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Urteil

3 O 51/16

LG Lübeck 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Fall einer wie hier eindeutig definierten Leistung, ist der Auftragnehmer auch unter Beachtung des funktionalen Leistungsbegriffs nicht vertraglich verpflichtet, aus letztlich klägerseits betriebswirtschaftlich unterlegten Gründen von sich aus Mehrleistungen zu erbringen (hier Einbau eines zweiten Stromzählers).(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 5.394,42 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall einer wie hier eindeutig definierten Leistung, ist der Auftragnehmer auch unter Beachtung des funktionalen Leistungsbegriffs nicht vertraglich verpflichtet, aus letztlich klägerseits betriebswirtschaftlich unterlegten Gründen von sich aus Mehrleistungen zu erbringen (hier Einbau eines zweiten Stromzählers).(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 5.394,42 EUR festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch kommt der Klägerin weder aufgrund der §§ 633 Abs. 2 S. 1, 634 Nr. 4, 636, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB (1.) noch aufgrund § 1 Abs. 4 VOB/B i.V.m. §§ 280 Abs 2, 286 Abs. 1 BGB (2.) zu. 1. Ein Anspruch aus §§ 633 Abs. 2 S. 1, 634 Nr. 4, 636, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Das geltend gemachte Fehlen eines jeweils zweiten, gesonderten Zählers stellt schon keinen Mangel des von dem Beklagten geschuldeten Werkes im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB dar. Die von dem Beklagten erbrachten Leistungen weichen nicht von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit ab (a). Ob die erbrachten Leistungen daneben von den Anforderungen des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichen, ist unerheblich (b). a) Mit der Installation jeweils nur einen Stromzählers hat der Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auftragsgemäß erfüllt. Nach den einschlägigen Vorgaben des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages schuldete der Beklagte den Einbau jeweils nur eines Stromzählers pro Objekt. Maßgeblich für die Bestimmung des geschuldeten Leistungsprogrammes ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der zwischen den Parteien wirksam vereinbarten VOB/B der Vertrag. Was im Einzelnen hieraus geschuldet ist, folgt aus einer sorgfältigen Auslegung des Vertrages in seiner Gesamtheit, das heißt aus der Zusammenschau aller maßgeblichen Vertragsbestandteile sowie sonstiger, zur Vertragsauslegung zur Verfügung stehender Umstände. Hiernach ist zwischen den Parteien nur die Installation jeweils eines Zählers vereinbart worden. Dies folgt sowohl aus dem in Anlage K 1 (Beiakte) enthaltenen Elektroplan als auch aus der dort enthaltenen Baubeschreibung, die beide nach dem Vertragsurkunde vom 5. Dezember 2014 Vertragsbestandteil wurden. In dem Elektroplan für den Keller sind sämtliche geschuldeten Einzelbestandteile der Gesamtelektroinstallation im Einzelnen aufgeführt und nach Lage gekennzeichnet. Enthalten ist ersichtlich nur ein Zähler (quadratisch umrandetes Kästchen mit der Bezeichnung „Z“). Gleiches folgt aus der Baubeschreibung, in der unter der Überschrift „Elektroinstallation“ ebenfalls im Singular von nur einer Zählertafel die Rede ist (S. 3 oben: „Installation gemäß Vorschrift VDE mit Verteiler und Sicherungsautomaten und nachfolgender Ausstattung: Zählertafel je Reihenhaus gemäß Vorschrift EVU.“). Nichts anderes folgt aus dem vorangegangenen Angebot des Beklagten, das zwar nach dem Vertrag nicht als Vertragsbestandteil aufgezählt ist, welches jedoch im Eingang benannt ist („erteilen wir Ihnen anlässlich (…) Ihres Angebotes vom 21.08.2014 (…) den Auftrag (…)“) und damit jedenfalls ergänzend herangezogen werden kann. Auch in diesem wird von nur einem Zähler ausgegangen (Anlage B 1, dort Titel 1.002: „Zählerschrankanlage IP 30 mit 1 Zählerplatz (…)“). Nichts anderes folgt zuletzt aus den Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers. Dieser eröffnet (unstreitig geblieben) bei Anlagen mit wie hier unter 4 kW die Möglichkeit des Anschlusses der Wärmepumpe über einen einheitlichen Zähler. Nichts anderes folgt dabei aus dem Umstand, dass der Werkunternehmer insgesamt ein mangelfreies und funktionsfähiges Werk schuldet - sog. funktionaler Herstellungsbegriff (vgl. nur Jansen, in: Beck’scher VOB-Kommentar, VOB/B, 3. Auflage, § 1 Abs. 1, Rn. 3 m.w.N.) und deshalb unter Umständen und zur Erreichung des vereinbarten Erfolges auch Leistungen erbringen muss, die in der (unvollständigen oder ungeeigneten) Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind. Zum einen entbindet der pauschale Hinweis auf den funktionalen Leistungsbegriff weder die Parteien noch das Gericht von der sorgfältigen Auslegung des Vertrages für jeden Einzelfall (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZR 77/10 -, NZBau 2011, 160, Juris Rn. 2). Denn auch unter dem funktionalen Herstellungsbegriff wird der Umfang der Leistungspflicht des Auftragnehmers von dem vertraglich festgestellten Parteiwillen bestimmt und vor allem auch begrenzt, §§ 133, 157 BGB (Jansen, in: Beck’scher VOB-Kommentar, VOB/B, 3. Auflage, § 1 Abs. 1, Rn. 3 m.w.N.). Die maßgebliche vertragliche Einigung hat die Frage der Zählerzahl jedoch nicht offengelassen, sondern - wie gezeigt - klar auf 1 Zähler/Objekt festgelegt. Zum anderen kann die Ausstattung der Objekte wie vorliegend mit nur einem Zähler nicht als derart untauglich zur Erreichung des Vertragszweckes bezeichnet werden, dass eine vertragliche Verpflichtung - entgegen des Wortlautes - zum Einbau von zwei Zählern angenommen werden muss. Zur Versorgung der Wohneinheit einschließlich der Wärmepumpe war die Installation unstreitig an sich geeignet. Die Fragen ob hingegen durch die Installation nur eines Zählers wirtschaftlich signifikante Mehrkosten entstehen und ob diese Art der Stromerfassung der geplanten Abrechnung in den künftigen Mietvertragsverhältnissen günstig ist, berühren zunächst nur die Sphäre der Bestellerseite, hier mithin der Klägerin und deren Projektsteuerung und -kalkulation. Würde das Gericht derartige Fragen klägerinterner Kalkulation über den Umweg des funktionalen Leistungsbegriffes und des damit zusammenhängenden Begriffes der Pflicht zum Erreichen des Vertragszweckes - hier der Vermietung - in die Bestimmung des Leistungskataloges hineinlesen, würde letztlich dem Beklagten entgegen des begrenzten Umfanges seines Leistungsspektrums im Gesamtprojekt eine weitgehende Mitverantwortung für Fragen der wirtschaftlichen Gesamtprojektierung insgesamt übertragen. Dies findet in dem Vertrag über die Erbringung im Einzelnen definierter Elektroleistungen (vgl. oben) keine Stütze. Jedenfalls in einem Fall einer wie hier eindeutig definierten Leistung nur eines Zählers, ist der Beklagte nicht vertraglich verpflichtet, aus letztlich klägerseits betriebswirtschaftlich unterlegten Gründen von sich aus einen zweiten Zähler einzubauen. Nichts anderes folgt aus dem in dem maßgeblichen Vertrag enthaltenen Satz, nach dem sich „die Ausführung der Elektroinstallationen (…) in fix und fertiger Arbeit, inkl. aller Lieferungen“ versehen sollen. In Zusammenschau mit den sonstigen Vertragsbestandteilen, insb. der Elektropläne, mag diesem Passus im Sinne einer funktionalen Leistungsbeschreibung der Gehalt zukommen, alle notwendigen Arbeiten zur Umsetzung des Elektroplanes vertraglich abzusichern. Schon wegen der damit einhergehenden Unbestimmtheit und aus den obigen Gesichtspunkten kommt ihm hingegen nicht die Bedeutung zu, ausdrücklich vereinbarte Leistungsaspekte - wie hier die Anzahl der Zähler - entgegen des eindeutigen Wortlautes der sonstigen Vertragsbestandteile in einer Weise umdefinieren zu können, die einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Bestellers nahe käme. Nichts anderes folgt zuletzt aus dem Umstand, dass der Beklagte in dem vorangegangenen Projekt des Ehepaars ... einen doppelten Zähler eingebaut haben mag. Die Gestaltung eines anderen Vertragswerk mit teilweise anderen Beteiligten und unstreitig anderer Vertragsgestaltung gibt für die Auslegung des hier streitgegenständlichen Vertrages nichts her. b) Unerheblich ist daneben, ob sich eine Abweichung von den Anforderungen des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Auf die dort maßgebliche sog. Verwendungseignung kommt es nur an, soweit eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung fehlt. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. oben). Auf die von Klägerseite aufgeworfenen Fragen der üblichen Praxis der Anschlussgestaltung bei Wärmepumpensystemen im Bundesgebiet bzw. im Gebiet des hier maßgeblichen Netzbetreibers bzw. nach den Herstellerangaben kommt es schon deshalb nicht an. 2. Auch ein Anspruch aus § 1 Abs. 4 VOB/B i.V.m. §§ 280 Abs 2, 286 Abs. 1 BGB besteht nicht. Der Beklagte befand sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer Pflicht zur Nachrüstung der Objekte mit einem zweiten Zähler. Aus dem ursprünglich geschlossenen Vertrag folgte keine derartige Pflicht (vgl. oben). Eine solche Pflicht entstand aber auch nicht durch eine nachträgliche Anordnung aufgrund des dem Besteller zustehenden Anordnungsrechts des § 1 Abs. 4 VOB/B. Zwar mag der Anwendungsbereich dieser Bestimmung an sich unter der Fallgruppe „vergessener Leistungsteile“ (vgl. hierzu etwa Jansen, in: Beck’scher VOB-Kommentar, VOB/B, 3. Auflage, § 1 Abs. 4, Rn. 16 m.w.N.) potentiell eröffnet gewesen sein. Jedoch fehlt es an einem hinreichend eindeutigen Verlangen zur Ausführung einer unter § 1 Abs. 4 VOB/B fallenden Zusatzleistung. Erforderlich ist insoweit, dass der Auftraggeber eine Zusatzleistung bestimmt und eindeutig fordert - und zwar als Zusatzleistung. Eine leistungserweiternde Anordnung nach § 1 Abs. 4 VOB/B liegt daher nur dann vor, wenn das Verhalten des Auftraggebers aus der Sicht eines objektiven Empfängers so zu verstehen ist, dass er eine zusätzliche Leistung verlangen will, die bislang nicht geschuldet ist. Keine hinreichend klare Anordnung nach § 1 Abs. 4 VOB/B liegt hingegen vor, wenn der Auftraggeber auf der Ausführung einer Leistung besteht, die seiner Ansicht nach ohnehin zum vertraglichen Leistungsumfang gehört, oder wenn er vermeintliche Mängelansprüche geltend macht (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Juni 2011 - 18 U 35/10 -, NJW 2012, 863 ff., Juris Rn. 26; Jansen, in: Beck’scher VOB-Kommentar, VOB/B, 3. Auflage, § 1 Abs. 4, Rn. 8; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2014 - I-22 U 37/1 -, BauR 2015, 494 ff., Juris Rn. 185: „(…) darf indes nicht außer Acht geraten, dass stets ein echtes positives Einwirken des Auftraggebers auf den Vertrag feststellbar sein muss“). So liegt es indes hier. Die Klägerseite hat zu keinem Zeitpunkt unmissverständlich eine vertragserweiternde Zusatzleistung im obigen Sinne angeordnet. Das Schreiben vom 4. Februar 2015 lässt die Frage, ob hier eine Zusatzleistung gefordert oder lediglich auf einen - nach Ansicht der Klägerseite präzisionsbedürftigen - Vertragsbestandteil hingewiesen wird, offen. Gleiches gilt für das Schreiben vom 20. Juli 2015, wobei der enge Zusammenhang mit der Mängelrüge dort unter 1.) und das vollständig fehlende Angebot etwaiger Verhandlungen über eine zusätzliche Vergütung für die geforderten weiteren Zähler bereits nahelegt, dass hier vermeintliche Mängel gerügt und nicht zusätzliche und damit nach § 2 Abs. 5 VOB/B vergütungspflichtige Leistungen angeordnet werden sollen. Keine eindeutige Anordnung zusätzlicher Leistungen ist schließlich dem Schreiben vom 25. August 2015 zu entnehmen. Ersichtlich stellt sich die Klägerin hierin auf den Standpunkt, der Beklagte schulde ohne weiteres die sofortige Umrüstung als vertragliche Pflicht. Anhaltspunkte für die Anordnung einer bisher nicht geschuldeten Leistung fehlen zur Gänze. Nichts anderes gilt für das Schreiben vom 26. August 2015. In Ermangelung einer klagbaren Hauptforderung kann die Klägerin auch nicht Ersatz der hierauf bezogenen Nebenforderung verlangen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur sofortigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich mangelhafter Werkleistung. Die Klägerin errichtete sechs Reihenhäuser auf dem Grundstück ... in .... Die Beheizung dieser Reihenhäuser erfolgt über Erdsonde/Wärmepumpe. Jede Wärmepumpe hat eine elektrische maximale Leistung von 2,2 kW. Diese benötigt zum Betrieb Strom, der technisch entweder zusammen mit dem Haushaltsstrom oder über einen gesonderten Mehrtarifzähler zur Unterscheidung zwischen Tag- und Nachtstrom bezogen werden kann. Hinsichtlich der Frage, ob ein gemeinsamer oder gesonderter Strombezug erfolgt, existieren keine verbindlichen Vorgaben. Der hier maßgebliche Netzbetreiber teilte zu dieser Frage bereits 2009 folgendes mit: „In letzter Zeit häufen sich aus wirtschaftlichen Erwägungen die Anfragen, ob nicht ein direkter Anschluss aus dem Haushaltsstromverteiler möglich wäre. Der Vorteil des Wärmepumpen-Strompreises rechtfertigt in einigen Fällen nicht mehr den Aufwand für die Bereitstellung der gesonderten Zählerschrankanlage. Deshalb eröffnen wir folgende Regelung: (…) Bei Elektro-Wärmepumpen bis zu einer maximalen Leistung von 4,0 kW hat der Errichter (…) die Möglichkeit, diesen Verbrauch zusammen mit Allgemeinverbrauch über eine gemeinsame Zählung (…) zu messen.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage B 9 (Bl. 42 d.A.) vorliegende Schreiben sowie auf den weiteren Vortrag des Beklagten vom 4. Oktober 2016 (Bl. 40 f. d.A.). In den einschlägigen Prospekten bzw. Werbe- und Verkaufsunterlagen verschiedener Wärmepumpenhersteller werden die Heizkostenermittlungen durchgehend mit den Wärmepumpentarifen (getrennt für Tag- und Nachtstrom) ermittelt. Nach der Angabe des Bundesverbandes Wärmepumpen e.V. Deutschland und des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft verfügen mindestens 90 % der Wärmepumpen in Deutschland über einen gesonderten Zähler. Nach Auskunft der Schleswig-Holstein Netz AG werden in deren Anschlussgebiet ausnahmslos alle Wärmepumpenneuanschlüsse mit gesondertem Zähler ausgestattet. Die Reihenhäuser waren zur Vermietung bestimmt, was beiden Parteien von Anfang an bewusst war. Nachdem der Beklagte (welcher zuvor auch das Privathaus der Eheleute ... mit gesonderten Zählern für eine Wärmepumpe ausgerüstet hatte) unter dem 21. August 2014 ein Angebot über die Ausführung der Elektroarbeiten unterbreitet und es am 4. Dezember 2014 zu Verhandlungen hierüber gekommen war, übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem 5. Dezember 2014 schriftlich einen Auftrag zur „Ausführung der Elektroinstallationen am oben genannten Bauvorhaben“. Den Auftrag nahm der Beklagte durch Unterschrift am 31. Dezember 2014 an, was die Klägerin ihrerseits durch Unterschrift vom 6. Januar 2015 bestätigte. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „hiermit erteilen wir Ihnen anlässlich der Verhandlungen vom 04.12.2014 und Ihres Angebotes vom 21.8.2014 zu nachfolgenden Vertragsbedingungen den Auftrag zur Ausführung der Elektroinstallationen am oben genannten Bauvorhaben. (…) Bei dem Auftrag handelt es sich um einen Pauschalauftrag. (…) Geringfügige Veränderungen verändern den Pauschalpreis nicht. (…) Elektropläne, Erdungsplan, Baubeschreibung und Lageplan wurden zwecks Abstimmung ausgetauscht und nach Prüfung durch die Auftragnehmer für in Ordnung befunden, sie sind beigefügt und Vertragsbestandteil. Die Ausführung der Elektroinstallationen verstehen sich in fix und fertiger Arbeit, inkl. Aller Lieferungen.“ In der dem Schreiben beiliegenden Baubeschreibung ist die Information enthalten, dass die Heizung über Erdsonde und Wärmepumpe erfolgen wird. Zur Elektroinstallation ist festgehalten: „Installation gemäß Vorschrift VDE mit Verteiler und Sicherungsautomaten und nachfolgender Ausstattung. Zählertafel je Reihenhaus gemäß Vorschrift EVU.“ Zwischen den Parteien wurde die VOB/B vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Vertragsbestandteile wird Bezug genommen auf das als Anlage K 1 vorliegende Schreiben vom 5. Dezember 2014 sowie die dem anliegenden Dokumente (Anlagenband Klägerin). Noch vor Ausführung der Leistungen wandte sich die Klägerin unter dem 4. Februar 2015 an den Beklagten und übersandte einen Lageplan sowie Grundrisse. In dem Schreiben heißt es weiter: „Jedes Reihenhaus benötigt Haushaltsstrom und Strom für die Wärmepumpe.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage K2 vorliegende Schreiben. Am 17. Juni 2015 begann der Beklagte mit der Ausführung seiner Arbeiten. In den folgenden Tagen und Wochen wurde die Elektroanlage einschließlich der Wärmepumpenanlage mit Heizung in Betrieb genommen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und wies auf das Erfordernis unterschiedlicher Zähler für Tag- bzw. Nachtstrom - mithin eines zusätzlichen Zählers je Reihenhaus - hin. Der Beklagte übersandte hierauf unter dem 26. Juli 2015 ein Angebot über die Lieferung und Montage zusätzlicher Haushaltszähler inkl. Gehäuse zu einem Preis von 725,34 EUR zzgl. 867,72 EUR. Es folgte ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 13. August 2015, in dem dieser erneut Zähler und Gehäuse zu dem vorgenannten Preis anbot. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 5 (Beiakte) vorgelegte Schreiben verwiesen. Es schloss sich ein ergebnisloses Gespräch an. Mit Schreiben vom 25. August 2015 forderte die Klägerseite den Beklagten nochmals zur Nachrüstung auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 7 (Beiakte) vorgelegte Schreiben verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 26. August 2015 setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Vornahme der begehrten Arbeiten bis zum 31. August 2015. Nach Fristablauf beauftragte die Klägerin die Firma ZZZ in ZZZ mit dem Einbau der verlangten Zähler inkl. Gehäuse. Diese nahm die Arbeiten vor und rechnete hierfür unter dem 23. September 2015 ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage K 18 (Beiakte). Die Klägerin rechten gegenüber dem zuletzt noch offenen Werklohnanspruch des Beklagten in Höhe von 1.545,49 EUR mit angeblichen Gegenforderungen wegen der nachträglichen Arbeiten bzgl. der Zähler auf (Rest: 5.394,42 EUR = Klagesumme). Nach entsprechender Zahlungsaufforderung und Fristsetzung folgte eine anwaltliche Mahnung mit Fristsetzung bis zum 23. Oktober 2015. Hierfür berechneten die Anwälte der Klägerin Kosten in Höhe von 571,44 EUR. Die Klägerin behauptet, durch den fehlenden zweiten Zähler entstünden Mehrkosten/Objekt in einer Größenordnung von 200 EUR/Jahr. Für die Arbeiten der Firma LTB Haustechnik 5.942,63 EUR bezahlt zu haben. Des Weiteren seien ihr in Bezug auf diese Arbeiten Malerkosten in Höhe von 178,50 EUR, Kosten der Bauleitung in Höhe von 297,50 EUR, Regiekosten in Höhe von pauschal 200 EUR sowie Kosten für den teureren Strom für den Betrieb der Wärmepumpe bis zur Installation der gesonderten Zähler in der Bautrocknungsphase in Höhe von „mindestens“ 200 EUR (Gesamt 6.939,91 EUR) entstanden. Sie behauptet, die Anwaltskosten beglichen zu haben. Die Klägerin meint, der Beklagte habe von Anfang an den Einbau der zusätzlichen Zähler geschuldet, da es sich um eine funktionale Leistungsbeschreibung gehandelt habe. Gleiches folge aus der Auslegung des Vertrages. Jedenfalls läge in dem fehlenden zweiten Zähler ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB. Von Bedeutung sei dabei auch insbesondere, dass nur über einen Sonderzähler die gesonderte Erfassung des Strombedarfes für die Wärmepumpe und damit die Einstellung dieser Kosten in die Abrechnung über Wärmekosten in den jeweiligen mietrechtlichen Nebenkostenabrechnungen möglich sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.394,42 EUR zuzüglich Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.10.2015 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR zzgl. Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Stromverbrauch der Wärmepumpe sei derart gering, dass sich durch einen gesonderten Zähler - über das Jahr oder die Laufzeit gerechnet - keine wesentlichen Ersparnisse ergäben. Auch gäbe es nach den maßgeblichen technischen Anschlussbedingungen (TAB) keine Vorgabe zum Einbau eines zweiten Zählers. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass jeder Zähler eine gesonderte Grundgebühr sowie zusätzliche Wartungskosten auslöse. Zudem seien die Objekte ohnehin zur Vermietung vorgesehen, so dass der Klägerin in keinem Fall zusätzliche Kosten entstünden. Die vom Beklagten erbrachte Leistung eigne sich für die gewöhnliche Verwendung und sei voll funktionsfähig. Es sei weder üblich noch zwingend noch erforderlich, zusätzliche Zähler einzubauen. Der Beklagte meint, gesonderte Zähler seien nicht beauftragt worden, und zwar weder anfänglich noch nachträglich. Es handele sich um eine nicht vereinbarte Zusatzleistung. Eine funktionale Leistungsbeschreibung läge nicht vor. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien vom 19. Dezember 2016 (Bl. 84 d.A.) bzw. 20. Dezember 2016 (Bl. 86 d.A.) durch Beschluss vom 21. Dezember 2016 das schriftliche Verfahren angeordnet.