. Hieraus ergibt sich aber eben nicht ausreichend zweifelsfrei, ob sie dies auch tatsächlich getan hat, da die Zeugin aus ihrer Erinnerung weiterhin angibt, dass es lediglich sein könne, dass gesagt wurde, dass man erst sagen könne, ob etwas mit dem Boot nicht in Ordnung ist, wenn es auseinandergenommen wird. Dies bietet keine ausreichende Grundlage, um zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Zeugin ihrem Sohn tatsächlich etwas von einem (möglichen) Mangel mitgeteilt hat. Die Angaben der Zeugin lassen den Schluss auf ein konkretes Gespräch mit dem Beklagten mit diesem konkreten Inhalt nicht ohne Zweifeln schweigen zu gebieten zu. Die insoweit beweisbelastete Klägerseite konnte den Beweis daher nicht zur Überzeugung des Gerichts führen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie ihrem Sohn – wenn sie über den Termin gesprochen haben – lediglich mitgeteilt hat, dass der Zeuge ...... das Boot nicht kaufen wollte. Hieraus kann dann jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass etwas an dem Boot nicht in Ordnung sein musste. Es gibt vielmehr eine Reihe anderer möglicher Gründe, warum ein Interessent doch Abstand von einem Kauf nimmt. 2. Aus obigen Gründen hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für Aufwendungen, Versicherung und das Unterstellen des Bootes. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine neue Batterie. Hier ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Beklagten bekannt gewesen sein soll, dass ein Austausch der Batterie notwendig gewesen sein soll. 3. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und die Rechtsanwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Motorboot. Der Vater des Beklagten war Eigentümer des Motorboots des Herstellers …, Modell P., Baujahr 1972. Nachdem der Vater des Beklagten verstarb, wurde die Mutter des Beklagten - die Zeugin ......- als Erbin Eigentümerin des Bootes. Das Boot wurde zum Verkauf angeboten. Es fanden Besichtigungstermine mit Interessenten statt. Unter anderem sah sich der Zeuge ...... das Boot an zwei Terminen an, wobei der erste Termin mit dem Beklagten und einem Freund des Zeugen ......, dem Zeugen ......, stattfand und auch eine Probefahrt durchgeführt wurde und der zweite Termin im Oktober 2021 mit den Zeugen ...... und ......, sowie der Mutter des Beklagten, der Zeugin ....... Der Zeuge ...... kaufte das Boot nicht. Der Kläger interessierte sich ebenfalls für das Boot und besichtigte dieses am 23.10.2021. Bei der Besichtigung gab es zunächst Probleme beim Starten des Motors. Nachdem der Motor lief, schalteten sie diesen wieder aus. Das erneute Starten des Motors funktionierte dann sofort. Eine Probefahrt wollte der Kläger nicht durchführen. Er erwarb das Boot daraufhin für einen Preis von 6.750,00 €. Der Beklagte wurde im Kaufvertrag als Verkäufer benannt. Der Vertrag enthielt ebenfalls einen Gewährleistungsausschluss (Anlage K1, Bl. 10 d. A.). Die Schlüsselübergabe fand am 30.10.2021 statt. Am 22.11.2021 holte ein Mitarbeiter der…….– GmbH das Boot ab. Das Boot wurde winterfest gemacht und blieb bis zum 15.12.2021 auf dem Liegeplatz bei der ...... GmbH. Der Kläger brachte das Boot daraufhin anderweitig für Kosten in Höhe von 70,00 € im Monat unter. Der Kläger wandte sich am 22.11.2021 an den Beklagten und machte die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines Mangels an dem Boot geltend. Nachdem der Beklagte nicht reagierte, wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und forderte diesen unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf, erklärte vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Geltendmachung weiteren Schadens und erklärte in einem weiteren Schreiben vorsorglich die Anfechtung. Der Kläger macht neben der Rückabwicklung ebenfalls die Miete des Liegeplatzes bis Ende November in Höhe von 60,00 €, die Kosten einer neuen Batterie in Höhe von 194,80 €, den Liegeplatz bei der ...... GmbH, sowie die Arbeiten der ...... GmbH in Höhe von 2.070,60 €, die Versicherungen für das Boot und die Kosten für die Unterstellung in Höhe von 70,00 € pro Monat geltend. Der Kläger behauptet, das Boot habe zum Zeitpunkt der Übergabe einen Getriebeschaden aufgewiesen. Bei der Überführung durch die ......-Bootsservice und Bootshandel-GmbH sei nach ca. 4 Km ein lauter Knall ertönt und das Boot habe sich danach nicht mehr manövrieren lassen, da das Getriebe nicht mehr funktionierte. Das Boot sei deshalb abgeschleppt worden. Dem Beklagten seien die Mängel des Bootes bekannt gewesen. Bei dem Besichtigungstermin, welche die Zeugen ...... und ...... durchgeführt hatten, habe eine Probefahrt deswegen nicht stattfinden können, da der Gang für den Z-Antrieb nur schwer eingelegt werden konnte und sofort wieder heraussprang. Die Mutter des Beklagten habe den Sachverhalt mitbekommen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass etwas an dem Motor nicht in Ordnung sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte hiervon auch Kenntnis gehabt habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass dem Beklagten jedenfalls die Kenntnis seiner Mutter zuzurechnen sei. Bei seinem Besichtigungstermin sei der Motor zunächst nicht angesprungen. Der Beklagte habe daraufhin geäußert, dass dies daran liege, dass der Motor kalt sei. Die Batterien haben gewechselt werden müssen, da diese bei Übergabe des Bootes nicht in Ordnung gewesen seien. Der Kläger hat ursprünglich die Zahlung in Höhe von 9.075,40 € nebst Zinsen, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 und in den mündlichen Verhandlungen vom 13.06.2023 und vom 19.12.2023 hat er die Klage erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.484,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 9.075,40 € seit Rechtshängigkeit, sowie aus einem Betrag von 1.499,78 € seit der Zustellung der Klagerweiterung und aus einem Betrag in Höhe von 490,00 € seit dem 13.06.2023 und aus einem Betrag in Höhe von 694,89 € seit dem 19.12.2023 zu zahlen, zug-um-zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Bootes. 2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe das Boot für seine Mutter verkauft. Der Beklagte behauptet weiterhin, ein Mangel an dem Boot sei ihm nicht bekannt gewesen. Ein Mangel, insbesondere der behauptete Getriebeschaden habe bei Übergabe des Bootes nicht vorgelegen. Als der Kläger versucht habe das Boot zu starten, habe dies nicht funktioniert. Der Beklagte habe dann darauf hingewiesen, dass es ein alter Motor sei und das Boot länger stand. Für den weitergehenden Parteivortrag wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Alexandra und ......, sowie der Zeugen ...... und ....... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.07.2022 (Bl. 75 ff. d. A.), vom 13.06.2023 (Bl. 167 ff. d. A.) sowie vom 19.12.2023 (Bl. 244 ff. d. A.) verwiesen.