OffeneUrteileSuche
Zwischenurteil

3 O 391/15

LG Lübeck 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2016:1129.3O391.15.0A
2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei Bankfilialen handelt es sich stets - und zwar ohne dass es hierzu weiteren Vortrages zum Innenverhältnis der Filiale zur Hauptniederlassung bedürfte - um selbstständige Geschäftsstellen im Sinne des § 21 ZPO. Denn jedenfalls erwecken Bankfilialen nach außen den Anschein eines jedenfalls gewissen Mindestmaßes an Selbstständigkeit.(Rn.19)
Tenor
Die Klage ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Bankfilialen handelt es sich stets - und zwar ohne dass es hierzu weiteren Vortrages zum Innenverhältnis der Filiale zur Hauptniederlassung bedürfte - um selbstständige Geschäftsstellen im Sinne des § 21 ZPO. Denn jedenfalls erwecken Bankfilialen nach außen den Anschein eines jedenfalls gewissen Mindestmaßes an Selbstständigkeit.(Rn.19) Die Klage ist zulässig. Die Klage ist zulässig. I. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt dabei aus § 21 ZPO. Erforderlich zur Annahme der entsprechenden Zuständigkeit ist dabei, dass zum einen eine Niederlassung nach § 21 ZPO der Beklagten im Bezirk dieses Gerichts besteht und zum anderen ein Bezug des Streitgegenstandes zu dieser Niederlassung. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Als Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO kommt dabei jede auf eine gewisse Dauer errichtete Geschäftsstelle, von der aus Geschäfte geschlossen werden, in Betracht. Die Existenz einer Geschäftsstelle allein ist mithin nicht ausreichend - erforderlich ist stets auch ein gewisses Mindestmaß an geschäftlicher Selbständigkeit. Selbständigkeit liegt vor, wenn der Leitung der Niederlassung gewisse Geschäfte übertragen wurden und sie das Recht hat, diese aus eigener Entscheidung abzuschließen. Entscheidend für das Vorliegen des erforderlichen Mindestmaßes an so umschriebener Selbständigkeit ist dabei, inwieweit nach außen der Eindruck von Selbständigkeit erweckt wird (ausführlich OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2009 - 10 U 110/08 -, NJOZ 2009, 3963). Auf etwaige handelsregisterliche Eintragungen kommt es hingegen nicht an (vgl. zu allem etwa MK-Patzina, ZPO, § 21 Rn. 6). Gemessen hieran stellen Bankfilialen - und zwar ohne dass es hierzu weiteren Vortrages zum Innenverhältnis der Filiale zur Hauptniederlassung bedürfte - zur Überzeugung des Gerichts stets selbständiges Geschäftsstellen im Sinne des § 21 ZPO dar. Denn jedenfalls erwecken Bankfilialen nach außen den Anschein eines jedenfalls gewissen Mindestmaßes an Selbständigkeit (so auch Zöller-Vollkommer, ZPO, § 21 Rn. 8; Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, § 21 Rn. 6; wohl auch MK-Patzina, ZPO, § 21 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund stellt vorliegend sowohl die zunächst in den Vertrag aufgenommene Filiale der A-Bank als auch die jetzige Filiale der Beklagten eine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO dar. Ob vorliegend gewisse Geschäftsbereiche, etwa die Darlehensgewährung, von der streitgegenständlichen Filiale der Beklagten auf die Hamburger Niederlassung verlagert wurde, ist nach allem unerheblich. 2. Des Weiteren weist das hier streitgegenständliche Darlehen auch den erforderlichen Bezug zu der Niederlassung der Beklagten in C-Stadt auf. Dieser erforderliche Bezug liegt stets bei allen von der Niederlassung selbst geschlossenen Verträgen vor (unstr., vgl. nur MK-Patzina, ZPO, § 21 Rn. 12 m.w.N.). Ein derartiger Fall ist hier in Bezug auf die Filiale der A-Bank ganz offensichtlich gegeben, da die C-Stadter Filiale mehrfach ausdrücklich als Vertragspartner benannt ist. Dies muss sich nunmehr auch die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der A-Bank zurechnen lassen. Ob etwas anderes gelten würde, wenn in der Folge der Rechtsnachfolge die streitgegenständliche Filiale der A-Bank geschlossen worden wäre, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Beklagte hat eben nicht nur das Darlehensvertragsverhältnis mit dem Kläger übernommen sondern auch die streitgegenständliche Filiale, die sie seither unter eigenem Namen weiter betreibt. II. Der Kläger kann sein Begehr des Weiteren auch zulässigerweise in Form der geltend gemachten Feststellungsklage verfolgen. Dem steht insbesondere nicht der sog. Vorrang der Leistungsklage entgegen. Dieser besagt, dass es regelmäßig dann am nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt, wenn Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und in diesem Prozess eine endgültige Klärung des Streitstoffs möglich ist (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, § 256 Rn. 7a). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Darlehensbetrag noch nicht vollständig zurückgezahlt wurde und daher kein positives Rückabwicklungssaldo zu Gunsten des Klägers zu erwarten ist. Dem Kläger ist es schon vor diesem Hintergrund nicht möglich, eine Leistungsklage zu erheben. Das Gericht vermag es auch nicht als zumutbar einzustufen, den Kläger zu der lebensfremden - aber von Beklagtenseite vorgeschlagenen - Konstruktion einer Klage auf Zahlung eines zu beziffernden (Zins-)Rückzahlungsbetrages „Zug-um-Zug“ gegen Zahlung der vom Kläger noch geschuldeten Beträge zu nötigen. Im Ergebnis würde so über den Umweg des § 256 ZPO der Kläger gezwungen einen Aktivprozess gegen die Darlehensgeberin zu führen, obwohl es Letztere ist, die ein positives Saldo zu erwarten hat - um deren Beitreibung sie sich entsprechend auch selbst kümmern muss. Ebenso unzumutbar ist der vorgebrachte Weg, die nach Ansicht des Klägers zu erbringenden Zahlung auszukehren und sodann negative Feststellungsklage zu erheben. Zum einen ist schon nicht zu erkennen, inwieweit hierdurch der Vorgabe des § 256 ZPO besser nachzukommen sein soll - wird doch auch auf diesem Weg letztlich „nur“ eine Feststellungsklage erhoben. Vor allem aber setzt sich der Kläger so erheblichen weiteren Verwicklungen für den Fall aus, dass das Gericht letztlich den Widerruf als nicht durchgreifend ansieht. Faktisch müsste dann die bereits einseitig erfolgte Rückabwicklung ihrerseits rückabgewickelt werden, bzw. kämen ggf. Auseinandersetzungen über Vorfälligkeitsentschädigungen etc. hinzu. Eine Rechtspflicht zum Eingehen derartiger Risiken vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines kreditrechtlichen Widerrufes. Nach vorheriger Vermittlung durch eine Firma D. unterschrieben der Kläger und seine damalige, mittlerweile aus der Kreditschuld entlassene, Ehefrau eine Darlehensurkunde, welche drei Forwarddarlehen zur Finanzierung einer Immobilie enthielt. Aus dem Kopf des Darlehensvertrages ergibt sich, dass der Darlehensvertrag geschlossen wurde zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau als Darlehensnehmer und „der A-Bank, Filiale C-Stadt - B-Straße, B-Straße 6, ... C-Stadt.“ Unterzeichnet wurde der Vertrag laut dem dortigen Text am „01.01.2007“ durch die beiden Darlehensnehmer sowie am „29.12.2006“ durch zwei Angestellte der „A AG Filiale C-Stadt - B-Straße“. Beiden Daten ist jeweils die Ortangabe „C-Stadt“ vorgestellt. Als Adressat eines evtl. Widerrufes ist auf S. 10 des Vertrages die „A AG, Filiale C-Stadt - B-Straße, B-Straße 6, ... C-Stadt“ angeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage K 1 (Bl. 6 ff. d.A.) vorgelegten Vertrag. Zu einem nicht benannten Zeitpunkt gingen die Darlehensverträge auf die hiesige Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin über. Auch diese unterhält nunmehr unter identischer Adresse eine Geschäftsstelle B-Straße 6 in C-Stadt. Diese bereut nicht unmittelbar und eigenverantwortlich Darlehensverträge. Dieser Geschäftsbetrieb ist ihr nicht zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Filiale ist auch nicht gem. § 13 HGB im Handelsregister als Zweigniederlassung eingetragen. Als Gesprächspartner für Fragen zur Abwicklung des Darlehensvertrages gab sie vielmehr jeweils ihr Kreditcenter in Hamburg an. Mit Fax vom 2.5.2015 erklärte der Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Empfänger des Faxes war die Beklagte unter ihrem Hauptsitz in Mönchengladbach. Der Kläger behauptet, die gegenständliche Vertragsurkunde sei „bei“ der Filiale der damaligen Darlehensgeberin, der A-Bank, geschlossen worden. Der Kläger erachtet die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 21 ZPO, hilfsweise aus § 29 ZPO für gegeben. Er meint, auch in Form einer Feststellungsklage klagen zu dürfen. Schon wegen der taggenauen Abrechnung der Zinsen (Nutzungsersatz) und wegen des Zinseszinsverbotes sei es falsch, einen Zahlungsantrag zu formulieren. Zudem griffe der Vorrang der Leistungsklage schon deshalb nicht, weil der Kläger gar keine Zahlung an sich verlangen könnte. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die zwischen den Parteien im Januar 2007 geschlossenen Darlehensverträge mit den Nummern … über 76.000 EUR, Nr. … über 58.000 EUR sowie Nr. … über 32.000 EUR durch Widerruf vom 2.5.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden. Die Beklagte, beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Vertragsurkunde sei nicht in der Filiale der A AG in C-Stadt unterzeichnet worden. Die Beklagte rügt zunächst die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck. Eine Zuständigkeit ergebe sich insb. weder aus § 29 noch aus § 24 oder 21 ZPO. Zudem könne der Kläger keine Feststellungsklage erheben. Dem stehe der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Sein Rechtsschutzziel könne der Kläger ebenso gut durch eine Leistungsklage erreichen, etwa durch Klage auf Zahlung des sich aus dem angeblichen Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Betrages Zug-um-Zug gegen Zahlung des noch an die Beklagten zu zahlenden Betrages. Ebenso könne der Kläger die ihm angeblich noch obliegenden Zahlungen (nach Saldierung seiner Gegenansprüche) schlicht erbringen und sodann negative Feststellungsklage erheben, keine weiteren Zahlungen zu schulden.