Urteil
15 O 191/24
LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:1218.15O191.24.00
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Leitsätze
Wirksame Zustellung durch seit jeher praktizierte Ablage von Briefen auf eine Truhe im Hausflur
Tenor
1. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 19. November 2024 mit dem Aktenzeichen 24-9778489-0-5 wird als unzulässig verworfen.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 113.747,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wirksame Zustellung durch seit jeher praktizierte Ablage von Briefen auf eine Truhe im Hausflur 1. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 19. November 2024 mit dem Aktenzeichen 24-9778489-0-5 wird als unzulässig verworfen. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 113.747,28 € festgesetzt. A. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, da nach Ablauf der hierfür maßgeblichen Frist eingelegt. 1. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen (§§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO). Sie beginnt mit der wirksamen Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu laufen (§ 339 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Vorliegend wurde der Vollstreckungsbescheid am 25. September 2024 wirksam zugestellt, die Einspruchsfrist endete mithin am 9. Oktober 2024. Entsprechend erfolgte die Einlegung des hiergegen gerichteten Einspruches mit Eingang bei Gericht am 18. November 2024 erst nach Fristablauf. 2. Dass der Vollstreckungsbescheid am 25. September 2024 tatsächlich zugestellt wurde, folgt dabei grundsätzlich aus der Zustellungsurkunde vom 28. September 2024 (vgl. Aktenauszug nach § 696 Abs. 2 ZPO, Bl. 7 d.A.). Diese erbringt Vollbeweis für den Umstand, dass der Beklagte von dem Postbeamten nicht angetroffen wurde und der Vollstreckungsbescheid an dem dokumentierten Tag in den zur Wohnung des Beklagten gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, §§ 418, 182 Abs. 1 ZPO. 3. Der Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Umstände, hier also der Zustellung durch Einlegung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, ist jedoch grundsätzlich möglich. Erforderlich ist hierfür allerdings der volle Beweis eines alternativen Geschehens, das eine objektive Falschbeurkundung belegt. Allein eine Behauptung keine Kenntnis vom zugestellten Schriftstück zu haben, entkräftet den die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht (vgl. Etwa Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 182 ZPO, Rn. 15). a. Vorliegend ist kein nachvollziehbarer Vortrag hinsichtlich einer Falschbeurkundung des Datums der Zustellung festzustellen. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Beklagtenvortrag, dass der Vollstreckungsbescheid das Gelände des Beklagten erreicht hat. Ein irgendwie nachvollziehbarer Geschehensablauf, der erklären könnte, dass dies erst nach dem 25. September 2024 geschehen ist, ist ebenso wenig feststellbar wie hierauf bezogene Beweisantritte. b. Entsprechend konzentriert sich auch die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht auf das Datum des Zugangs des Schreibens, sondern auf den Umstand, dass sich auf dem Gelände entgegen der Postzustellungsurkunde kein zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung befinde. Hiermit vermag der Beklagte jedoch im Ergebnis nicht durchzudringen. (1) Beweisen konnte der Beklagte dabei allerdings, dass auf dem Grundstück zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich kein zu seiner Wohnung gehörender Briefkasten installiert war. Dies hat auch der hierzu gehörte Zeuge glaubhaft und glaubwürdig geschildert. (2) Es liegt jedoch eine wirksame Ersatzzustellung nach § 180 S. 1 ZPO in eine “ähnliche Vorrichtung” vor. (a) Dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht in einen Briefkasten, sondern auf eine Truhe im Hausflur des Beklagten erfolgte, sieht das Gericht dabei nach der Beweisaufnahme als bewiesen an. Der Zeuge und zuständige Postbote XXX erklärte in seiner Vernehmung, er fahre die „Tour“ bereits seit 30 Jahren regelmäßig und bei der Zustellung der Post des Beklagten sei es so üblich, dass er ins Haus gehe und die Post auf eine im Vorraum befindliche Truhe ablege. Das habe bereits sein Vorgänger vor ihm so gemacht, selbst als das Haus noch von anderen Menschen als dem Beklagten bewohnt wurde. Es sei langjährige Praxis, die Post dort abzulegen, da der Beklagte erst sehr kürzlich einen Briefkasten angeschafft habe. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, der Zeuge auch glaubwürdig. Er hat keinerlei persönliche Bindung zu dem Beklagten und berichtet sachlich und nachvollziehbar von seinem alltäglichen Vorgehen. (b) Die Ablage von Briefen auf die im Vorflur des Hauses befindliche Truhe stellt eine Zustellung in einer “ähnlichen Vorrichtung” im Sinne von § 180 S. 1 ZPO dar. (aa) Dabei ist vorab festzustellen, dass es für die Frage, ob eine „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne von § 180 S. 1 ZPO vorliegt, nicht auf eine bauliche oder optische „Ähnlichkeit“ mit einem klassischen, verschließbaren Briefkasten ankommt. In der Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (vgl. sogleich) allerlei Vorrichtungen als denkbar im Sinne von § 180 S.1 ZPO in Betracht kommen. Als „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne von § 180 S. 1 ZPO wurden etwa angesehen ein Briefschlitz in der Wohnungstür hinter dem eingehende Post auf den Hausflur fällt (BGH, Urt. v. 16. Juni 2011 − III ZR 342/09 -, NJW 2011, 2440), ein Gemeinschaftsbriefkasten (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14. Januar 2010 - 3 Ws 21/10 -, NStZ-RR 2010, 349) oder das schlichte Durchschieben von Post zwischen Wohnungstür und Schwelle (Zöller-Schultzky, ZPO, § 180 Rn. 6). (bb) Erforderlich für das Vorliegen einer „ähnlichen Einrichtung“ ist hingegen, dass es sich um eine Vorrichtung handelt, die von dem Adressaten für den Postempfang bestimmt ist, die dieser mithin für den Postempfang eingerichtet hat (MüKoZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl. 2025, ZPO § 180 Rn. 4-6). Dies ist hier der Fall. Auch der Beklagte selbst hat insoweit vorgetragen, dass der Postzugang in dem von ihm bewohnten Bauernhaus seit jeher so eingerichtet worden sei, dass eingehende Post vom Postbeamten im Einvernehmen mit den Bewohnern des Hauses und in mindestens jahrzehntelanger Praxis auf die Truhe im Vorraum des Hauses abgelegt worden sei. Hieran wurde auch nichts geändert als eine Reihe weiterer Personen auf dem Gelände des Beklagten einzogen. Nichts anderes hat auch der gehörte Zeuge geschildert. (cc) Erforderlich ist des Weiteren, dass die fragliche Einrichtung dem Adressaten eindeutig zugeordnet ist (BGH, Urt. v. 16. Juni 2011 − III ZR 342/09 -, NJW 2011, 2440), sei es durch entsprechende Beschriftung, sei es durch andere Anzeichen – wie insbesondere räumliche Nähe (MüKoZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl. 2025, ZPO § 180 Rn. 4-6). Eine derartige eindeutige Zuordnung ist hier zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Die fragliche Truhe befindet sich in dem Eingangsbereich des von dem Beklagten bewohnten Bauernhauses, zudem unmittelbar vor dem Treppenaufgang zu der dort von ihm bewohnten Wohnung. In der Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beklagte (dem zuständigen Zusteller auch bekannt) Eigentümer dieses Hauses ist und ihm seit Jahrzehnten im Einvernehmen mit dem Postbeamten – der dort ebenfalls seit Jahrzehnten im Einsatz ist – die Post auf diese Weise zugestellt wurde, ist eine zweifelsfreie Zuordnung dieser Einrichtung zu dem Beklagten und seiner Familie gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass seit ca. 2023 Dritte, nämlich die auf dem Gelände befindlichen ca. 16 Flüchtlinge, diese Einrichtung mitnutzen. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass der Umstand, dass ein noch überschaubarer weiterer Personenkreis Zugriff auf die Einrichtung hat, jedenfalls dann der Zustellung nach § 180 S. 1 ZPO nicht entgegensteht, wenn dennoch die eindeutige Zuordnung der Einrichtung (auch) zum jeweiligen Beklagten gegeben ist ( BGH, Urt. v. 16. Juni 2011 − III ZR 342/09 -, NJW 2011, 2440, Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 02. März 2017 – 19 W 7/17, BeckRS 2017, 132888; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14. Januar 2010 - 3 Ws 21/10 -, NStZ-RR 2010, 349 sowie OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2009 - 10 U 185/08 -, BeckRS 2010, 5421 : „Maßgeblich ist vielmehr, ob der Briefkasten bzw. die ähnliche Einrichtung eindeutig eine Zuordnung zum Adressaten ermöglicht und für diesen auch beschriftet ist. Entscheidend ist, ob der Adressat typischerweise über diese Vorrichtung seine Post erhält, da er damit zu erkennen gibt, dass er dem Kreis der Mitnutzer hinreichendes Vertrauen entgegenbringt“). So verhält es sich hier. Durch die oben genannten Gesamtumstände ist die Zuordnung der Ablage zu dem Beklagtenhaushalt unzweifelhaft – hier auch ohne Beschriftung – gegeben und wird auch durch die Mitnutzung durch den begrenzten Personenkreis, der sich im Übrigen auf dem Gelände aufhält und dem der Beklagte durch die von ihm selbst gewählte Praxis dokumentiert hinreichendes Vertrauen zur gemeinsamen Nutzung entgegenbrachte, nicht in Zweifel gezogen. Fragwürdig kann allenfalls sein, ob diese Form der Briefablage auch eine hinreichende Zuordnung zu den auf dem Gelände aufhältigen Dritten gewährleistet – wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert. Diese Frage ist jedoch für den hier vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Die hier vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit auch maßgeblich zu anderweitig veröffentlichten Fallgruppen, in denen die Zustellung an Gemeinschaftsbriefkästen in Form eines Briefschlitzes in einem Mehrparteien-Mietshaus vor Gericht daran scheiterte, dass diese Einrichtung dem Empfänger nicht eindeutig zuzuordnen war (vgl. etwa OLGR Bremen 2007, 304-305, Juris). Denn anders als in den dortigen Mietshäusern war hier die Ablage aufgrund der räumlichen Gegebenheiten im Haus des Beklagten sowie aufgrund der jahrzehntelangen Praxis jedenfalls dem Beklagten eindeutig zuzuordnen. (dd) Zuletzt ist für die wirksame Zustellung nach § 180 S. 1 ZPO erforderlich, dass die Einrichtung auch für eine sichere Aufbewahrung der dort abgelegten Post geeignet ist. Dies kann hier zwar grundsätzlich in Frage gestellt werden, da neben dem Beklagten und seiner Familie jedenfalls alle weiteren auf dem Gelände lebenden Personen Zugriff auf die dort abgelegte Post haben und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass Dritte Briefe an sich nehmen – wie von dem Beklagten auch vorgetragen. Hierauf kann sich der Beklagte aber vorliegend nicht mit durchgreifendem Erfolg berufen. Denn durch die bewusste Bestimmung dieser Art der faktischen Postsammelstelle für das gesamte Grundstück ist der Beklagte sehenden Auges das Risiko eingegangen, nicht oder nicht rechtzeitig von wichtigen, möglicherweise auch fristgebundenen, Nachrichten zu erfahren. Solange eine solche gemeinschaftliche Nutzung sowohl vom Postzusteller als auch von dem Adressaten – hier dem Beklagten – willentlich gelebt wird, ist die freiwillig gewählte Form der Empfangsvorrichtung damit auch geeignete Stelle zur Ablage von Schriftstücken i. S. v. § 180 S. 1 ZPO (i.d.S. auch OLG Köln Beschluss v. 2. März 2017 – 19 W 7/17, BeckRS 2017, 132888). Im Übrigen hätte es der Beklagte auch jederzeit in der Hand gehabt, diese bestehende Praxis zu beenden (so auch VG Göttingen, Urteil vom 31.08.2011 - 3 A 164/09 -, BeckRS 2011, 54180). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 3, 341 Abs. 2, 700 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten die Zahlungen aus einem Wasserversorgungsvertrag geltend. Die Klägerin ist Teil des Zweckverbands XXX. Zwischen den Parteien besteht ein Versorgungsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin unter anderem die Wasserversorgung für das Grundstück des Beklagten, Verbrauchsstelle XXX übernimmt. Auf der versorgten Liegenschaft befindet sich ein großes Bauernhaus mit mehreren weiteren Gebäuden. Es finden sich auf dem Gelände zahlreiche Verbrauchsentnahmestellen wie etwa 13 WCs, Sanitärräume sowie Ferienunterkünfte. Auf dem Gelände leben seit ca. November 2023 in den verschiedenen Gebäuden weitere Personen, insbesondere Flüchtlinge aus der Ukraine. In 2013 waren dort etwa 16 weitere Personen anwesend. Das Bauernhaus selbst wird über einen nicht verschließbaren Vorraum betreten. Hinter diesem befindet sich ebenerdig eine Küche und ein Gemeinschaftsraum, beide vom zuständigen Amt zur Nutzung durch die Flüchtlinge mit angemietet. Beide Räume werden seither entsprechend von diesen genutzt. Der Beklagte selbst wohnt mit seiner Familie in einer abschließbaren Wohnung mit eigener Küche, die man erreicht, wenn man sich hinter dem Vorraum über eine Treppe in die erste Etage begibt. Im Jahr 2010 wurde auf dem Grundstück des Beklagten ein geeichter Wasserzähler eingebaut. Der Beklagte teilte im Zeitraum 2010 bis 2023 trotz zahlreicher Aufforderungen der Klägerin keinen Verbrauch mit und füllte auch die jährlich versandten Ablesekarten nicht aus. Die Klägerin schätzte daher über viele Jahre hinweg den Verbrauch lediglich. Die Klägerin rechnete den Verbrauch für die Verbrauchsstelle des Beklagten für den Zeitraum vom 01. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 in Höhe von 355,32 €, basierend auf einer Schätzung, ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Rechnung vom 12. Dezember 2022, Anlage K1. Den Rechnungsbetrag mahnte die Klägerin mit Mahnung vom 28. November 2023 an. In 2023 tauschte die Klägerin den auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Zähler aus. Dieser wurde einer Befundprüfung unterzogen. Die Messabweichungen lagen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 rechnete die Klägerin nach erfolgter Zählerprüfung den Verbrauch für den Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 in Höhe von 113.747,28 € ab, basierend auf einem Verbrauch von 47.500 m³. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Rechnung vom 22. November 2023, Anlage K2. Den Rechnungsbetrag mahnte die Klägerin mit Mahnung vom 26. Januar 2024 an. Zwölf Monate nach dem Zählerwechsel, im August 2024, las der Beklagte einen Zählerstand von 289 m³ ab. Seit ca. Juli 2025 verfügt der Beklagte nunmehr über einen eigenen Briefkasten. Die Klägerin behauptet, es läge tatsächlich ein Verbrauch wie in den beiden vorgenannten Rechnungen abgerechnet vor. Es sei zwar sehr wahrscheinlich, dass es in der Liegenschaft des Beklagten einen Rohrbruch bzw. eine Leckage gegeben habe. Diese läge jedoch hinter dem Zähler und damit im alleinigen Verantwortungsbereich des Beklagten. Nach ausbleibender Zahlung hat die Klägerin am beim Amtsgericht Schleswig den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, wobei der Antrag am 28. August 2024 beim Amtsgericht Schleswig eingegangen ist. Der entsprechende Mahnbescheid wurde am 30. August 2024 erlassen und am 03. September 2024 zugestellt. Nachdem keine Reaktion des Beklagten erfolgte hat die Klägerin am 19. September 2024 einen Vollstreckungsbescheid über eine Gesamtsumme von 121.027,15 Euro beantragt. Dieser Vollstreckungsbescheid wurde am 23. September 2024 erlassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den in der Akte enthaltenen Vollstreckungsbescheid (Bl. 4 d.A.). Am 28. September 2024 fertigte der Zeuge Büttner als Zusteller der Deutschen Post eine Zustellungsurkunde, laut der er den Vollstreckungsbescheid am 25. September 2024 „in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung“ eingelegt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Aktenauszug Bl. 7 d.A. Ob der Vollstreckungsbescheid dem Beklagten tatsächlich an diesem Tag zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Am 18. November 2024 ist ein Einspruch des Klägers beim Amtsgericht Schleswig eingegangen. Die Klägerin beantragt, 1. den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig zur Geschäftsnummer: 24-9778489-0-5 als unzulässig zu verwerfen; 2. hilfsweise: den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig zur Geschäftsnummer: 24-9778489-0-5 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt: beide Anträge zurückzuweisen. Der Beklagte behauptet, in dem von ihm und seiner Familie bewohnten Bauernhaus befinde sich seit jeher im oben bezeichneten Vorraum eine Truhe, auf die der Postbote eingehende Post für die beiden ursprünglich auf dem Gelände lebenden zwei Familien abgelegt habe. Seitdem auf dem Gelände auch weitere Personen lebten (und bis zur Installation eines eigenen Briefkasten des Beklagten, vgl. oben) habe der Postbote einfach alle Post für alle auf dem Gelände befindlichen Personen auf dieser Truhe abgelegt. Es sei immer wieder vorgekommen, dass Post dort verloren gegangen sei oder ihm erst von Dritten deutlich später gegeben worden sei. Auch der streitgegenständliche Vollstreckungsbescheid sei ihm erst kurz vor seinem Einspruch zugegangen. Der Beklagte behauptet, im Zuge der Errichtung einer neuen Klärgrube auf seinem Grundstück sei durch eine Auftragnehmerin der Klägerin hinter dem Zähler eine Leitung zu einer Rundscheune beschädigt worden, die seit 2017 amtlich versiegelt worden sei und nicht mehr betreten werden durfte. Das resultierende Leck sei Ursache der ungewöhnlich hohen Verbrauchswerte. Der den Beklagten treffende Schaden sei der Höhe nach dem Betrag gleichzusetzen, der über den von ihm gezahlten Abschlägen liege. Hiermit rechne der Beklagte auf und erkläre zudem ein Zurückbehaltungsrecht, bis der tatsächlich auf ihn fallende Verbrauch festgestellt werde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen XXX. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2025 verwiesen (Bl. 92 d.A.).